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OLG Frankfurt 2. Strafsenat 2 Ausl A 76/15 Beschluss Unzulässigkeit einer Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung § 73 IRG, Art. 3 EMRK

Unzulässigkeit einer Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung Tenor Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zum Zweck der Strafvollstreckung wegen der dem Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft in Stadt1 vom

  1. Juli 2014, Aktenzeichen .../2014, in Verbindung mit dem Urteil Nr. .../2011 des
  2. Strafgerichts in Stadt1 vom
  3. September 2011, Aktenzeichen .../2010, zugrunde liegenden Tat sowie wegen der dem Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft in Stadt2 vom
  4. Februar 2013, Aktenzeichen .../2009 in Verbindung mit dem Urteil Nr. .../2012 des
  5. Strafgerichts in Stadt2 vom
  6. Mai 2012, Aktenzeichen 1/2009, zugrunde liegenden Straftat, ist nicht zulässig. Gründe I. Die Türkei ersucht um Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung. Der Senat hat mit Beschluss vom
  7. Mai 2015 gegen den Verfolgten wegen der dem Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft in Stadt1 vom
  8. Juli 2014, Aktenzeichen .../2014, in Verbindung mit dem Urteil des
  9. Strafgerichts in Stadt1 vom
  10. September 2011, Aktenzeichen .../2010 Urteilsnummer .../2011, zugrunde liegenden Tat die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Durch vorgenanntes Urteil ist der Verfolgte wegen Computerbetruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einem Monat und 15 Tagen verurteilt worden, von dem noch ein Jahr, sechs Monate und 24 Tage zu vollstrecken sind. Mit Beschluss vom
  11. Juli 2015 hat der Senat die förmliche Auslieferungshaft wegen der vorgenannten Straftat als auch wegen der dem Haftbefehl der Oberstaatsanwaltschaft Stadt2 vom
  12. Februar 2013, Aktenzeichen .../2009, in Verbindung mit dem Urteil des
  13. Strafgerichts in Stadt2 vom
  14. Mai 2012 zugrunde liegende Straftat angeordnet und am
  15. September 2015 die Fortdauer der Auslieferungshaft beschlossen. Durch vorgenanntes Urteil ist der Verfolgte wegen versuchter Nötigung zu einer noch vollständig zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt worden. Mit Beschluss vom
  16. September 2015 hat der Senat eine Frist zur Beantwortung der Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom
  17. Juli 2015 hinsichtlich der Ladung des Verfolgten bzw. dessen Anwesenheit bei den Gerichtsverhandlungen sowie zur Abgabe von Zusicherungen hinsichtlich der Haftbedingungen gesetzt. Eine Rückantwort ist von Seiten der türkischen Behörden innerhalb der gesetzten Frist bis zum
  18. Oktober 2015 nicht erfolgt, woraufhin der Senat mit Beschluss vom
  19. Oktober 2015 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main die zuvor angeordnete Haft aufgehoben hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Beschlüsse Bezug genommen. Mit Verbalnote vom
  20. Oktober 2015 teilte die Botschaft der Republik Türkei mit, dass noch eine Stellungnahme hinsichtlich der Haftbedingungen übermittelt werden würde. Mit Verbalnote vom
  21. November 2015 übermittelte die Botschaft der Republik Türkei eine Stellungnahme der Generaldirektion für Strafvollzug, wonach die Unterbringung des Verfolgten nach Bewertung der Straftaten und Sicherheitsrisiken gemäß den Bestimmungen des Gesetztes Nr. 5275 über den Vollzug der Straftaten und Sicherheitsrisiken erfolge, die Sensibilität bezüglich der Wahrung der körperlichen Unversehrtheit auch für den Verfolgten gelte und er nach seiner Auslieferung unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien in einer entsprechenden Strafvollzugsanstalt untergebracht werde. Mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom
  22. November 2015 und
  23. November 2015 wurden die türkischen Behörden auf die Ergänzungsbedürftigkeit der abgegebenen Erklärungen hingewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin Mitte 2016 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für unzulässig zu erklären. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom
  24. September 2016 bei den türkischen Behörden unter Fristsetzung bis zum
  25. Dezember 2016 zum einen um die Abgabe völkerrechtlicher verbindlicher Zusagen hinsichtlich der Haftbedingungen in der Türkei, insbesondere auch der Möglichkeit des jederzeitigen Besuchs des Verfolgten durch einen Mitarbeiter der Deutschen Botschaft, zum anderen in Bezug auf die der Verurteilung des
  26. Strafgerichts in Stadt2 vom
  27. Mai 2012 zugrunde liegenden Straftat um Mitteilung der konkreten Ausgestaltung der Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 S. 2 des
  28. Zusatzprotokolls des Europäischen Auslieferungsübereinkommens wegen der Durchführung eines neuen Gerichtsverfahrens gebeten. Die türkischen Behörden haben hierauf mit Verbalnote vom
  29. Dezember 2016 Unterlagen übermittelt, die das Auswärtige Amt veranlasst haben, die türkischen Behörden mit Verbalnote vom
  30. Januar 2017 auf die teilweise fehlende Unterzeichnung sowie die Unvollständigkeit der übermittelten Unterlagen hinzuweisen. Die türkischen Behörden haben mit Verbalnote vom
  31. Februar 2017 hierauf geantwortet, was das Auswärtige Amt mit Verbalnote vom
  32. März 2017 zur abermaligen Nachfrage bei den türkischen Behörden veranlasste. Das Auswärtige Amt bat in letztgenannter Verbalnote erneut um die bereits zuvor erbetene Zusicherung, dass der für den Ort der Inhaftierung zuständigen deutschen Auslandsvertretung jederzeit die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten durch einen Mitarbeiter zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren. Außerdem bat das Auswärtige Amt - wie ebenfalls vom Senat angefordert -nach wie vor um die namentliche Bezeichnung der Justizvollzugsanstalt, in die der Verfolgte nach seiner Auslieferung aufgenommen würde und um konkrete Angaben zu den dortigen Haftbedingungen. Die türkischen Behörden haben mit Verbalnote der türkischen Botschaft vom
  33. April 2017 mitgeteilt, dass es nur möglich sei, den Verfolgten im Rahmen seiner Inhaftierung zu besuchen, wenn dies die türkischen Behörden genehmigten; ein entsprechender Antrag sei mindestens eine Woche vor dem geplanten Besuch an die zuständige Behörde zu übermitteln. Auch könne die Haftanstalt, in der der Verfolgte nach seiner Auslieferung untergebracht sein würde, namentlich nicht bestimmt werden. Die Generalstaatsanwaltschaft hält mit Zuschrift vom
  34. April 2017 an ihrem Antrag, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, fest. II. Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei ist unzulässig.
  35. Der Zulässigkeit der Auslieferung steht in Bezug auf die beiden Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ein Auslieferungshindernis nach § 73 S. 1 IRG entgegen, da der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in der Türkei in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er - insbesondere wegen einer Überbelegung der Haftanstalt - einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Gemäß Artikel 3 EMRK müssen die Hafträume nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR bestimmte Bedingungen aufweisen, insbesondere müssen die vorhandenen Tageslichtverhältnisse und die vorhandenen Sanitärzellen ausreichend sein. Auch das Niveau der Beleuchtung, der Heizung, der Lüftung und der medizinischen Versorgung sowie der Ernährung der Häftlinge ist insoweit von Bedeutung. Zwar hat die Türkei nach dem Putschversuch von der Möglichkeit aus Art. 15 Abs. 1 EMRK Gebrauch gemacht, auch Maßnahmen zu treffen, die von den in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen. Eine entsprechende Erklärung hat die Türkei auch bereits gegenüber dem Europarat abgegeben. Allerdings darf nach Art. 15 Abs. 2 EMRK auch im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 EMRK von Art. 3 EMRK in keinem Fall abgewichen werden. Das bedeutet, dass die Haftbedingungen in der Türkei trotz des Ausnahmezustandes auch weiterhin nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen dürfen. Die Gefahr, dass eine Auslieferung des Verfolgten an die Türkei gegenwärtig gegen Artikel 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) verstößt, ergibt sich aus Berichten von nichtstaatlichen Organisationen wie Amnesty International, wonach in der Türkei infolge des Putschversuchs vom
  36. Juli 2016 inzwischen sehr viele Personen verhaftet worden sind. Diese Befürchtungen, dass internationale Mindeststandards im Auslieferungsverkehr mit der Türkei seit dem Putschversuch vom
  37. Juli 2016 nicht sichergestellt sind, werden dadurch erhärtet, dass das Auswärtige Amt bei Auslieferungen in die Türkei grundsätzlich Zusicherungen zu EMRK-konformen Haftbedingungen, Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung, Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und Besuchsrechten der deutschen Auslandsvertretungen bei auszuliefernden Verfolgten einfordert, da auch von dort aus die Auswirkungen der Derogation von Artikel 15 EMRK durch die türkische Regierung auf die Grundrechte der von Inhaftierten nicht abschließend eingeschätzt werden können. Entsprechend der Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom
  38. Februar 2017 sind die Haftbedingungen in der Türkei wegen der Überbelegung der Haftanstalten schwierig. Auch der Ausschuss des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT) empfiehlt die Haftbedingungen dahingehend zu prüfen, dass überall adäquater Zugang zu natürlichem Licht und die Möglichkeit zu täglichem Freiluftsport gewährleistet wird. Der Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) konstatiert darüber hinaus einen Mangel an Gefängnispersonal (ca. 8.000 Personen) und medizinischem Personal. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen sind demzufolge besorgniserregend. Es bestehen daher erhebliche Bedenken, ob die vom EGMR für erforderlich gehaltenen Haftbedingungen schon im Hinblick auf die Quadratmeterzahl, die einem Häftling mindestens zur Verfügung stehen muss, gegenwärtig in der Türkei eingehalten werden können. Da der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung wegen der oben ausgeführten Umstände in der Türkei in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die, insbesondere infolge Überbelegung, europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er wegen der Überbelegung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, besteht ein Zulässigkeitshindernis nach § 73 S. 1 IRG, das durch die nur unzureichenden Zusicherungen der türkischen Behörden nicht ausgeräumt worden ist. Durch Beschlüsse des Senats vom
  39. September 2015 (Bl. 95 d.A.) und
  40. September 2016 (Bl. 306 d. A.) waren die türkischen Behörden zuletzt mit Fristsetzung bis zum
  41. Dezember 2016 um die Abgabe einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung in Bezug auf die konkreten Haftbedingungen für den Verfolgten gebeten worden. Die entsprechende Zusicherung sollte insbesondere die Erklärung umfassen, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in der namentlich zu bezeichnenden Haftanstalt, in die der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer seines Freiheitsentzuges inhaftiert sein wird, den europäischen Mindeststandards entsprechen und den Häftlingen dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK droht. Weiterhin war um die konkrete Beschreibung der Haftbedingungen in der namentlich zu benennenden Haftanstalt ersucht worden. Schließlich waren die türkischen Behörden ersucht worden zuzusichern, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Verfolgten während der Dauer seiner Inhaftierung möglich sind. Die von den türkischen Behörden mit Verbalnote vom
  42. Dezember 2016 vorgelegte Erklärung des türkischen Justizministeriums - Generaldirektion für Strafvollzugsanstalten und Untersuchungsgefängnisse - vom
  43. Oktober 2016 betreffend die Haftbedingungen erfüllt nicht die durch den vorgenannten Beschluss des Senats vom
  44. September 2016 aufgestellten Anforderungen an die erbetene Zusicherung der konkreten und auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen Haftbedingungen. Mit der vorgelegten Erklärung wird lediglich die allgemeine Gesetzeslage in der Türkei wiedergegeben. Sie entspricht insoweit der Verbalnote der türkischen Botschaft vom
  45. November
  46. So fehlen neben der konkreten Bezeichnung der Haftanstalt, in der der Verfolgte nach seiner Auslieferung in die Türkei inhaftiert sein würde, auch alle Angaben betreffend der näheren Beschreibung der Haftbedingungen und die konkrete Zusicherung, dass Besuche des Verfolgten durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland während seiner Inhaftierung jederzeit möglich sind. Auf die nicht vollständige Beantwortung der erbetenen Zusicherungen sind die türkischen Behörden mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom
  47. Januar 2017 hingewiesen worden. Auch hierauf erfolgte wiederum nur eine unzureichende Beantwortung mit Verbalnote der Türkischen Botschaft vom
  48. Februar 2017, woraufhin das Auswärtige Amt mit Verbalnote vom
  49. März 2017 wiederum hinwies und was zu der Verbalnote der Türkischen Botschaft vom
  50. April 2017 führte. Auf die wiederholten Anfragen des Senats und des Auswärtigen Amtes in Bezug auf die Haftbedingungen hin liegen damit keine ausreichenden, die gestellten Anforderungen erfüllende Zusicherungen der türkischen Behörden vor. Vielmehr haben die türkischen Behörden mit der Verbalnote vom
  51. April 2017 mitgeteilt, dass es ihnen nicht möglich sei, die vom Senat und dem Auswärtigen Amt erbetenen Zusicherungen zu erfüllen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019086

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