Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (Abkastung innerhalb Absatz zu Widerrufsfolgen) Anmerkung Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(120)bis zum Ende der Zinsbindung, was aber nicht der Laufzeit entspreche, da der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei und "grundsätzlich mit der vertragsgemäßen vollständigen Rückzahlung" ende. Anzugeben wäre daher die Gesamtlaufzeit des Vertrages unter Ansatz der gewählten Konditionen gewesen, was einer Dauer von etwa 484 Monaten entsprochen hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.118ff.d.A.) sowie die Schriftsätze vom 28.03.2017 (Bl.136 d.A.) und vom 18.04.2017 (Bl.139f.d.A.) Bezug genommen. Die Kläger beantragen, in Abänderung des Urteils des LG Frankfurt/M. 2-05 O 261/15 vom 21.07.2016 die Beklagte zur Zahlung von € 27.567,07 sowie zur Freistellung der Kläger von den außergerichtlichen Kosten in Höhe von € 833,48 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Abgesehen von der bestehenden Gesetzlichkeitsfiktion weise die verwendete Widerrufsinformation auch inhaltlich keine Fehler auf, so dass sich die Frage einer hinreichenden Hervorhebung schon nicht stelle. Die lediglich beispielhafte Aufzählung zu erteilender Pflichtangaben sei gesetzeskonform. Ein Hinweis auf die unbegrenzte Vertragslaufzeit bzw. das Vertragsende mit vertragsgemäßer vollständiger Rückzahlung befinde sich auf Bl.2 des Darlehensvertragsangebots; bestritten und in zweiter Instanz nicht zuzulassen sei mithin die neue Behauptung, die Beklagte habe nicht die erforderlichen Pflichtangaben, insbesondere zur Vertragslaufzeit, erteilt. Zu Unrecht meinten die Kläger, es sei die Gesamtanzahl der Monate, die bei einem Darlehensverlauf zu unterstellt gleichbleibenden Konditionen bis zur vollständigen Rückzahlung vergehen würden, als Laufzeit des Vertrags anzugeben gewesen. Tatsächlich meine die gemäß Art.247 § 3 Abs.1 Nr.6 EGBGB in der damaligen Fassung erforderliche Angabe der Vertragslaufzeit ersichtlich eine ggf. vereinbarte und damit fest definierte Vertragslaufzeit. Da der Darlehensvertrag hier auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei, sei die Angabe der Vertragslaufzeit als "unbestimmt" somit zutreffend. Ungeachtet all dessen halte die Beklagte an ihrem Einwand der Verwirkung bzw. der unzulässigen Rechtsausübung fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.124ff.d.A.) sowie die Schriftsätze vom 04.04.2017 (Bl.137f.d.A.) und vom 02.05.2017 (Bl.141f.d.A.) Bezug genommen. II. Der Senat hält die Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; außerdem rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Rügen der Berufung hiergegen bleiben ohne Erfolg. Der Antrag zu
- (Erstattung bzw. Freistellung von außergerichtlichen Kosten) ist jedenfalls schon mangels Anspruchsgrundlage unbegründet, da ein Schuldnerverzug mit der Rückabwicklungsleistung bei Anwaltsbeauftragung nicht vorlag. Ansprüche auf Kostenerstattung folgen auch nicht aus § 280 BGB wegen einer in der - unterstellten - Falschinformation liegenden Vertragspflichtverletzung (BGH WM 2017, 849 ; NJW 2017, 1823 ). Denn vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs.1 S.1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (BGH NJW 2017, 1823 ). Abgesehen davon greifen aber auch die Berufungsrügen in der Sache nicht durch. Der mit Schreiben vom 04.11.2014 erklärte Widerruf war nicht wirksam, so dass kein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist. Den Klägern stand hinsichtlich ihrer im November 2010 abgegebenen Vertragserklärungen am 04.11.2014 kein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs.1; 355 BGB a.F. mehr zu. Anstelle der in § 355 BGB vorgesehenen Widerrufsbelehrung waren den Klägern nach § 495 Abs.2 S.1 Nr.1 BGB i.V.m. Art.247 § 6 Abs.2 EGBGB in der Fassung vom 24.07.2010 (a.F.) Angaben zur Widerrufsfrist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs zu machen sowie ein Hinweis auf ihre Verpflichtung zu geben, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Im Übrigen war gemäß § 495 Abs.2 S.1 Nr.2b BGB für den Fristlauf erforderlich, dass die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB i.V.m. Art.247 § 6-13 EGBGB erhielten. Zu den Pflichtangaben zum Widerrufsrecht gehören nach dem hier wegen des - unstreitig gegebenen - Immobiliendarlehens im Sinne von § 503 BGB anzuwendenden Art.247 § 9 Abs.1 S.3 EGBGB auch die Widerrufsinformationen nach Art.247 § 6 Abs.2 EGBGB a.F. Dies vorausgeschickt informierte die Beklagte die Kläger vorliegend wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht. In diesem Zusammenhang ist zu trennen zwischen der Gesetzmäßigkeit der Widerrufsinformation nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1,2 EGBGB a.F. und der Gesetzlichkeitsfiktion des Art.247 § 6 Abs.2 S.3-5 EGBGB a.F. i.V.m. mit dem Muster nach Anlage 6 zu Art.247 EGBGB in der maßgeblichen Fassung (vgl. BGH NJW 2016, 1881 ). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung kann sich bereits auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung stützen, da für die Widerrufsbelehrung ein Formular verwendet worden ist, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hat (vgl. hierzu BGH NJW 2016, 3512 ; WM 2014, 887 ; NJW-RR 2012, 183 ; NZG 2012, 427 ; NJW-RR 2011, 785 ; jew. m.w.N.). Eine inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes liegt nicht vor, soweit Änderungen sich lediglich als Abweichungen "in Format und Schriftgröße" im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 4 EGBGB a. F. darstellen. Die hier einzig gerügte "Abkastung" innerhalb des Absatzes "Widerrufsfolgen" ist insoweit unbedenklich (vgl. schon Senat, Beschl. v. 19.09.2016 und 11.11.2016 - 23 U 204/15 -). Der Senat hält die Widerrufsinformation aus den vom Landgericht genannten Gründen auch für hervorgehoben und deutlich gestaltet im Sinne von Art.247 Abs.2 S.3 EGBGB, obwohl sich auf derselben Seite des Vertrages eine auf ihre Weise ebenfalls hervorgehobene und hervorzuhebende Passage zur SCHUFA-Einwilligung befunden hat. Die Berufung wäre aber selbst dann nicht erfolgreich, wenn man dies anders sehen wollte. Denn die Beklagte kann ohnehin für sich in Anspruch nehmen, sie habe in der Sache jedenfalls zutreffende Widerrufsinformationen über den Beginn der Widerrufsfrist erteilt. Genügt die erteilte Widerrufsinformation den o.g. gesetzlichen Anforderungen und ist sie klar und verständlich, bedarf es einer besonderen grafischen Hervorhebung nicht mehr (BGH BKR 2017, 152 ; NJW 2017, 1306 ). Dass die erteilte Widerrufsinformation nicht im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1,2 EGBGB gesetzeskonform gewesen wäre, zeigt die Berufung nicht auf. Hier ist auch in Betracht zu ziehen, dass der Mustertext - anders als die frühere Musterbelehrung zur BGB-InfoV - selbst im Rang einfachen Gesetzesrechts steht. Unbedenklich ist insbesondere, dass die Beklagte die Kläger - wie auch vom gesetzlichen Muster vorgesehen - durch einen Verweis auf § 492 Abs.2 BGB und mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist informierte, weil es sich bei den genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben handelte (vgl. hierzu BGH NJW 2017, 1306 ). Soweit die Kläger erst in der Berufung vorgetragen haben, es sei im Darlehensvertrag nicht über die Vertragslaufzeit als eine Pflichtangabe unterrichtet worden, so dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei, ist der neue Vortrag - soweit er eine Tatsachenbehauptung beinhalten soll - auch in zweiter Instanz zuzulassen, da der Inhalt des Darlehensvertrages als solcher unstreitig ist, so dass der Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO nicht greift (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 31.Aufl., § 531 Rn.10 m.w.N.). Der Vortrag bleibt aber erfolglos, weil nach dem in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen Inhalt des Darlehensvertrages die Pflichtangabe nach § 492 Abs.2 BGB a.F. i.V.m. Art.247 §§ 9 Abs.1 S.1; 3 Abs.1 Nr.6 EGBGB a.F. (Vertragslaufzeit) im Vertrag angegeben war, nachdem es auf Bl.2 heißt: "Der Immobiliendarlehensvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen." Bei unbefristeten Verträgen - wie hier - genügt der Hinweis auf die unbestimmte Laufzeit (RegE BT-Drucks. 16/11643, S.124; Münchener Kommentar zum BGB [Schürnbrand], 7.Aufl., § 491a BGB Rn.26; Erman-Saenger, BGB, 14.Aufl., § 491a Rn.18; Palandt/Weidenkaff, BGB, 76.Aufl., Art.247 § 3 EGBGB, Rn.2; Staub, HGB, 5.Aufl., Vierter Teil: Das Kreditgeschäft, Rz.614). Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl. I S. 2082) liegen vor. Schließlich regt der Senat an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge, § 3 Abs.2 GKG i.V.m. KV-Nr.
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