FG Rn. 3; LG Potsdam, Beschluss vom 04.10.07, Az. 5 T 133/07, zitiert nach juris; AG Hamm StAZ 2012, 54 ). Eine vermittelnde Auffassung, wie sie vorliegend wohl auch das Bundesamt für Justiz vertritt, hält trotz grundsätzlichen Vorrangs des Haager Adoptionsübereinkommens ausnahmsweise den Rückgriff auf die Anerkennungsregeln nach §§ 108, 109 FamFG für zulässig, wenn sich die Nichtbeachtung von Verfahrensregeln im Übereinkommen lediglich als formeller Verfahrensverstoß erweist, die inhaltlichen Vorgaben des Übereinkommens (Art. 4 und 5 HAÜ) hingegen erfüllt sind (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1642; Weitzel NJW 2008,186 ff.; Behrentin JurisPK-BGB, a.a.O.). Vorliegend kann dahinstehen, welcher Auffassung im Ergebnis zu folgen ist. Denn alle führen vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Adoption nicht anerkennungsfähig ist, denn die Adoptionsentscheidung des Familiengerichts Stadt1 ist mit wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts unvereinbar (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG; vgl. auch BGH v. 17.6.2015 - XII ZB 730/12, zitiert nach juris Rn. 44). Zu Recht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der in § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Wahrung des ordre public betroffen ist, wenn die ausländische Adoptionsentscheidung mit den wesentlichen Grundsätzen, die bei einer Adoption nach deutschem Recht gelten, nicht vereinbar ist. Der Senat folgt der Entscheidung des Amtsgerichts nicht nur im Ergebnis, sondern auch der Begründung nach, denn das Amtsgericht stellt zu Recht darauf ab, dass das türkische Gericht, welches die Adoption ausgesprochen hat, keine hinreichende Kindeswohlprüfung vorgenommen und insbesondere die Eignung der Adoptionsbewerber, der hiesigen Antragsteller, nicht hinreichend überprüft hat. Eine Adoptionsentscheidung erfordert eine umfassende Prüfung der Adoptionsgeeignetheit, welche die gesamten Lebensumstände, insbesondere persönliche und familiäre Umstände erfassen muss (OLG Hamm v. 24.9.2013 - 11 UF 59/13 = BeckRZ 2014, 06048; AG Hamm v. 21.4.2015 - 20 F 42/14, zitiert nach juris Rn. 20). Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist jedenfalls dann zu versagen, wenn eine Elterneignungsprüfung überhaupt nicht oder nur nach rein formalen Kriterien vorgenommen worden ist (Heilmann/ Braun , Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015,
FG, C. Rn. 13). Eben dies ist hier der Fall. Die Adoptionsbewerber und hiesigen Antragsteller wurden in dem Verfahren vor dem türkischen Gericht nicht persönlich angehört, sodass sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck von den zukünftigen Adoptiveltern verschaffen konnte. Vor allem aber ist die zur Prüfung der Eignung der Annehmenden zwingende Einbindung von Fachstellen weder in der Türkei noch in Deutschland erfolgt. Zu Recht weist auch das Amtsgericht darauf hin, dass sich keine andere Bewertung dadurch ergibt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des ordre public-Verstoßes nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG der Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung bzw. vorliegend der Beschwerdeentscheidung ist (OLG Bremen, FamRZ 2015, 425, zitiert nach juris Rn. 17). Insbesondere ist es nicht Sinn und Zweck des formalisierten Anerkennungsverfahrens (vgl. insoweit Bt-Drucks. 14/6011, S. 32), erstmalig eine Kindeswohlprüfung durchzuführen (OLG Köln v. 23.4.2012 - 4 UF 185/10, zitiert nach juris Rn. 52) oder gar, nachdem die Kinder mittlerweile volljährig geworden sind, die ausländische Minderjährigenadoption nunmehr nach den Maßstäben einer Volljährigenadoption zu überprüfen. Insofern gibt das Anerkennungsverfahren keine Veranlassung, das das zur Entscheidung berufene Gericht eine am ordre public orientierte, eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der orde public- widrigen ausländischen Entscheidung setzt ( OLG Frankfurt am Main v. 22.12.2011 - 1 UF 262/11 , nicht veröffentlicht, unter Verweis auf OLG Hamm v. 12.8.2011 - 11 UF 37/11). Zwar wurde vereinzelt entschieden, dass ausnahmsweise auch auf die nachträgliche tatsächliche Entwicklung abgestellt werden kann, so z.B., wenn nach der ausländischen Adoptionsentscheidung und bis zur Entscheidung über die Anerkennung nachweisbar ein tragfähiges Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist (vgl. z.B. OLG Bremen, a.a.O., Rn. 21: Kind lebte bereits seit 11 Jahren bei den Antragstellern); ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch erkennbar nicht vor. Insbesondere kann nicht aufgrund des Umstandes, dass die Kinder nach der Anhörung im Verfahren in erster Instanz offenbar in Deutschland und bei den Antragstellern verblieben sind, bereits zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auf eine etwaige Entstehung eines solchen Eltern-Kind-Verhältnisses abgestellt werden. Schließlich ist die Entscheidung des Amtsgerichts auch in verfahrensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich aus der vom Senat getroffenen dogmatischen Einordnung - entgegen der Ansicht des Bundesamtes der Justiz - kein Erfordernis zur Beteiligung bzw. Anhörung des Jugendamtes im Rahmen des Anerkennungsverfahrens (siehe auch Heilmann/Braun, Praxiskommentar Kindschaftsrecht,
FG sub. V. sowie Braun, ZKJ 2012, 216). Der Senat hat von weiteren Verfahrenshandlungen gemäß § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; die Wertfestsetzung aus § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190018966
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