Kein Recht der Hypothekengläubigerin auf Bewilligung der Löschung der Hypothek bei Erteilung einer löschungsfähigen Quittung Leitsatz Die eingetragene Hypothekengläubigerin ist nach erfolgter Ausstellung einer (formal unzureichenden) löschungsfähigen Quittung nicht mehr berechtigt, zusätzlich die Löschung der Hypothek zu bewilligen, da ihr kein Verfügungsrecht mehr zusteht. Denn mit Erteilung der löschungsfähigen Quittung hat sie zuvor bestätigt, dass die Forderung erloschen und die Hypothek auf den Zahlenden übergegangen ist. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 4.090,34 Gründe I. Die Antragsteller sind seit 2016 jeweils zu 1/2 als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragen, der ursprünglich im Grundbuch von X, Blatt 1, verbucht war. In Abt. III lfd. Nr. 1 ist seit dem 23.04.1958 eine Hypothek in Höhe von EUR 4.090,34 zu Gunsten der Y-Bank in Gesamthaft mit dem Grundbuchblatt 2 eingetragen. Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen. Ursprünglich hatte es sich hierbei um eine Briefhypothek gehandelt. Der Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes Herr A führte bezüglich des Hypothekenbriefs ein Aufgebotsverfahren durch. Infolgedessen wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts O1 vom 03.12.2015, Az. ... (Bl. 40 f. d.A.), der Hypothekenbrief mit der Nr. ... bezüglich der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Hypothek für kraftlos erklärt. Rechtsnachfolgerin der Y-Bank war zunächst die Z-Bank und sodann die W-Bank. Mit Schriftsatz vom 19.02.2016, Bl. 42 d.A., hat der verfahrensbevollmächtigte Notar die Löschung der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Hypothek beantragt, dies unter Bezugnahme auf den Löschungsantrag aus dem notariellen Kaufvertrag vom 05.06.2015 (UR-Nr. .../2015 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 2 ff. d.A.). Als Anlage hat er die Zweitausfertigung einer an die Eltern der Antragstellerin erteilten löschungsfähigen Quittung seitens der Z-Bank vom 30.12.2002 beigefügt, in welcher diese bekennt, hinsichtlich der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld durch die Schuldner befriedigt worden zu sein (Bl. 43 d.A.). Mit Schreiben vom 08.04.2016 (Bl. 46 d.A.) hat die Grundbuchrechtspflegerin im Wege der Zwischenverfügung drauf hingewiesen, dass im Falle der Löschung eines Grundpfandrechts aufgrund Quittung die Bewilligung der Personen, die den Gläubiger befriedigt haben, in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen sei. Die vorgelegte Quittung sei unzureichend, da aus ihr nicht hervorgehe, wer wann gezahlt habe. Diese Angaben seien nachzureichen sowie die Löschungsbewilligung der Personen einzureichen, die die Forderung gezahlt haben. Auf Bitten des verfahrensbevollmächtigten Notars mit Schriftsatz vom 20.10.2016 wurde das ebenfalls bei der Akte befindliche Original der Zweitausfertigung der löschungsfähigen Quittung vom 30.12.2002 an diesen zurückgesandt. Bei der Akte befindet sich noch eine beglaubigte Fotokopie dieses Dokuments (Bl. 43 d.A.) Als Anlage zum Schriftsatz vom 09.12.2016 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar sodann eine Löschungsbewilligung der W-Bank hinsichtlich der streitgegenständlichen Hypothek vom 02.12.2016 überreicht (Bl. 53 f. d.A.). Im Hinblick auf die zunächst eingereichte Zweitausfertigung der löschungsfähigen Quittung teilte der verfahrensbevollmächtigte Notar mit, dass eine Ergänzung mangels Informationen und Unterlagen nicht mehr möglich sei. Daher habe die Bank die Zweitausfertigung der löschungsfähigen Quittung wegen Unrichtigkeit eingezogen und vernichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dem Schriftsatz vom 09.12.2016 nebst Anlagen verwiesen. Die W-Bank hatte diesbezüglich dem verfahrensbevollmächtigten Notar in einem Schreiben vom 02.12.2016 mitgeteilt, weitere Angaben zu der löschungsfähigen Quittung seien nicht mehr möglich. Da die Zweitausfertigung am 30.12.2002 erstellt worden sei, müsse eine Rückführung der Verbindlichkeiten bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Aus den vorliegenden Unterlagen ergäben sich keine Hinweise, wann und durch wen die Hypothek getilgt wurde, da die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen seien (Bl. 55 d.A.). Mit Verfügung vom 19.12.2016, Bl. 56 f. d.A., hat die Grundbuchrechtspflegerin darauf hingewiesen, dass die Löschungsbewilligung der Buchgläubigerin zur Löschung der Hypothek nicht ausreiche, da diese bereits zuvor eine löschungsfähige Quittung ausgestellt habe und nicht mehr bewilligungsbefugt sei. Die erfolgte Vernichtung habe sich lediglich auf die Zweitausfertigung der Quittung bezogen. Die ursprüngliche Quittung existiere daher nach wie vor. Zudem beziehe sich die Löschungsbewilligung nur auf eine Mithaftstelle. Bei dem zu löschenden Recht handele es sich aber um ein Gesamtrecht. Mit Beschluss vom 13.01.2017 hat die Grundbuchrechtspflegerin den Antrag auf Löschung der Hypothek sodann zurückgewiesen, Bl. 59 ff. d.A. Sie hat ausgeführt, dass die ursprünglich eingereichte löschungsfähige Quittung unzureichend gewesen sei mangels Angabe der Person des Zahlenden. Soweit daraufhin eine Löschungsbewilligung der Hypothekengläubigerin vom 02.12.2016 eingereicht worden sei, könne auf deren Basis eine Löschung nicht erfolgen. Denn die Bewilligungsbefugnis der Gläubigerin sei weggefallen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen stehe fest, dass die eingetragene Buchgläubigerin nicht mehr bewilligungsbefugt sei, was diese selbst so verlautbart habe. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller durch Schriftsatz des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 03.02.2017, Bl. 67 f. d.A., Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, die Voraussetzungen für die beantragte Löschung lägen vor. Denn zum einen liege die Bewilligung der W-Bank vor. Zum anderen habe die Z-Bank bereits am 30.12.2002 eine ordnungsgemäße löschungsfähige Quittung an die Eltern der Antragstellerin erteilt. Eine Vervollständigung dieser Quittung sei nicht möglich und auch nicht zulässig. Die Grundbuchrechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.02.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, es werde durch die erteilte löschungsfähige Quittung dokumentiert, dass die Forderung bereits vor längerer Zeit beglichen worden sei. Somit sei ein Forderungs- und Rechtsübergang auf den Zahlenden erfolgt, so dass die Buchgläubigerin keine Bewilligungsbefugnis hinsichtlich der Löschung mehr habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24.02.2017, Bl. 72 f. d.A., verwiesen. Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit Schriftsatz vom 18.04.2017 nochmals Stellung genommen und ausgeführt, es stelle sich die Frage, mit welchem Dokument oder mit welcher Urkunde die Löschung der streitgegenständlichen Hypothek durchgeführt werden könne, und ob es ein offizielles gerichtliches Verfahren gebe, um die Ungültigkeit der löschungsfähigen Quittung festzustellen. Die Gläubigerin hätte niemals eine löschungsfähige Quittung erstellt, wenn die der eingetragenen Hypothek zu Grunde liegende Forderung nicht vollständig ausgeglichen gewesen wäre. Es müsse einen Weg geben, das Recht in Abt. III lfd. Nr. 1 im Grundbuch zu löschen. Es habe sich nie ein Zahler der Forderung gemeldet, ein solcher könne auch keine Rechte mehr herleiten. Sämtliche möglichen Zahlungsansprüche seien verjährt, diesbezüglich werde die Einrede der Verjährung erhoben. II. Über die Beschwerde der Antragsteller hat nach der erfolgten Nichtabhilfeentscheidung der Grundbuchrechtspflegerin gemäß §§ 72, 75 GBO der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden. Die gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 13.01.2017 gerichtete Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Löschung der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Hypothek zu Recht zurückgewiesen. Auf Grundlage der Löschungsbewilligung der W-Bank vom 02.12.2016 kann die begehrte Löschung der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Hypothek nicht erfolgen. Zwar handelt es sich bei der W-Bank um die eingetragene Gläubigerin der streitgegenständlichen Hypothek (als Rechtsnachfolgerin der Z-Bank als Rechtsnachfolgerin der Y-Bank). Allerdings mangelt es an der erforderlichen Bewilligungsbefugnis der W-Bank zur Abgabe einer Löschungsbewilligung. Die Bewilligung - auch die Löschungsbewilligung, §§ 46, 27, 19 GBO - muss von demjenigen ausgehen, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird, wobei derjenige bewilligen muss, der im Zeitpunkt der Eintragung Inhaber des betroffenen Rechts ist (OLG München Rpfleger 2015, 693 ; Demharter, GBO,
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