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OLG Frankfurt 7. Senat für Familiensachen 7 UF 64/17 Beschluss Voraussetzungen für teilweise Entziehung der elterlichen Sorge (hier: Vermögenssorge) §

Obsah (8)§§ 1629§ 3§ 1666§§ 57§ 14§ 6§ 1684§ 70

Voraussetzungen für teilweise Entziehung der elterlichen Sorge (hier: Vermögenssorge) Verfahrensgang vorgehend AG Marburg, 2. Oktober 2017, 70 F 733/17 EASO Tenor Auf die Beschwerde des Kindesvaters w

§§ 1629Abs.

2 Satz 3, 1796 BGB das Vertretungsrecht zu entziehen sei. Zum einen verfolge der Kindesvater auch eigene Vermögensinteressen, was sich daraus ergebe, dass er von der Kindesmutter den Ersatz finanzieller Nachteile der Bedarfsgemeinschaft verlange, zu der er selbst gehöre. Zum anderen hätten die betroffenen Kinder das dringende Interesse, nicht weiter in die Streitigkeiten ihrer Eltern verwickelt und insbesondere aus Unterhaltsverfahren herausgehalten zu werden, weshalb sie sich auch mehrfach dafür ausgesprochen hätten, dass ihre Unterhaltsansprüche durch einen neutralen Dritten geltend gemacht werden sollten. Dies werde vom Kindesvater ignoriert, dem es darum gehe, die Unterhaltsverfahren selbst weiter zu betreiben. Für den Fall, dass B in den Haushalt der Kindesmutter wechseln sollte, sei dieser die dann aus § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB folgende Vertretungsmacht zu entziehen, weil das Kind auch bei einer Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch die Mutter mit dem elterlichen Konflikt belastet werde. Der von beiden Eltern aus Anlass der anhängigen Unterhaltsverfahren ausgeübte Druck auf die Kinder gefährde deren seelisches Wohl. Insbesondere der Kindesvater sei nicht willens und in der Lage, diese Gefahr abzuwenden. Er erkenne nicht, in welche große seelische Not sein Verhalten die Kinder bringe, und er sei nicht bereit, deren unmissverständlich geäußerten Willen zu respektieren. Die angeordneten Maßnahmen seien daher auch auf der Grundlage von § 1666 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 6 BGB gerechtfertigt. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers lasse eine von den betroffenen Kindern dringend gewünschte und benötigte Beruhigung der Lage und eine Versachlichung des Unterhaltsstreits erwarten. Der Kindesvater hat gegen den ihm am 25. Oktober 2017 zugestellten Beschluss am 30. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er, dass das Familiengericht ihn und die Kinder nur im Rahmen eines Verfahrens

§§ 1629Abs.

2 Satz 3, 1796 BGB angehört und beteiligt habe, nicht jedoch in einem auf der Grundlage von § 1666 BGB geführten Sorgerechtsverfahren. Außerdem habe die amtierende Familienrichterin nicht über die Bestellung eines Ergänzungspflegers entscheiden dürfen, weil diese Aufgabe

§ 3Nr. 2a Rpfl

G dem Rechtspfleger übertragen sei. In materiellrechtlicher Hinsicht scheide eine Entziehung des Vertretungsrechts für A schon deshalb aus, weil ihm insoweit die alleinige Vermögenssorge zustehe. Es fehle auch an dem in §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB vorausgesetzten Interessengegensatz. Entgegen der Annahme des Familiengerichts gehöre er derzeit nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft und erhalte keine staatlichen Sozialleistungen. Es liege im Interesse der betroffenen Kinder, ihre der Kindesmutter gegenüber bestehenden Unterhaltsansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Dieses Interesse werde von ihm in Vertretung der Kinder zielstrebig verfolgt. Wenn die Kindesmutter dies zum Anlass nehme, Druck auf die Kinder auszuüben, könne dem nicht mit der Entziehung seines Vertretungsrechts, sondern nur durch die Erteilung von Weisungen und Auflagen gegenüber der Kindesmutter begegnet werden. Unabhängig hiervon hätte der Konflikt ohne weiteres durch eine familiengerichtliche Entscheidung in den anhängigen Unterhaltsverfahren beendet werden können. Damit lägen auch die Voraussetzungen für sorgerechtlichen Maßnahmen

§ 1666BGB nicht vor.

Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Kindesvater verfolge seine finanziellen Interessen ohne Rücksicht auf die widerstreitenden Interessen der betroffenen Kinder. Um zu verhindern, dass die Interessen der Kinder im Rahmen der wirtschaftlichen Auseinandersetzungen ihrer Eltern vollständig in den Hintergrund geraten, sei die Einschaltung einer neutralen Person, nämlich des vom Familiengericht bestellten Ergänzungspflegers, dringend notwendig. Der Senat hat im Anhörungs- und Erörterungstermin vom 12. Dezember 2017 die Kindeseltern und die Verfahrensbeiständin ergänzend angehört. II. Die Beschwerde ist

§§ 57Satz 2 Nr. 1, 58 Abs. 1, 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 Fam

FG statthaft. Die mit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB) verbundene Entziehung der Vertretungsmacht eines sorgeberechtigten Elternteils

§§ 1629Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB stellt einen Eingriff in die elterliche Sorge dar (Beck

OK-BGB/Veit,

  1. Edition, § 1629 Rdn. 66). Unabhängig hiervon hat das Familiengericht die getroffene Entscheidung ausdrücklich auf § 1666 BGB gestützt, also auch über die elterliche Sorge für die betroffenen Kinder entschieden. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 FamFG) von dem beschwerdebefugten Kindesvater (§ 59 Abs. 1 FamFG) eingelegt worden. Auch in der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg.
  2. Allerdings sind die Verfahrensrügen des Kindesvaters nicht gerechtfertigt. Das Familiengericht hat das Schreiben A vom
  3. August 2017 zum Anlass genommen, ein sorgerechtliches Eilverfahren einzuleiten, in dem von vornherein sowohl eine teilweise Entziehung der Vertretungsmacht

§§ 1629Abs.

3 Satz 2, 1796 BGB als auch eine teilweise Entziehung der elterlichen Sorge

§ 1666Abs.

1 und Abs. 3 Nr. 6 BGB zu prüfen war. Die Anhörung der Beteiligten, insbesondere der betroffenen Kinder, bezog sich damit auf beide in Betracht kommenden Regelungen.

§ 14Abs. 1 Nr. 2 Rpfl

G sind sorgerechtliche Maßnahmen

§ 1666

BGB dem Richter vorbehalten.

§ 6Rpfl

G war die erstinstanzlich amtierende Familienrichterin deshalb auch dazu befugt, über die hiermit zusammenhängende Frage einer Ergänzungspflegschaft zu entscheiden. 2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine teilweise Entziehung der Vertretungsmacht oder der elterlichen Sorge liegen jedoch nicht vor. a)

§§ 1629Abs.

2 Satz 3, 1796 BGB kann das Familiengericht den gemeinschaftlich sorgeberechtigten Eltern oder einem allein sorgeberechtigten Elternteil das mit der elterlichen Sorge verbundene Recht zur Vertretung des Kindes für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen, wenn das Interesse des Kindes zu dem Interesse des Sorgeberechtigten in erheblichem Gegensatz steht. Ein erheblicher Interessengegensatz ist gegeben, wenn das eine Interesse nur auf Kosten des anderen Interesses durchgesetzt werden kann und die Gefahr besteht, dass die sorgeberechtigten Eltern das Kindesinteresse nicht genügend berücksichtigen werden (OLG Frankfurt am Main, 6. Familiensenat, FamRZ 2014, 678, juris Rdn. 11 m. w. Nachw.). Hierfür genügt nicht ein abstrakter oder typischer Interessengegensatz oder die bloße Möglichkeit eines Interessenwiderstreits; es muss vielmehr konkret festgestellt werden, dass die sorgeberechtigten Eltern aufgrund des erheblichen Interessengegensatzes nicht in der Lage sind, dennoch im Interesse des Kindes zu handeln (OLG Köln, FamRZ 2012, 579, 581, juris Rdn. 20). Diese Feststellung lässt sich im vorliegenden Fall nicht treffen. Zu Recht weist der Kindesvater darauf hin, dass es im Interesse der betroffenen Kinder liegt, wenn ihre der Kindesmutter gegenüber bestehenden Unterhaltsansprüche geltend gemacht und durchgesetzt werden. Zwar mag es auch im Interesse des Kindesvaters liegen, wenn die Kindesmutter im Rahmen der von ihm als Vertreter der Kinder anhängig gemachten Gerichtsverfahren zur Zahlung weitergehenden Kindesunterhalts verpflichtet werden sollte, weil er dann einen durch den bislang entrichteten Mindestunterhalt möglicherweise nicht gedeckten Barbedarf der Kinder nicht aus eigenen Mitteln aufbringen müsste. Insoweit sind die Interessen des Kindesvaters und der betroffenen Kinder allerdings gleichgerichtet, ein Interessengegensatz besteht nicht. Es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass der Kindesvater das Interesse der Kinder, höheren Unterhalt zu bekommen, zielstrebig verfolgt. So hat er bereits erreicht, dass die Kindesmutter zur Auskunftserteilung über die Einkünfte ihres Ehemanns verpflichtet worden ist. Allerdings sind die Kinder auch daran interessiert, dass der Streit über den Unterhalt nicht auf ihrem Rücken ausgetragen wird. Es kann dem Kindesvater indes nicht ernsthaft angesonnen werden, von der weiteren Geltendmachung der Kindesunterhaltsansprüche allein deshalb Abstand zu nehmen, weil die Kindesmutter die anhängigen Verfahren zum Anlass genommen hat, Deborah moralische Vorhaltungen zu machen und sie aufzufordern, sich für oder gegen den einen oder anderen Elternteil zu positionieren, was für das Kind zweifellos ausgesprochen belastend gewesen sein muss. Würde der Kindesvater, was das Familiengericht offenbar von ihm erwartet, die anhängigen Unterhaltsverfahren durch Antragsrücknahme beenden, sähe er sich nämlich dem Vorwurf ausgesetzt, die finanziellen Interessen der Kinder nicht zielstrebig zu verfolgen. Auch kann es nicht der Kindesmutter als Unterhaltsschuldnerin in die Hand gegeben werden, mögliche Unterhaltspflichten dadurch abzuwehren, dass sie in gänzlich zu missbilligender Art und Weise Druck auf A ausübt. Dass sich die Kindesmutter in der geschilderten Art und Weise verhalten hat, zeigt, dass es gerade ihr Interesse an der Vermeidung höherer Unterhaltszahlungen ist, das den Interessen der betroffenen Kinder widerspricht. Dieser Interessenwiderstreit rechtfertigt es nicht, dem Kindesvater die Vertretungsmacht teilweise zu entziehen. b) Eine teilweise Entziehung der elterlichen Sorge des Kindesvaters

§ 1666Abs.

1 und Abs. 3 Nr. 6 BGB scheidet schon deshalb aus, weil diese Maßnahme weder geeignet noch erforderlich ist, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Das Familiengericht hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses selbst darauf hingewiesen, dass das mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens verfolgte Ziel, die Situation für die Kinder zu beruhigen, nicht erreicht, sondern geradezu in das Gegenteil verkehrt worden ist. Der Kindesvater hat, was ebenfalls in keiner Weise zu billigen ist, A erhebliche Vorhaltungen gemacht und ihr vorgeworfen, zusammen mit der Kindesmutter gegen ihn zu agieren; für den Fall der Bestellung eines Ergänzungspflegers hat er angekündigt, keinerlei finanzielle Leistungen mehr für sie zu erbringen und sie auch nicht mehr mit dem Auto irgendwo hinzufahren. Es liegt auf der Hand, dass der Unmut des Kindesvaters durch die vom Familiengericht getroffene Entscheidung noch verstärkt wird und erhebliche zusätzliche Belastungen für A zur Folge haben wird. Aufgrund des bisher gemachten Erfahrungen lässt sich jetzt schon prognostizieren, dass es zu Streitigkeiten zwischen dem Kindesvater und dem Ergänzungspfleger über die ordnungsgemäße Führung der Unterhaltsverfahren kommen wird, was ebenfalls nicht ohne nachteilige Auswirkungen auf die betroffenen Kinder bleiben kann. Darüber hinaus kann das vom Familiengericht verfolgte Ziel, die Situation zu beruhigen und die betroffenen Kinder seelisch zu entlasten, mit zumindest gleicher Erfolgsaussicht auch auf andere Weise als durch die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge erreicht werden. Zum einen kann die Kindesmutter

§ 1684Abs.

3 Satz 2 BGB durch geeignete Anordnungen dazu angehalten werden, im Rahmen des Umgangs keinen irgendwie gearteten Druck auf die Kinder wegen der anhängigen Unterhaltsverfahren auszuüben. Ein solches Verhalten kann nämlich, wie das vorliegende Eilverfahren zeigt, nicht ohne nachteilige Auswirkungen auf das Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater bleiben und ist von der Kindesmutter daher

§ 1684Abs.

2 BGB zu unterlassen. Zum anderen hat es das Familiengericht in der Hand, die anhängigen Unterhaltsverfahren beschleunigt zu bearbeiten und das hiermit verbundene Konfliktpotential durch zügige Bescheidung der Unterhaltsanträge zu beseitigen.

  1. Der Senat verkennt nicht, dass sich in erster Instanz sowohl die Verfahrensbeiständin und die Vertreterin des Jugendamts als auch die betroffenen Kinder für die Bestellung eines Ergänzungspflegers ausgesprochen haben, weil sie sich hiervon eine Beruhigung der Situation erhofften. Angesichts des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens teilt der Senat diese Hoffnung jedoch nicht. Dementsprechend hat auch die Verfahrensbeiständin bei ihrer Anhörung durch den Senat an ihrem ursprünglichen Votum nicht mehr uneingeschränkt festgehalten. Vor allem haben die vorgenannten Beteiligten weniger schwer wiegende Alternativen nicht in den Blick genommen, die aus Sicht des Senats jedenfalls keinen geringeren Erfolg versprechen als die teilweise Entziehung des Sorgerechts oder der Vertretungsmacht. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter im zweitinstanzlichen Anhörungs- und Erörterungstermin grundsätzlich zu Recht darauf hingewiesen, dass in sorgerechtlichen Fragen dem Willen der betroffenen Kinder, zumal wenn sie bereits älter sind, im Allgemeinen eine erhebliche Bedeutung zukommen kann. Dass sich die betroffenen Kinder für eine bestimmte sorgerechtliche Maßnahme ausgesprochen haben, entbindet das Gericht jedoch nicht davon, die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßnahme zu prüfen und, falls sie nicht vorliegen, gegen den Willen der Kinder zu entscheiden. So liegen die Dinge hier: Bezogen auf §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB fehlt es an einem erheblichen Interessengegensatz zwischen den betroffenen Kindern und ihrem Vater, bezogen auf § 1666 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 6 BGB fehlt es an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der von den Kindern gewünschten und vom Familiengericht angeordneten Maßnahme.
  2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.

§ 70Abs. 4 Fam

FG findet gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Rechtsbeschwerde nicht statt. Unabhängig hiervon lägen aber auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde

§ 70Abs. 2 Fam

FG nicht vor. Dass das Gericht eine bestimmte sorgerechtliche Maßnahme, deren gesetzliche Voraussetzungen nicht vorliegen, nicht allein deshalb anordnen kann, weil sie von dem betroffenen Kind gewünscht wird, ist unzweifelhaft und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Der Beschwerdewert ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FamGKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019372

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