1 EGBGB, so dass zumindest die Gesetzlichkeitsfiktion zu ihren Gunsten eingreife. Im Übrigen sei die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt bzw. rechtsmissbräuchlich. Das Landgericht Frankfurt am Main, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (Bl. 50 f. d.A.), hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Klage sei begründet, weil der erklärte Widerruf nicht wirksam sei. Der Widerruf sei nicht fristgemäß erklärt. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß und habe die Widerrufsfrist in Gang gesetzt. Sie entspreche nahezu vollständig dem damals geltenden Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs.
1 EGBGB unter Einflechtung der Gestaltungshinweise 5 und 6. Abweichungen bestünden dergestalt, dass die Überschrift "Widerrufsinformation" nicht mittig, sondern linksbündig platziert sei, der Rahmen an zwei Stellen mit horizontalen Zeilenstrichen versehen sei und schließlich die Worte "Ende der Widerrufsinformation" eingefügt worden seien. Hierbei handele es sich um keine erhebliche inhaltliche Bearbeitung oder äußerliche Umgestaltung, die der Gesetzlichkeitsfiktion entgegenstehen könnten. Auch die beanstandete Formulierung zur Textform finde sich wörtlich in dem Muster. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie rügt die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts könne sich die Beklagte nicht auf den Musterschutz nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Sie habe kein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung entspreche. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die eingefügten horizontalen Zeilenstriche nicht unschädlich. Sie dienten der Verwirrung und genügten daher nicht der erforderlichen Klarheit. Wie bereits in erster Instanz dargestellt, sei die Belehrung auch nicht klar und verständlich. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die zulässige Berufung der Klägerin führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht, während auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen begründet, dass durch den von der Klägerin erklärten Widerruf der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist und damit kein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 16.05./17.05.2013 gemäß § 346 Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 355, 398 BGB a. F. besteht. Der Widerruf war verfristet. Die Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 25.01.2016 bereits abgelaufen, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation in der Lage war, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. Es ist dabei ohne Belang, ob die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Beklagte hat das Muster der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs.
1 EGBGB in der vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (a. F.) verwendet, wobei die Information hervorgehoben und deutlich gestaltet ist, so dass sie die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. genießt. Die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F. setzt voraus, dass ein Formular verwendet wird, welches dem Muster der Anlage 6 sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Tz. 22; v. 10.02.2015, Az. II ZR 163/14, Juris Rn. 8; BGH v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Juris Rn. 15; BGH v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, Juris Rn. 15, jeweils § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F.). Greift der Unternehmer in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, Juris Rn. 17). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf Verständlichkeit der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterinformation bei der Abfassung der Widerrufsinformation einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH v. 10.02.2015, Az. II ZR 163/14, Juris Rn. 8; BGH v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Juris Rn. 18). Geringfügige Anpassungen, wie etwa diejenige der Formulierung des Fristbeginns an das Gesetz (vgl. hierzu BGH v. 20.11.2012, Az. II ZR 264/10, Juris Rn. 6), bleiben allerdings möglich (Senat v. 10.08.2015, Az. 17 U 194/14 , Juris Rn. 24 ; OLG Frankfurt v. 29.12.2014, Az. 23 U 80/14 , Juris Rn. 17 , jeweils § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F.). Zu unbedenklichen Anpassungen rechnen auch zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Tz. 24 f.). Hieraus folgt, dass die nicht mittige Positionierung der Überschrift "Widerrufsinformation" wie auch die Gestaltung der Umrahmung mit horizontalen Zeilenstrichen unbedenkliche geringfügige gestalterische Anpassungen darstellen, die den Musterschutz nicht beeinträchtigen, zumal sie weder die Lesbarkeit des Textes noch dessen deutliche Heraushebung schmälern. Ebenso ist durch die Anbringung Schlussformel "Ende der Widerrufsinformation" eine inhaltliche Veränderung der Information nicht erfolgt. Die Formel führt dem Verbraucher lediglich deutlich vor Augen, dass die entsprechenden Informationen zur Möglichkeit und Ausübung des Widerrufs an dieser Stelle enden, wie dies etwa auch durch eine Umrahmung oder eine Unterschriftszeile bewirkt wird. Einen eigenständigen Inhalt hat die Formel insoweit nicht. Auch im Übrigen entspricht die hier vorliegende Widerrufsinformation in Wortwahl, Satzbau und Gestaltung der Musterbelehrung, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 06.06.2016, 17 U 24/16; Beschluss vom 17.08.2016, 17 U 97/16, Beschluss vom 24.11.2016, 17 U 125/16). Auch die weitere Voraussetzung der Gesetzlichkeitsfiktion liegt vor. Die Widerrufsinformation ist durch die Umrahmung und den Abdruck auf einem gesonderten Blatt des Darlehensvertrages gegenüber dem sonstigen Vertragstext hervorgehoben und deutlich gestaltet i. S. v. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a. F., wie auch das Landgericht ausgeführt hat. Da der Senat dem Rechtsmittel der Klägerin aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei der Senat beabsichtigt, diesen auf 6.684,70 € festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019123
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