Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen bei der Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds Leitsatz Ein Beratungsvertrag einer Bank kann auch zustande kommen, wenn der Berater nur eine Anscheinsvollmacht hatte. Eine anlagegerechte Beratung umfasst die Funktionsweise des Fonds und hierbei insbesondere eine eingeschränkte Fungibilität Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 28. Juli 2016, 2-31 O 238/15 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.7.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-31 O 238/15) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 21.800,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank ab dem 19.9.2015 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der A (nunmehr umbenannt in B), Anteilsnummer 1, mit einem Nennwert in Höhe von 50.000,- € zu zahlen. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.925,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank ab dem 19.9.2015 Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der A (nunmehr umbenannt in B), Anteilsnummer 2, mit einem Nennwert in Höhe von 5.250,- € zu zahlen. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.954,46 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 18.10.2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der A (nunmehr umbenannt in B), Anteilsnummer 1, mit einem Nennwert in Höhe von 50.000,- €, freizustellen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der A (nunmehr umbenannt in B), Anteilsnummer 2, mit einem Nennwert in Höhe von 5.250,- €, freizustellen. Es wird festgestellt, dass die sich Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1) in Verzug befindet. Es wird festgestellt, dass die sich Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 2) in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein Begehren nach Schadensersatz wegen Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von zwei Beteiligungen an dem geschlossenen Immobilienfonds an der A (nunmehr umbenannt in B) weiter. Zu diesem Fonds wurde ein Prospekt erstellt, den der Kläger als Anlage K 9 vorgelegt hat. Die Beklagte firmierte ursprünglich unter der Bezeichnung C mit Sitz in Stadt1. Der Kläger zeichnete am 20.9.2005 eine mittelbare Kommanditbeteiligung an der A in Höhe von 50.000,- € zuzüglich 5 % Abwicklungsgebühr (Anlage K 4). Die Fondsgesellschaft nahm den Beitritt am 2.11.2005 an. Der Kläger leistete zunächst eine Zahlung von 5 % der Beteiligungssumme und 5 % Abwicklungsgebühr, insgesamt 5.000,- €. Die restliche Einlage sollte durch Ausschüttungen und ca. 150 monatliche Raten in Höhe von 200,- € erbracht werden. Insgesamt erbrachte der Kläger so 21.800,- €. Der Kläger zeichnete am 20.9.2005 eine weitere mittelbare Kommanditbeteiligung an der A in Höhe von nominal 7.000,- € zuzüglich 5 % Abwicklungsgebühr (Anlage K 6). Die Fondsgesellschaft nahm den Beitritt am 5.10.2005 an. Der Kläger leistete hierauf eine weitere Zahlung von 50 % der Beteiligungssumme und 175,- € Abwicklungsgebühr, insgesamt also 3.675,- €. Auch hier sollten die restliche Beteiligungssumme und das restliche Agio dadurch erbracht werden, dass Ausschüttungen auf das einbezahlte Kapital auf dem Kapitalkonto des Klägers bei der Fondsgesellschaft gebucht und mit der Einlagenverpflichtung verrechnet werden. Eine am 7.11.2005 angebotene Vertragsänderung nahm der Kläger nicht an, so dass dem Kläger 50 % seiner Ersteinlage (1.750,- €) zurückgezahlt wurden. Der Kläger hat behauptet, die gegenständliche Beteiligung sei ihm von dem für die Beklagte tätigen Berater D als sichere und für die Altersvorsorge geeignete Anlage empfohlen, die keine Risiken aufweise. Die Beratung habe anhand der Kurzübersicht (Anlage K 10) stattgefunden. Wann ihm der Prospekt übergeben worden sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Die Beklagte habe für die Vermittlung der Beteiligung umsatzabhängig verdeckte Provisionen in einer Höhe von 16,62 % der Beteiligungssumme erhalten, über die sie den Kläger nicht informiert habe. Ebenso wenig habe die Beklagte den Kläger über den Misserfolg der Vorgängerfonds sowie die Funktionsweise des Fonds und darüber informiert, dass der Kläger die Beteiligungen nicht jederzeit zum Nennwert zurückgeben kann und es insbesondere keinen funktionierenden Markt für den Handel der Beteiligungen gebe. Wäre der Kläger über die tatsächlich bestehenden Risiken, die Funktionsweise der Beteiligungen und über die Unschlüssigkeit des Anlagekonzeptes aufgeklärt worden, so hätte er die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht erworben. Der Kläger sei erst im Jahr 2013 von einem Berater, den er wegen einer anderen Vermögensanlage eingeschaltet gehabt habe, auf erhebliche Risiken hingewiesen worden, was den Kläger zur Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung veranlasst habe. Diese anwaltliche Beratung habe am 22.3.2013 stattgefunden. Der Kläger begehrt von der Beklagten umfangreichen Schadensersatz, und zwar Ersatz der Investitionssumme, entgangenen Gewinn, Freistellung, Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Feststellung des Annahmeverzuges. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat behauptet, Herr D sei selbständiger Handelsvertreter und kein Mitarbeiter der Beklagten; er habe die Räume für eigene Zwecke gegen Entgelt von der Beklagten gemietet gehabt. Daher habe die Beklagte keine Kenntnis von dessen Auftreten und Handeln. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass Herr D nicht anleger- oder nicht anlagegerecht beraten habe. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben. Nachdem der Kläger über eine Zeitdauer von 10 Jahren trotz aller Falschdarstellungen an der Anlage festgehalten habe, sei in der inzwischen eingetretenen Insolvenz der wahre Grund für das Rückabwicklungsverlangen zu suchen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2016 (Bl. 137 ff. d. A) verwiesen Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung des Klägers (vgl. Sitzungsprotokoll vom 9.6.2016, Bl. 120 ff d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein der Beklagten zuzurechnender Beratungsfehler nicht festgestellt werden könne. Zwar sei Herr D für die Beklagte tätig geworden. Nach dem Inhalt der informatorischen Anhörung des Klägers, der unter anderem auch Steuern habe sparen wollen, könne die Eignung der Anlage zur Erreichung des Anlageziels nicht verneint werden. Auch habe der Kläger nicht den Nachweis erbracht, dass er nicht über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden sei. Der Prospekt enthalte umfassende Risikohinweise, in denen auch das Risiko des Totalverlustes explizit genannt werde. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger unter Verweis auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, dass das Landgericht zu Unrecht verneint habe, dass der Kläger das angesparte Geld zur Altersvorsorge habe verwenden wollen. Im Übrigen sei die Falschberatung sogar unstreitig, denn die Beklagte habe die vom Kläger vorgetragenen Umstände lediglich mit Nichtwissen bestritten, was sie nicht habe tun dürfen, da es sich um Tatsachen aus ihrem Kenntnisbereich handele. Das Landgericht habe sich überhaupt nicht mit dem klägerischen Vortag befasst, wonach die Vertriebskosten über 15 % gelegen hätten. Davon abgesehen, dass dem Kläger der Verkaufsprospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben worden sei, enthalte dieser auch unzutreffende Angaben und sei deswegen zur anlagegerechten Beratung nicht geeignet. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2016 zum Gerichtsaktenzeichen 2-31 O 238/15 zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 21.800,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus 21.800,- € ab dem 19.9.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der A (nunmehr umbenannt in B), Anteilsnummer 1, mit einem Nennwert in Höhe von 50.000,- € zu zahlen. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2016 zum Gerichtsaktenzeichen 2-31 O 238/15 zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.925,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus 1.925,- € Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der A (nunmehr umbenannt in B), Anteilsnummer 2, mit einem Nennwert in Höhe von 5.250,- € zu zahlen. unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2016 zum Gerichtsaktenzeichen 2-31 O 238/15 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der A (nunmehr umbenannt in B), Anteilsnummer 1, mit einem Nennwert in Höhe von 50.000,- €, freizustellen. unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2016 zum Gerichtsaktenzeichen 2-31 O 238/15 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Verpflichtungen aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der A (nunmehr umbenannt in B), Anteilsnummer 2, mit einem Nennwert in Höhe von 5.250,- €, freizustellen. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2016 zum Gerichtsaktenzeichen 2-31 O 238/15 zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.839,54 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 5.839,54 € zu zahlen. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2016 zum Gerichtsaktenzeichen 2-31 O 238/15 zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 785,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 785,80 € zu zahlen. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2016 zum Gerichtsaktenzeichen 2-31 O 238/15 zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.845,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 2.845,53 € zu zahlen. unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2016 zum Gerichtsaktenzeichen 2-31 O 238/15 festzustellen, dass die sich Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1) in Verzug befindet. unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.7.2016 zum Gerichtsaktenzeichen 2-31 O 238/15 festzustellen, dass die sich Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 2) in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klage sei bereits nicht schlüssig; der Tatsachenvortrag bestehe lediglich aus auch in anderen Verfahren verwendeten Textbausteinen. Außerdem könne von der Beklagten 11 Jahre nach den streitgegenständlichen Gesprächen nicht verlangt werden, dass sie den Hergang des Gespräches mit dem Berater D qualifiziert bestreitet. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie weitgehend Erfolg. Die Beklagte ist gem. § 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher Beratungspflichten aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag in der tenorierten Höhe zum Schadensersatz im Zusammenhang mit der vom Kläger gezeichneten Fondsanlage an der A verpflichtet. 1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass das Handeln des Herrn D der Beklagten zuzurechnen ist. Zunächst liegt ein Handeln im Namen der Beklagten vor. Überdies sieht auch der Senat eine entsprechende Vertretungsmacht zumindest in Gestalt einer Anscheinsvollmacht des Herrn D als gegeben. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wird in den Kurzübersichten (Anlagen K 10 und K 11) ausdrücklich als Beraterin genannt. Indem Herr D diese Unterlagen dem Kläger überreicht und zudem die Beratung in den Räumen der Beklagten unter Verwendung der Strukturen (E-Mail-Adresse, Faxgerät, Visitenkarten) der Beklagten durchgeführt hat, hat sich Herr D in einem Ausmaß der Infrastruktur der Beklagten bedient, dass sein Auftreten für die Beklagte dieser kaum verborgen geblieben sein kann, zumindest jedoch für die Beklagte leicht erkennbar gewesen wäre. Hinzu kommt noch - wie die Beklagtenvertreterin in der Berufungserwiderung ausführte - dass die Beklagte im Hinblick auf ähnliche Vorgänge auch noch von mehreren anderen Anlegern gerichtlich in Anspruch genommen worden ist, was deutlich macht, dass der gegenständliche Sachverhalt keineswegs singulär ist. 2. Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Bereits aus den Kurzübersichten (Anlagen K 10 und K 11) geht hervor, dass die Beklagte Anlageinteressenten gegenüber einzelne Merkmale dieser Anlageform werbend herausgestellt hat, mithin tatsächlich eine Beratung stattfand. Dies reicht bereits zur Bejahung eines Anlageberatungsvertrages aus. Aus dem verfahrensgegenständlichen Beratungsvertrag folgte eine Verpflichtung zu einer anleger- und objektgerechten Beratung, wobei Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. BGH Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.) . 3. Es kann dahin stehen, ob hier eine anlegergerechte Beratung stattfand. 4. Jedenfalls muss der Senat davon ausgehen, dass der Kläger vorliegend nicht anlagegerecht beraten worden ist, indem er nicht über die Funktionsweise des Fonds und hierbei insbesondere nicht über die eingeschränkte Fungibilität aufgeklärt wurde. Bereits dies reicht zur Bejahung einer Haftung dem Grunde nach aus, so dass sich Ausführungen dazu, ob eine Haftung der Beklagten auch noch aus anderen Gesichtspunkten in Betracht kommt, erübrigen.
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