Streitwertfestsetzung in Wettbewerbssachen: Indizielle Bedeutung von Streitwertangaben Leitsatz Den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens kommt in der Regel indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zu; etwas anderes gilt dann, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen offensichtlich übersetzt erscheinen. Wettbewerbsverstöße, die die Vorenthaltung einer Widerrufsbelehrung oder sonstiger gesetzlicher Informationen betreffen, rechtfertigen grundsätzlich nur verhältnismäßig geringe Streitwerte. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 2. Januar 2017, 6 O 2/17 Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 15.000,- € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das für die Streitwertbemessung gemäß § 51 II GKG maßgebliche Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung der mit dem Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche erscheint mit dem vom Beschwerdeführer in der Antragsschrift angegebenen Streitwert von 15.000,- € angemessenen bewertet. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 3.11.2011 - 6 W 65/10 ; juris) kommt den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zu, da zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht sicher beurteilt werden können; etwas anderes gilt dann, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen übersetzt erscheinen. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Das Landgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass Wettbewerbsverstöße, die die Vorenthaltung einer Widerrufsbelehrung oder sonstiger gesetzlich vorgesehener Informationen betreffen, in der Regel nur verhältnismäßig geringe Streitwerte rechtfertigen, weil ein klagender Mitbewerber des Verletzers hierdurch in seinen eigenen geschäftlichen Belangen allenfalls mittelbar berührt wird (vgl. Senat GRUR-RR 2012, 95 m.w.N.). Dies betrifft hier jedoch nur die Unterlassungsanträge zu 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.