Werklohn: Schlüssiger Klagevortrag zur Abnahmeverweigerung durch Besteller Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 15. Juli 2015, 2-26 O 114/15 nachgehend BGH, 11. April 2018, VII ZR 177/17, auf Revision aufgehoben und teilweise zurückverwiesen Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.7.2015 - 26. Zivilkammer - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gründe I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn für Arbeiten im Bereich Heizung, Klima und Sanitär in Anspruch. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen wird, der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Klägerin stehe die geltend gemachte Forderung als Werklohnanspruch wegen von ihr erbrachten Arbeiten zu. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin beauftragt worden sei. Der Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass der Auftrag erteilt worden sei, was er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht klargestellt habe. Es könne dahinstehen, ob dies durch den Beklagten selbst oder den Architekten im Rahmen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht erfolgt sei. Die Klägerin habe den Umfang der Arbeiten durch Vorlage der Schlussrechnung vom 3.3.2014 hinreichend dargetan, die dem Beklagten jedenfalls in der mündlichen Verhandlung übergeben worden sei. Die Klage sei schlüssig, da es bloße Förmelei sei, von der Klägerin zu verlangen, den Inhalt der Schlussrechnung in die Anspruchsbegründung aufzunehmen. Gegen den Inhalt der Schlussrechnung habe sich der Beklagte nicht gewandt und nicht in Abrede gestellt, dass der Auftrag im Laufe der Arbeiten erweitert worden sei. Dem Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht zu, da er die Mängel nicht schlüssig in den Schriftsätzen benannt habe; die dem Schriftsatz vom 3.3.2015 beigefügten Anlagen genügten nicht, da in dem Schriftsatz nicht einmal erwähnt worden sei, dass auf diese Anlagen Bezug genommen werde oder dass diese etwaige Mängel belegen solle. Auch im Übrigen genüge die Bezugnahme auf die Anlagen nicht, da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, sich die in den Schreiben erwähnten verschiedenen Mängel herauszusuchen und anzunehmen, dass diese den Gegenstand des Zurückbehaltungsrechts bilden sollten. Auch sei die Höhe der Mängelbeseitigungskosten (und damit die Höhe, in Bezug derer ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werde) nicht genannt. Der Mangel der Substantiierung sei in der Verhandlung erörtert worden und Gegenstand eines ausdrücklichen Hinweises gewesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Das Landgericht habe bereits nicht berücksichtigt, dass die Klage ihm nicht wirksam zugestellt worden sei, da die Zustellung an die Bevollmächtigten erfolgt sei, die im Mahnverfahren, nicht aber im Prozess von ihm bevollmächtigt worden seien. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beauftragung der Klägerin unstreitig sei, obwohl er im Schriftsatz vom 28.1.2015 auf den Umfang der Beauftragung auf Basis des geprüften Angebots hingewiesen habe und hierin ein Bestreiten einer darüber hinausgehenden Beauftragung zu sehen sei. Ein weiteres Bestreiten sei ihm auch nicht möglich gewesen, da ihm die Schlussrechnung im Prozess nicht zugestellt, sondern erst in der mündlichen Verhandlung übergeben worden sei. Hierauf hätte ihm das Landgericht eine Frist zur Erklärung einräumen und ihn auf die Möglichkeit, eine solche Frist zu beantragen, hinweisen oder den Termin vertagen müssen. Zudem habe er mit Schriftsatz 14.8.2015 zum Umfang der Beauftragung ergänzend Stellung genommen, ohne dass ersichtlich sei, dass das Landgericht diesen Vortrag im Hinblick auf die gebotene Prüfung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen und ihm entsprochen hätte. Das Landgericht hätte auch auf seine (unzutreffende) Einschätzung hinweisen müssen, dass die bloße Schlussrechnung für die Schlüssigkeit der Klage genüge. Das Landgericht habe zudem zu Unrecht der Klage stattgegeben, obwohl unstreitig keine Abnahme erfolgt sei. Fehlerhaft verneine es schließlich ein Zurückbehaltungsrecht, da die Mängel nicht schlüssig dargetan seien, worauf es fehlerhaft erst im Termin hingewiesen habe. Auch insoweit habe ihm Schriftsatzfrist gewährt, jedenfalls nicht am Schluss der Sitzung ein Urteil verkündet werden dürfen und auf seinen Schriftsatz vom 14.8.2015 hin die Verhandlung wiedereröffnet werden müssen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.7.2015 (AZ. 2-26 O 70/15) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Senat hat am 1.6.2017 einen Hinweisbeschluss gem. § 522 II ZPO erteilt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 3.7.2017 zu dem Hinweisbeschluss des Senats vom 1.6.2017 Stellung genommen. Er hat zudem die Erhebung einer Widerklage in der mündlichen Verhandlung angekündigt mit dem Antrag, den (Wider-)Beklagten zu verurteilen, dem (Wider-)Kläger die Ausführungsunterlagen/ Dokumentation (Bau-, Leitungs- und Verlegplan sowie Wertungspläne) seiner Installationen Sanitär, Heizung, Klima und Lüftung für das Bauvorhaben Straße1, Stadt1, Dachgeschoss herauszugeben, hilfsweise den (Wider-)Beklagten zu verurteilen, dem (Wider-)Kläger die Ausführungsunterlagen/ Dokumentation (Bau-, Leitungs- und Verlegplan sowie Wertungspläne) seiner Installationen Sanitär, Heizung, Klima und Lüftung für das Bauvorhaben Straße1, Stadt1, Dachgeschoss Zug um Zug gegen Zahlung des ausgeurteilten Restwerklohns herauszugeben. II. Die Berufung des Beklagten ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf hat der Senat mit Beschluss vom 1.6.2017 hingewiesen. An diesen Ausführungen, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird, hält der Senat fest. Die nachfolgende Stellungnahme des Beklagten ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen: 1. Entgegen den dortigen Ausführungen hat sich der Senat in seinem Hinweisbeschluss mit dem Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung, das Verfahren habe wiedereröffnet bzw. vertagt oder in das schriftliche Verfahren übergeleitet werden müssen, auseinandergesetzt und dies als nicht durchgreifend erachtet. Neue Gesichtspunkte zeigt der Beklagte in seinem Schriftsatz insoweit nicht auf. Damit kann - wie bereits im Hinweisbeschluss näher ausgeführt - der spätere Sachvortrag vorliegend nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugrunde gelegt werden. Der Beklagte beanstandet in seiner Stellungnahme weiter, der Senat gehe zu Unrecht davon aus, dass er, der Beklagte, die Frage in der Verhandlung vor dem Landgericht "ob er weiteres vorzutragen habe" verneint habe; tatsächlich habe er in der Verhandlung keine Erklärung abgegeben und zwar im bewussten Vertrauen auf die BGH-Rechtsprechung zur Möglichkeit weiteren Vortrags bei erst in der mündlichen Verhandlung gegebenem Hinweis. Es kann insoweit offen bleiben, ob der Beklagte in dem Termin die Frage, ob er weiteres vorzutragen habe, verneinte, wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 22.9.2015, Bl. 136f. d.A. ausführt. Selbst wenn der Beklagte im Termin keinerlei Erklärung (insoweit) abgegeben hätte, ergibt sich auf der Grundlage der weiteren im Hinweisbeschluss (vgl. II.2.c)) genannten Umstände, dass für das Landgericht insgesamt kein Anlass für die Annahme bestand, dass der Beklagte sich lediglich zu einer sofortigen Erklärung im Termin nicht in der Lage sah. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich nicht, dass die Beurteilung des Vorgehens des Landgerichts als nicht verfahrensfehlerhaft nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vereinbaren und daher die Revision zuzulassen wäre. Wie im Einzelnen im Hinweisbeschluss dargestellt (insbesondere II.2.c)) kann aus den vom Beklagten in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für den vorliegenden Fall keine Verpflichtung des Landgerichts entnommen werden, die Verhandlung nicht ohne weiteres zu schließen, sondern ggf. zu vertagen oder das schriftliche Verfahren anzuordnen. 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Senat in seinem Hinweisbeschluss nicht fehlerhaft von einer Abnahme oder einer endgültigen Abnahmeverweigerung ausgegangen. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat die Klägerin eine unberechtigte Verweigerung der Abnahme seitens des Beklagten bereits in der Klageschrift vorgetragen und sodann im Schriftsatz vom 13.2.2015, S. 2 (Bl. 58 d.A.) erneut vorgetragen, der Zahlungsanspruch sei fällig, wie sich aus dem klägerischen Vortrag zu der beklagtenseits verweigerten Abnahme ergebe. Dieses klägerische Vorbringen hat der Beklagte, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, im Hinblick auf die Verweigerung der Abnahme nicht und im Hinblick auf die angebliche Mangelhaftigkeit der Leistung nicht erheblich bestritten. Im Fall einer endgültigen Abnahmeverweigerung wird der Werklohn auch fällig, wenn der Besteller die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert (BGH, Beschluss vom 18.5.2010 - VII ZR 158/09). 3. Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 3.7.2017 erhobene Widerklage verliert mit Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 24.10.2013 - III ZR 403/12). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 01.06.2017 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) beabsichtigt der Senat, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilkammer - vom 15.7.2015 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn für Arbeiten im Bereich Heizung, Klima und Sanitär in Anspruch. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Klägerin stehe die geltend gemachte Forderung als Werklohnanspruch wegen von ihr erbrachte Arbeiten zu. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin beauftragt worden sei. Der Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass der Auftrag erteilt worden sei, was er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht klargestellt habe. Es könne dahinstehen, ob dies durch den Beklagten selbst oder den Architekten im Rahmen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht erfolgt sei. Die Klägerin habe den Umfang der Arbeiten durch Vorlage der Schlussrechnung vom 3.3.2014 hinreichend dargetan, die dem Beklagten jedenfalls in der mündlichen Verhandlung übergeben worden sei. Die Klage sei schlüssig, da es bloße Förmelei sei, von der Klägerin zu verlangen, den Inhalt der Schlussrechnung in die Anspruchsbegründung aufzunehmen. Gegen den Inhalt der Schlussrechnung habe sich der Beklagte nicht gewandt und nicht in Abrede gestellt, dass der Auftrag im Laufe der Arbeiten erweitert worden sei. Dem Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht zu, da er die Mängel nicht schlüssig in den Schriftsätzen benannt habe; die dem Schriftsatz vom 3.3.2015 beigefügten Anlagen genügten nicht, da in dem Schriftsatz nicht einmal erwähnt worden sei, dass auf diese Anlagen Bezug genommen werde oder dass diese etwaige Mängel belegen solle. Auch im Übrigen genüge die Bezugnahme auf die Anlagen nicht, da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, sich die in den Schreiben erwähnten verschiedenen Mängel herauszusuchen und anzunehmen, dass diese den Gegenstand des Zurückbehaltungsrechts bilden sollten. Auch sei die Höhe der Mängelbeseitigungskosten (und damit die Höhe, in Bezug derer ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werde) nicht genannt sei. Der Mangel der Substantiierung sei in der Verhandlung erörtert worden und Gegenstand eines ausdrücklichen Hinweises gewesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Das Landgericht habe bereits nicht berücksichtigt, dass die Klage ihm nicht wirksam zugestellt worden sei, da die Zustellung an die Bevollmächtigten erfolgt sei, die im Mahnverfahren, nicht aber im Prozess von ihm bevollmächtigt worden seien. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beauftragung der Klägerin unstreitig sei, obwohl er im Schriftsatz vom 28.1.2015 auf den Umfang der Beauftragung auf Basis des geprüften Angebots hingewiesen habe und hierin ein Bestreiten einer darüber hinausgehenden Beauftragung zu sehen sei. Ein weiteres Bestreiten sei ihm auch nicht möglich gewesen, da ihm die Schlussrechnung im Prozess nicht zugestellt, sondern erst in der mündlichen Verhandlung übergeben worden sei. Hierauf hätte ihm das Landgericht eine Frist zur Erklärung einräumen und ihn auf die Möglichkeit, eine solche Frist zu beantragen, hinweisen oder den Termin vertagen müssen. Zudem habe er mit Schriftsatz 14.8.2015 zum Umfang der Beauftragung ergänzend Stellung genommen, ohne dass ersichtlich sei, dass das Landgericht diesen im Hinblick auf die gebotene Prüfung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen und entsprochen hätte. Das Landgericht hätte auch auf seine (unzutreffende) Einschätzung hinweisen müssen, dass die bloße Schlussrechnung für die Schlüssigkeit der Klage genüge. Das Landgericht habe zudem zu Unrecht der Klage stattgegeben, obwohl unstreitig keine Abnahme erfolgt sei. Fehlerhaft verneine es schließlich ein Zurückbehaltungsrecht, da die Mängel nicht schlüssig dargetan seien, worauf es fehlerhaft erst im Termin hingewiesen habe. Auch insoweit habe ihm Schriftsatzfrist gewährt, jedenfalls nicht am Schluss der Sitzung ein Urteil verkündet werden dürfen und auf seinen Schriftsatz vom 14.8.2015 hin die Verhandlung wiedereröffnet werden müssen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.7.2015 (AZ. 2-26 O 70/15) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der geltend gemachten Werklohnforderung verurteilt. 1. Die Klage ist zulässig erhoben worden, insbesondere dem Beklagten auch wirksam zugestellt worden. Soweit er rügt, die Klage sei nicht ihm, sondern der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten, in der er selbst als Rechtsanwalt tätig ist, zugestellt worden, obwohl seine Prozessbevollmächtigten zum damaligen Zeitpunkt insoweit nicht mandatiert worden seien, dringt er hiermit nicht durch. Die Zustellung der Anspruchsbegründung an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten erfolgte gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß. Die Bestellung zum Prozessbevollmächtigten geschieht dadurch, dass dem Gericht die Bevollmächtigung ausdrücklich oder schlüssig zur Kenntnis gebracht wird. Dies ist hier dadurch geschehen, dass die jetzigen Prozessbevollmächtigten bereits als Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Widerspruch eingelegt und nach dem Aktenausdruck (§ 696 II ZPO) die ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichert worden sei. Das Verfahren war zudem anhängig iSv § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, was bereits mit Einreichung des Mahnbescheids eintrat. Mit der Abgabe nach § 696 Abs. 1 und 2 ZPO endet das Mahnverfahren. Der beim Abgabegericht aufgetretene Rechtsanwalt bleibt Prozessbevollmächtigter bis zu einer eventuellen Neubestellung eines Rechtsanwalts für das Streitverfahren beim Empfangsgericht. Mit Eingang der Akten (bzw. des Aktenausdrucks) beim Empfangsgericht wird die Sache dort anhängig (§ 696 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 ZPO). Zugleich tritt Rechtshängigkeit ein (vgl. Zöller/Vollkommer, § 696 Rn. 5). Zustellungen an die Partei selbst sind unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO daher unwirksam bzw. wirkungslos (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.7.2016 - 2 BvR 1614/14). Jedenfalls wäre ein Zustellungsmangel zudem dadurch geheilt worden, dass die Zustellungsempfänger jedenfalls im Schriftsatz vom 28.1.2015 (Bl. 51 d.A.) anzeigten, prozessbevollmächtigt zu sein, so dass jedenfalls in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 172 ZPO vorlagen. 2. Die Klage ist auch begründet. Es wird insoweit zunächst auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Die Ausführungen in der Berufung führen zu keiner anderen Einschätzung:
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