ahrgast bestimmte, mit dem Vermittler vertraglich verbundene Taxiunternehmen beauftragt, ist unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung und Teilnahme für den bei diesem Geschäftsmodell stattfindenden Wettbewerbsverstoß der beteiligten Taxiunternehmen verantwortlich; dies gilt auch dann, wenn den Taxiunternehmen der Festpreis in voller Höhe zufließt. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 19. Januar 2016, 3-6 O 72/15 nachgehend BGH, 29. März 2018, I ZR 34/17, auf Revision abgeändert Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Januar 2016 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor folgenden Wortlaut erhält: Der Beklagten wird es untersagt - bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung - im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes im Verkehr mit Taxen Fahrgästen, die eine Taxifahrt über die Taxi-Bestell-App "A" bestellt haben und/oder den Fahrpreis über die Taxi-Bestell-App "A" zahlen, einen Preisnachlass auf den Fahrpreis, der dem amtlich festgesetzten Taxitarif entspricht, in Form einer Gutschrift bzw. eines Gutscheins zu gewähren, wenn die Taxifahrt innerhalb des Geltungsbereichs der amtlich festgesetzten Tarife durchgeführt wurde, wenn dies geschieht, wie aus Anlage B 1 ersichtlich. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil sowie dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird - beschränkt auf die Entscheidung über die Klage - zugelassen. Gründe I. Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Diese werden lediglich zum besseren Verständnis des Berufungsurteils wie folgt zusammengefasst: Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Großstadt1, Großstadt2, Großstadt3 und anderen Städten in Deutschland. Ihr Unternehmensgegenstand ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitgliedsunternehmen. Die Klägerin betreibt zu diesem Zweck die sogenannte Taxi-Bestell-App "B" und den mobilen Taxibestellruf "...". Es ist umstritten, ob die Vermittlungsleistungen der Klägerin bundesweit verfügbar sind. Die Beklagte betreibt die Vermittlung von Taxi-Dienstleistungen mit Hilfe der dafür entwickelten Smartphone-App "A". Auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird verwiesen (Anlage B 11). Anlass und Streitgegenstand sind vier mehrwöchige sog. Bonusaktionen der Beklagten vom Dezember 2014, vom Mai, Juli und November 2015. Die Bonusaktionen der Beklagten wurden im Dezember 2014 nur in Großstadt3 und im Jahr 2015 in mehreren deutschen Großstädten, darunter Großstadt3, Großstadt4, Großstadt2 und Großstadt1 durchgeführt. Bei den Bonusaktionen vom 1. - 12. Dezember 2014 und vom 4. - 17. Mai 2015 berechnete die Beklagte den bei ihr registrierten Nutzern, die ein bei der Beklagten angeschlossenes Taxi über die Taxi-App bestellt und den Fahrpreis bargeldlos über die Taxi-App durch Belastung der hinterlegten Kreditkarte oder über das Zahlungsinstrument "PayPal" bezahlten, lediglich die Hälfte des vom Fahrpreisanzeiger des Taxis ermittelten Fahrpreises. Dem angeschlossenen Taxiunternehmer, der die Fahrt durchgeführt und seine Zahlungsansprüche gegen die Fahrgäste an die Beklagte abgetreten hatte, erstattete die Beklagte den vollen Fahrpreis unter Anrechnung ihrer Vermittlungsgebühren. Auf die in Anlage B 1 wiedergegebenen gemeinsamen Aktionsbedingungen der Beklagten für die " 50 % - Bonusaktion X vom 04.05.-17.05.2017" wird verwiesen. Bei der Rabattaktion vom 7. - 21. Juli 2015 wurden die Taxifahrten dergestalt abgerechnet, dass der Fahrgast von der Beklagten eine Quittung erhielt, die den die Fahrt ausführenden Taxiunternehmer als Rechnungssteller auswies. Die Taxifahrt wurde mit Start- und Zieladresse aufgeführt und der volle Fahrtpreis als Bruttobetrag angegeben. Hiervon wurde die Hälfte des Betrags mit der Bemerkung "Abrechnung Gutschein xxx" abgezogen, so dass als fälliger und vom Fahrgast zu zahlender Gesamtbetrag die Hälfte des ermittelten Fahrtpreises ausgewiesen wurde. Diesen Fahrtpreis zog die Beklagte über die vom Fahrgast bei ihr hinterlegte Kreditkarte bei ihm ein. Exemplarisch wird auf die mit der Klageschrift vorgelegte Rechnung (Blatt 20 d. A.) verwiesen. Bei der Rabattaktion vom 12. - 26. November 2015 gewährte die Beklagte den bei ihr registrierten Kunden wiederum einen Rabatt von 50 % auf den vom Fahrpreisanzeiger ermittelten Fahrpreis, wobei nun erstmals auch solche Fahrten rabattiert wurden, die nicht über die Taxi-App sondern durch "Heranwinken" eines vertraglich mit der Beklagten verbundenen Taxiunternehmers (erkennbar an den Werbeaufdrucken auf den Taxis) durchgeführt wurden (Anlage K 11). Darüber hinaus bewirbt die Beklagte ihren Vermittlungsdienst mit von ihr selbst ausgegebenen Gutscheinen in Höhe von 10 € bis 50 €, die auf den Nominalwert der Taxifahrt angerechnet werden können, wodurch der zu zahlende Betrag auf ggf. 0 Euro gesenkt werden kann. Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil sie in den Rabattaktionen einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die behördliche Preisfestsetzung für den Taxenverkehr sieht. Darüber hinaus beanstandet sie die Bonusaktionen als Behinderungswettbewerb. Das Landgericht hat es der Beklagten bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes im Verkehr mit Taxen Fahrgästen, die eine Taxifahrt über die Taxi-Bestell-App "A" bestellt haben und/oder den Fahrpreis über die Taxi-Bestell-App "A" zahlen, einen Preisnachlass auf den Fahrpreis, der dem amtlich festgesetzten Taxitarif entspricht, in Form einer Gutschrift bzw. eines Gutscheins zu gewähren, wenn die Taxifahrt innerhalb des Geltungsbereichs der amtlich festgesetzten Tarife durchgeführt wurde. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Parteien stünden bei der Vermittlung von Taxidienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin könne ein bundesweites Verbot verlangen, denn sie habe bereits in der Klageschrift dargelegt, dass sie mit dem Angebot ihrer Taxi-App in vielen deutschen Städten und dass sie mit dem Taxiruf bundesweit tätig sei, was die Beklagte nicht rechtzeitig bestritten habe. Die streitgegenständliche Gewährung von Preisnachlässen auf den Taxifahrpreis sei unlauter, weil sie gegen die gem. § 39 I, III, 51 V PBefG festgelegten amtlichen Taxitarife verstoße. Die Beklagte sei Normadressat dieser Vorschriften, denn ihr Tätigkeitsbereich gehe weit über die reine Vermittlung von Beförderungsdienstleistungen hinaus und reiche - namentlich bei der Abwicklung der Zahlungen - in den Aufgabenbereich der Taxiunternehmer hinein. Da die Tarifpflicht den Preiswettbewerb zwischen den Taxidienstleistungen regele, stelle § 39 Abs. 1, Abs. 3 PBefG eine Verhaltensregelung dar, gegen die die Beklagte hier verstoßen habe. Die Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Sie wirft dem Landgericht vor, den Wortlaut der tarifrechtlichen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und deren Zielsetzung verkannt zu haben. Lediglich Unternehmer, d.h. die Dienstleister die die eigentliche Personenbeförderung durchführten, seien an die amtlichen Tarife gebunden. Zielrichtung der Vorschriften sei es nicht, den Preiswettbewerb gegenüber den Taxizentralen zu unterbinden, sondern vielmehr den Taxiunternehmen selbstgleiche Vergütungen für dieselben Dienstleistungen zu garantieren. Das werde hier sichergestellt, weil die Beklagte über ihr Abrechnungssystem den angeschlossenen Taxifahrern Vergütungen gewähre, die dem amtlich festgesetzten Taxitarif entsprächen. Das Landgericht habe übersehen, dass sogenannte Taxigutscheine grundsätzlich zulässig und auch weit verbreitet seien. Im Übrigen verweist die Beklagte auf die Stellungnahme des Rechtsamtes der Großstadt3 vom 29.07.2015, in der ein Verstoß gegen tarifrechtlichen Bestimmungen nicht gesehen wird (Anlage B 3 - Bl. 65 f. d. A.). Die Beklagte streitet ferner eine Aktivlegitimation der Klägerin ab. Diese habe zu Unrecht behauptet, bundesweit tätig zu sein und werbe in irreführender Weise mit dieser Aussage. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie widerklagend der Klägerin und Widerbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- € - ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand der Widerbeklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet damit zu werben, dass mit der von ihr vertriebenen App in allen Städten und Gemeinden Deutschlands mit über 5.000 Einwohnern direkt ein Taxi bestellt werden kann, wenn dies geschieht am 10.März 2016 auf der Webseite unter dem Domainnamen www.(...).net(...) (Anlage B 17). Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass um Unterlassungstenor des angefochtenen Urteils hinzugefügt wird "wie aus Anlage B 1 ersichtlich" sowie die Widerklage abzuweisen. Die Klägerin hält die Widerklage für unzulässig, weil die Frage, wie die Klägerin für die von ihr betriebenen Taxivermittlungssysteme auf ihrer Internetseite werbe, für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich sei. Es liege keine Irreführungsgefahr vor, weil die Taxibestellungen an den Orten, an denen sie nicht über eine automatisierte Standortbestimmung des jeweiligen Smartphones funktionierten, über die bundeseinheitliche Mobilfunknummer angeboten würden. II. Das Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte in dem ausgeurteilten Umfang zu, weil die Beklagte als Anstifterin und Gehilfin der mit ihr vertraglich verbundenen Taxiunternehmer für deren Verstöße gegen die Tarifpflicht einstehen muss. Die Widerklage ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des §§ 533 ZPO nicht erfüllt sind. Dazu im Einzelnen: A. Das im Klageantrag abstrakt umschriebene Unterlassungsbegehren musste durch die Bezugnahme auf die in Anlage B 1 dargestellten Aktionsbedingungen konkretisiert werden, weil darin das den Bonusaktionen zugrunde liegende Geschäftsmodell der Beklagten hinreichend beschrieben ist. Das in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht Charakteristische des Verhaltens der Beklagten liegt darin, dass sie Fahraufträge zwischen Fahrgästen und Taxiunternehmen vermittelt und anlässlich der Rabattaktionen einen Teil des tariflich ermittelten Fahrpreises (der den Taxiunternehmen in vollem Umfang zufließt) übernimmt, womit sie den Fahrgästen einen Zuschuss gewährt. Weil die Beklagte damit einen Verstoß der mit ihr vertraglich verbundenen Taxiunternehmen gegen die in §§ 39 Abs. I, III, 51 V PBefG vorgeschriebene Tarifpflicht fördert, kann die Klägerin Unterlassung dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens verlangen (§§ 8 I, III Nr. 1, 3 3a UWG). 1. Die Parteien sind Mitbewerber, denn sie bieten die Vermittlung von individuellen Personenbeförderungsleistungen (sogenannter Gelegenheitsverkehr) gegen Entgelt an (§ 2 Nr. 3 UWG). Das Landgericht hat angenommen, dass die Klägerin bundesweit tätig ist und hieraus abgeleitet, dass sie deshalb auch ein bundesweites Verbot begehren kann. Mit der Berufung streitet die Beklagte diesen Sachverhalt ab. Ob dies hinreichend substantiiert und ob dies noch rechtzeitig ist, kann offen bleiben, weil die örtliche Verbreitung der Vermittlungsleistungen der Klägerin für den Umfang ihres Unterlassungsanspruchs keine Rolle spielt. Es ist unstreitig, dass die Klägerin zumindest in Großstadt1 Vermittlungsleistungen sowohl über ihre App "B" als auch über die erwähnte Telefonnummer anbietet. In Großstadt1 stehen sich daher die Parteien unstreitig als Mitbewerber gegenüber. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers grundsätzlich nicht entsprechend seinem jeweiligen Tätigkeitsbereich räumlich beschränkt, sondern für das gesamte Bundesgebiet gegeben und auch - selbst bei nur räumlich beschränkter Betroffenheit - bundesweit durchsetzbar (vgl. BGH GRUR 1999, 509 - Vorratslücken; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, Rn. 1.69 zu § 8 UWG mit weiteren Nachweisen). 2. Die bei der Beklagten angeschlossenen Taxiunternehmer haben durch Teilnahme an den Rabattaktionen der Beklagten gegen die sog. Tarifpflicht gem. §§ 39 III, 51 V PBefG verstoßen und damit eine Marktverhaltensregelung gem. § 3a UWG verletzt.
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