Beschwerdebefugnis des Antragsgegners in Familienstreitsache Anmerkung Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen. Verfahrensgang vorgehend AG Wetzlar, 614 F 546/15 Tenor wird der Beschwerdewert vorläufig auf unter € 500,00 festgesetzt. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners zu verwerfen, weil ihm die nach § 59 I FamFG nötige Beschwer fehlt. Der Senat beabsichtigt, die Wertfestsetzung für die 1. Instanz von Amts wegen, § 55 III FamGKG, auf € 3.380,00 zu ermäßigen. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, über keinen - gegenüber der Verfahrenskostenhilfe vorrangigen - Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den Antragsgegner verfügen. Der Senat beabsichtigt, nach dem 28.04.2017 über die Beschwerde, die Wertkorrektur und den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu entscheiden. Gründe Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 51 FamGKG und berücksichtigt, dass der Antragsgegner durch den von ihm angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist; vielmehr geht von diesem eine materielle Beschwer zu Lasten der Antragstellerin aus, ohne dass diese diesen Umstand zum Gegenstand eines eigenen Rechtsmittels machte. Im Einzelnen: Gegenstand des Ausgangsverfahren war (nur) die von der Antragstellerin begehrte Abänderung der vom Antragsgegner am 19.12.2006 erstellten, den Unterhalt der Antragstellerin ab 01.01.2007 regelnden Jugendamtsurkunde "nach oben", d.h. zu Gunsten der Antragstellerin. Im Ausgangspunkt war und ist daher danach zu fragen, in welchem Umfang hierdurch eine Titulierung schon erfolgt war, wobei ein zum Minderjährigenunterhalt geschaffener Titel nach Eintritt der Volljährigkeit des Gläubigers weiterhin Gültigkeit hat, § 244 FamFG. Tituliert wurden vom Antragsgegner ehedem 135% des Regelbetrages nach § 1 der bis zum 31.07.2007 gültigen Regelbetrags-VO abzüglich hälftigem Kindergeld in der zweiten, ab 01.01.2009 in der dritten Altersstufe; diese Regelung ist zum 01.01.2008 nach Maßgabe von § 36 Nr. 4 EGZPO wie folgt in einen Mindestunterhaltssatz umzurechnen: € 331,00 (135% des Regelbetrages 2. Altersstufe) : 322,00 (Mindestbedarf 2. Altersstufe)=) 103% des Mindestunterhaltes, ab 01.01.2009 tituliert in der 3. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes. Dies bedeutet nachstehende Zahlbeträge:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.