Auskehr des Kapitals aus einer fälligen Lebensversicherung Leitsatz Beruft sich der Versicherer auf eine nach Fälligkeit den Anspruchs aus einer Lebensversicherung getroffene Vereinbarung über die Investition in ein anderes Kapitalanlageprodukts, so trägt er hierfür die Beweislast. Durch die bloße Existenz eines Zahlungsauftrags kann dieser Beweis nicht geführt werden. Anmerkung Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen. Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 2 O 173/14 Tenor In dem Rechtsstreit (...) wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Gründe I. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehr nach Abweisung der erstinstanzlich stattgegebenden Klage auf Auskehr des Kapitals aus einer fälligen Lebensversicherung weiter. Der Kläger hatte eine Kapital-Lebensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen, die ausweislich einer Mitteilung der Beklagten am 1.12.2013 mit 80.324,23 € fällig wurde. Im Vorfeld suchte am 4.6.2013 der Versicherungsvertreter der Beklagten, der Zeuge A, den Kläger auf und erörterte mit ihm verschiedene "Auszahlungsvarianten" einschließlich einer eventuellen Neuanlage des Kapitals bei der Beklagten. Beim zweiten Besuch des Zeugen A beim Kläger am 7.6.2013 unterzeichnete der Kläger einen in Papierform vorliegenden "Zahlungsauftrag zur Lebensversicherung" (Bl. 7 d.A.). Darin finden sich handschriftliche Ergänzungen "VNR ..." und "77.613,--", bei denen streitig ist, ob sie bei Unterzeichnung schon vorhanden waren. Nachdem Anfang Dezember 2013 das Versicherungskapital noch nicht beim Kläger eingegangen war, rief die Ehefrau des Klägers, die Zeugin B, den Zeugen A an. Der Inhalt des Gesprächs ist streitig. Noch im Dezember 2013 zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.711,23 € aus. Anfang Januar 2014 nahm die Beklagte eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 371,67 € auf. Etwa zur selben Zeit sandte die Beklagte dem Kläger Vertragsunterlagen zu einer von dieser angeblich abgeschlossenen "D Rente" (Bl. 54 ff d.A.). Mit Schreiben vom 4.1.2014 (Bl. 70 d.A.) protestierte der Kläger bei der Beklagten und erhob den Vorwurf der "Urkundenfälschung". Mit Schreiben vom 14.1.2014 wies die Beklagte diese Vorwürfe zurück. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe mit ihr anstelle der Barauszahlung des Lebensversicherungskapitals die sog. "D Rente" vereinbart. Dazu habe der Kläger am 7.6.2013 einen entsprechenden Rentenversicherungsantrag nebst Empfangsbestätigung für Versicherungsunterlagen zweimal unterzeichnet, und zwar auf einem E-Pad. Dementsprechend seien auch die handschriftlichen Ergänzungen im sog. Zahlungsauftrag zur Lebensversicherung bereits bei der Unterzeichnung durch den Kläger eingetragen gewesen. Die Beklagte habe daraufhin die Rentenversicherungspolice bereits am 11.6.2013 ausgefertigt und mit Schreiben vom gleichen Tage an die Filialdirektion der Beklagten geschickt, wo sie vom Zeugen A in Empfang genommen und zeitnah in den Wohnungsbriefkasten des Klägers eingelegt worden sei. Der Kläger hat behauptet, die Unterschriften auf dem Versicherungsantrag nebst Empfangsbestätigung seien gefälscht. Der Zeuge A habe am 7.6.2013 zwar ein elektronisches Gerät dabei gehabt, der Kläger habe auch einmal auf den Bildschirm geschaut, aber die dort angezeigte Rente für uninteressant gehalten; unterschrieben habe er auf dem E-Pad nichts. Die Rentenversicherungspolice habe er erstmals im Januar 2014 gesehen. Der Kläger hat zuerst einen Betrag in Höhe von 80.324,23 € nebst Zinsen begehrt, dann unter teilweiser Klagerücknahme noch 74.639,64 € nebst Zinsen verlangt und schließlich noch 69.807,93 € begehrt sowie Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 4.831,71 € (weitere Rentenzahlungen von August 2014 bis August 2015 = 13 x 371,67 €) erledigt ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Inhalts seiner Äußerungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8.7.2014 (Bl. 73-76 d.A.) Bezug genommen. Außerdem hat das Landgericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B (Sitzungsprotokoll vom 8.7.2014, Bl. 76-81 d.A.) und des Zeugen A (Sitzungsprotokoll vom 28.4.2015, Bl. 132-138 d.A.) sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Anlage in der Votentasche zu Bl. 102 d.A.) bei C, das am 18.2.2015 fertig gestellt worden und im Termin am 28.4.2015 mündlich erläutert (Sitzungsprotokoll Bl. 138-140 d.A.) sowie am 30.6.2015 (Anlage in der Votentasche zu Bl. 166/167 d.A.) nochmals schriftlich ergänzt worden ist. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 69.807,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5.12.2013 zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 4.831,71 € in der Hauptsache erledigt ist. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Auszahlungsanspruch des Klägers nicht dadurch erloschen sei, dass der Kläger anstelle der Barauszahlung die Investition des wesentlichen Teils des Kapitals in eine neu abgeschlossene Rentenversicherung mit der Beklagten vereinbart hat. Ein solcher Sachverhalt sei nicht bewiesen, was zuungunsten der beweisbelasteten Beklagten gehe. Insbesondere könne nicht von einer Echtheit der angeblich von dem Kläger herrührenden beiden Unterschriften auf den Antragsunterlagen ausgegangen werden. Die Schriftsachverständige habe keine Feststellungen getroffen, die erhebliche Zweifel an der Echtheit ausschließen könnten. Der Beweis der Echtheit der Unterschriften sei auch nicht durch den Zeugen A geführt worden, da dieser nicht hinreichend glaubwürdig sei. Er habe ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits und habe zudem in wesentlichen Punkten unplausible Angaben gemacht. Dem gegenüber sei die Zeugin B, welche sicher ausgeschlossen habe, dass der Kläger elektronische Unterschriften auf dem E-Pad geleistet habe, glaubwürdig. In Anbetracht dessen stehe dem Kläger nach Abzug der geleisteten Teilbeträge das verbleibende Kapital aus der Lebensversicherung zu. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie fristgerecht begründete Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Die Beklagte macht geltend, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei unzulänglich. Die Sachverständige habe in ihrem Ergänzungsgutachten zahlreiche Anhaltspunkte dafür aufgeführt, dass die Unterschriften vom Kläger stammen können. Insbesondere durch das Ergänzungsgutachten sei das Pendel deutlich in Richtung Echtheit der Unterschriften ausgeschlagen. Außerdem habe das Landgericht der Aussage des Zeugen A keine Bedeutung beigemessen. Die Aussage des Zeugen A sei sehr wohl plausibel und könne keineswegs mit den seitens des Einzelrichters angeführten Argumenten abqualifiziert werden. Ganz wesentlich gegen eine Fälschung der Unterschriften des Klägers durch den Zeugen A spreche, dass als Fälschungsvorlage nur die Unterschrift des Klägers auf der Anlage K 2 gedient haben könne, denn andere Unterschriften seien dem Zeugen nicht zugänglich gewesen. Die Unterschrift auf der Anlage K 2 ähnele den im Gutachten mit X 1 und X 2 bezeichneten Unterschriften aber gerade nicht. Dann müsse es dem Zeugen A gelungen sein, freihändig Unterschriften des Klägers auf dem E-Pad zu platzieren, die nach dem Ergänzungsgutachten erhebliche Ähnlichkeiten mit den echten Unterschriftsproben des Klägers aufweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Zeuge A habe einen unsicheren Eindruck hinterlassen, denn er habe die Unwahrheit gesagt. Immerhin habe der Zeuge, was er etwas unwillig habe einräumen müssen, bei der Wiederanlage des Geldes eine Provision in Höhe von 2.000,- € erhalten, so dass er - von diesem Interesse getrieben - dafür gesorgt habe, dass die Wiederanlage des Geldes bei der Beklagten in irgendeiner Weise zustande gekommen sei. II. Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. A) Unstreitig hat der Kläger von seinem ursprünglichen Kapital der Lebensversicherung in Höhe von 80.324,23 € von der Beklagten bislang die seitens des Landgerichts zugesprochenen 69.807,93 € noch nicht ausgezahlt erhalten. Die Beklagte ist aber zu einer vollständigen Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung auch schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt verpflichtet, da entgegen dem Vortrag der Beklagten eine abweichende Vereinbarung in Gestalt der "D Rente" nicht getroffen wurde. 1) Die Beweislast für eine abweichende Vereinbarung trägt, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, die Beklagte. Die Existenz des Zahlungsauftrags (Anlage K 2) begründet nicht gemäß § 416 ZPO vollen Beweis für die angebliche Erklärung des Klägers, eine D Rente abschließen zu wollen, denn bei den diesbezüglichen Eintragungen handelt es sich um Einschaltungen (äußerlich erkennbare Einfügungen) im Sinne des § 419 ZPO, welche die Beweisregel des § 416 ZPO aufheben. Mithin konnte das Landgericht nach seiner freien Überzeugung entscheiden, ob es den seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalt als wahr ansieht. 2) Da die Berufung - abweichend von ihrer früheren Funktion als vollwertige zweite Tatsacheninstanz - nunmehr in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient, ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden; eine erneute Tatsachenfeststellung ist nur als Ausnahme vorgesehen, soweit die erste Instanz die Feststellungen nicht vollständig und überzeugend getroffen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Zwar können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Tatsachen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben. Hat sich aber das Erstgericht mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ist die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt sie nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und ist auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt, so sind die Feststellungen bindend. Eine Partei kann dann nicht in zulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313; OLG Nürnberg, Urteil vom 06. September 2017 - 12 U 2086/15 -, Rn. 86, juris). 3) Im Rahmen dieser beschränkten Überprüfbarkeit ist die Wertung des Landgerichts, es sei nicht bewiesen, dass anstelle der Barauszahlungen die Investition des wesentlichen Teils des Kapitals in eine neu abgeschlossene Rentenversicherung vereinbart worden sei, nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich mit den erhobenen Beweisen umfassend und vollständig auseinandergesetzt und insbesondere die Aussagen der Zeugen und das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung ausführlich gewürdigt. Die hiergegen von der Berufung erhobenen Rügen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
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