← Deutschland

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen 5 UF 180/17 Beschluss Beschwerde des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren

Beschwerde des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren Leitsatz Gegen die Versäumung der Monatsfrist von § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG ist im vereinfachten Unterhaltsverfahren Wiedereinset

§ 256Fam

FG Rn. 9). Da es sich bei der Frist des § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG um keine Frist i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 233 ZPO handelt, ist eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht möglich (OLG Bremen FamRZ 2013, 560; Keidel/

§ 256Fam

FG Rn. 9). Im Übrigen bestand im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer durchaus noch die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Festsetzungsantrag, da er bereits am 11.5.2017 aus Stadt2 zurückgekehrt war und die Frist noch bis zum 15.5.2017 lief. Auch wäre es möglich gewesen, im Hinblick auf seine Abwesenheit eine Verlängerung der Frist zu beantragen oder aber seine Einwendungen noch bis zum Erlass des Beschlusses am 19.5.2017 vorzubringen, da es sich bei der Monatsfrist von § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG um keine Ausschlussfrist handelt (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1159; Prütting/Helms/Bömelburg § 251 FamFG Rn. 8). Damit ist die Beschwerde nach § 256 S. 2 FamFG unzulässig. Die in der Vergangenheit auch vom Senat vertretene Auffassung, § 256 FamFG aF regele nur die Präklusion bestimmter Einwendungen, weshalb die Beschwerde im Anwendungsbereich der Norm nicht unzulässig, sondern unbegründet sei (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1512; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 13831), lässt sich unter Geltung der zum 1.1.2017 bestehenden Neufassung nicht mehr aufrechterhalten. Über die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde hat nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG der Senat selbst zu entscheiden, insbesondere ist nach der zutreffenden wohl überwiegenden Meinung eine Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nicht eröffnet (OLG Dresden MDR 2017, 770; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1904; FamRZ 2014, 681; OLG Jena FamRZ 2015, 1513; OLG Bremen FamRZ 2013, 560; OLG Hamm FamRB 2011, 377;OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 49; Prütting/Helms/Bömelburg § 256 FamFG Rn. 20a; Zöller/Lorenz § 256 FamFG Rn. 16; a. A.: OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1993; OLG Naumburg FamRZ 2014, 59; Keidel/

§ 256Fam

FG Rn. 13).Soweit sich die Gegenauffassung auf die in FamRZ 2008, 1433 veröffentlichte Entscheidung des BGH zu § 652 ZPO aF beruft, wonach ein Rechtsmittel i.S.d. § 11 Abs. 2 RpflG dann nicht "gegeben" sei, wenn es entweder nicht statthaft oder zwar statthaft, aber im Einzelfall unzulässig sei, erfasst diese Entscheidung nicht die vorliegende Fallkonstellation einer unzulässigen Beschwerde des Antragsgegners infolge einer selbst von ihm verabsäumten Frist zur Geltrendmachung grundsätzlich zulässiger Einwendungen. Der vom BGH entschiedene Fall betraf ein Rechtsmittel des Antragstellers eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens, dem unabhängig von seinem eigenen Verhalten keine Möglichkeit eröffnet war, die an sich nach damaligen Recht statthafte sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss einzulegen. Insoweit bestand in dieser Fallkonstellation ein Bedürfnis, die Entscheidung des Rechtspflegers einer richterlichen Überprüfung zu unterziehen und so der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) nachzukommen. Ein solches Bedürfnis besteht jedoch nach der oben genannten vorherrschenden Auffassung dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Unzulässigkeit des Rechtsmittels auf eine Nichtbeachtung von Form- oder Fristerfordernissen durch den Rechtsmittelführer zurückzuführen ist (so auch zutreffend Hintzen: Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/Rellermeyer/Hintzen, RpflG, 8. Aufl., 2015, § 11 Rn. 54). In einem solchen Fall erfordert auch die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Zulässigkeit der Rechtspflegererinnerung. Denn es ist bei Versäumung der Frist von § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG auch zu bedenken, dass § 256 FamFG bei Durchführung des Erinnerungsverfahrens dem zuständigen Richter des Amtsgerichts keine Möglichkeit eröffnen würde, eine von der getroffenen Festsetzungsentscheidung abweichende Entscheidung in der Sache zu treffen (OLG Dresden MDR 2017, 770; OLG Bremen FamRZ 2013, 560). Die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG ist in diesen Fällen auch deshalb nicht verletzt, weil § 240 FamFG dem betroffenen Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit eröffnet, im Wege des Abänderungsverfahrens mit dem Einwand fehlender Leistungsfähigkeit Gehör zu finden und ggf. durchzudringen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG. Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die oben genannte abweichende Rechtsprechung bedurfte es nicht, da die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO bei der Verwerfung der Beschwerde in einer Familienstreitsache ohnehin kraft Gesetzes eröffnet ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019188

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.