Anl. 1 zu § 7 ARegV genannten Summen offen und ermöglichten es somit Dritten, mit der Regulierungsformel die in jedem Jahr einer Regulierungsperiode geltenden Erlösobergrenzen auf den Cent genau zu berechnen. Sie ermöglichten somit umfassende Rückschlüsse auf die gesamtwirtschaftliche Situation der Antragstellerin für die Dauer einer gesamten Regulierungsperiode von fünf Jahren. Grundsätzlich habe sie ein Interesse an der Geheimhaltung gegenüber Lieferanten und anderen Netzkunden. Gegenüber den anderen Netzbetreibern habe sie zudem ein Interesse an der Geheimhaltung unter Berücksichtigung des zwischen diesen herrschenden Effizienzwettbewerbs, des Standort- und Leitungswettbewerbs sowie des Konzessionswettbewerbs. Gerade der Effizienzwettbewerb sei schützenswert, da ein Netzbetreiber ein Interesse habe, sich mit anderen Netzbetreibern, mit denen er periodisch im Effizienzvergleich gemessen werde, zu vergleichen und diese zu übertreffen. Zweck der Anreizregulierung sei gerade, Wettbewerb zwischen den Netzbetreibern zu erzeugen. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift, namentlich auf die Übersicht, Seite 47 der Antragsschrift und auf die Ausführungen zum Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin in Bezug auf die streitbefangenen Daten auf den Seiten 48-63 der Antragsschrift wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Letztere werden in der Beschwerdebegründung wörtlich wiederholt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom
WG. Auch soweit die Veröffentlichung von Daten nicht ausdrücklich in dieser Norm geregelt werde, umfasse der Wortlaut auch diese Berechtigung. § 21 a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EnWG solle gerade einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Konkretisierung der Anreizregulierungsvorgaben gewährleisten. Die Norm enthalte allein Eckpfeiler. Historie und Systematik sprächen ebenfalls dafür, dass die dem Transparenzgebot verpflichtete Regelung in § 31 ARegV, mit welcher eine effektive Anreizregulierung sichergestellt werden sollte, durch die Verordnungsermächtigung gedeckt sei. § 31 Abs. 1 ARegV verstoße auch nicht gegen den Schutz der klägerische Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
VfG . Die dort aufgeführten Angaben seien keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dabei komme es u. a. darauf an, dass es sich bei den zu veröffentlichenden Daten nicht um originäre Daten der Netzbetreiber handele, sondern um Daten, die das Ergebnis einer behördlichen Prüfung darstellten. Darüber hinaus handele es sich grundsätzlich um aggregierte Daten, d.h. Summenwerte, die eine Rückrechnung auf die Eingangsgrößen nicht erlaubten. Hinzu komme, dass die Netzdaten der Netzbetreiber in großem Umfang offenkundig seien, weil die Netzbetreiber verpflichtet seien, originäre Unternehmensdaten selbst zu veröffentlichen. Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der Antragstellerin sei schließlich bereits deshalb ausgeschlossen, da von der Veröffentlichungspflicht alle Netzbetreiber betroffen seien. Die Beteiligte schließt sich den Ausführungen des Antragsgegners, namentlich zu der in § 21 a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EnWG bestehenden Ermächtigungsgrundlage für die Regelungen in § 31 ARegV an. Sie setzt sich im Einzelnen mit der gegenteiligen Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg auseinander und verweist ferner auf eine vorangegangene Stellungnahme in einem vorangegangenen Parallelverfahren, in der sie dargelegt habe, dass die zu veröffentlichenden Daten keine schützenswerten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin seien. II. Die Eilanträge haben in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag,
WG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom
VfG nur dann vor, wenn unmittelbar durch eine hoheitliche Maßnahme für den Betroffenen verbindlich Rechte, Pflichten oder ein Rechtsstatus geregelt werden (vgl. BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 29.04.2008 - KVR 28/07 - Rn. 10, NJW-RR 2008, 1654 ff. - "EDIFACT"). Die für den Verwaltungsaktcharakter konstitutive Regelungswirkung ist dann zu bejahen, wenn die Maßnahme darauf abzielt, mit dem Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit und mit der Bestandskraft fähiger Wirkung unmittelbar subjektive Rechte oder Pflichten des Betroffenen zu begründen, aufzuheben, abzuändern oder verbindlich festzustellen. Abzugrenzen davon sind bloße unverbindliche Hinweise oder sonstige Verlautbarungen, wobei der objektive Erklärungswert maßgeblich ist (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss v. 23.09.2009 - VI-3 Kart 25/08 (V) - Rn. 32 f., VW 2009, 254 ff.; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A., § 1 Rn. 144 ff. sowie Stelkens, ebenda, § 35 Rn. 85 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. A., § 35 Rn. 47 m.w.N.; Pautsch/Hoffmann, VwVfG, § 35 Rn. 25). Bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Auslegung beinhalten die Rundmails vom 13.12.2016 und 22.12.2016 eine verbindliche Regelung weder nach ihrer äußeren Form, der von der Regulierungskammer verfolgten Zielsetzung noch nach dem objektiven Sinngehalt der Schreiben. Schon die äußerlich gewählte Form der "Rundmails", die weder als Anordnung bezeichnet noch mit einem Tenor versehen sind und keinerlei Fristsetzung oder gar Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, spricht gegen deren Qualifikation als Verwaltungsakt. Bestätigt wird dies dadurch, dass die Regulierungskammer bereits zuvor mit ihrer vorangegangenen "Rundmail" vom 10.10.2016 lediglich allgemeine Informationen und Hinweise zur Ermittlung und Veröffentlichung der Netzentgelte 2017 erteilt hat. Unabhängig davon kann und muss ein verständiger Empfänger auch nach dem objektiven Inhalt der Schreiben erkennen, dass die Regulierungskammer mit diesen keine eigenständigen, inhaltlich neuen Anordnungen treffen wollte. Wie die Betroffene in ihrem Widerspruchsschreiben vom 30.12.2016 an die Regulierungskammer selbst richtig sieht, dienen die Rundmails vom 13.12.2016 und 22.12.2016 - ausschließlich - dazu, auf die im Rahmen der ARegV-Novelle in Kraft getretene Regelung des § 31 Abs. 1 ARegV hinzuweisen und diese - technisch - umzusetzen. Derartigen Hinweisen auf die Sach- und Rechtslage fehlt die für einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NW erforderliche Regelungswirkung (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.06.2000 - 1 DB 13/00 - Rn. 24, BVerwGE 111, 246; OVG NRW, Beschluss v. 13.08.2009 - 1 B 264/09 - Rn. 7, juris, jeweils m.w.N.). Die Rundmail vom 13.12.2016 informierte ausschließlich darüber, dass die von der Regulierungskammer zu veröffentlichenden Daten anhand der von ihr zur Festlegung der Erlösobergrenze zu ermittelnden Daten (vgl. § 27 ARegV) - unter anderem mithilfe der in den Erlösobergrenzentools hinterlegten Verknüpfungen - generiert werden sollen. Mit der Rundmail zu den Veröffentlichungspflichten nach § 31 Abs. 1 ARegV - "Erläuterungen" vom 22.12.2016 bezog sich die Regulierungskammer auf an sie gerichtete Fragen anderer Netzbetreiber zu einzelnen Rubriken bzw. einzutragenden Werten in dem Erlösobergrenzentool, über deren Beantwortung sie lediglich "in der Annahme allgemeinen Interesses" auch die übrigen Netzbetreiber in ihrer Zuständigkeit informierte; überdies erläuterte sie, dass den - ohnehin zur umfassenden Mitteilung der Daten im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen verpflichteten - Netzbetreibern damit zugleich die Möglichkeit gegeben werden soll, die von der Veröffentlichungspflicht in § 31 Abs. 1 ARegV n.F. betroffenen Daten nochmals vorab zu prüfen und ggf. zu korrigieren. Der nun erkennende Kartellsenat schließt sich dieser Einschätzung an. Das streitbefangene Rundschreiben der Regulierungskammer entspricht sowohl formell als auch inhaltlich den Kriterien, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner auf die Rundmail der Regulierungskammer NRW bezogenen Entscheidung hervorgehoben und denen es entnommen hat, dass hier kein Verwaltungsakt erlassen worden ist. Die Antragsschrift setzt sich mit diesen rechtlichen Überlegungen nicht auseinander und vermag vor allem nicht zu erläutern, warum die beabsichtigte Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten über ein bloßes Verwaltungshandeln hinausgeht und darauf abzielt, verbindlich und mit Bestandskraft unmittelbar subjektive Rechte oder Pflichten der Antragstellerin zu begründen, aufzuheben, abzuändern oder verbindlich festzustellen. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen auf seiner Internetseite Angaben nach § 31 Abs. 1 ARegV zu veröffentlichen, ist zulässig (unter a), in der Sache jedoch unbegründet (unter b).
WG können durch Rechtsverordnung "die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Abs. 1-5 und ihrer Durchführung" geregelt werden.
WG können "insbesondere" die unter den Z. 1-10 näher genannten Felder geregelt werden. Nr. 10 befasst sich dabei mit "Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde". Soweit § 21 a Abs. 6 S. 2 EnWG keine ausdrückliche Formulierung zu entnehmen ist, die sich mit einer Regelung zur Veröffentlichung von Daten der Netzbetreiber befasst, steht dies dem Bestand einer Ermächtigungsgrundlage nicht entgegen. Vielmehr verdeutlicht die in § 21 a Abs. 6 S. 2 EnWG prominent am Anfang gewählte Bezugnahme auf das Wort "insbesondere", dass nachfolgend keine abschließende Aufzählung möglicher Regelungsinhalte erfolgt (vergleiche auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2017, Az.: VI-5 Kart 24/16 - juris). Systematisch bestehen ebenfalls keine Bedenken, § 21 a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EnWG als Verordnungsermächtigung zugrunde zu legen. Die dort genannte Regelungsbefugnis hinsichtlich der Methoden einen Anreizregulierung mit dem Ziel, die Effizienz der Netze zu steigern, umfasst auch - gerade vor dem Hintergrund der Ausführungen der Antragstellerin - die hier zu beurteilende Veröffentlichungspflicht. § 21 a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EnWG nimmt auf die Regelungsgegenstände der Abs. 1-5 in § 21 a EnWG Bezug.
WG kommt den Effizienzvorgaben auf Grundlage eines Effizienzvergleiches maßgebliche Bedeutung zu. Grundlage für die Festlegung dieser Vorgaben sind unternehmensindividuelle Daten. Neben ihrer Erhebung decken die Zielvorgaben des EnWG auch ihre Veröffentlichung nach § 31 ARegV.
WG bezweckt das Gesetz eine "möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas"; nach § 1 Abs. 2 ARegV soll die Regulierung der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung dienen. Sowohl die vorgenannten mit der Veröffentlichung verbundenen mittelbaren Effizienzeffekte als auch die Verbraucherfreundlichkeit werden mit der hier zu beurteilenden Veröffentlichungspflicht gefördert. Legt man Verbraucherfreundlichkeit unter Bezugnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben als Verbraucherschutz aus, so umfasst dieser neben der Transparenz von vertraglichen Grundlagen auch allgemeine Informationen über die betroffenen Unternehmen. Zu diesen Informationen zählen alle in § 31 ARegV aufgeführten Daten. Auch dem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschluss vom 10.07.2017 ebenda Rn. 48) ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die hier zu beurteilenden Unternehmensdaten sich nicht als allgemeine Informationen im Sinne des Verbraucherschutzes darstellen sollten. Schließlich dient § 31 ARegV unstreitig dem Ziel einer hohen Transparenz, welches in Umsetzung der unionsrechtlichen Richtlinie (etwa Art. 47 Abs. 1 lit.a Abs. 13 RL 2009/72/EG) ausdrücklich
WG gefördert werden soll. Die Antragstellerin beruft sich schließlich selbst ausdrücklich darauf, dass mit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten auch das Verhältnis zu ihren Mitbewerbern verändert werde und insbesondere hinsichtlich des zwischen diesen herrschenden Effizienzwettbewerbs, des Standort- und Leitungswettbewerbs sowie des Konzessionswettbewerbs Geheimhaltungsinteressen ihrerseits zu berücksichtigen seien. Damit bestätigt sie, dass sich die Veröffentlichung von Daten auch auf die unmittelbar mit der ARegV verfolgten Effizienzgesichtspunkte auswirken. Soweit das Oberlandesgericht Brandenburg der Veröffentlichungspflicht allein eine "Prangerwirkung" zumisst (OLG Brandenburg ebenda Rn. 46), überzeugt dies damit nicht. bb) Die Darlegungen der Antragstellerin stützen auch nicht die Annahme, dass § 31 ARegV keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der dort angeführten Daten darstellt, da hiermit schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 12 GG, § 30 HVwVfG verletzt werden (vergleiche auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2017 ebenda; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.03.2017 ebenda; OLG Bremen, Beschluss vom 04.04.2017 ebenda; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.05.2017 ebenda). Dem Begriff der Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse unterfallen alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vergleiche BVerfGE 115, 205 Rn. 87 zitiert nach juris). Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung wird angenommen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet wäre, den am Markt befindlichen Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und wenn auf diese Weise die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig beeinflusst werden kann. Die Darlegungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, ein derartiges berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung zu belegen (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2017- VI-5 Kart 24/16; Beschluss vom 24.04.2017 - VI-3 Kart 31/17 OLG Schleswig, Beschluss vom 07.03.2017 ebenda; OLG Bremen, Beschluss vom 04.04.2017 ebenda; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.05.2017 ebenda). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, auf welchen Erwägungen die nunmehr vorgenommene Streichung des § 31 Abs. 3 ARegV a.F. beruht. Alle von der Antragstellerin im Rahmen ihres Antrags thematisierten Veröffentlichungspflichten beziehen sich auf Basis des Vortrags der Antragstellerin nicht auf schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:
V sowie der angepassten Erlösobergrenze
V sind nicht dargelegt. Die Erlösobergrenze bezeichnet die Obergrenze der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten (§ 4 Abs. 1 ARegV); sie wird
V für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode bestimmt. Die Erlösobergrenze ist damit zunächst allein das Ergebnis einer behördlichen Prüfung und keine unternehmensbezogene Kennzahl. Soweit die Erlösobergrenze nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der geprüften Netzkosten des jeweiligen Netzbetreibers und nachfolgender Anwendung der in Anl. 1 zu § 7 ARegV aufgeführten Rechenformel ermittelt wird, zeigt bereits die Vielzahl der in diese Berechnung
Anl. 1 einzustellenden Daten (u.a. dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile, vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, Verteilungsfaktoren für den Abbau der Ineffizienzen, beeinflussbare Kostenanteile, Verbraucherpreisgesamtindex, genereller sektoraler Produktivitätsfaktor, Erweiterungsfaktor, Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze, volatile Kostenanteile), dass aus dem auf diese Art und Weise ermittelten Gesamtwert keine Rückschlüsse auf die zu Grunde liegenden Einzeldaten möglich ist. Allein der Hinweis der Antragstellerin, wenn bereits Umsätze zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu zählen seien, müsse dies "erst Recht" für die Grenze der zulässigen Erlöse gelten, überzeugt insoweit nicht. Eine Begründung für ihre Ansicht lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Die unter Anwendung der zitierten Rechenformel ermittelte Erlösobergrenze lässt aus den genannten Gründen gerade keine Rückschlüsse auf tatsächliche Umsätze zu. Die Antragstellerin verweist insoweit auch allein darauf, dass mit der Erlösobergrenze jedenfalls die zulässigen Umsätze eines Unternehmens umrissen würden. Der Senat vermag daher den "Erst-Recht-Schluss" nicht zu teilen. Vielmehr besteht nach Ansicht des Senats ein maßgeblicher Unterschied zwischen einem tatsächlichen erzielten Unternehmenswert etwa in Form des Umsatzes und einer allein die obere Limitierung eines möglichen Wertes ausweisenden Angabe. Konkrete Erkenntnisse über die tatsächlichen Verhältnisse der Antragstellerin lassen sich aus dieser regulatorischen Obergrenze gerade nicht ableiten. Dass aus dem
Anlage 1 zu § 7 ARegV ermittelten Endbetrag der zulässigen Erlösobergrenze rechnerisch auf den tatsächlichen Umsatz geschlossen werden könne, behauptet auch die Antragstellerin nicht. Das Oberlandesgericht Brandenburg stellt ebenfalls allein pauschal fest, dass die in § 4 ARegV aufgeführten Werte Rückschlüsse auf die von dem jeweiligen Netzbetreiber zu realisierenden Umsätze zuließen (Beschluss vom 10.07.2017 ebenda, Rn. 57). Allein der zu Begründung angeführte Umstand, dass die Obergrenze jeweils auf das konkrete Unternehmen eines Netzbetreibers bezogen sei und mit dem Erlös als maßgebliche Komponente für den zu erzielenden Gewinn einen wettbewerbsrelevanten Parameter enthalte, erklärt nicht, dass und wie auf die tatsächlichen Umsätze aus diesem Wert geschlossen werden kann. Entsprechendes gilt für die nicht nachvollziehbar begründete Annahme des Oberlandesgerichts Brandenburg, der streitgegenständlichen Wert lasse Rückschlüsse auf die Geschäfts- und Marktstrategie der Netzbetreiberin zu. Auf die zwischen den Parteien diskutierte Frage, inwieweit bereits aus den handelsrechtlichen Veröffentlichungspflichten Rückschlüsse auf diese Kennziffern möglich sind, kommt es damit nicht an. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.1.2014 - EnVR 12/12 - Stadtwerke Konstanz) führt nicht zu einer anderen Bewertung. Unstreitig können Daten, die in eine nachfolgende behördliche Prüfung eingehen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sein. Allein der Umstand, dass sie für eine behördliche Prüfung verwendet werden, lässt ihren Schutz nicht entfallen. Vorliegend betrifft die von der Antragstellerin angegriffene Veröffentlichung der Erlösobergrenze indes nicht die in die Berechnung der Erlösobergrenze möglicherweise eingeflossenen unternehmensbezogenen Daten, sondern das Ergebnis des bereits dargestellten hochkomplexen Rechenvorgangs. Die Entscheidung befasst sich im Übrigen mit der Frage, ob ein betroffener Netzbetreiber die Offenlegung der von der Regulierungsbehörde im Rahmen der Festlegung des Effizienzwertes nach § 12ff ARegV a.F. verwendeten Daten begehren kann. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall ist mit der hiesigen Konstellation nicht vergleichbar. Der Senat teilt im Ergebnis damit die Ansicht der bereits angeführten Oberlandesgerichte Düsseldorf, Schleswig, Bremen und Thüringen, wonach aus den Erlösobergrenzen keine Rückschlüsse gezogen werden können, die sich auf die Wettbewerbssituation der Antragstellerin nachteilig auswirken könnten, so dass insoweit kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die angepasste Erlösobergrenze im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV. Allein der Umstand, dass die Erlösobergrenze gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 ARegV an bestimmte Kostenentwicklungen (Inflation, Steuern, Abgaben) angepasst wird, ändert nicht die oben dargestellte Grundlage der Ermittlung dieses Wertes unter rechnerischer Verwendung zahlreicher Einzeldaten, die keine Rückschlüsse auf unternehmensbezogene Einzelwerte zulassen. Insoweit kommt es auf den Umstand, dass diese Rechenoperation seitens des Netzbetreibers selbst vorgenommen wird (§ 28 Abs. 1 ARegV), nicht an. Im Übrigen unterliegen die der Anpassung zugrundeliegenden Bestandteile (dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und volatile Kostenanteile) ebenfalls der Veröffentlichungspflicht, ohne dass insoweit berechtigte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ersichtlich sind (siehe unten), bzw. sie offenkundig sind (Verbraucherpreisgesamtindex). Hinsichtlich möglicher Anpassungen der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4 ARegV i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 ARegV ist darüber hinaus dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen, dass sie überhaupt einen dafür erforderlichen Antrag gestellt hat, so dass ein Eilbedürfnis nicht glaubhaft gemacht worden ist.
V. Hinsichtlich des Effizienzwertes spricht bereits die Verordnungshistorie dafür, dass dieser nicht dem Bereich von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unterfällt (vergleiche auch BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12). Schon die Vorgängerregelung des § 31 Abs. 1 ARegV enthielt die Verpflichtung, den Effizienzwert zu veröffentlichen. In § 31 Abs. 3 ARegV a.F. fand sich zudem die Aussage, dass die Daten, deren Veröffentlichung in § 31 Abs. 1 und 2 ARegV a.F. angeordnet werde - also unter anderem der Effizienzwert -, keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellten (vergleiche BGH ebenda Rn. 80 bei juris; Bundesratsdrucksache 417/07, Seite 73). Den Ausführungen der Antragstellerin kann nicht entnommen werden, aus welchen Gründen die Streichung des § 31 Abs. 3 ARegV a.F. nunmehr die Einordnung des Effizienzwertes als schutzwürdiges Betriebs- und Geschäftsgeheimnis rechtfertigen sollte. Darüber hinaus sind die Darlegungen der Antragstellerin nicht geeignet, zu belegen, dass der Effizienzwert ein schutzwürdiges Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Sie verweist allein darauf, dass es sich um eine Kalkulationsunterlage handele; der Effizienzwert sei eine wirtschaftliche Eigenschaft von ihr, an deren Nichtverbreitung sie ein Interesse habe. Diese pauschale Bewertung überzeugt nicht.
V wird der Effizienzwert durch einen bundesweiten Effizienzvergleich unter Berücksichtigung der in Anl. 3 im einzelnen aufgeführten Rechenschritte ermittelt. Als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile wird er in Prozent ausgewiesen
V.
V wird bereits unterstellt, dass die in Anl. 3 zugelassenen Methoden zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können; in diesem Fall ist der höhere Effizienzwert zu verwenden. Den Darlegungen der Antragstellerin kann nicht entnommen werden, auf welche konkreten unternehmensbezogenen Daten aus diesem Prozentsatz Rückschlüsse gezogen werden könnten (vergleiche auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2017 - VI-5 Kart 24/16 - juris). Vielmehr sprechen die in Anlage 3 Nr. 1 ARegV zur Ermittlung des Effizienzwertes aufgeführten Methoden der Dateneinhüllungsanalyse (DEA) einerseits und der stochastischen Effizienzgrenzenanalyse andererseits (SFA) gerade dafür, dass das Ergebnis dieser Methodik allein das Verhältnis zwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbringung und aufwandsgebildetem Effizienzgrads im Verhältnis zu den anderen Netzbetreibern wiedergibt. Der ermittelte Prozentsatz drückt damit allein die relative Effizienz des Netzbetreibers im Verhältnis zu den anderen Netzbetreibern aus. Auf die Frage, ob die von der Bundesnetzagentur vorgenommene Veröffentlichung dieses Wertes in beachtlicher Weise bereits zu einer Offenkundigkeit geführt hat, kommt es mithin nicht an. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2014 (ENVR 12/12) die Auffassung vertritt, es sei bereits höchstrichterlich festgestellt, dass Aufwands- und Vergleichsparameter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellten, überzeugt dies nicht. Die Entscheidung befasst sich allein damit, dass die den Vergleichs- und Aufwandsparametern zugrunde gelegten Daten Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen beinhalteten. Um diese Daten geht es vorliegend indes nicht.
V können die dort näher in S. 4 aufgeführten Angaben als Vergleichsparameter dienen. Die Auswahl der Parameter soll die strukturelle Vergleichbarkeit gewährleisten. Insbesondere hinsichtlich der Parameter zur Beschreibung der geographischen, der geologischen oder topographischen Merkmale können ausdrücklich Durchschnittswerte verwendet werden. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, auf welche Art Rückschlüsse auf das verwendete konkrete unternehmensspezifische Datenmaterial möglich sein sollen. Gleiches gilt für die Aufwandsparameter.
V. Aus welchem Grund diese unstreitig allein als Summenwert auszuweisenden Angaben berechtigterweise geheim zu halten sind, führt die Antragstellerin nicht aus. Allein der Umstand, dass dieser Wert vom Netzbetreiber selbst mitgeteilt wird, erläutert die Schutzbedürftigkeit nicht. Nähere Angaben hierzu fehlen. Insoweit überzeugen den Senat die Ausführungen des OLG Düsseldorf, wonach jedenfalls mangels anderweitiger Darlegungen die Veröffentlichung dieses Summenwertes die Wettbewerbsposition der Antragstellerin nicht beeinträchtigen kann. Auf die Frage, ob dieser Wert ohnehin der Veröffentlichungspflicht unterliegt und damit offenkundig ist, was von der Antragstellerin bestritten wird, kommt es damit nicht an.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.