der BGB-Informationspflichten-Verordnung" zwischen der Überschrift "Widerrufsbelehrung" und der Überschrift "Widerrufsrecht" eine eigene inhaltliche Bearbeitung. Eine inhaltliche Abweichung vom Muster liege auch darin, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung keine ladungsfähige Adresse angegeben habe. Eine weitere Abweichung vom Mustertext sei in dem Auswechseln des Wortes "Nutzungen" durch das Wort "Nutzen" zu sehen. Die Widerrufsbelehrung habe auch in der äußeren Gestaltung nicht in jeder Hinsicht vollständig dem Muster entsprochen, was sich auch aus der Umgestaltung der Überschrift ergebe. Rechtsfolge sei eine Rückabwicklung der Prolongationsvereinbarung gemäß §§ 357, 346 BGB. Der Kläger schulde der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung lediglich Zinsen in Höhe eines variablen Zinses. Durch die Zahlung des vereinbarten Zinsen sei nach dem vorgelegten Gutachten eine Überzahlung von 40.108,30 € eingetreten. Für die Anfertigung des Gutachtens habe der Kläger einen Betrag in Höhe von 297,50 € verauslagt. Außerdem sei die ohne Rechtsgrund gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.773,59 € zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.162ff.d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.09.2016 - 2-18 0 41/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 51.179,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Bei der Vereinbarung vom 29.06./02.07.2007 habe es sich um eine Prolongationsvereinbarung mit Konditionsanpassung im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung gehandelt, bei der dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden sei. Dem Kläger habe auch kein Widerrufsrecht nach § 312d Abs.1 BGB zugestanden, da die Prolongationsvereinbarung nicht im Wege eines Fernabsatzgeschäftes geschlossen worden sei. Ob der Prolongationsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sei, sei streitig; jedenfalls aber unterhalte die Beklagte kein für den Abschluss von Darlehensverträgen für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, so dass ein angebliches Fernabsatzgeschäft auch an dieser Voraussetzung scheitere. Es sei aber auch deswegen kein Fernabsatzgeschäft zustande gekommen, weil im Rahmen der Konditionsanpassung kein Vertrag über eine von der Bank zu erbringende Finanzdienstleistung geschlossen, sondern lediglich die Konditionen eines bestehenden Vertrages über eine bereits zuvor vereinbarte Finanzdienstleistung angepasst worden seien. Jedenfalls aber wäre ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs.5 BGB a.F. ausgeschlossen; alleine der Umstand, dass es sich vorliegend nicht um den Abschluss eines neuen Verbraucherdarlehensvertrages, sondern um eine Prolongation eines bestehenden Verbraucherdarlehensvertrages gehandelt habe, könne nicht dazu führen, dass die Spezialgesetzlichkeit unterlaufen werde. Aber selbst bei einem unterstellten Widerrufsrecht wäre die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen, da sie exakt der Musterbelehrung in der damals geltenden Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 der BGB-InfoV entsprochen habe. Bei der Angabe der Großempfängerpostleitzahl ... handele sich um eine ladungsfähige Anschrift i.S.d. Musterbelehrung, da für die Postleitzahl eine physische Adresse hinterlegt sei. Dass die Überschrift den Zusatz "
Bei der Verwendung des Wortes "Nutzen" statt "Nutzungen" handele sich ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler; abgesehen davon bestehe kein inhaltlicher Unterschied. Auch genüge die vorliegende Belehrung sowohl inhaltlich als auch von der äußeren Gestaltung her dem Deutlichkeitsgebot. Schließlich hätte ein wirksamer Widerruf allenfalls zur Folge, dass der Änderungsvertrag rückabzuwickeln wäre, was dazu führen würde, dass das ursprüngliche Darlehen zu den früheren Bedingungen fortzuführen wäre. Eine angebliche Überzahlung von 40.108,30 € sei weiterhin vom Kläger nicht schlüssig dargelegt und bleibe daher bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.225ff.d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 19.10.2017 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung beschlussweise zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger binnen verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 18.12.2017 Stellungnahme bezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18.12.2017 (Bl.277 d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zwar statthaft und zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Der Senat verweist auf seinen Hinweisbeschluss vom 19.10.2017, wonach er aufgrund eingehender Beratung beabsichtige, die Berufung des Klägers durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs.2 S.1 Nr.1-4 ZPO ebenfalls vorlägen. Zu dem Beschluss vom 27.10.2017 hat der Kläger zwar Stellung genommen. Der Senat sieht aber nach erneuter Beratung einstimmig keine Veranlassung, seine in dem Hinweisbeschluss dargelegte Rechtsauffassung zu revidieren. Der Schriftsatz vom 18.12.2017 nimmt schon nicht zu allen tragenden Gesichtspunkten Stellung, insbesondere bleibt die Rüge der Berechnung der Klageforderung unkommentiert. Soweit auch der Schriftsatz vom 18.12.2017 offenbar - anders als noch die Klageschrift - ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs.1 BGB für möglich erachtet, hat der Senat die Rechtsprechung des BGH hierzu und deren Anwendung auf den vorliegenden Fall dargetan. Angesichts der Eindeutigkeit des Ergebnisses beschränkt sich der Senat insoweit darauf, auf die Ausführungen des Hinweisbeschlusses Bezug zu nehmen. Soweit der Kläger die Konditionenvereinbarung für nach Fernabsatzrecht widerruflich hält, ist der Senat auf die Argumente des Klägers bereits in den Ausführungen des Hinweisbeschlusses umfangreich eingegangen und hat dargetan, warum er zu einem von demjenigen des Klägers abweichenden Auslegungsergebnis gelangt. Insbesondere ist auch dargelegt, dass ein (deklaratorischer) Verweis auf die ansonsten fortbestehenden Inhalte des Ausgangsvertrags aus der bloßen Konditionenanpassung keinen eigenständig widerruflichen Vertrag über die Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne von § 312b Abs.1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 machen kann. Das Ergebnis des Senats wird durch die von dem Schriftsatz vom 18.12.2017 in den Vordergrund gestellte Richtlinie 97/7/EG nicht in Frage gestellt, da der Senat diese Richtlinie, die für Finanzdienstleitungen im Übrigen nicht galt, so wie die in Abänderung der genannten Richtlinie ergangene Richtlinie 2002/65/EG und deren innerstaatliche Umsetzung berücksichtigt hat. Die im Schriftsatz vom 18.12.2017 in Fettdruck aufgeworfenen Fragen sind durch den Hinweisbeschluss vom 19.10.2017 sowie die vorliegende Entscheidung für den Fall des Klägers beantwortet. Unter weiterer Bezugnahme auf die im Hinweisbeschluss vom 19.10.2017 im Einzelnen ausgeführten Gründe weist der Senat deshalb die Berufung mit einstimmigem Beschluss zurück. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl.I S.2082) liegen vor, da die Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO), wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 522 Abs.2 S.1 Nr.2 ZPO vor, weicht der Senat doch nicht von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte ab. Da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind, bedarf es auch keiner Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO). Soweit der Schriftsatz vom 18.12.2017 auf eine Verfügung des hiesigen
der BGB-Informationspflichten-Verordnung" zwischen der Überschrift "Widerrufsbelehrung" und der Überschrift "Widerrufsrecht" eine eigene inhaltliche Bearbeitung. Eine inhaltliche Abweichung vom Muster liege auch darin, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung keine ladungsfähige Adresse angegeben habe. Eine weitere Abweichung vom Mustertext sei in dem Auswechseln des Wortes "Nutzungen" durch das Wort "Nutzen" zu sehen. Die Widerrufsbelehrung habe auch in der äußeren Gestaltung nicht in jeder Hinsicht vollständig dem Muster entsprochen, was sich auch aus der Umgestaltung der Überschrift ergebe. Rechtsfolge sei eine Rückabwicklung der Prolongationsvereinbarung gemäß §§ 357, 346 BGB. Der Kläger schulde der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung lediglich Zinsen in Höhe eines variablen Zinses. Durch die Zahlung des vereinbarten Zinsen sei nach dem vorgelegten Gutachten eine Überzahlung von 40.108,30 € eingetreten. Für die Anfertigung des Gutachtens habe der Kläger einen Betrag in Höhe von 297,50 € verauslagt. Außerdem sei die ohne Rechtsgrund gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.773,59 € zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.162ff.d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.09.2016 - 2-18 0 41/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 51.179,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Bei der Vereinbarung vom 29.06./02.07.2007 habe es sich um eine Prolongationsvereinbarung mit Konditionsanpassung im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung gehandelt, bei der dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden sei. Dem Kläger habe auch kein Widerrufsrecht nach § 312d Abs.1 BGB zugestanden, da die Prolongationsvereinbarung nicht im Wege eines Fernabsatzgeschäftes geschlossen worden sei. Ob der Prolongationsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sei, sei streitig; jedenfalls aber unterhalte die Beklagte kein für den Abschluss von Darlehensverträgen für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, so dass ein angebliches Fernabsatzgeschäft auch an dieser Voraussetzung scheitere. Es sei aber auch deswegen kein Fernabsatzgeschäft zustande gekommen, weil im Rahmen der Konditionsanpassung kein Vertrag über eine von der Bank zu erbringende Finanzdienstleistung geschlossen, sondern lediglich die Konditionen eines bestehenden Vertrages über eine bereits zuvor vereinbarte Finanzdienstleistung angepasst worden seien. Jedenfalls aber wäre ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs.5 BGB a.F. ausgeschlossen; alleine der Umstand, dass es sich vorliegend nicht um den Abschluss eines neuen Verbraucherdarlehensvertrages, sondern um eine Prolongation eines bestehenden Verbraucherdarlehensvertrages gehandelt habe, könne nicht dazu führen, dass die Spezialgesetzlichkeit unterlaufen werde. Aber selbst bei einem unterstellten Widerrufsrecht wäre die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen, da sie exakt der Musterbelehrung in der damals geltenden Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 der BGB-InfoV entsprochen habe. Bei der Angabe der Großempfängerpostleitzahl ... handele sich um eine ladungsfähige Anschrift i.S.d. Musterbelehrung, da für die Postleitzahl eine physische Adresse hinterlegt sei. Dass die Überschrift den Zusatz "
Bei der Verwendung des Wortes "Nutzen" statt "Nutzungen" handele sich ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler; abgesehen davon bestehe kein inhaltlicher Unterschied. Auch genüge die vorliegende Belehrung sowohl inhaltlich als auch von der äußeren Gestaltung her dem Deutlichkeitsgebot. Schließlich hätte ein wirksamer Widerruf allenfalls zur Folge, dass der Änderungsvertrag rückabzuwickeln wäre, was dazu führen würde, dass das ursprüngliche Darlehen zu den früheren Bedingungen fortzuführen wäre. Eine angebliche Überzahlung von 40.108,30 € sei weiterhin vom Kläger nicht schlüssig dargelegt und bleibe daher bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.225ff.d.A.) Bezug genommen. II. Der Senat hält die zulässige Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für unbegründet. Zunächst hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt, dass ein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht im Hinblick auf die Vereinbarung vom 29.06./02.07.2007 gar nicht bestand. Dieses Ergebnis war in erster Instanz ohnehin nicht umstritten; der Kläger hatte sich mit seiner Klage ausdrücklich nicht auf ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB berufen wollen (vgl. Klageschrift, S.6; Bl.7 d.A.). Soweit der Kläger im Widerspruch dazu mit der Berufungsbegründung nunmehr ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB annimmt, dringt er nicht durch. Denn im Fall einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß §§ 495 Abs.1, 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird (BGH WM 2016, 1727 ; WM 2013, 1314 ). Entsprechendes gilt auch bei einer zeitlich vorgezogenen Neuregelung der Darlehenskonditionen, wenn dem Darlehensnehmer damit kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH WM 2016, 1727 ). Die Einräumung eines Kapitalnutzungsrechts ist nämlich gerade kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs.1 BGB a.F.; dementsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB a.F. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH WM 2013, 1314 ). Ob in diesem Sinne eine Novation oder doch lediglich eine Prolongation des Darlehensvertrages vorliegt, ist letztlich eine Frage der Auslegung; wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen (BGH NJW-RR 2011, 403 m.w.N.). Um eine sog. "unechte Abschnittsfinanzierung" hat es sich vorliegend auch gehandelt. Dem Kläger war schon durch den Ursprungsvertrag ein Kapitalnutzungsrecht auch für die Zeit nach Ablauf der Zinsbindungsfrist eingeräumt worden; die Zinsschuld für den Zeitraum nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ist im Ausgangsvertrag ausdrücklich geregelt. Nur am Rande kann - auch wenn der Kläger sich hierauf nicht beruft - klargestellt werden, dass er auch kein ihm eingeräumtes vertragliches Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hat. Zwar kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden; danach können die Vertragspartner ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (BGH NJW 2012, 1066 ). Dazu, dass dies mit der formularmäßigen Belehrung beiderseits gewollt gewesen sein mag, ist schon nichts vorgetragen; auch der Kläger geht lediglich von einem gesetzlichen Widerrufsrecht aus. Jedenfalls aber wäre dessen Ausübung - eine Vereinbarung unterstellt - nicht rechtzeitig erfolgt. Denn ein - unterstelltes - vertragliches Widerrufsrecht wäre nur in der mit der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung entstanden (vgl. BGH NJW 2013, 155 ; OLG Düsseldorf, Urt.v. 16.01.2017 - I-9 U 82/15 -). Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Konditionenvereinbarung vom 29.06./02.07.2007 - für den Fall, dass man nicht vom Bestehen eines Verbraucherwiderrufsrecht nach § 495 BGB ausgehe - jedenfalls nach Fernabsatzrecht widerruflich gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn bei der Konditionenvereinbarung vom 29.06./02.07.2007 handelte es sich - was das Landgericht offenbar als selbstverständlich vorausgesetzt hat (vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2016, S.1; Bl.116 d.A.) - nicht um einen eigenständig widerruflichen Vertrag über die Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne von § 312b Abs.1 BGB in der Fassung vom 02.12.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.