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OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen 4 WF 2/17 Beschluss Verfahrenskostenhilfe: Antrag auf Nutzungsentschädigung bzgl. Ehewohnung während Getrenn

Obsah (8)Art. 17a§ 1361b§ 200§ 48§ 42§ 76§ 90§ 21

Verfahrenskostenhilfe: Antrag auf Nutzungsentschädigung bzgl. Ehewohnung während Getrenntlebens Verfahrensgang vorgehend AG Hanau, 1. September 2016, 64 F 959/16 Tenor Auf die sofortige Beschwerde des

Art. 17a

EGBGB richten sich aber die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nicht

dem Recht der allgemeinen Ehewirkungen (wie man aufgrund der Einordnung des § 1361b BGB in den entsprechend überschriebenen Titel 5 des Abschnitts 1 des Buchs 4 des BGB meinen könnte), sondern

dem Recht der Belegenheit der Ehewohnung. Da vorliegend um Nutzungsentschädigung für eine in O1 belegene Wohnung (B-Straße ...) gestritten werden soll, die bis zum Auszug des Antragstellers Ende 2015 auch dem ehelichen Zusammenleben der Beteiligten diente (also Ehewohnung war), ist deutsches materielles Recht anzuwenden. Dabei richtet sich ein Nutzungsentschädigungsanspruch zwischen Ehegatten während der Trennungszeit in Bezug auf die Ehewohnung ausschließlich

§ 1361bIII 2 BGB; dieser ist lex specialis zu den §§ 743ff.

BGB.

§ 200I Nr. 1 Fam

FG handelt es sich bei Verfahren mit einem sich aus § 1361b BGB ergebenden Anspruch um Ehewohnungssachen, die nicht den Familienstreitsachen zugeordnet sind (Umkehrschluss aus § 112 FamFG).

§ 48I 1. Alt. Fam

GKG beträgt der Wert eines solchen Verfahrens - vorbehaltlich einer Abweichung

dem dortigen Absatz 3 - € 3.000,00; für eine ausschließlich an der Höhe der begehrten Zahlung orientierten Wertfestsetzung, wie sie das Familiengericht ebenfalls in dem angefochtenen Beschluss vorläufig vornahm und wie sie für sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 FamFG, insb. wenn zukünftig wiederkehrende Leistungen verlangt werden, in Anlehnung an § 9 ZPO

§ 42Fam

GKG typisch sind, ist damit kein Raum.

§ 1361b

III 2 BGB kann der weichende Ehegatte von dem in der Wohnung bleibenden Ehegatten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht; da der Verfahrenswert regelmäßig sich

dem Festbetrag des § 48 I 1. Alt. FamGKG bemisst, kommt es für die Erfolgsaussicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsstadium nur darauf an, dass in irgendeiner Höhe das Zahlungsbegehr erfolgsaussichtbehaftet ist; denn dann wird ohne weiteres der Festbetragswert ausgelöst. Da

den §§ 76 I FamFG, 122 ZPO die vorläufige Kostenfreistellung sich danach richtet, was durch das beabsichtigte Hauptsacheverfahren an Kosten ausgelöst wird, ist die Verfahrenskostenhilfe aus dem Regelwert zu bewilligen. Vorliegend spricht für die Billigkeit einer Nutzungsentschädigung, dass die Antragsgegnerin selbst der Ansicht ist, den bei ihr lebenden Kindern entstehe ein bar zu deckender Wohnbedarf. Anders lässt es sich nicht erklären, dass sie im Verfahren des AG O1 zu Az. 1 einen, den Wohnbedarf einschließenden Mindestunterhalt für diese geltend machte. Dies setzt aber denknotwendiger Weise voraus, dass diesbezügliche Kosten ihr bzw. den Kindern entstehen. Zwar hat der Antragsteller auch im Verfahren des AG Hanau zu Az. 2 von der Antragsgegnerin den Ersatz von Betriebskosten sowie den Ersatz der hälftigen, im Innenverhältnis auf die Antragsgegnerin - und deren hälftiges Miteigentum - entfallenden Kreditrate verlangt; die bei der Antragsgegnerin lebenden Kinder nutzen aber nicht nur deren ideelle Miteigentumshälfte mit, sondern das gesamte Eigentum. Wenn also der Antragsteller den bei der Antragsgegnerin lebenden Kindern den vollen Wohnbedarf bar entrichten soll, obgleich er ihnen diesen teilweise in natura erbringt, dann erscheint es billig, dass ihm die Antragsgegnerin jedenfalls diesen als fortdauernd nutzende Ehegattin erstattet. Hinzu kommt, dass aus gleichem Gesichtspunkt der Antragsteller auch deren (subjektiven) Wohnbedarf (mit-)deckte, so dass - auch bei nur geringen Eigeneinkünften der Antragsgegnerin - eine geringe Entschädigung ihrerseits nicht unbillig sein dürfte. Ob die am Marktwert des Objekts orientierte Vorstellung des Antragstellers vom Umfang der Entschädigung billig ist im Sinne des § 1361b III 2 BGB, erscheint zugleich zwar äußerst zweifelhaft, wegen der Wertfestgebühr des § 48 FamGKG ist dies im jetzigen Stadium indes ohne Auswirkung.

seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Antragsteller zwar nicht in der Lage, Raten aus seinem Einkommen auf die Verfahrenskosten aufzubringen, er verfügt aber über

§ 76I Fam

FG, 115 III ZPO einzusetzendes Vermögen. Insofern hat der Senat im Beschluss vom 03.05.2017, Az. 3, in Bezug auf den Antragsteller als dortigem Kindesvater Folgendes ausgeführt; ist gilt auch hier in nahezu identischer Weise: "...Der Vater hat als Verfahrensbeteiligter, § 7 II Nr. 1 FamFG, sein Vermögen insoweit einzusetzen, soweit dies für ihn zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend.

dessen Absatz 1 ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, hier betrifft dies insbesondere seinen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung in O1. Die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 90 II SGB XII ist nicht erkennbar, zumal der Vater die Wohnung nicht selbst bewohnt im Sinne des § 90 II Nr. 8 SGB XII. Auch bei Einsatz eines für die beabsichtigte Verfahrensführung notwendigen Vermögensteils bleibt das

§ 90II Nr.

9 SGB XII zu wahrende Schonvermögen von € 5.000,00 zzgl. € 500,00 je Person, die von dem Vater überwiegend unterhalten wird (vergl. BGH MDR 2008, 992 ) unberührt. Einerseits unterhält der Vater bestenfalls die drei genannten Kinder (führt zur Erhöhung auf € 6.500,00), wobei er über (Rein-)Vermögen von ((€ 250.000,00 Wert der Wohnung - € 160.000,00 Verbindlichkeiten) : 2 =) € 45.000,00 verfügt; andererseits betragen die ihn treffenden Verfahrenskosten, von denen mit der begehrten Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz eine vorläufige Freistellung erreicht werden kann, §§ 76 I FamFG, 122 ZPO, bei einem für ein Sorgeverfahren anzunehmenden und am 20.09.2016 auch vorläufig festgesetzten Verfahrenswert von € 3.000,00, § 45 I FamGKG, aktuell nur ca. € 586,00 an Rechtsanwaltskosten (2,5-fache Verfahrens- und Terminsgebühr zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer). ... Es kommt im Ergebnis auch nicht umfassend der Ausnahmetatbestand der §§ 76 I FamFG, 115 III 2 ZPO, 90 III SGB XII zu tragen, wonach in besonderen Härtesituationen weiteres Vermögen anrechnungsfrei verbleiben kann. Durch diese Normenkette wird einerseits das Zumutbarkeitskriterium des § 115 III 1 ZPO wiederholt, andererseits aber auch konkretisiert (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck - Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage München 2014, § 6, Rz. 349). "... Kommen die Schutzvorschriften in § 90 Abs. 2 SGB XII nicht zur Anwendung, kann der Einsatz oder die Verwertung vorrangig zur Gewährung von Sozialhilfe

§ 90Abs.

3 SGB XII auch dann nicht verlangt werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (zur Härte im Falle einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus SGB II- und SGB XII-Beziehern jetzt auch BSG vom 18.3.2008 Az.: B 8/9b SO 11/06 R). Diese Ausnahmeregelung eröffnet dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit, außergewöhnlichen Notlagen gerecht zu werden, in denen

der Intention des Gesetzgebers zu § 90 SGB XII ein Vermögenseinsatz nicht angezeigt ist (LSG BeBr vom 5.4.2006, Az.: L 23 B 19/06 SO ER). Entscheidend für seine Anwendung ist, ob im Einzelfall die Regelvorschriften in den Absätzen 1 und 2 zu einem Ergebnis führen, das den in ihnen zum Ausdruck kommenden Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde (Empf. DV-Ek/Vm NDV 2003, 48 Nr. 201). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Härte", dessen richtige Auslegung gerichtlich voll

prüfbar ist, setzt eine pflichtgemäße Interessenabwägung durch den Sozialhilfeträger voraus, wobei die Einschränkung "soweit" auch die Möglichkeit zulässt, dass nur der Einsatz eines gewissen Anteils des Vermögens eine Härte darstellt. § 90 Abs. 3 SGB XII erfordert eine genaue Abwägung öffentlicher und privater Interessen, denn die Vorschrift hat nicht den Zweck, einer leistungsberechtigten Person die ungerechtfertigte Vermögensbildung zu ermöglichen (BayVGH vom 27.9.2005 FEVS 57, 374). Beurteilungskriterium ist nicht, ob der individuelle Einsatz des Vermögens von der leistungsberechtigten Person subjektiv als hart empfunden wird, sondern ob es objektive Aspekte gibt, die für eine Härte sprechen (Empf. DV-Ek/Vm NDV 2003, 48 Nr. 203). Das schließt jedoch nicht aus, dass bei der Beurteilung einer Härtesituation auch persönliche, aus dem Krankheitsbild der leistungsberechtigten Person folgende Umstände berücksichtigt werden (BayObLG von 20.8.2003 FamRZ 2004, 566)..." (Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 50. UPD 01/2017, § 90 Einzusetzendes Vermögen, Anm. 12, www.juris.de). Solche Gründe macht der Vater nur insoweit geltend, dass es ihm nicht unmittelbar möglich sei, sein Vermögen in Geld umzuschichten. Dies ist für den Senat

vollziehbar. Denn für einen freihändigen Verkauf des Gesamtobjekts benötigt der Vater die Zustimmung der Mutter, die diese verweigert. Sein eigener Miteigentumsanteil erscheint nicht verkehrsfähig, da es unrealistisch ist, dass ein Dritten diesen erwirbt, um mit der Mutter die Bruchteilsgemeinschaft fortzusetzen. Der Vater kann sein Vermögen daher nur im Wege der Teilungsversteigerung, §§ 749 ff. BGB, 180 ff. ZVG, umschichten, was einige Zeit in Anspruch nimmt. Dem Ansatz des Senats, dass dies bis zum 01.04.2018 der Fall sein wird, hat der Vater nicht widersprochen. Diese Annahme ist deswegen realistisch, weil die Mutter dem Versteigerungsantrag des Vaters nicht einen Einwand aus § 1365 BGB entgegensetzen kann. Da beide Elternteile zur Zeit der Eheschließung türkische Staatsangehörige waren, richtet sich ihr Güterrechtsstatut unwandelbar

türkischem Sachrecht, Art. 15, 14 EGBGB, so dass die güterrechtliche Bestimmungen des deutschen Rechts, also auch § 1365 BGB, keine Anwendung finden...". Diese Ausführungen bedürfen, da der Antragsteller vorliegend einen selbst zu stellenden Antrag im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verfolgen beabsichtigt, der Modifikation insoweit, als dass

Nr. 1320 KV FamGKG für das Verfahren eine 2,0-fache Gerichtsgebühr aus dem

§ 48I 1.Alt. Fam

GKG zu bestimmenden Wert von regelmäßig € 3.000,00 (also € 216,00) anfällt, die der Antragsteller

§ 21I 1 Fam

GKG grundsätzlich (auch) aufzubringen hat. Die ihn treffenden Gesamtkosten, von denen eine vorläufige Freistellung erreicht werden soll, betragen damit € 802,00. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019141

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