Erweiterte Darlegungslast bei Tatsachenbehauptungen aus Testverfahren Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 18. Dezember 2014, 2-03 O 46/12 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Dezember 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 46/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten, der von der Klägerin unter der Bezeichnung "Marke1" (beige) vertriebene Teppichboden der Herstellerin A sei in Bezug auf die Eigenschaft "Angegebene Beanspruchungsklasse erreicht" "nicht einstufbar wegen hohem Masseverlust" und /oder in Bezug auf das Testergebnis "Praxisprüfung" und/oder in Bezug auf das "Gesamturteil" "mangelhaft" und zu behaupten und/oder zu verbreiten "weder A noch B konnten nachvollziehen, wie es bei der Tretradprüfung zu dem hohem Materialverlust bei Marke1 kommen konnte: 38,5 Prozent des Materials hatten sich herausgelöst. B schickte eigene Proben ins Labor und ließ nachprüfen. Der Masseverlust lag bei gerade mal 2,7 Prozent. Zufällig hatte B das gleiche Labor beauftragt wie C, weshalb nicht der übliche Vorwurf folgen konnte, das Institut sei inkompetent. Obwohl das Labor keinen Zweifel an der Richtigkeit des für uns ermittelten Testergebnisses hatte, ließen wir eine weitere Prüfung am Rückstellmuster durchführen. Dieses Mal lösten sich 32,4 Prozent des Materials heraus. Damit wurde bestätigt: Die Grundanforderungen der Norm, wonach der Gewichtsverlust nach der Tretradprüfung nicht mehr als 25 Prozent betragen darf, werden nicht erfüllt.". Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 938,11 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23. Dezember 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten der 1. Instanz haben die Klägerin 62,6 % und die Beklagte 37,4 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,- € festgesetzt (Unterlassungsantrag: 75.000,- €; Widerrufsanträge: zusammen 50.000,- € ; Feststellungsantrag: 20.000,- € ; Auskunftsverlangen: 5.000,- €). Gründe I. Die Parteien streiten über einen Testbericht in der Zeitschrift "C" vom …2010. Die Klägerin ist führende Anbieterin von Teppichen, die Beklagte Herausgeberin des bundesweit erscheinenden "C"-Magazins. Der streitgegenständliche Testbericht befasste sich unter der Überschrift "Titel1" mit Teppich-Auslegeware. Zugrunde lag ein im Auftrag der Beklagten von der Firma D Institut (D), Stadt1, durchgeführter Test. Das von der Klägerin vertriebene Produkt "Marke1 (beige)" erhielt das Gesamturteil "mangelhaft" und belegte den letzten Platz. Nach dem sogenannten Tretrad-Test gemäß DIN EN 1307 sei die Beanspruchungsklasse des Teppichbodens wegen zu hohem Masseverlust von mehr als 25 % nicht einschätzbar. Hinsichtlich näherer Einzelheiten des Testberichtes wird auf die Anlage K 2 (Bl. 25 ff d. A.) verwiesen. Die Klägerin erfuhr von der bevorstehenden Veröffentlichung mit Schreiben der Beklagten vom 21. September 2010 (Anlage K 3, Bl. 32 ff d. A.). Sie gab ihrerseits einen Test des Produktes beim D in Auftrag und erhielt einen ersten Teilbericht am 29. September 2010, dessen Ergebnis erheblich von den Testergebnissen der Beklagten abwich (Anlage K 7, Bl. 41 ff d. A.). Die Beklagte legte - damit konfrontiert - ihrerseits unter dem 11. Oktober 2010 das Ergebnis einer Nachuntersuchung vor, das wiederum von den Werten der von der Klägerin veranlassten Untersuchung abwich (Anlage K 8, Bl. 49 ff d. A.). Auch die Herstellerin des Teppichbodens A gab ihrerseits bei dem französischen Testinstitut E Untersuchungen in Auftrag (Anlagen K 9 und K 10, Bl. 51 ff d. A.). Die Klägerin beauftragte ebenfalls weitere Untersuchungen (Anlagen K 12, K 13, Bl. 83 ff d. A.). Über die Rechtmäßigkeit der Testberichterstattung kam es bereits zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren (.../10 LG Frankfurt am Main). In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (…/10) haben sich die Parteien darauf verständigt, eine Überprüfung des Sachverhalts durch Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen. Der im Vergleich genannte Test sollte durch das Institut für F GmbH (F) durchgeführt werden, wobei hierfür eine "Rückstellprobe" durch die Beklagte, das angebliche "Nachbarstück" des getesteten Teppichbodens durch die Klägerin und ein weiteres in der Filiale in Stadt2 am 24. Februar 2011 von der Beklagten nachgekauftes Teppichstück zum Test vorgelegt worden sind. Es kam nicht zum Verschleißtest nach DIN EN 1963, da das sogenannte "Nachbarstück" zu klein war, um den Test durchzuführen. Ein weiteres Stück Teppichboden unter der Bezeichnung "Marke1" erwarb die Beklagte im April 2014. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe bei den ihrer Testberichterstattung zugrunde liegenden Untersuchungen kein Produkt der Qualität "Marke1" getestet. Das ergebe sich bereits daraus, dass - wie sie behauptet hat - sie weitere Stücke aus der derselben Teppichrolle der Filiale Stadt3 zurückerworben habe, u.a. das direkte Nachbarstück, und diese Stücke ausweislich der Tests durch E und G nur einen relativen Masseverlust von 5,94 % bzw. 5,1 % aufwiesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht eingetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten, der von der Klägerin unter der Bezeichnung "Marke1" (beige) vertriebene Teppichboden der Herstellerin A sei in Bezug auf die Eigenschaft "Angegebene Beanspruchungsklasse erreicht" "nicht einstufbar wegen hohem Masseverlust" und/oder in Bezug auf das Testergebnis "Praxisprüfung" und/oder in Bezug auf das "Gesamturteil" "mangelhaft"; und/oder zu behaupten und/oder zu verbreiten "weder A noch B konnten nachvollziehen, wie es bei der Tretradprüfung zu dem hohen Materialverlust bei Marke1 kommen konnte: 35,8 Prozent des Materials hatte sich herausgelöst. B schickte eigene Proben ins Labor und ließ nachprüfen. Der Masseverlust lag bei gerade mal 2,7 Prozent. Zufällig hatte B das gleiche Büro beauftragt wie C, weshalb nicht der übliche Vorwurf folgen konnte, das Institut sei inkompetent. Obwohl das Labor keinen Zweifel an der Richtigkeit des für uns ermittelten Testergebnisses hatte, ließen wir eine weitere Prüfung an Rückstellmustern durchführen. Dieses Mal lösten sich 32,4 Prozent des Materials heraus. Damit wurde bestätigt: Die Grundanforderungen der Norm, wonach der Gewichtsverlust nach der Tretradprüfung nicht mehr als 25 Prozent betragen darf, werden nicht erfüllt."; die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin schriftlich Auskunft über Art und Umfang der Verbreitung der Behauptungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, und zwar unter Angabe der Auflagenhöhe des Heftes …/2010 der Zeitschrift C, der Anzahl der online abgerufenen Testberichte zu dem in Heft …/2010 der Zeitschrift C unter dem Titel "Titel1" veröffentlichten Warentest und der Art und des Umfangs der Verbreitung der Behauptungen gemäß Ziffer 1. in anderen Medien; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Verbreitung der unter Ziffer 1. genannten Behauptungen entstanden ist, entsteht und zukünftig entstehen wird; die Beklagte zu verurteilen, in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift C in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung folgende Widerrufe zu veröffentlichen: "In der Zeitschrift C …2010, S. 126 haben wir behauptet, der von B angebotene Teppichboden Marke1 (beige) sei in Bezug auf die Eigenschaft "Angegebene Beanspruchungsklasse erreicht" nicht einstufbar wegen hohem Masseverlust. Diese Behauptung widerrufen wir als unwahr." "In der Zeitschrift C …2010, S. 124 f. haben wir in Bezug auf den Teppichboden Marke1 behauptet, die Grundanforderungen der Norm DIN EN 1307, wonach der Gewichtsverlust nach der Tretradprüfung nicht mehr als 25 Prozent betragen darf, werde nicht erfüllt. Diese Behauptung widerrufen wir als unwahr."; der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, auf Kosten der Beklagten in einer vom Gericht zu bestimmenden Größe und Aufmachung die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1. (1.1.2) in einer deutschlandweit erscheinenden Tageszeitung bekannt zu machen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat Zulässigkeitsbedenken geäußert und im Übrigen die Auffassung vertreten, dass sie ein ordnungsgemäßes Testverfahren durchgeführt habe und das Testergebnis nicht falsch sei. Die Beklagte hat im Rahmen der Widerklage Erstattung der Kosten verlangt, die ihr für die vergeblichen Termine bei dem Institut F in Stadt4 am 08. September und 15. November 2011 entstanden seien und hat beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 1.093,13 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2011 zu zahlen. Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 547 - 553 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage im Wesentlichen entsprochen und lediglich den Anspruch auf Veröffentlichung des Unterlassungsgebots (Antrag zu 5) verneint. Dem Widerklageantrag der Beklagten hat es in Höhe von 938,11 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23. Dezember 2011 entsprochen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Für die Klage fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Vergleich vor dem Oberlandesgericht nur das allein damals anhängige Eilverfahren beendet habe und keine Abgeltungsklausel beinhalte. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 analog BGB zu, weil vorliegend nicht von einem ordnungsgemäßen Testverfahren ausgegangen werden könne. Die Beklagte habe nicht dargelegt und bewiesen, dass das bei der Klägerin erworbene Teppichstück auch das Stück sei, das dem Test des von der Beklagten beauftragten Testinstituts zugrunde gelegt worden sei. So habe sie nicht bewiesen, dass im Rahmen des Prüfungsverfahrens die Identität des Prüfmusters hinreichend sichergestellt und eine Verwechslung ausgeschlossen worden sei. Die Kammer habe aufgrund der Vernehmung des Zeugen Z1 nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dieser das später an das Testinstitut D versandte Teppichstück vor dem Zerteilen und Versehen mit einem Probenetikett tatsächlich in einer Filiale der Klägerin erworben habe. Denn der Zeuge habe daran keine Erinnerung mehr gehabt. Demgegenüber habe die weitere Beweisaufnahme den Vortrag der Klägerin zum Vorhandensein des Nachbarteppichstücks mit deutlich abweichenden Eigenschaften bestätigt. Das ergebe sich nicht nur aus den Zeugenaussagen, sondern auch aus den Feststellungen des gemeinsam von den Parteien beauftragten Testinstituts F, wonach der Vergleich der Teppichseiten ergeben habe, dass die Rückenausführung der Testprobe der Beklagten und die des Nachbarstücks unterschiedlich sei. Entsprechende Abweichungen am Vliesrücken hinsichtlich der verschiedenen Teppichstücke (Testprobe, Rückstellprobe, Nachbarstück, Teppichstück aus Stadt2) habe auch die Kammer bei ihrer Augenscheinseinnahme in der Sitzung vom 10. April 2014 (Bl. 324 ff d. A.) feststellen können. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 554 - 561 d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 06. Januar 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einer am 09. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt und diese mit einer am 02. März 2015 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet. Die Beklagte rügt unzutreffende Tatsachenfeststellungen und Rechtsfehler. Mit ihrer Berufung wendet sie sich gegen ihre Verurteilung. Sie ist der Meinung, dass jetzt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klageanträge fehle, weil die Teppichware "Marke1" jedenfalls mit dieser Bezeichnung nicht mehr im Sortiment der Klägerin vorhanden sei. Ferner hält sie ihre Behauptung aufrecht und wendet sich insoweit gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, dass das getestete Teppichstück tatsächlich in einer Filiale der Klägerin gekauft und auch sichergestellt worden sei, dass es später zu keinen Verwechslungen kommen konnte. So seien auch die von ihr erworbenen Stücke der Produktbezeichnung "Marke1" sowie zwei nach den Angaben der Klägerin baugleiche Produkte "Marke2 und Marke3" untereinander nicht identisch und wiesen keine einheitlichen Produktqualitäten auf. Deshalb sei es nicht überzeugend, wenn die Klägerin mit Hinweis auf die von ihr vorgelegten Gutachten ihre Behauptung aufrecht erhalte, dass die nachgewiesenen Unterschiede marginal seien und deshalb feststehe, dass allein die von der Beklagten untersuchte Teppichprobe von allen anderen Teppichen der Bauart "Marke1" abweiche. Die Beklagte beantragt, das am 18. Dezember 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 46/12 - teilweise aufzuheben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht eingetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten, der von der Klägerin unter der Bezeichnung "Marke1" (beige) vertriebene Teppichboden der Herstellerin A sei in Bezug auf die Eigenschaft "Angegebene Beanspruchungsklasse erreicht" "nicht einstufbar wegen hohem Masseverlust" und/oder in Bezug auf das Testergebnis "Praxisprüfung" und/oder in Bezug auf das "Gesamturteil" "mangelhaft". und/oder zu behaupten und/oder zu verbreiten "Weder A noch B konnten nachvollziehen, wie es bei der Tretradprüfung zu dem hohen Materialverlust bei Marke1 kommen konnte: 35,8 Prozent des Materials hatte sich herausgelöst. B schickte eigene Proben ins Labor und ließ nachprüfen. Der Masseverlust lag bei gerade mal 2,7 Prozent. Zufällig hatte B das gleiche Labor beauftragt wie C, weshalb nicht der übliche Vorwurf folgen konnte, das Institut sei inkompetent. Obwohl das Labor keinen Zweifel an der Richtigkeit des für uns ermittelten Testergebnisses hatte, ließen wir eine weitere Prüfung am Rückstellmuster durchführen. Dieses Mal lösten sich 32,4 Prozent des Materials heraus. Damit wurde bestätigt: Die Grundanforderungen der Norm, wonach der Gewichtsverlust nach der Tretradprüfung nicht mehr als 25 Prozent betragen darf, werden nicht erfüllt"; der Klägerin schriftlich Auskunft über Art und Umfang der Verbreitung der Behauptungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, und zwar unter Angabe der Auflagenhöhe des Hefts …/2010 der Zeitschrift C, der Anzahl der Online abgerufenen Testberichte zu dem im Heft …/2010 der Zeitschrift C unter dem Titel "Titel1" veröffentlichten Warentest und der Art und des Umfangs der Verbreitung der Behauptungen gemäß Ziffer 1. in anderen Medien; in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift C in der Größe und Aufmachung der Erstmitteilung folgende Widerrufe zu veröffentlichen: "In der Zeitschrift C …2010, Seite 126 haben wir behauptet, der von B angebotene Teppichboden Marke1 beige sei in Bezug auf die Eigenschaft "Angegebene Beanspruchungsklasse erreicht" nicht einstufbar wegen hohem Masseverlust. Diese Behauptung widerrufen wir als unwahr." "In der Zeitschrift C …2010, Seite 124 f. haben wir in Bezug auf den Teppichboden Marke1 behauptet, die Grundanforderungen der Norm DIN EN 1307, wonach der Gewichtsverlust nach der Tretradprüfung nicht mehr als 25 Prozent betragen darf, werde nicht erfüllt. Diese Behauptung widerrufen wir als unwahr"; festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Verbreitung der unter Ziffer 1. genannten Behauptungen entstanden ist, entsteht und zukünftig entstehen wird; und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt insoweit das angefochtene Urteil. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24. März 2016 (Bl. 760 ff d. A.) durch Vernehmung der Zeugen Z2 und Z3. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07. Juli 2016 (Bl. 809 ff. d. A.) Bezug genommen. Der als Zeuge geladene Z4 war verstorben. Die Zeugin Z2 hatte sich vorab bereits gemäß § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich geäußert. Insoweit wird auf Bl. 796 ff d. A. verwiesen. Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch Einholung richterlichen Augenscheins gemäß Auflagen- und Beweisbeschluss vom 6. Oktober 2016 (Bl. 866 f. d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 2. Februar 2017 (Bl. 912 ff. d.A.) verwiesen. II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat teilweise auch in der Sache Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Der Klägerin fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klageanträge, obwohl die Teppichware "Marke1" mit dieser Bezeichnung nicht mehr im Sortiment der Klägerin vorhanden ist. Denn der Ruf der Klägerin ist auch dann tangiert, wenn eine Testberichterstattung ein Produkt betrifft, das unter diesem Namen nicht mehr im Handel verfügbar ist. 2. Die Klageanträge sind jedoch nur teilweise begründet, sodass die Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich ist. Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Widerrufsverlangens, der Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung und des Auskunftsbegehrens. Keinen Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens, da die Beklagte insoweit zu Recht von dem Landgericht verurteilt worden ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.