Haftung des Anwalts wegen fehlerhafter Prozessführung (hier: Verstoß gegen die Pflicht zum ausreichenden Prozessvortrag) Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 21. März 2013, 2-5 O 322/12 Tenor Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2013 (Aktenzeichen 2-05 O 322/12) wird abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.297,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 62.270,98 € seit 21.07.2005 sowie aus 12.026,31 € seit 09.10.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin 46 % und der Beklagte 54 %. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 138.319,71 € festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung gegen den als Rechtsanwalt tätigen Beklagten den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Prozessführung weiter. Der Beklagte war Prozessbevollmächtigter der Klägerin in einem Vorprozess, in dem die Klägerin wegen bei der Verschiffung im Frühjahr 2004 von Stadt1/USA nach Stadt2/Frankreich aufgetretenen Schäden an zwei Maschinen - einer Drehmaschine und einer Fräse - den beauftragten Fixkostenspediteur A GmbH auf Schadensersatz in Höhe von 130.057,74 € (versicherter Wert der Maschinen von 74.000,- € + 53.500,- € + schadensbedingte Untersuchungskosten von 862,05 € und 1.695,69 €) in Anspruch nahm. In der für die Klägerin beim Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-14 O 92/05) eingereichten Klageschrift (Anlage K 1, Bl. 9 ff. d. A.) trug der Beklagte im Vorprozess vor, zwischen der Klägerin und der A GmbH sei die Eindeckung des Transports mit einer Allgefahrenversicherung (im Folgenden: All-Risk-Versicherung) durch die A GmbH zugunsten der Klägerin vereinbart worden. Dazu legte der Beklagte eine Email der A GmbH an die Klägerin vom 28.01.2004 (Bl. 14 d. A.) vor mit folgendem Inhalt: "(...) hier nun die restlichen Informationen bzgl. der Verschiffungen: (...) Die Versicherungsprämie beträgt US$ 0,60 per US$ 100,00 vom Wert. Deckung ALL RISK Haus/Haus. (...)" Die bei Abschluss einer All-Risk-Versicherung regelmäßig einbezogenen Versicherungsbedingungen sind die Institute Cargo Clauses A (im Folgenden: ICC A). Die ICC A (beglaubigte Übersetzung Bl. 448 d. A.) enthalten unter Ziff. 4.3 folgenden Risikoausschluss: "4.3 Verluste, Schäden oder Unkosten, die durch ungenügende oder ungeeignete Verpackung oder Vorbereitung des versicherten Gegenstands verursacht wurden (für die Zwecke dieser Klausel beinhaltet der Begriff "Verpackung" das Verstauen in einem Container oder Transportbehälter, aber nur dann, wenn eine solche Verstauung (...) durch die Versicherungsnehmerin oder deren Erfüllungsgehilfen durchgeführt wurde);" In der Klageerwiderung (Anlage K 3, Bl. 15 ff. d. A.) bestritt die A GmbH den Vortrag zum Versicherungsabschluss und behauptete, es sei lediglich die Eindeckung mit einer Strandungsfallversicherung unter Geltung der Versicherungsbedingungen Institute Cargo Clauses C (im Folgenden ICC C) vereinbart gewesen auf Grundlage eines der Klägerin mit Email vom 29.01.2004 zugegangenen Angebots. Dazu legte die A GmbH die Email vom 29.01.2004 vor mit dem Inhalt: "anliegend finden Sie die Versicherungsbedingungen zu ihrer Information (...)", wobei der Email die ICC C angehängt waren. Mit im Vorprozess weiterhin vorgelegter Email vom 03.02.2004 (Anlage B 5, Bl. 117 d. A.) kündigte die A GmbH an, die Versicherung jetzt " zu den Ihnen bekannten Konditionen zu 110% des Rechnungsbetrags " einzudecken. Nach der zur Deklaration des versicherten Werts durch die Klägerin angesichts der unternehmensinternen Verschiffung lediglich pro Forma erstellten Rechnung " Pro Forma Invoice " (Anlage BK 3, Bl. 312 d. A.) betrug der zu versichernde Wert der verschifften Maschinen insgesamt 210.000,- € (Fräsmaschine 74.000,- € + Drehmaschine 53.500,- € sowie weitere Maschinen). Die A GmbH schloss daraufhin am 12.02.2004 mit einem versicherten Wert von 216.150,- US$ eine Strandungsfallversicherung bei der Versicherungsgesellschaft "X" ab. Der im Vorprozess vorgelegte Versicherungsschein (Anlage K 12, Bl. 67 f. d. A.) nimmt zunächst auf die ICC A Bezug, führt dann aber unter " Additional space for (...) insured reference" die " C Clauses " auf. Mit Rechnung vom 04.03.2004 (Anlage K 10, Bl. 61 d. A.) stellte die A GmbH der Klägerin für " Insurance Premium Incl. Arrangement ETC " 1.296,90 US$ in Rechnung, entsprechend 0,60 US$ pro 100,- US$ des versicherten Werts von 216.150,- US$. Zwischen der Klägerin und der A GmbH im Vorprozess unstreitig verluden Mitarbeiter der Klägerin die Maschinen Ende Januar 2004 in durch die A GmbH gestellte Container, nämlich betreffend die Fräse in ein " Flat Rack 40 ", einen 40 Fuß hohen, an den Seiten offenen Plattformcontainer, und betreffend die Drehmaschine auf die stählerne "Gooseneckplatte" in einen " Container 40 Open Top ", einen 40 Fuß hohen Container mit Deckel. Auf dem Seetransport vom 05.02.2004 bis 06.03.2004 ließ die A GmbH unstreitig statt wie vereinbart unter Deck die Container auf Deck transportieren und unstreitig statt wie vereinbart auf nur einem Schiff auf insgesamt drei Schiffen mit Umladestationen in Freeport und Valencia. Unstreitig erlitten die Maschinen bis zur Ankunft in Frankreich wirtschaftlichen Totalschaden, die Fräse durch eindringendes Wasser und Luftfeuchtigkeit und die Drehmaschine durch Schockeinwirkungen. Unstreitig holte die Klägerin im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens vor dem Handelsgericht in Marseilles ein Gutachten des Sachverständigen Kapitän SV1 ein, dass die Klägerin im Vorprozess zur Akte reichte (Anlage B 10, Bl. 224 ff. d. A.). Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, hinsichtlich beider Maschinen sei eine Haftung der A GmbH gem. § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB ausgeschlossen, da der Schaden nach dem im Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachten aus einer unzureichenden Verpackung durch die Klägerin entstanden sei. Auf die Verletzung der Pflicht zur Versicherungseindeckung ging das Landgericht in den Entscheidungsgründen nicht ein. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil in der Anlage K 4 auf Bl. 21 ff. d. A. verwiesen. In der Berufungsinstanz erhob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 5 U 145/06 ) Beweis durch Vernehmung des für die Verpackung der Maschinen zuständigen Mitarbeiters der Klägerin B sowie durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen Kapitän SV2. Mit Urteil vom 21.04.2011 gab das Oberlandesgericht hinsichtlich der Fräse der Berufung teilweise in Höhe von 14.287,36 € statt infolge der nach §§ 660 Abs. 1 und 2 HGB beschränkten Haftung. Einen Haftungsausschluss wegen des Verpackungsmangels gem. § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB verneinte das Oberlandesgericht mit der Begründung, der Hauptschaden der Fräse sei durch Eindringen von Wasser in das Innere der Maschine - namentlich Spindel, Motoren und Bedienpult - entstanden, was auf dem von der A GmbH zu verantwortenden Verschiffen auf Deck statt wie vereinbart unter Deck beruhe (§ 608 Abs. 3 HGB). Im Übrigen wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück, hinsichtlich der Drehmaschine mit der Begründung, die Haftung der A GmbH sei nach § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB ausgeschlossen. Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen dies Urteil nahm die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 17.04.2012 auf Schadensersatz in Anspruch, was der Beklagte mit Schreiben vom 12.07.2012 zurückwies. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei pflichtwidrig in beiden Instanzen nicht ausreichend auf die fehlerhafte Eindeckung der Transportversicherung durch die A GmbH eingegangen, obwohl die A GmbH nicht habe beweisen können, dass keine All-Risk-, sondern lediglich eine Strandungsfall-Versicherung geschuldet gewesen sei. Die All-Risk Versicherung hätte den Schaden von 130.057,74 € abgedeckt, so dass die Differenz zum zugesprochenen Betrag sowie die Kosten des Vorprozesses in Höhe von 22.549,33 € zu ersetzen seien. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er habe zur Vereinbarung der Eindeckung mit einer All-Risk-Versicherung ausreichend vorgetragen. Ein etwaiger nicht ausreichender Vortrag wäre zudem für den entstandenen Schaden nicht kausal. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies begründet wie folgt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch. Zwar sei der Vortrag des Beklagten im Vorprozess zu dem Aspekt fehlerhafte Eindeckung der Transportversicherung nicht ausreichend. Die Klage im Vorprozess sei unter diesem Gesichtspunkt nicht schlüssig gewesen, da jedenfalls der Vortrag fehle, der Schaden wäre von einer All-Risk-Versicherung gedeckt gewesen, der sich erst in einem nach der mündlichen Verhandlung vor dem OLG erstellten Schriftsatz finde. Gleichwohl stehe der Klägerin gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu. Denn die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, dass der Vorprozess ohne die Pflichtverletzung des Beklagten vollumfänglich erfolgreich gewesen wäre. Die Gerichte hätten nicht zu dem Schluss kommen müssen, dass eine All-Risk-Versicherung geschuldet gewesen sei. Denn die Email vom 28.01.2004 stelle ein Angebot auf Abschluss einer solchen Versicherung dar. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin dieses Angebot bis zum 29.01.2004 angenommen hätte. Am 29.01.2004 habe die A GmbH der Klägerin das neue abgeänderte Angebot auf Abschluss einer Strandungsfallversicherung unterbreitet. Auch nach der Email vom 03.02.2004 sei kein Vertrag über eine All-Risk-Versicherung zustande gekommen, da die A GmbH nach ihrem Empfängerhorizont danach nur vom Abschluss der Strandungsfallversicherung habe ausgehen können. Nach § 21.2 ADSp sei der Spediteur berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen. Auch sei die Schadenshöhe zwischen den Parteien streitig gewesen, so dass es der Einholung des im Vorprozess durch die Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens bedurft hätte. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Die Klägerin rügt Rechtsfehler des Landgerichts (§§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 ZPO), auf denen das Urteil beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht habe zu Unrecht gemeint, die Klägerin habe einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht schlüssig dargetan, da nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin bei ausreichendem Vortrag des Beklagten den Vorprozess gegen die A GmbH im vollen Umfang gewonnen hätte. Das Landgericht habe verkannt, dass nach dem im Vorprozess maßgeblichen Sachverhalt die A GmbH zur Eindeckung des Transports mit einer All-Risk-Versicherung verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin habe das Angebot der A GmbH auf Eindeckung mit einer All-Risk-Versicherung vom 28.01.2004 telefonisch angenommen, was die A GmbH mit Schreiben vom 03.02.2004 (Anlage B 5) bestätigt habe mit der Formulierung, die Versicherung sei nach " den Ihnen bekannten Konditionen zu 110 % des Rechnungsbetrags einzudecken. " Aus Sicht der Klägerin sei damit das Angebot vom 28.01.2004 gemeint gewesen. In der Folge habe die A GmbH für " Insurance Premium " einen Betrag von 1.296,90 US$ in Rechnung gestellt (Anlage K 10) und von der Klägerin auch erhalten, was einem Prämiensatz von 0,60 US$ pro US$ 100,- Warenwert entspreche. Das Landgericht habe zudem den Vortrag der Klägerin zu Ziff. 21.2 ADSp übergangen mit dem Hinweis auf die Kommentierung, nach der ein Spediteur, der eine Warentransportversicherung für seinen Auftraggeber abschließe, dies "nach pflichtgemäßem Ermessen bei einem anerkannten leistungsfähigen Versicherer" zu tun habe. Zu versichern habe er im Zweifel das Risiko, während der vom Spediteur zu organisierenden Versendung sowie mit Zusatzversicherungen im Regelfall auftretende Risiken. Im Zweifel habe er nachzufragen. Die All-Risk-Versicherung sei beim Seetransport von Gütern absoluter Standard. Eine reine Strandungsfalldeckung sei hingegen keinesfalls üblich, da sie nur Schäden durch Feuer, Explosion, Strandung und Kollision abdecke. Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung sei zudem die Schadenshöhe unstreitig: An beiden 1998 in Betrieb genommenen Maschinen sei wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Die Klägerin habe ausweislich der im Vorprozess zur Akte gereichten Pro-Forma-Rechnung (Anlage K 7 bzw. BK 3) die Fräse zum Preis von 74.000,- € netto versichert und die Drehmaschine zum Preis von 53.500,- € netto. In schadensfreiem Zustand habe ausweislich Seite 10 des in der Anlage BK 4 vorgelegten Sachverständigenberichts (Bl. 323 d. A.) die Fräsmaschine einen Marktwert von 163.000,- € gehabt und die Drehmaschine einen Marktwert von 89.000,- €, was belege, dass die durch die Klägerin im Vorprozess genannten versicherten Werte nicht zu hoch gewesen seien. Im Rahmen des Vorprozesses seien der Klägerin zudem schadensbedingte Untersuchungskosten von 862,05 und 1.695,69 € entstanden. Abzüglich des durch die A GmbH im Vorprozess gezahlten Betrags verbliebe ein Schaden von 115.770,39 €. Hinzu kämen die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 10.292,93 € und 12.256,40 €. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 21.03.2013 (Az. 2-05 O 322/13) abzuändern und wie folgt zu erkennen: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 138.319,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 115.770,38 € seit dem 21.07.2005 sowie aus weiteren 22.549,33 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens: Das Schreiben vom 03.02.2004 beziehe sich auf das Angebot zur Eindeckung mit einer Strandungsfallversicherung. Den Vortrag der Klägerin, sie habe das Angebot auf Eindeckung mit einer All-Risk-Versicherung angenommen, rügt der Beklagte als verspätet. Auch sei die Klägerin insofern beweisfällig geblieben. Selbst bei Vereinbarung der Eindeckung mit einer All-Risk-Versicherung, wären der Klägerin wegen des streitgegenständlichen Transports keine Ansprüche gegen die A GmbH entstanden: Denn der unstreitig übliche Risikoausschluss des Verpackungsmangels nach Ziff. 4.3 ICC A sei hinsichtlich beider Maschinen erfüllt. Der Beklagte nimmt insofern auf das Gutachten des von dem Oberlandesgericht Frankfurt hinzugezogenen Sachverständigen Kapitän SV2 Bezug. Das für den Transport geltende "Certificate of Insurance" habe zudem eine Ausschlussklausel für durch Rost und Oxidierung entstandene Schäden enthalten. Mit Urteil vom 06.11.2014 hat das Oberlandesgericht durch den Einzelrichter C die Berufung zurückgewiesen und dies begründet wie folgt: Das Landgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da es für den Schadensersatzanspruch schon an einer Pflichtverletzung des Beklagten fehle. Der Beklagte als Prozessbevollmächtigter der Klägerin habe im Vorprozess die Vereinbarung einer All-Risk-Versicherung dargelegt und durch Vorlage der Email vom 28.01.2004 auch bewiesen. Damit habe der Beklagte zum Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund einer Verletzung der Pflicht zur vereinbarungsgemäßen Eindeckung der Transportversicherung schlüssig vorgetragen. Dass eine All-Risk-Versicherung alle Schäden abdecke, ergebe sich schon aus ihrer Bezeichnung. Dass das Berufungsgericht dem Hinweis auf die fehlerhafte Eindeckung in der mündlichen Verhandlung nicht nachgegangen sei, habe der Beklagte nicht zu verantworten (jura novit curia). Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.12.2015 das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.11.2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dies hat der Bundesgerichtshof begründet wie folgt: Der Beklagte habe die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht missachtet, weil er im Vorprozess den streitentscheidenden Gesichtspunkt der Verwirklichung eines vereinbarungswidrigen Versicherungsschutzes nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht habe. Dabei entlaste es den Beklagten nicht, falls die Gerichte des Vorprozesses den sich aus der Eindeckungspflicht ergebenden Rechtsfragen nicht das gebotene Augenmerk gewidmet hätten, da eine etwaige fehlerhafte Handhabung maßgeblich auf Fehlern beruhe, deren Auftreten der Beklagte durch sachgemäßen Vortrag hätte verhindern müssen. Bei dieser Sachlage sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuweisen, um die erforderlichen Feststellungen zu treffen, ob die Eindeckung mit einer All-Risk-Versicherung tatsächlich vereinbart gewesen sei und ob diese den Schaden abgedeckt hätte. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber nur teilweise begründet. A. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 74.297,29 € wegen fehlerhafter Prozessführung aus §§ 611, 675, 280 Abs. 1 BGB betreffend den versicherten Wert der Fräsmaschine nebst Schadensfeststellungs- und überzahlter Prozesskosten. Insoweit hätte ausreichender Vortrag des Beklagten betreffend die fehlerhafte Versicherungseindeckung des Transports sich im Vorprozess ausgewirkt: 1. Der durch die Klägerin mit der Prozessführung gegen die Spediteurin A GmbH beauftragte Beklagte hat hinsichtlich der fehlerhaften Versicherungseindeckung des Transports durch die A GmbH seine Pflicht zum ausreichenden Prozessvortrag verletzt und die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht missachtet, indem er nach unstreitiger Eindeckung des Transport mit einer bloßen Strandungsfallversicherung unter Geltung der ICC C (
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