Zur Auslegung von § 33 Abs. 5 GWG Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(2), - juris Rdnr. 69; BGH, Urteil vom 19. Februar 2015, III ZR 90/14, - juris Rdnr 17). Zwar dürfte nach allgemeinen Grundsätzen der Erlass eines Grundurteils dann unzulässig sein, wenn die Möglichkeit eines Vorteilsausgleichs noch zu einem vollständigen Wegfall des Schadens führen kann (vgl. OLG München, Urteil vom 10. Juni 2010 - 1 U 3680/08 -, juris Rdnr. 41). Dies kann vorliegend jedoch ausgeschlossen werden. Dabei spricht aus den zutreffenden Erwägungen des LG Dortmund in dem Urteil vom 21.12.2016 (8 O 90/14, juris Rdnr. 132f), viel dafür, dass die besonderen Marktverhältnisse beim ÖPNV der Annahme einer Schadensweiterwälzung grundsätzlich entgegenstehen. Jedenfalls kann bereits aufgrund des Umstandes, dass bei einem Verkehrsverbund wie dem RMV bei der Fahrpreisfestlegung neben anderen Faktoren die Kosten einer Vielzahl von angeschlossenen Aufgabenträgern und Mobilitätsdienstleistern berücksichtigt werden müssen, ausgeschlossen werden, dass die Klägerin kartellbedingte Mehrkosten 1:1 weitergeben konnte. 6) Auch der Einwand der Beklagten, beim Beschaffungsvorgang Nr. 5 sei ein etwaiger Schaden aufgrund von Zuwendungen des Landes Hessen entfallen, ist im Betragsverfahren zu behandeln. Die Klägerin hat die gegenständlichen Lieferverträge in eigenem Namen abgeschlossen und den Kaufpreis bezahlt; hierdurch ist ihr, soweit der Kaufpreis kartellbedingt überhöht war, ein Schaden entstanden. Ob der Schaden durch öffentliche Zuwendungen gemindert wurde, ist wiederum eine Frage des Vorteilsausgleichs, so dass die Ausführungen zu oben 4) entsprechend gelten. In der Sache spricht zwar einiges für die Auffassung des Landgerichts, dass ein Vorteilsausgleich aus normativen Gründen auszuscheiden hat, weil die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen muss und Zuwendungen der öffentlichen Hand, die der Finanzierung von Anschaffungen dienen, nicht den Ausgleich kartellwidriger Preiserhöhungen bezwecken (vgl. LG München I, Urteil vom 27.7.2016, 37 O 24526/14 - Juris Rdnr. 101). Allerdings ist dabei das Bereicherungsverbot zu beachten. Wenn etwa die öffentliche Zuwendung dergestalt erfolgte, dass der Klägerin ein bestimmter prozentualer Anteil der von ihr an die Beklagte zu 1) geleisteten Zahlung erstattet wurde, würde die Zubilligung eines Schadensersatzanspruches auch hinsichtlich dieses erstatteten Anteils zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerin führen - es sei denn, sie wäre ihrerseits gegenüber der öffentlichen Hand insoweit zur Rückerstattung verpflichtet, was von Seiten der Klägerin bislang nur pauschal behauptet wird. Die weitere Aufklärung dieses Sachverhaltes kann jedoch vorliegend offen bleiben, denn auch hier kann - was Voraussetzung für ein Grundurteil ist - jedenfalls ausgeschlossen werden, dass ein Schaden der Klägerin vollständig entfallen ist, nachdem von keiner Seite vorgetragen wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin keinerlei Eigenanteil zu tragen hatte. 7) Hinsichtlich des Beschaffungsvorganges Nr. 4, bei dem die Kosten aufgrund eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches wegen einer vorangegangenen Fehlplanung von einem beteiligten Ingenieurbüro zu tragen sind, verbleibt es bei der vollständigen Ersatzpflicht der Beklagten. Über die Berechtigung dieses Einwands ist bereits im Rahmen des Grundurteils zu entscheiden, da der Senat nach dem vorgetragenen Sachverhalt davon ausgeht, dass die gesamten diesbezüglichen Kosten der Klägerin erstattet wurden. Insoweit ist der Klägerin durch die Erstattung des Ingenieurbüros schon deshalb kein gegenüber den Beklagten ausgleichspflichtiger Vorteil entstanden, weil sich ihr Erstattungsanspruch nach zivilrechtlichen Grundsätzen lediglich auf die von ihr tatsächlich getragenen Aufwendungen bezieht. Mindern sich diese infolge eines realisierten Schadensersatzanspruches gegen die Beklagten, ist sie im Innenverhältnis auch gegenüber dem Ingenieurbüro zu einer entsprechenden Rückzahlung verpflichtet. 8) Offen gelassen werden kann im Rahmen der vorliegend zu treffenden Entscheidung über den Grund der Haftung, ob die Klägerin in Bezug auf die vorgetragenen Handlungen von vier Mitarbeitern ein Mitverschulden an der Schadenshöhe trifft. Gegen die Berücksichtigungsfähigkeit des diesbezüglich in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrages bestehen keine Bedenken. Es handelt sich dabei lediglich um nähere Erläuterungen des im Kern bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz eingebrachten Vorbringens. Eine förmliche Zurückweisung nach § 296 ZPO ist nicht erfolgt (vgl. § 531 Abs. 1 ZPO); im Übrigen wurde die Verspätung hinreichend entschuldigt dadurch, dass erst jetzt seitens des betroffenen ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten zu 1) Aussagebereitschaft bestand, nachdem zuvor wegen eines laufenden Strafermittlungsverfahrens derartige Gespräche nicht möglich waren. Soweit die Beklagten zu 1) und 2) allgemeine Verhaltensweisen von Mitarbeitern der Klägerin im Falle von Ausschreibungen schildern, weist das Landgericht allerdings zurecht darauf hin, dass dies nicht ausreicht, um ein Mitverschulden der Klägerin bezogen auf jeden einzelnen der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge zu begründen, zumal eine Reihe von Beschaffungen ohne Ausschreibungen erfolgt ist. 9) Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche hinsichtlich keines der vorliegenden Beschaffungsvorgänge verjährt sind.
- a)Aus dem Vortrag der Beklagten betreffend ein pflichtwidriges Verhalten von Mitarbeitern der Klägerin ergibt sich keine Kenntnis der Klägerin von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auch nach dem Beklagtenvortrag könnte der Klägerin allenfalls eine Kenntnis von Umständen zugerechnet werden, die die Höhe des Schadens betreffen, nicht aber seine Entstehung. Grundlage der vorliegend geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind nicht bilaterale Absprachen zwischen Mitarbeitern der Klägerin und der Beklagten zu 1), sondern Absprachen zwischen den Beklagten und weiteren Unternehmen. Dass Mitarbeiter der Klägerin hinsichtlich konkreter Beschaffungsvorgänge an diesen anspruchsbegründenden Kartellabsprachen beteiligt waren oder jedenfalls davon Kenntnis hatten bzw. hätten haben müssen, ist beklagtenseits nicht substantiiert vorgetragen. Soweit die Beklagten zu 1) und 2) vortragen, bei den Beschaffungsvorgang Nr. 11 und Nr. 22) hätten Mitarbeiter der Klägerin die Beklagte zu 1) bereits vorab die bevorstehende Ausschreibung informiert, ist dies nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin zu begründen.
- b)Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist auch für bereits vor dem 1.7.2005 begangene Kartellverstöße, d. h. für die Beschaffungsvorgänge 1-4, nach § 33 Abs. 5 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle durch die Einleitung des Bußgeldverfahrens im Mai 2011 gehemmt wurde, weil mangels ausdrücklicher Überleitungsvorschrift nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verjährungsrechts davon auszugehen ist, dass neue Gesetzesvorschriften betreffend den Lauf und die Hemmung von Verjährungsfristen auch auf unter Geltung des alten Rechts entstandene und bei In-Kraft-Treten der Regelung noch unverjährte Ansprüche anwendbar sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.2.2015, VI-U (Kart) 3/14 - juris Rdnr. 126). Dies entspricht nicht nur Sinn und Zweck des § 33 Abs. 5 GWB (vgl. dazu im Einzelnen OLG Düsseldorf aaO Rdnr. 124, 125), sondern steht auch nicht in Widerspruch zum Wortlaut der Vorschrift. Wenn § 33 Abs. 5 GWB ausdrücklich auf den - ebenfalls durch die 7. GWB-Novelle eingeführten - § 33 Abs. 3 GWB verweist, trägt dies lediglich der (seinerzeit) aktuellen Gesetzesfassung Rechnung. Es besteht aber kein Grund zu der Annahme, dass dieselben Ansprüche, die nach der vorangegangenen Fassung des § 33 GWB nicht in dessen Absatz 3, sondern in dessen (einzigem) Absatz 1 geregelt waren, von der lediglich die Verjährung betreffenden Regelung des neuen Absatzes 5 ausgeschlossen sein sollten (a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15, juris Rdnr. 82). Soweit die Beklagten zu 4-7) geltend machen, § 33 Abs. 5 GWB sei schon deshalb nicht anwendbar, weil Anspruchsgrundlage vorliegend § 823 BGB sei, übersehen sie, dass der hier streitgegenständliche Schadensersatzanspruch eines Direktabnehmers sich ohne weiteres auch aus § 33 GWB in der vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle ergibt. 10) Über die Höhe der geschuldeten Zinsen ist im Betragsverfahren zu entscheiden. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Zinssatzes als auch hinsichtlich des Beginns der Verzinsungspflicht. Soweit das Landgericht den Schadensersatzanspruch "nebst Zinsen" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, ergibt sich aus der Urteilsbegründung (S. 38 oben des Urteilsumdruckes), dass damit lediglich klargestellt werden sollte, dass von den Beklagten auf den im Betragsverfahren zu ermittelnden Schadensersatzanspruch auch Zinsen geschuldet werden. Dass solche Zinsen jedenfalls ab Rechtshängigkeit in Höhe des Verzugszinssatzes zu zahlen sind, wird auch mit den Berufungsbegründungen nicht in Abrede gestellt. 11) Zutreffend hat das Landgericht im Hinblick auf die vorgerichtliche Aufforderung an die Beklagte zu 1), auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, auch den Anspruch auf Freistellung von den Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ob für die Anforderung eines Verjährungsverzichts besondere Anwaltsgebühren entstanden sind, hängt davon ab, ob es sich dabei um Vorbereitungshandlungen für das Klageverfahren i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG handelt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Anwalt bereits ein Verfahrensauftrag erteilt worden war und nicht lediglich ein Auftrag zu außergerichtlichem Vorgehen. (Ebert in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 19 Rdnr. 9.). Vorliegend hat die Klägerin in der Berufungserwiderung anwaltlich vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe einer Verjährungsverzichtsvereinbarung noch keinen Klageauftrag erteilt habe. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten zu 4)-7) in der Berufungsbegründung nicht entgegen, dass in dem Anwaltsschreiben vom 2.12.2013 (Anl. K 5) für den Fall der Nichtabgabe der Verzichtserklärung angekündigt wird, "die gebotenen Schritte ein[zu]leiten". Abgesehen davon, dass eine Verjährungsverzichtsvereinbarung gerade die Notwendigkeit einer (sofortigen) Klageerhebung beseitigen soll und es somit nicht naheliegt, dass dem Anwalt gleichzeitig bereits ein Klageauftrag erteilt wird, spricht auch die Formulierung, wonach "unsere Mandantin" die gebotenen Schritte einleiten werde, dafür, dass die Klägerin selbst erst über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens entscheiden werde. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 4)-7) setzt die Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht voraus, dass die Beklagten zuvor in Verzug gesetzt worden sind. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs nach § 33 GWB richtet sich nach den §§ 249 ff BGB (vgl. Bornkamm in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 33 GWB Rdnr. 117). Danach erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten. Hierzu gehören auch Anwaltskosten, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (Palandt-Grüneberg, § 249 BGB Rdnr. 56 f). Dies ist angesichts der hohen Komplexität von kartellrechtlichen Schadensersatzklagen hier ohne Weiteres zu bejahen. B) Berufung der Klägerin Den Feststellungsantrag zu 2) hat das Landgericht mit zutreffender Begründung als unschlüssig zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch in der Berufungsbegründung ihre Behauptung, hinsichtlich des Beschaffungsvorganges Nr. 5 stehe eine Rückforderung höherer Beträge, insbesondere Zinsen, im Raum, als sie mit der Klage geltend gemacht würden, nicht näher konkretisiert. Allein daraus, dass die Klägerin ihren diesbezüglichen unsubstantiierten erstinstanzlichen Vortrag dahingehend ergänzt hat, dass sie "konkret" weitergehende Rückforderungen zu befürchten habe, ergibt sich nicht, aus welchem Grund sie verpflichtet sein könnte, entsprechende (Rück-)Zahlungen an ihren Zuwendungsgeber zu leisten. Der pauschale Vortrag, der Zuwendungsgeber habe eine Rückforderung "angekündigt", ist mangels näherer Darlegung auch für die Beklagten nicht einlassungsfähig. C) Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Beklagten wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen, soweit sich die Klage auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 1 - 4 (Auftragsnummern 1, 2, 3 und 4) bezieht. Ansprüche wegen dieser Beschaffungsvorgänge wären nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt, wenn § 33 Abs. 5 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle - anders als vom Senat zugrunde gelegt - auf vor Inkrafttreten dieser Vorschrift entstandene Ansprüche nicht anwendbar wäre. Der Senat weicht in dieser entscheidungserheblichen Frage von der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe ab (Urteile vom 9.11.2016, 6 U 204/15, sowie im Verfahren 6 U 132/15). Zu einer weitergehenden Revisionszulassung besteht keine Veranlassung, da die Entscheidung im Übrigen auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall beruht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019352