Verfahrenskostenhilfe im Stufenverfahren Verfahrensgang vorgehend AG Groß-Gerau,
(2)-, juris ), zu bewirken sind. Dass sie vor Versand des Beschlusses die Mandatsniederlegung angezeigt hatte, ist wegen der fortbestehenden Beiordnung unbeachtlich (LG Saarbrücken, Beschluss vom
- Januar 2012 - 5 T 30/12 -, juris). Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, weil der Beschluss vom 01.02.2017 der Antragstellerin teilweise die mit der Bewilligung vom 10.06.2015 erworbenen Rechte nimmt, ohne dass letztlich die Voraussetzungen der §§ 113 I 2 FamFG, 124 ZPO erkennbar sind. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Familiengericht sich für berechtigt angesehen, die am 10.06.2015 für den gesamten Stufenantrag der Antragstellerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe nach Bezifferung ihres Leistungsbegehrens einer Feststellung - von Amts wegen - dahingehend zuzuführen, inwieweit die damalige Bewilligung in Bezug auf die jetzt bezifferten Anträge reicht. Denn es ist anerkannt, dass dem Antragsteller eines Stufenantrages umfassend Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, diese sich wegen des Betragsverfahrens aber nur auf diejenigen Forderungen/Anträge bezieht, die sich aus den in der ersten Stufe erhalten Auskünften ergeben. Insofern kann auch das bewilligende Gericht nach Bezifferung eine Feststellung vornehmen, inwieweit sich aus den Auskünften Leistungsansprüche des Antragstellers ableiten lassen, also die Bewilligung reicht, auch wenn es in die Bewilligungsentscheidung ehedem keinen diesbezüglichen Vorbehalt aufnahm (zum Ganzen: Zöller-Geimer, § 114 ZPO, Rz. 37f.). Vorliegend hat das Familiengericht aber eine inhaltlich unzutreffende Klarstellung im obigen Sinne am 01.02.2017 getroffen, wodurch die Antragstellerin auch beschwert ist, weil - gemessen am Gesamtwert des Verfahrens - dies letztlich dazu führt, dass ihr nur aus einem Teilwert die Vorteile der §§ 113 I 2 FamFG, 122 ZPO zu Teil werden. Insofern stellt sich die Entscheidung als verdeckte Teilaufhebung dar. Denn das Familiengericht hat die Wertvorschrift des § 51 FamGKG verkannt. Danach bestimmt sich der Wert des Verfahrens, dessen Kosten von den Regelungen der §§ 113 I 2 FamFG, 122 ZPO erfasst werden sollen, einerseits nach der Höhe der Unterhaltsforderungen für die ersten 12 Monate nach Antragseinreichung, § 51 I 1 FamGKG, sowie andererseits nach den bei Einreichung des Antrags rückständigen Forderungen, § 51 II 1 FamGKG, wobei der Einreichung eines Hauptsacheantrages die Einreichung eines diesbezüglichen Verfahrenskostenhilfeantrages gleichsteht, wenn der Hauptsacheantrag alsbald nach Bewilligung eingereicht wird, § 51 II 2 FamGKG. Bei einem Stufenantrag, bei dem sich der Wert nur nach dem höchsten Wert der einzelnen Stufen richtet, § 38 FamGKG (was letztlich - wie auch hier - der Wert der zunächst unbeziffert gebliebenen Betragsstufe ist), bestimmt sich der Zäsurzeitpunkt des § 51 FamGKG nach dem Eingang des Stufenantrages bzw. des diesbezüglichen Verfahrenskostenhilfeantrages bei Gericht, § 34 S. 1 FamGKG (statt vieler: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom
- Juni 2013 - 5 WF 64/13 -, juris), was hier am 11.05.2015 erfolgte. Wertbestimmend sind daher die Monate Januar bis Mai 2015 (Rückstand) sowie Juni 2015 bis Mai 2016 (laufender Unterhalt). Allein deswegen kann eine aus der Auskunft für den Zeitraum ab September 2016 bzw. Januar 2017 abgeleitete Erfolgsaussicht - und daran anschließend der Umfang der Bewilligung gemäß Beschluss vom 10.06.2015 - nicht maßgeblich sein. Gleich ob man die Anträge vom 10.01.2017 als Änderung der Anträge vom 10.08.2016 auslegt oder nicht, sondern insoweit eine Antragserweiterung annimmt, ist somit danach zu fragen, welche Unterhaltsansprüche sich aus der Auskunft im Zeitraum Januar 2015 bis Mai 2016 ergeben; hierzu hat sich das Familiengericht überhaupt nicht geäußert. Es bleibt ihm freigestellt - und der Senat will dem nicht vorgreifen -, ob es hierzu eine neuerliche Klarstellung der Bewilligung vom 10.06.2015 vornimmt. Sollte es sich hierzu entschließen, so weist der Senat auf Folgendes hin: Mit der fehlenden Bedürftigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 115 ZPO wird sich eine solche Klarstellung nicht begründen lassen, da diese der näheren Spezifizierung der zunächst offen gelassen Erfolgsaussicht des Hauptsacheantrages im Sinne des § 114 ZPO dient. Im Übrigen bezieht sich die Kostenvorschusspflicht des Hilfeträgers nur auf zum Einreichungsstichtag am 11.05.2015 rückständige Unterhaltsbeträge (BGH FamRZ 2008, 1159-1162, Rz. 18), nicht dagegen auf den laufenden Unterhalt ab diesem Zeitpunkt. Zudem hätte das Familiengericht diesen Umstand bereits bei der Bewilligung am 10.06.2015 aufgreifen und eine solche nur für die nach Antragseinreichung zukünftig fällig werdenden Beträge aussprechen können/dürfen. Dies hat es nicht getan und ist somit später nur nach Maßgabe von § 124 ZPO zu einer Abänderung zu Lasten der Antragstellerin berechtigt. Da das Familiengericht von Amts wegen tätig wurde, entfällt ein Ausspruch zur Antragszurückweisung im Übrigen. Solche sind nach Aktenlage auch nicht erkennbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019016