Keine Veröffentlichung von Fotos prominenter Tunierreiterin, wenn diese nicht der Berichterstattung üder das Sportereignis dienen Anmerkung Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de). Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 27. April 2017, 2-3 O 214/16 nachgehend BGH, 25. Juni 2019, VI ZR 129/18, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.4.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 56.000,- € vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin, die Tochter des Prominenten1, nimmt die Beklagte, einen Zeitschriftenverlag, auf Unterlassung der Veröffentlichung von 5 Fotos in Anspruch, so wie dies in der Ausgabe der Zeitschrift "X" vom XX.XX.201X mit einem Textbericht nebst weiteren nicht angegriffenen Fotos (K 1) erfolgt ist. Die Klägerin war bei Erscheinen 19 Jahre alt. Sie beansprucht ferner die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Vier Fotos sind während eines Reitturniers in Stadt1, welches am Wochenende vor der Veröffentlich stattgefunden und an dem die Klägerin teilgenommen hatte, aufgenommen worden und zeigen die Klägerin neben ihrer Mutter, einmal auch der Großmutter, am Rande des Turniers. Ein Bild findet sich als Ausschnitt eines der anderen Bilder auf der Titelseite mit der Ankündigung des Artikels. Ein weiteres Bild zeigt die Klägerin als Kleinkind neben ihrer Mutter und ihrer Großmutter und war vor etwa 17 Jahren bei einem Fußballturnier in Stadt2 aufgenommen worden. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat dies damit begründet, dass in die Veröffentlichung der Bilder weder nach § 22 S. 1 KUG (konkludent) eingewilligt worden noch es sich um hinzunehmende Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handele. Der Begriff Zeitgeschehen umfasse bei der in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmenden Abwägung zwar auch Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse, wie etwa Sportveranstaltungen. Die vier in Stadt1 aufgenommenen Bilder jedoch verletzten das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, weil das zeitgeschichtliche Ereignis "Reitturnier" allein die Veröffentlichung von Bildern rechtfertige, die die Klägerin auf dem Pferd beim Turnier zeige. Für die übrigen Bilder erfolge auch unter Berücksichtigung des Textes keine sachbezogene Berichterstattung dazu. Aus Sicht des Durchschnittslesers würden nicht die Erfolge der Klägerin bei dem Turnier, sondern der Rückzug der Familie nach (...bestimmter Zeitpunkt...) erörtert. Bilder und Bildunterschriften S. ... hätten keinen Bezug zur übrigen Berichterstattung und den hier nicht angegriffenen Bildern. Der Bezug sei allein, dass die Klägerin mit Mutter und Großmutter in der Öffentlichkeit zu sehen war und dies sei kein hinreichendes zeitgeschichtliches Ereignis. Das Landgericht würdigt, dass - auch nach der Darstellung der Beklagten selbst - die Bilder die Leser der Familie in "lockerer und gelöster Stimmung" in gewisser Abgeschiedenheit auf dem Gelände teilhaben ließen. Die Klägerin selbst stehe durch ihren Turniersport nicht derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit, dass ein Interesse daran bestehe, solche vertrauten Momente bildlich zu zeigen. Der wesentliche Unterschied zu der bekannten BGH-Entscheidung "Eisprinzessin Alexandra" bestehe darin, dass dort nur Bildnisse der Klägerin bei der Sportveranstaltung zu sehen gewesen seien. Der Artikel setze sich auch nicht sachbezogen mit der Klägerin als einer etwaig privilegierten Person als Tochter der Familie Prominenter1 auseinander. Er wende sich hauptsächlich dem Umstand zu, dass die Klägerin und die Familie seit mehreren Jahren wieder in der Öffentlichkeit zu sehen sei und wie sie mit (...) umgehe. Die Veröffentlichung des Kinderbildnisses sei unzulässig, weil auch hier kein hinreichender Sachbezug zu dem Reitturnier bestehe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es vor vielen Jahren mit Einwilligung der Eltern der Klägerin veröffentlich worden sei und dies nicht zu Lasten der Klägerin fortwirken könne. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Hinsichtlich der vier die Klägerin bei dem Reitturnier zeigenden Bilder vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass bereits eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung anzunehmen sei. Jedenfalls sei die Veröffentlichung durch ein öffentliches Informationsinteresse als Bildnisse der Zeitgeschichte gerechtfertigt. Schon die Turnierteilnahme der Klägerin, welches das Landgericht zu Recht als zeitgeschichtliches Ereignis ansehe, rechtfertige die Veröffentlichung der Bilder. Zu Unrecht spreche das Landgericht dies deshalb ab, weil der Artikel sich eingangs und im Schwerpunkt mit (...) beschäftige. Denn es sei ausreichend, dass die Fotos in diesem Kontext aufgenommen worden seien. Dasselbe gelte für die Erwägung, dass die Bilder keinen Bezug zum übrigen Bericht hätten, weil das Landgericht damit eine künstliche Aufspaltung des einheitlichen Artikels vornehme. Vor allem berücksichtige das Landgericht in keiner Weise, dass schon der familiäre Zusammenhang ein erhebliches öffentliches Interesse hinsichtlich der Berichterstattung begründe. Dies sei für die Kinder und Angehörige prominenter Personen in der Rechtsprechung anerkannt. Deshalb sehe es das Landgericht fehlerhaft als unbeachtlich an, dass die Klägerin Tochter eines prominenten Vaters und einer, wenn auch weniger, prominenten Mutter sei. Die Beklagte ergänzt hierzu, dass es von der ... von Prominentem1 veranlasste Berichte über dessen Rolle als "Familienmensch" gegeben habe, sowie, dass die Familie einschließlich der Klägerin die Kampagne "Name1" zur Erinnerung an den (...) Vater ins Leben gerufen habe. Am Umgang mit Schicksalsschlägen in prominenten Familien bestehe ein prinzipielles Informationsinteresse. Die vier bildlichen Darstellungen hätten über diesen im Text angesprochenen Aspekt einen zusätzlichen Informationswert, weil verdeutlicht werde, dass die Familie trotz des Schicksalsschlages sportlicher Betätigung nachgehe und sich "normal geben" könne. Sie verweist auf die erstinstanzlich für 2015/Anfang 2016 vorgetragene Nachrichtenlage zu Prominentem1 und der Familie. Einzubeziehen sei auch das öffentliche Interesse an der privilegierten Rolle und Lebensweise der Kinder von Prominenten. Dass dies im Artikel nicht ausdrücklich angesprochen sei, stehe dem nicht entgegen, weil sich dies aus dem Bericht über den Reitsport auf hohem Niveau als mitgeteilten Fakten ergebe. Das Landgericht relativiere auch die eigene Prominenz und Rolle der Klägerin als Reiterin. Sie trägt hier, teilweise ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen vor, über welche sportlichen Erfolge von ihr in der Öffentlichkeit berichtet wurde. Insgesamt messe das Landgericht also dem öffentlichen Informationsinteresse eine zu geringe Bedeutung bei, weil es dieses allein an dem sportlichen Auftritt der Klägerin messe und nicht der hier spezifischen Kombination mit den genannten weiteren Umständen. Auf die Frage, ob die Beklagte (subjektiv) die Absicht gehabt habe, einen Anlass zu schaffen, um das Interesse der Leser am Privatleben der Familie zu befriedigen, komme es nicht an. Das Landgericht beanstande bei der Abwägung zu Unrecht die Art und Weise der Darstellung, weil die Gestaltung des Beitrags presserechtlich unerheblich sei, da sie in die journalistische Freiheit falle. Das Landgericht sehe zwar zu Recht, dass die Klägerin nur in geringem Umfang beeinträchtigt werde (etwa keine peinlichen oder abträglichen Umstände, kein rein privates Geschehen in örtlicher Abgeschiedenheit), ziehe daraus aber nicht die zutreffende Folgerung, dass die Berichterstattung schon durch ein unterdurchschnittliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sei. Hinsichtlich des Kleinkindfotos vertritt die Beklagte die Auffassung, dass dieses - bei einer öffentlichen Veranstaltung aufgenommene - Bild hier kontextgerecht verwendet und damit zulässig sei, weil es den Zusammenhalt der drei Generationen zeige. Das Foto sei bis heute, wie auch weitere Bilder und Videos mit der Klägerin, offenbar mit ihrem Einverständnis abrufbar. Wenn sie als Erwachsene damit nicht einverstanden sei, habe es eines "actus contrarius"/Widerrufs bedurft, weil die Veröffentlichung im Jahr 199X rechtmäßig gewesen sei. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie weist zunächst darauf hin, dass der Begriff des "Zeitgeschehens" im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zwar vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt werde, dieses aber wiederum durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt werde, wobei bei der Bildberichterstattung ein strengerer Maßstab anzulegen sei. Sie vertritt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung, dass diese Verhältnismäßigkeit der Klägerin gegenüber hier deshalb nicht gewahrt sei, weil die Bilder zwar bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis gefertigt worden seien, dieses aber nur als Anlass zu Ausführungen über die Person diene. Die Berichterstattung diene nur dazu, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen. Dies folge hier auch daraus, dass die Angelegenheit im Blick auf das Reitturnier, welches das zeitgeschichtliche Ereignis sei, eben nicht "ernsthaft und sachbezogen" erörtert werde. Ob die weiteren von der Beklagten benannten Themen tatsächlich solche von zeitgeschichtlicher Bedeutung seien, könne dahin stehen, weil sie im Beitrag nicht hinreichend angelegt, behandelt und zu Informationszwecken aufbereitet seien. Entgegen der Meinung der Berufung komme es durchaus auf die "Absicht" der Presse an, ob ein Ereignis nur zum Anlass für Berichte über Personen genommen werde. Es müsse nämlich nach der Rechtsprechung geprüft werden "zu welchem Zweck die Veröffentlichung diente" und wie das Thema abgehandelt sei. Schon aus der Überschrift ergebe sich aber, dass keine Absicht bestanden habe, über das Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis zu berichten, und dieses nur eine vorgeschobene Alibifunktion habe. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht zu Recht auch Platzierung und Größe der Bilder gewürdigt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Privatheit der abgebildeten Situation nicht entgegenstehe, dass die Aufnahme im öffentlichen Raum gemacht worden sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffend ein Foto bei einem privaten Besuch eines öffentlich zugänglichen Restaurants (BGH NJW 2008, 3138 ). Insgesamt habe die Berichterstattung einen äußerst geringen Informationswert und dem stehe gegenüber, dass die Klägerin in einer ersichtlich privaten Situation heimlich und aus großer Entfernung abfotografiert worden sei. In ihrer Replik trägt die Beklagte ergänzend vor, dass die Klägerin im Dezember 201X bei "Veranstaltung1" für ihre sportliche Leistung ausgezeichnet wurde. Bei der Dankesrede habe sie ausdrücklich ihren Eltern gedankt (näher Foto Bl. 368 d.A.). Ferner habe sie auf ihrem Instagram Account Anfang ... 201X öffentlich ihrem Vater Geburtstagsgrüße zum XX. Geburtstag ausgesprochen. Die Beklagte sieht in all dem einen Beleg für die Prominenz und den öffentlichen Umgang der Klägerin mit ihren prominenten Eltern, dem Schicksalsschlag und dem familiären Zusammenhalt. Die Beklagte wiederholt ihren Vortrag, dass die Fotos die Klägerin inmitten weiterer Turnierbesucher und Medienvertreter, mitten auf dem Turniergelände zeigen und offen für jedermann erkennbar ohne Überwindung von Sichthindernissen aufgenommen worden seien. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass auch die von der Klägerin zitierten gerichtlichen Entscheidungen ihren Standpunkt nicht tragen. Unter anderen weist sie darauf hin, dass die Entscheidung BGH NJW 2008, 3138 einen gänzlich privaten Einkaufsausflug im Urlaub betreffe und nicht, wie hier, den Besuch eines großen Sportereignisses. Sie verweist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2010 (VI ZR 190/08 "Rosenball"), wonach auch eine über das zeitgeschichtliche Ereignis hinausgehende Berichterstattung über anwesende Prominente zulässig sei wie auch die Verwendung weiterer kontextbezogener Fotos im Zusammenhang mit einer zulässigen Wortberichterstattung. Dies zeige, dass die vom Landgericht vorgenommene Aufspaltung in einen Teil mit Ereignisbezug und einen anderen unzulässig sei. Sie wiederholt ihren Standpunkt, dass die - von der Klägerin ohnehin unterstellte - subjektive Motivation irrelevant sei, was sich insbesondere aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der genannten Rosenball-Entscheidung ergebe. Der Beklagten sei es auch tatsächlich darum gegangen, durch die Berichterstattung einen Informationszweck zu erfüllen und nicht etwa nur einen "Alibi-Anlass" zur Veröffentlichung der Fotos zu schaffen. Beide Parteien haben nach mündlicher Verhandlung zu den im Termin erörterten Rechtsfragen Stellung genommen. Diesbezüglich wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 5.2.2018 und den der Beklagten vom 22.2.2018 verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der fünf in der Zeitschrift "X" vom XX.XX.201X auf den Seiten ... abgedruckten Bildnisse aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit den §§ 22, 23 KUG und Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zusteht. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). 1. Eine zulässige Verbreitung mit Einwilligung der Klägerin (§ 22 S. 1 KUG) ist nicht gegeben. In Betracht käme allein eine konkludente Einwilligung wegen der Teilnahme an der öffentlichen (Turnier-)Veranstaltung in Stadt1, zu der unstreitig auch Medienvertreter zugelassen waren, weshalb die Klägerin damit rechnen musste, dass Fotos von ihrer Teilnahme angefertigt und verbreitet werden. Eine solche konkludente Einwilligung erstreckt sich allein auf Bilder, die die Teilnahme der Klägerin an dem Wettbewerb illustrieren, nicht auch auf Bilder, die das Zusammentreffen mit ihrer Familie am Rand des Geschehens - weder auf dem Turnierplatz selbst noch auf der Tribüne - zeigen. Die Reichweite einer stillschweigenden Einwilligung durch Teilnahme an einem internationalen Turnier, an dem Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die Verbreitung von Bildnissen, die über das Turniergeschehen hinausgehen (BGH NJW 2005, 56 Rz. 12; BGH NJW 2011, 746 Rz. 19). 2. Die Veröffentlichung der vier die Klägerin und ihre Mutter und Großmutter zeigenden Bilder war nicht deshalb zulässig, weil es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt. Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er umfasst nicht allein politische und historische Ereignisse, weshalb zu ihm auch Sportveranstaltungen zu rechnen sein können, selbst wenn sie nur regionale Bedeutung haben. Bei unterhaltenden Beiträgen bedarf es jedoch in besonderem Maß der Berücksichtigung kollidierender Rechtspositionen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Dabei ist der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.
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