Schadensumfang bei verspäteter Leistung einer Bank aus einer übernommenen Prozessbürgschaft Leitsatz Zu den ersatzfähigen Schäden im Rahmen eines Anspruches aus §§ 286, 280, 765 Abs. 1 BGB können auch Aufwendungen des Geschädigten gehören, die dieser einem Dritten gegenüber erbracht hat Begleicht oder anerkennt der Geschädigte Forderungen Dritter, ohne deren Berechtigung mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen, trägt er im folgenden Freistellungs- oder Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Aufwendungen. Anmerkung Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 18. Juli 2016, 2-28 O 30/16 Tenor In dem Rechtsstreit (...) weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keine Aussicht auf Erfolg. Sie hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs.2 ZPO). Gründe I. Die Klägerin verlangt Ersatz eines Verzugsschadens im Zusammenhang mit der Übernahme einer Bürgschaft durch die Beklagte. Am 17.11.2009 erwirkte die Klägerin vor dem Landgericht O1 ein Versäumnisurteil gegen die A & B ...gesellschaft mbH sowie gegen die Herren A und B persönlich. Hiermit wurden diese verurteilt, an die Klägerin 35.000,- € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht O1 beschloss am 25.2.2010, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.11.2009 bis zur Entscheidung über den Einspruch der dortigen Beklagten einstweilen eingestellt werde, sofern diese eine Sicherheit in Höhe von 40.000,- € leisten. Die Beklagte übernahm am 23.6.2010 eine entsprechende Bürgschaft wegen der durch das Versäumnisurteil titulierten Ansprüche gegen die dortigen Beklagten sowie aus einem durch den Aufschub der Zwangsvollstreckung der Klägerin etwa entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 40.000,- €. Wegen des Inhalts der Bürgschaftserklärung wird auf die Anlage K 1 (Bl. 2 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 25.2.2014 hielt das Landgericht O1 das Versäumnisurteil aufrecht. Am 26.6.2014 stellte die A & B ...gesellschaft mbH einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht O1 eröffnete das Insolvenzverfahren am 1.10.2014. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 12.8.2014 an die Beklagte und rügte, dass diese sich mit der Zahlung auf die Prozessbürgschaft in Verzug befinde. Sie wolle daher der Beklagten Aufwendungen für Überbrückungsmittel in Höhe von 16,11 € pro Tag in Rechnung stellen. Eine Zahlung der Beklagten an die Klägerin auf die Prozessbürgschaft oder die geltend gemachten Schadensersatzforderungen erfolgte nicht. Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich durch Vertrag vom 5.5.2014 gegenüber der C1 GmbH verpflichtet gehabt, zum 31.7.2014 einen Teilbetrag von 40.000,- € an diese zu zahlen, was infolge der unterbliebenen Zahlung an sie durch die Beklagte ihr dann nicht möglich gewesen sei. Dadurch seien ihr Zinseinnahmen in Höhe von 14,5 % p.a. entgangen, und zwar für den Zeitraum zwischen dem 12.8.2014 und dem 30.9.2014 in Höhe von 773,33 €. Ferner habe sie für Einnahmeausfälle der C1 GmbH an diese Schadensersatz leisten müssen, weil die C1 GmbH geplante Ferienwohnungen nicht fristgerecht habe fertigstellen und vermieten können. Deswegen habe sie an die C1 GmbH für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 jeweils 2.350,- € an Schadensersatz gezahlt. Die Klägerin hat mit der Klage zuletzt die Summe aus diesen drei Positionen, also einen Betrag in Höhe von 5.473,33 € zzgl. Zinsen geltend gemacht sowie einen Antrag gestellt, wonach festgestellt werden soll, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr auch den weiteren Schaden zu ersetzen. Die Beklagte sowie die auf deren Seite beigetretenen Streithelfer - die Beklagten in dem Verfahren vor dem Landgericht O1 - sind der Klage entgegen getreten. Sie haben sich unter anderem auf die Anfechtbarkeit der Bürgschaftserklärung gemäß § 133 InsO berufen. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Nichtzahlung durch die Beklagte die alleinige Ursache für die Bauverzögerung gewesen sei und dass bei einer Fertigstellung des Bauvorhabens zum 1.12.2014 in jedem Fall eine Vermietung zu den genannten Beträgen hätte stattfinden können. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugin E - Geschäftsführerin der C1 GmbH - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte zwar dazu verpflichtet gewesen wäre, aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung an die Klägerin Zahlungen zu erbringen. Allerdings habe die Klägerin nicht bewiesen, dass ihr deswegen ein Verzugsschaden entstanden sei. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass der geltend gemachte Schaden infolge der unterbliebenen Zahlung der Beklagten auf die Bürgschaft entstanden sei. Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, da die Klägerin nicht dargelegt habe, warum ihr eine Bezifferung ihres Schadens nicht möglich sein sollte. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich erhobenen Ansprüche in vollem Umfang weiter. Sie macht zunächst geltend, dass das Landgericht das Feststellungsinteresse nicht habe verneinen dürfen, denn die Schadensentwicklung sei noch nicht abgeschlossen. Im Hinblick auf den Zahlungsantrag hätte das Landgericht den Vortrag der Klägerin zum Vertragsschluss mit der C GmbH nicht als streitig ansehen dürfen; jedenfalls habe die Zeugin E den Vertragsschluss bestätigt, weshalb das Landgericht zu Unrecht von einer Unergiebigkeit ihrer Aussage ausgegangen sei. Schließlich hätte zum Vertragsschluss auch noch die bereits erstinstanzlich angebotene Zeugin Rechtsanwältin D vernommen werden müssen. Das Landgericht habe auch nicht annehmen dürfen, dass der Nachweis der Schadensentstehung infolge der Nichtzahlung misslungen sei, denn die Klägerin habe durch Vorlage des Schreibens Anlage K 14 vom 16.2.2015 an die Beklagte belegt, dass sie von der C1 GmbH auch für den Einnahmeausfall im Januar 2015 über 2.350,- € in Anspruch genommen worden sei und dass sie den Betrag auch tatsächlich an die C1 GmbH gezahlt habe, wie sich aus dem Überweisungsbeleg (Anlage K 15) ergebe. Im Übrigen habe die Zeugin doch bestätigt, dass für die beiden Monate Raten in Höhe von 2.350,- € gezahlt worden seien. Soweit die Zeugin erklärt habe, dass es eine Vergleichseinigung über einen Betrag in Höhe von ca. 15.000,- € gegeben habe, sei diese Äußerung auf eine Frage abgegeben worden, die nicht Beweisthema gewesen sei. Außerdem habe die damalige Einigung den Inhalt gehabt, dass im Rahmen einer Gesamtregelung ein Schadensbetrag von 15.040,- € anerkannt werde, der die monatlichen Schäden in Höhe von 2.350,- € bis zum Mai 2015 erfassen und dann für Juni 2015 eine Schlussrate von 940,- € umfassen sollte. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Frankfurt/Main vom 18.7.2016 (Az. 2-28 O 30/16) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 5.473,33 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage aus einem Betrag von 3.123,33 € sowie aus einem Betrag von 2.350,- € ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der darauf basiert, dass die Beklagte aus der streitgegenständlichen Bürgschaft (Nr. ...) vom 23.6.2010 über 40.000,- € auf das Forderungsschreiben vom 23.7.2014 keine Zahlung an die Klägerin geleistet hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte beruft sich weiterhin auf die Einrede der Anfechtbarkeit der Bürgschaft nach der InsO und verteidigt im Übrigen das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte habe sehr wohl den Vertragsschluss zwischen der C GmbH und der Klägerin bestritten. Schließlich werde die in der Berufungsbegründung behauptete Einigung, die Vertragsparteien hätten lediglich über die weiteren noch offenen Schadensersatzforderungen eine Regelung treffen wollen, mit Nichtwissen bestritten. II. Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es kann dahin stehen, ob der Inanspruchnahme der Beklagten bereits die Einrede der Anfechtbarkeit der Bürgschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung entgegensteht. Ebenfalls kann offen bleiben, ob vom Vorliegen eines wirksamen Finanzierungsvertrages ausgegangen werden kann und ob hierzu ein noch unerledigtes Beweisangebot der Klägerin vorliegt. Selbst wenn man sich in beiden Punkten der klägerischen Sichtweise anschließen würde, dann änderte dies nichts daran, dass das vom Landgericht gefundene Ergebnis richtig ist. Der Klägerin steht gegen die Beklagte bereits deswegen kein Schadensersatzanspruch zu, weil sie nicht schlüssig dargelegt hat, inwiefern die von ihr geltend gemachten Beträge auf der Nichtzahlung seitens der Beklagten beruhen sollten. 1) Zu den ersatzfähigen Schäden im Rahmen eines Anspruches aus §§ 286, 280, 765 Abs. 1 BGB können auch Aufwendungen des Geschädigten gehören, die dieser einem Dritten gegenüber erbracht hat. Denn der Schädiger ist auch zum Ausgleich der Vermögensnachteile verpflichtet, die mit dem zum Ersatz verpflichtenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen (BGH NJW-RR 2009, 43 , beck-online). Voraussetzung ist, dass ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nämlich in der Regel unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 2005, 1041, beck-online). Sollte die Klägerin tatsächlich zwei Zahlungen in Höhe von 2.350,- € an die C1 GmbH erbracht haben, so erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern die Klägerin ihrem angeblichen Vertragspartner gegenüber hierzu überhaupt verpflichtet gewesen sein sollte.
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