Inanspruchnahme der Hausratversicherung nach Raubüberfall in der eigenen Wohnung Leitsatz Auch für eine Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung gemäß § 5 Abs. 2 Alt. b VHB gelten die Beweiserleichterungen zum Beweismaß, so dass es genügt, wenn der Versicherungsnehmer dessen äußeres Bild nachweist. Offen bleibt, inwieweit die Beweiserleichterung auch für das Vorhandensein und Abhandenkommen der versicherten Sachen gilt. Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(2)VHB fällig gewesen, da die Erhebungen nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalles abgeschlossen gewesen seien. Zudem sei die Zahlung vom Kläger vor der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung bis zum 16.05.2011 vergeblich angemahnt worden. Der Kläger beantragt (sinngemäß), unter teilweisen Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.12.2014 die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den durch das Landgericht bereits zugesprochenen Betrag von 248.585,02 EUR nebst Zinsen hinaus weitere 2.838,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.09.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.663,06 EUR und Ermittlungsaktenbeschaffungskosten in Höhe von 86,16 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt (sinngemäß), die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.12.2014 abzuändern und die Klage (insgesamt) abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Darüber hinaus stellt sie sich auf den Rechtsstandpunkt, dass sie - entgegen der Annahme des Landgerichts - die erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vortäuschen eines Raubes bewiesen habe bzw. beweisen könne. Das Landgericht stelle insoweit verfahrensfehlerhaft ausschließlich auf die widersprüchlichen Angaben des Klägers und die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen SV1 ab. Letzterer habe sein Gutachten ausschließlich nach dem Akteninhalt gefertigt, insbesondere keinen erforderlichen (das Tatgeschehen vollständig abbildenden) Nachstellversuch durchgeführt, lediglich medizinisch anatomische Erwägungen angestellt und weder die vom Kläger geschilderte Art der Befestigung des Klebebandes (an Hand- und Fußgelenken sowie um den Kopf), noch dessen extremes Nasenbluten und dessen starke Erkältung hinreichend berücksichtigt. Der Kläger habe bei seiner ersten Anhörung am Tattag, aber auch später deutliche Angaben zum Tathergang gemacht, die hinreichende Anknüpfungspunkte für die Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens mit einem Nachstellversuch liefern würden. Darüber hinaus würden zahlreiche Widersprüche und Auffälligkeiten für einen vorgetäuschten Überfall sprechen. Widersprüchlich sei es insbesondere, dass der Kläger aufgrund eines Blickes auf sein Handy Angaben zur ungefähren Uhrzeit des Überfalls meint machen zu können, obwohl dieses auf dem Tisch im Wohnzimmer gelegen und der Kläger sich zum Zeitpunkt des Klingelns im Schlafzimmer aufgehalten haben soll. Außerdem mache der Kläger sehr unterschiedliche Angaben zur Enge der Fesseln. Neben den dubiosen Umständen bei der Edelmetallbeschaffung sei überdies auffallend, dass der Kläger die zum Einschmelzen bestimmten Gegenstände von erheblichem Wert ohne Quittung herausgegeben und der Tresorschlüssel zum Zeitpunkt des Überfalls auf dem Safe gelegen haben soll. Ungeachtet dessen sei es dem Kläger - entgegen der Annahme des Gerichts - nicht gelungen zu bewiesen, welche Gegenstände mit welchem Wert sich zum Tatzeitpunkt im Tresor befunden hätten. Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO sei mangels aussagekräftigen Belegen nicht zulässig. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Senat hat den Kläger erneut persönlich angehört. Wegen der von ihm getätigten Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.11.2017 (Bl. 493 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Beide Berufungen der Parteien sind zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat indes keine von ihnen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
- Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nach den grundsätzlich bindenden Feststellungen des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) - unter Berücksichtigung der ihm teils zu Gute kommenden Beweiserleichterungen - den hinreichenden Nachweis erbracht, dass die von ihm behauptete räuberische Erpressung stattgefunden hat, die als entwendet gemeldeten Gegenstände sämtlich entwendet worden sind und diese insgesamt einen zu schätzenden Wiederbeschaffungswert in Höhe von 249.585,02 EUR aufgewiesen haben, mit der Folge, dass dem Beklagten nach Abzug des vereinbarten Selbstbehalts von 1.000,00 EUR eine Entschädigung in der zuerkannten Höhe zuzusprechen war. a. Der Kläger hat zum einen das äußere Bild einer bedingungsgemäßen räuberischen Erpressung gemäß § 5 Abs. 2 Alt. b der vereinbarten VHB dargetan. Auch für eine Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung gelten die Beweiserleichterungen zum Beweismaß. Dies ist auch gerechtfertigt, weil es für den Raub bzw. die räuberische Erpressung häufig keine Zeugen gibt. Danach genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast, wenn er im ersten Schritt lediglich das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls/Raubs bzw. einer Vandalismus-Tat darlegt und beweist, aufgrund dessen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem Einbruchdiebstahl/Raub bzw. einem Fall von Vandalismus ausgegangen werden kann. Es genügen dabei - entgegen der Annahme der Beklagten - grundsätzlich auch die eigenen Angaben des Versicherungsnehmers selbst (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2007 - 20 U 239/04) wobei für den Versicherungsnehmer die Vermutung der Redlichkeit streitet (sog. Redlichkeitsvermutung). Die Redlichkeit und damit die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers kann unter zwei Gesichtspunkten von Bedeutung sein. Zum einen kann es auf sie bei der Feststellung der Tatsachen ankommen, die zum äußeren Bild gehören, sei es, dass der Richter den Versicherungsnehmer als Partei nach § 448 ZPO vernimmt oder ihn - wie vorliegend geschehen - gemäß § 141 ZPO anhört. Zum anderen kann die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers auch bei der Feststellung der Tatsachen eine Rolle spielen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Der Tatrichter muss sich im Regelfall also entscheiden, ob er dem Versicherungsnehmer glauben kann oder nicht; bloße Verdächtigungen reichen nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.1995 - IV ZR 116/94 - juris Rn. 14). Anders als beim Einbruchdiebstahl in der Variante des Einbrechens, bei der grundsätzlich das Vorhandensein von Einbruchspuren zum äußeren Bild gehört, genügen beim Raub für das äußere Bild allein die Angaben des Versicherungsnehmers, solange dieser die Redlichkeitsvermutung für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. Jula in Bruck/Möller, VVG,
- Aufl. 2012, § 3 Einbruchdiebstahl Rn. 78), was voraussetzt, dass er für glaubwürdig erachtet wird (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2011 - I-20 U 62/11 - juris Rn. 18). Im Streitfall hat das Landgericht hat den Kläger sowohl zum behaupteten Tathergang als auch zur Anschaffung und Aufbewahrung der entwendeten Gegenstände eingehend angehört, die diesbezüglichen Angaben mit seinen Bekundungen gegenüber der Polizei verglichen und umfassend gewürdigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Beklagten ist zwar sicherlich zuzugestehen, dass der Fall - jenseits des eigentlichen Tatgeschehens - zahlreiche Auffälligkeiten aufweist. Diese sind aber nicht derart greifbar bzw. aussagekräftig, dass sie die Glaubwürdigkeit des Klägers grundlegend in Frage stellen können. Auf den ersten Blick merkwürdig ist sicherlich der Umstand, dass sich der Kläger trotz des beabsichtigten Verkaufs des Hauses zur Anschaffung des Tresors und vor allem zur Durchführung von Umbauten am Haus entschlossen hat, die zur Erfüllung von Auflagen der Versicherung erforderlich waren (u.a. Gitter vor Kellerfenstern, Sicherung der Lichtschächte, zusätzliche Sicherung an Balkontür und Kellertür, zusätzliche Schutzeinrichtungen an den Fallrohren, vgl. Bl. 35, Bl. 55 der Ermittlungsakte). Auch dieser Gesichtspunkt wird aber dadurch relativiert, dass sowohl die Anschaffung des Tresors als auch die Umbauten im Haus von der Beklagten nach Bekanntwerden der Wertgegenstände ausdrücklich zur Auflage gemacht worden sind (vgl. Bl. 83 f. d. A.). Überdies konnte der Kläger diesen Umstand im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat durchaus nachvollziehbar auch damit erklären, dass der Verkauf des Hauses noch keineswegs sicher und die geforderten Umbauten nicht sehr teuer gewesen seien. Auch die Motivation des Klägers, in einem derartigen Umfang Edelmetalle und andere Wertgegenstände im eigenen Haus und nicht etwa bei einer Bank zu lagern, mag ungewöhnlich sein, ist aber nicht in einem Maße abwegig, dass die Glaubwürdigkeit des Klägers in Frage gestellt wird. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Erklärung des Klägers, er misstraue den Banken und dem Finanzsystem, für grundsätzlich glaubhaft erachtet. In diesem Zusammenhang ist durchaus bemerkenswert, dass selbst der den Schadensfall bearbeitende Mitarbeiter der Beklagten, Herr B, den Kläger nach einem dreistündigen Ortstermin ausweislich polizeilichem Vermerk vom 11.02.2011 (Bl. 83 f. d. Ermittlungsakte) für glaubwürdig erachtet hat. Auch die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft haben offensichtlich zu keinem Zeitpunkt Ermittlungen gegen den Kläger wegen falscher Verdächtigung oder versuchten Betruges in Betracht gezogen. Es wurden vielmehr durchaus aufwendige Ermittlungen gegen einen Verdächtigen wegen des vom Kläger geschilderten Tatgeschehens geführt. Allein der Umstand, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten A im weiteren Verlauf gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist und bisher kein anderer Tatverdächtigter ermittelt werden konnte, rechtfertigt keine Änderung der Glaubwürdigkeitsbeurteilung. Dies gilt umso mehr, als sich auch aus der vor dem Senat erfolgten persönlichen Anhörung des Klägers keine Anhaltspunkte ergeben haben, die dessen Glaubwürdigkeit in Frage stellen können. b. Das Landgericht ist ferner ohne Rechtsfehler vom Abhandenkommen der versicherten Sachen ausgegangen. Die zuvor erläuterte Beweiserleichterung gilt zunächst einmal für den Eintritt der versicherten Gefahr. Nicht unproblematisch ist, ob diese Erleichterung auch für den Entwendungsnachweis, das heißt die Frage gilt, ob die versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalls überhaupt existierten und sich in der Wohnung, im Tresor bzw. am Versicherungsort befunden haben. Zur Darlegung genügt es, wenn der Versicherungsnehmer als Minimalsachverhalt vorträgt, dass die entwendeten Gegenstände vor dem Schadensfall vorhanden und nach dem Schadensfall verschwunden waren. Der Beweis kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - nach der wohl herrschenden Auffassung grundsätzlich auch durch die Angaben eines glaubwürdigen (redlichen) Versicherungsnehmers erbracht werden, jedenfalls, wenn dieser den Beweis, dass Hausratgegenstände vor dem Schadensfall vorhanden waren, nicht durch Zeugen oder andere geeignete Beweismittel erbringen kann (vgl. Jula in Bruck/Möller, VVG,
- Aufl. 2012, § 3 Einbruchdiebstahl Rn. 80 m. w. N.; Knappmann in Prölss/Martin, VVG,
- Aufl. 2015, VHB A. § 3 Rn. 24; OLG Hamm ZfS 2013, 273 ). Soweit sich der Versicherungsnehmer hinsichtlich der entwendeten Gegenstände nicht in Beweisnot befindet, verlangt der BGH allerdings den Vollbeweis (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2006 - IV ZR 130/05 - juris Rn. 20). Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht im Streitfall das Vorhandensein der streitgegenständlichen Gegenstände nebst dem Bargeld im Tresor und deren Wegnahme im Zusammenhang mit dem Raubgeschehen bereits aufgrund der Angaben des Klägers für bewiesen erachtet. Da der Kläger zum Zeitpunkt des behaupteten Tatgeschehens alleine in dem Haus gewohnt hat und nach dem Parteivorbringen keine Zeugen existieren, die Kenntnis vom Inhalt des Tresors vor dem behaupteten Überfall hatten, dürfte sich der Kläger hinsichtlich der entwendeten Gegenstände auch durchaus in Beweisnot befinden. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger mit dem unstreitigen Verkauf des Fahrzeugs der Marke Marke1 am 01.02.2011 für einen Kaufpreis in Höhe von 27.600,- EUR, mit den vorgelegten Fotos und mit der unstreitigen Inaugenscheinnahme eines Teils der Wertsachen und der Edelmetalle durch den Generalvertreter der Beklagten zum Zeitpunkt der Erweiterung der Hausratsversicherung zusätzliche - wenn auch nicht zwingende - Indizien für das Vorhandensein beachtlicher Vermögenswerte geliefert hat. c. Der Beklagten ist eine Erschütterung des Anzeichenbeweises demgegenüber nicht gelungen. Die Redlichkeitsvermutung kann der Versicherer erschüttern, in dem er Widersprüche bei der Sachverhaltsdarstellung anführt bzw. Umstände vorträgt, die die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers erschüttern. Hierbei verlangt die Rechtsprechung, dass der Versicherer konkrete Tatsachen vortragen und ggf. beweisen muss, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1987 - IVa ZR 49/86). Der Versicherer muss also die oben genannte Redlichkeitsvermutung zerstören. Dann entfallen die dem Versicherungsnehmer zu Gute kommenden Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer müsste in diesem Fall den Vollbeweis führen, was der Kläger vorliegend wohl nicht könnte. Der Gegenbeweis ist insbesondere gelungen, wenn ein Indiz vorgetragen wird, dass die Tatausführung wie vom Versicherungsnehmer vorgetragen, unmöglich werden lässt. Es genügt aber nicht, wenn der Versicherer die Redlichkeitsvermutung dadurch versucht zu entkräften, dass er vorträgt, der Versicherungsnehmer habe mit unredlichen Personen Umgang, bspw. in dem vorgetragen wird, der Freund des Versicherungsnehmers sei einschlägig wegen Einbruchsvergehen vorbestraft oder es seien Ermittlungsverfahren anhängig gewesen. Dieser Umstand wirkt im Übrigen noch schwächer, wenn der Versicherungsnehmer mit dieser Person nicht zusammenwohnt bzw. diese Personen keinen Zugang zur Wohnung, z.B. durch Überlassung des Schlüssels haben. Entscheidend ist die Redlichkeit des Versicherungsnehmers, der Versicherten bzw. der Repräsentanten. So soll es auch nicht ausreichen, wenn der Ehegatte, Lebensgefährte oder Lebenspartner erwiesenermaßen unehrlich ist. Sofern es um den Versicherungsnehmer selbst geht, sind Tatsachen, die ggf. die Bonität oder die Ehrlichkeit des Versicherungsnehmers in Frage stellen, ein wichtiges Indiz, es muss aber ein Zusammenhang mit einem Versicherungsfall bestehen, etwa einschlägige kriminelle Delikte, zumindest Vermögensdelikte. Ein Indiz zur Erschütterung ist, dass die Versicherungsentschädigung gerade erforderlich ist, um die finanzielle Situation des Versicherungsnehmers "zu retten" oder zumindest "zu verbessern". Grundsätzlich ist die Redlichkeitsvermutung dann widerlegt, wenn konkrete Tatsachen unstreitig bewiesen sind, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu begründen. Bloße Verdächtigungen oder Vermutungen dürfen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers verwertet werden. Letztlich entscheidet der Tatrichter nach einer Gesamtwürdigung der Indizien (vgl. Jula in Bruck/Möller, VVG,
- Aufl. 2012, § 3 Einbruchdiebstahl Rn. 88-97 m. w. N). Vorliegend hat sich das Landgericht mit den von der Beklagten zur Erschütterung der Redlichkeitsvermutung angeführten Umständen detailliert und durchaus überzeugend auseinandergesetzt. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Wie bereits ausgeführt hat auch die persönliche Anhörung des Klägers vom dem Senat keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Glaubwürdigkeitsbeurteilung geliefert. Darüber hinaus vermag die Beklagte auch im Berufungsverfahren keine konkreten Umstände darzutun, die den vom Kläger geschilderten Tathergang und dessen Befreiung als unmöglich oder jedenfalls als fernliegend oder in erheblichem Maße widersprüchlich erscheinen lassen. Entgegen der Darstellung der Beklagen ist bereits kein zwingender Widerspruch erkennbar, wenn der Kläger im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 09.02.2011 (Bl. 48 ff. d. Ermittlungsakte) einerseits angibt, die ungefähre Uhrzeit (gegen 19:30 und 20:00 Uhr) des Klingelns der Täter deshalb zu kennen, weil er manchmal auf sein Handy schaue und anderseits in einem anderen Zusammenhang bekundet, dass das Handy nicht im Schlafzimmer, sondern auf dem Glastisch im Wohnzimmer gelegen habe. Die Beklagte lässt außer Acht, dass es sich nach den Angaben des Klägers nur um die ungefähre und gerade nicht um die exakte Uhrzeit handeln soll. Zudem wird vom Kläger lediglich ein größeres Zeitfenster (gegen 19:30 und 20:00 Uhr) genannt. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass der Kläger, bevor er sich vor dem Überfall in das Bett gelegt hat, nochmal im Wohnzimmer auf das Handy geschaut hat. Auch die Aussage des Klägers anlässlich seiner Vernehmung vom 3.2.2011 (Bl. 7 ff. d. Ermittlungsakte), dass er sich aufgrund der "straff" angezogenen Fesseln nicht habe bewegen können, steht nicht in einem relevanten Widerspruch zu der Bekundung vom 09.02.2011, versucht zu haben, die Fesselung etwas zu dehnen, indem er beim Fesseln mit Spannung dagegen gearbeitet habe, damit die Täter nicht so fest ziehen konnten. Zum einen steht die erste Aussage im Zusammenhang mit der Angabe, nirgendwo befestigt worden zu sein. Der Kläger wollte also maßgeblich zum Ausdruck bringen, zwar nicht an etwas festgebunden worden zu sein, sich aber gleichwohl nicht ohne weiteres fortbewegen zu können. Dass er sich dann anschließend rückwärts mit einem kleinen Messer doch die Handfesseln durchschneiden konnte, was zwangsläufig ein gewisses Maß an Beweglichkeit voraussetzt, hat der Kläger im Übrigen bereits anlässlich seiner Vernehmung vom 3.2.2011 beschrieben. Der Umstand, dass der Kläger versucht haben will, die Fesselung durch Aufbau einer Spannung etwas zu dehnen, schließt zudem selbstverständlich nicht aus, dass die Fesselung gleichwohl verhältnismäßig stark angezogen war. Hier ist zu berücksichtigen, dass es letztlich um die Beschreibung gradueller Unterschiede geht, die sprachlich nicht leicht zu fassen sind. Aber selbst wenn man zwischen den Bekundungen einen geringfügigen Widerspruch ausmachen wollte, so lägen ersichtlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine Aussage zur Vermeidung von Nachteilen bewusst angepasst hat. Auch die Angaben des Klägers zu einer möglichen zusätzlichen Verschnürung der Handfessel zwischen den Händen, zur Lage der Fesselung an den Hand- und Fußgelenken und zur Wicklung des Klebebandes um den Kopf geben keinen erheblichen Anhalt für ein vorgetäuschtes Raubgeschehen. Bereits das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen SV1 zu Recht darauf hingewiesen, dass viele Einzelheiten des Geschehens, wie etwa die präzise Lage der Fesseln und die Bewegungsmöglichkeiten aus dem Handgelenk bei der konkreten Fesselung unbekannt seien, mit der Folge dass sich der exakte Tathergang gar nicht mehr rekonstruieren lässt. Vor diesem Hintergrund sind weder von einem (weiteren) Nachstellversuch, noch von einer weiteren kriminaltechnischen Untersuchung Erkenntnisse zu erwarten, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine vorgetäuschte räuberische Erpressung schließen lassen. Entsprechend ist es auch ohne Relevanz, dass der von der Polizei bereits durchgeführte Nachstellversuch nur einen Teilaspekt des Tathergangs berücksichtigt und der Befreiungsversuch nicht im Liegen sondern im Stehen stattgefunden hat. Auch von einer weiteren Untersuchung der Klebebänder sind keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte zu erwarten. Der Sachverständige SV1 hat zwar im Rahmen seiner Anhörung vom 12.08.13 (Bl. 308 d. A.) ausgeführt, dass insbesondere wegen des Klebebandes am Kopf möglicherweise Haare und biologische Spuren des Klägers am Band gefunden werden könnten. Angesichts der vorgenannten Unwägbarkeiten ließe sich indes allein wegen eines etwaigen Fehlens solcher Spuren keinesfalls ohne weiteres mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf einen vorgetäuschten Versicherungsfall schließen. Soweit die Beklagte nach wie vor darauf abstellt, dass die vom Kläger geschilderte starke Erkältung und das extreme Nasenbluten mit der behaupteten Selbstbefreiung nicht vereinbar seien, kann sie ersichtlich nicht durchdringen. Diese Gesichtspunkte hat der Sachverständige - entgegen der Annahme der Berufung - anlässlich seiner mündlichen Anhörung (Bl. 305 und 308 d. A.) bereits hinreichend berücksichtigt. Anzumerken bleibt, dass auch das vom Kläger geschilderte "extreme" Nasenbluten vom Sachverständigen nachvollziehbar relativiert worden ist. Erfahrungsgemäß können bereits kleine Mengen Blut eine große optische Wirkung haben. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Berufung einwendet, dass der Kläger sich nach seinen Angaben nach dem Verschwinden der Täter zunächst noch 15 Minuten auf das Bett gelegt habe, bevor er versucht habe, die Fesseln zu beseitigen, gibt sie bereits dessen Schilderung nicht ganz zutreffend wieder. Der Kläger hat vielmehr angegeben, unter Schock eine Weile bzw. eine ¼ bzw. ½ Stunde auf dem Bett gelegen und versucht zu haben, unter Spannung die Fesseln zu lösen, was ihm aber nicht möglich gewesen sei. Erst anschließend habe er sich an das Messer erinnert und sich mit diesem langsam befreien können, wobei er annimmt hierfür sicher eine Viertelstunde gebraucht zu haben. Warum diese Darstellung nicht plausibel sein soll, ist auch dem Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtszug nicht zu entnehmen. Aus den bereits vom Landgericht genannten Gründen rechtfertigen auch die Umstände der Beschaffung der Edelmetalle nicht die Entkräftung der Redlichkeitsvermutung. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass der Kläger dem Zeugen C vertraut haben will, und zwar selbst dann, wenn letzterer mit dem sog. "Schmuckkaufmann" E in einer engen Verbindung gestanden haben sollte. Die Beklagte lässt nach wie vor außer Acht, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger den Herrn E bzw. dessen Verbindung zum Zeugen C überhaupt kannte. Hinzu kommt, dass es - aus den bereits genannten Gründen - allein auf die Redlichkeit des Versicherungsnehmers, der Versicherten bzw. der Repräsentanten ankommt. Der bloße Umgang mit unredlichen Personen schadet nicht. Auch die geringfügigen Differenzen in den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Zeugen C vom 11.02.2011 (Bl. 96 d. A.) und vom 20.02.2012 (Bl. 66 d. A.) rechtfertigen es ersichtlich nicht, die Glaubwürdigkeit des Klägers grundlegend in Frage zu stellen. Der von der Beklagten hervorgehobene Unterschied im Hinblick auf den Zeitraum der Tauschaktionen bzw. des Abgießens (einerseits 2007/2008, anderseits 2008/2009) wird bereits dadurch relativiert, dass der Zeuge C bereits in einer E-Mail vom 03.03.2011 (Bl. 98 d. A.) klargestellt hat, dass die Edelmetalllieferungen u.a. in den Jahren 2008 und 2009 und nicht im Jahr 2007 stattgefunden haben. Zudem ist es keineswegs unüblich alten bzw. nicht mehr zum Tragen vorgesehenen Schmuck aus Gold als Bruchgold zu bezeichnen. Auch soweit die Beklagte es für wenig glaubhaft erachtet, dass der Kläger dem Zeugen C die zum Einschmelzen bestimmten Gegenstände ohne Quittung übergeben haben will, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass hieraus keine relevanten gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechenden Bedenken abgeleitet werden können. Zuzugestehen ist der Beklagten sicherlich, dass es merkwürdig ist, dass der Schlüssel zum Tresor nach den Angaben des Klägers im Strafverfahren zum Zeitpunkt des Überfalls auf dem Tresor gelegen haben soll. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass der Tresor mit dem Schlüssel alleine nicht zu öffnen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger diese Angabe bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 09.02.2011 getätigt hat und für ihn gar kein Anlass bestand, diesen durchaus ungewöhnlichen - und damit unter Umständen nachteiligen - Umstand zu erwähnen, wenn er nicht stimmt. Wäre der Überfall von ihm schlicht erfunden worden, so hätte er die erfolgreiche Öffnung des Safes ganz einfach und naheliegend auch damit erklären können, dass er durch die vorgehaltene Waffe gezwungen worden sei, zunächst den Schlüssel zu holen. Zu überlegen ist sicherlich, ob die finanzielle Situation des Klägers Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit rechtfertigen. So war der Kläger aufgrund seiner Zins- und Tilgungsleistungen für die für das Haus aufgenommen Kredite relativ hohen Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt. Hinzu kommt, dass er seiner ehemaligen Ehefrau offensichtlich auch nach deren Rückkehr auf die … (Land1) monatlich einen gewissen Betrag überwiesen hat. Die im Jahr 2010 erzielten Einkünfte als Beruf1 waren vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung von weiteren Lebenshaltungskosten wohl nicht kostendeckend. Andererseits erwartete der Kläger im Fall eines Verkaufs des Hauses einen deutlich übersteigenden Kaufpreiserlös. Zudem greift es zu kurz allein auf die Einkünfte des Jahres 2010 abzustellen. Schließlich verfügte der Kläger unstreitig jedenfalls zum Teil über weitere Vermögenswerte. Die Beklagte stellt nämlich nicht in Abrede, dass ihrem Versicherungsagenten zum Zeitpunkt der Erweiterung der Hausratsversicherung jedenfalls ein Teil der streitgegenständlichen Wertgegenstände gezeigt worden ist. Es erscheint daher im Ergebnis nicht angezeigt, allein wegen einer angespannten finanziellen Situation des Klägers dessen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. d. Das Landgericht hat den Wiederbeschaffungswert der abhanden gekommenen Gegenstände ohne Rechtsfehler auf insgesamt 249.585,02 EUR geschätzt. Hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Entschädigung, also der Menge oder des Werts der abhanden gekommenen Sachen kommt dem Versicherungsnehmer grundsätzlich die Möglichkeit der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zugute. Einen Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten ist insoweit nicht zu erkennen, zumal das Landgericht seine Schätzung auf die Feststellungen des Sachverständigen SV2 stützen kann, die von der Beklagten mit der Berufung nicht konkret angegriffen werden. Die nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts zur Frage, ob und wenn ja welche versicherten Sachen sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Tresor befunden haben, sind nicht Gegenstand der Schätzung gemäß § 287 ZPO. Soweit die Beklagte die Anzahl der vom Landgericht zugrunde gelegten Münzen (insgesamt 10 Stück) moniert, kann sie ebenfalls nicht durchdringen. Der Kläger hat - entgegen der Darstellung der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung - in der Klageschrift bereits insgesamt 10 Münzen genannt, die auch alle zum Gegenstand der Beweisaufnahme zur Schadensschätzung, also zum Gegenstand der Begutachtung durch den Sachverständigen SV2 gemacht worden sind. Es kann nur vermutet werden, dass die Beklagte außer Acht lässt, dass zum Teil von einer Münzenart mehrere Exemplare im Tresor gewesen sein sollen (3mal Nikolaus II und 2 südafrikanische 2 Rand Münzen, 1962 und 1964). Der Umstand, dass der Kläger die Anzahl der entwendeten Münzen im Rahmen seiner Befragung vom 10.02.2011 (Bl. 94 f. d. A.) mit 9-10 angegeben hat, steht der Feststellung des Landgerichts ersichtlich nicht entgegen. e. Das Landgericht hat darüber hinaus völlig zu Recht eine Obliegenheitsverletzung durch den Kläger nach § 25 Abs. 2 der vereinbarten VHB verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (dort II) verwiesen werden, die die Beklagte mit ihrer Berufung nicht konkret angreift. Soweit die Beklagte erneut das Fehlen von Belegen beanstandet, ist anzumerken, dass keine Obliegenheit besteht, Belege zu haben oder aufzubewahren. Es müssen lediglich tatsächlich vorhandene Belege auf Verlangen vorgelegt werden (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG,
- Aufl. 2015, VHB B. § 9 Rn. 18 m. w. N.).
- Der Kläger beanstandet mit seiner Berufung ohne Erfolg, dass das Landgericht die Marke2 Uhr und die Goldkette jeweils lediglich mit einem Wert von 0,- EUR angesetzt hat und dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Aktenbeschaffungskosten nicht zugesprochen worden sind. a. Zu Recht moniert der Kläger allerdings, dass das Landgericht seine Feststellung betreffend den Wert der Marke2 Uhr nicht näher begründet. Er weist auch zutreffend darauf hin, dass das Landgericht bei einer festgestellten Einstandsverpflichtung vor der Zurückweisung einer Schadensposition zu prüfen hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein sog. Mindestschaden im Wege der Schätzung (§287 ZPO) festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2000 - X ZR 222/98). Eine entsprechende Prüfung hat das Landgericht indes unter Zuhilfenahme des Sachverständigen SV2 - wenn auch ohne Erfolg - ersichtlich vorgenommen. So hat der Sachverständige hinsichtlich der Marke2-Uhr auf ausdrückliche Nachfrage unmissverständlich klargestellt, dass mangels hinreichender Anhaltspunkte betreffend die Art und den Erhaltungszustandes des Werkes sowie betreffend den Gehäusezustand nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Uhr gar keinen Wert mehr habe. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht für die Marke2-Uhr 0,- EUR ansetzt, weil es zu dem Ergebnis gelangt, dass eine hiervon abweichende Schätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte "völlig in der Luft" hängen würde (vgl. Zöller-Greger,
- A., § 287 ZPO Rn. 4 m. w. N.). Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass es der Beklagten wegen der Verletzung ihrer Hinweispflichten bei Vertragsschluss (bzw. bei Erweiterung der Hausratsversicherung) verwehrt sei, die Höhe des Schadens wirksam zu bestreiten. Eine Beratungspflicht trifft den Versicherer nur, wenn hierzu ein Anlass besteht (vgl. § 6 VVG). Die Relevanz geeigneter Belege im Schadensfalle versteht sich indes von selbst und ergibt sich im Übrigen auch aus § 25 Abs. 2 g) der vereinbarten VHB. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Versicherungsvertreter der Beklagten dem Kläger dazu geraten hat, die Wertgegenstände zu fotografieren, konnte der Kläger nicht annehmen, im Schadensfall keine darüber hinausgehenden Belege und Nachweise mehr zu benötigen. Soweit der Kläger zur Feststellung des Wertes seine Vernehmung als Partei beantragt hat, ist weder dargetan noch ersichtlich, welche weiteren für eine Wertbestimmung geeigneten konkreten Anknüpfungspunkte in das Wissen des Klägers gestellt werden. b. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Kette mit Medaillon. Auch diesbezüglich hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung seines Gutachtens (Bl. 396 d. A.) nachvollziehbar und unmissverständlich klargestellt, dass mangels Anhaltspunkten über die konkrete Beschaffenheit der Kette (hohl, massiv oder nur vergoldet) und des Steins (echt oder nicht echt, Einschlüsse etc.) nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kette gar keinen zu beziffernden Wert habe. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht auch der undatierten Kaufvertragskopie keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für eine höhere Wertschätzung entnehmen kann. Der Umstand, dass der Kaufvertrag auf EUR lautet und deshalb naheliegender Weise einen Kauf nach dem 01.01.2002 dokumentiert, vermag hieran nichts zu ändern. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zur Marke2-Uhr Bezug genommen. c. Das Landgericht hat dem Kläger schließlich zu Recht die geltend gemachten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Fotokopierkosten nicht zugesprochen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass zur Zeit der den Verzug der Beklagten begründenden Mahnung durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten dieser bereits mandatiert war. Entgegen der Annahme des Klägers im Rahmen seiner Berufungsbegründung ist durch sein Aufforderungsschreiben vom 02.05.2011 (Bl. 44 d. A.) noch kein Verzug eingetreten. Es ist bereits fraglich, ob eine Abschlagszahlung zu diesem Zeitpunkt bereits fällig war, da dies voraussetzt, dass der Anspruch dem Grunde nach wenigstens zum Teil zugunsten des Versicherungsnehmers geklärt ist. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da es bereits für den Eintritt der Fälligkeit erforderlich ist, dass die Abschlagszahlung vom Versicherungsnehmer auch angefordert wird (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG,
- Aufl. 2015, VHB A. § 14 Rn. 2). Durch das Schreiben des Klägers vom 02.05.2011 trat daher allenfalls Fälligkeit, aber noch kein Verzug ein.
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben zwar jeweils die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen, mit der Folge, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich im Verhältnis der beiden Rechtsmittelstreitwerte quotenmäßig aufzuteilen sind. Im Streitfall waren der Beklagten indes auch im zweiten Rechtszug die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO. Der Gebührenstreitwert für die Berufung beträgt 251.423,20 EUR, wobei auf die Berufung der Beklagten 248.585,02 EUR und auf die Berufung des Klägers 2.838,18 EUR entfallen Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019347