Zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum 28.07.1994 geltenden Fassung Leitsatz Eine in einer eigenen Spalte befindlichen Widerrufsbelehrung unmittelbar unter der Unterschriftszeile genügt den Anforderungen des § 8 Abs. 4 S. 4 WG in der bis zu 28.07.1994 geltenden Fassung auch dann, wenn sie nicht fett gedruckt ist. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Limburg, 1. Februar 2017, 2 O 262/16 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.02.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn - Aktenzeichen: 2 O 262/16 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 2.422,66 festgesetzt. Gründe I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 05.02.2018 (Bl. 214ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 140ff. d.A.) verwiesen. Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.02.2018 (Bl. 228ff. d.A.), auf den vollumfänglich Bezug genommen wird, Stellung genommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 01.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg an der Lahn (2 O 262/16) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.422,66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2016 zu zahlen die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 382,59 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch nebst Nutzungsersatz in Höhe von € 2.422,66. Es kann letztlich dahinstehen, ob das Widerrufsrecht der Klägerin aufgrund der beiderseitigen vollständigen Erfüllung erloschen ist. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, über ihr Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum 28.07.1994 geltenden Fassung (im Folgenden. a.F.) ordnungsgemäß bei Unterzeichnung des Antrags auf Abschluss der streitgegenständlichen Lebensversicherung am 08.09.1993 (Bl. 15 d.A.) belehrt worden, so dass die zehntägige Widerrufsfrist des § 8 Abs. 4 S. 1 VVG a.F. im Zeitpunkt des Widerrufs am 31.03.2016 schon lange abgelaufen war. Nach seinem Wortlaut enthält § 8 Abs. 4 S. 4 VVG zwar keine über die Schriftlichkeit hinausgehenden Vorgaben zur Form der Belehrung. Eine gesetzlich angeordnete Belehrung muss aber ihren Zweck erreichen können, weshalb sie inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss. Weiter erfordert der Zweck einer solchen Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes "Belehrung" entspricht, eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (vgl. BGH VersR 1996, 221 ; 1996, 313 ; 2013, 1513 ). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung. Sie ist inhaltlich unstreitig zutreffend und anders als in der letztgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Klägerin berufen will, nicht in dem Antragsformular "versteckt". Vielmehr befindet sie sich in einer eigenen Spalte in einem gemeinsamen Kasten mit der Unterschriftszeile. Zwar ist die Belehrung im Gegensatz zu der links daneben befindlichen Spalte nicht fettgedruckt. Dies führt aber nicht dazu, dass der durchschnittliche Verbraucher von der Belehrung abgelenkt wird. Denn anders als in der Belehrung, über die der Bundesgerichtshof in dem letztgenannten Urteil zu entscheiden hatte, ist die streitgegenständliche Belehrung drucktechnisch nicht in sonstige Belehrungen integriert, sondern von den sonstigen Hinweisen deutlich abgegrenzt. Zudem erfolgt die Belehrung unmittelbar vor der Unterschrift der Klägerin in einem einheitlichen Kasten, so dass eine hinreichende Hervorhebung gegeben ist. Dass das Antragsformular eine Vielzahl von Kästen enthält, steht dieser besonderen Hervorhebung wegen der Unterschrift nicht entgegen. Auch aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2016 (IV ZR 166/12) ergibt sich nichts anderes. Denn in dem dort zugrunde liegenden Fall befand sich die Widerrufsbelehrung im dritten von sechs Absätzen oberhalb der Unterschriftszeile, während sie hier - wie ausgeführt - drucktechnisch abgesetzt und damit deutlich wahrnehmbar ist. Auch das angeführte Urteil des OLG Stuttgart vom 23.05.2016 (7 U 4/16) betrifft eine andere drucktechnische Gestaltung, da sich dort die Widerrufsbelehrung in einem umfangreichen Fließtext befand, was hier - wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Einer gesonderten Überschrift bedurfte es nach den seinerzeitigen gesetzlichen Vorgaben nicht. Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I, 100 IV ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt dem bezifferten Berufungsantrag der Klägerin. --- Vorausgegangen ist unter dem 05.02.2018 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 01.02.2017 (2 O 262/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Prämien und Nutzungsersatz nach Widerruf einer Lebensversicherung in Anspruch. Aufgrund des Antrags der Klägerin vom 08.09.1993 (Anlage K 1, Bl. 15f. d.A.) schlossen die Parteien zu der Nr. ... einen Lebensversicherungsvertrag mit einem Versicherungsbeginn zum 01.10.1993 ab. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein (Anlage K 2, Bl. 17f. d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 29.11.2006 kündigte die Klägerin den Lebensversicherungsvertrag. Die Beklagte bestätigte die Kündigung und zahlte an die Klägerin den errechneten Rückkaufswert nebst Überschussbeteiligung in Höhe von € 7.792,93. Mit Schreiben vom 31.03.2016 widerrief die Klägerin den Versicherungsvertrag. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, den Versicherungsvertrag noch nach § 8 VVG in der damaligen Fassung widerrufen zu können, da die im Antrag enthaltene Widerrufsbelehrung unzureichend sei. Daher stehe ihr neben der Differenz zu den gezahlten Prämien von € 8.129,60 noch ein Zinsanspruch in Höhe von € 6.727,92 zu. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei treuwidrig erfolgt. Ihr seien zudem von dem Sparanteil allenfalls Nutzungen von € 2.422,66 angefallen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da die Prämienzahlungen mit Rechtsgrund erfolgt seien. Der Widerruf sei verfristet und habe daher den Rechtsgrund nicht nachträglich entfallen lassen. Die Klägerin sei ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Zudem sei das Widerrufsrecht der Klägerin verwirkt. Gegen die Klagabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihr Klagebegehren teilweise weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Sie sei nicht fettgedruckt, weshalb die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf den danebenstehenden fettgedruckten Text gelenkt werde. Zudem fehle eine Überschrift. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Der alleinige Zeitablauf zwischen Vertragsbeginn, Kündigung und Widerruf reiche für die Annahme der Verwirkung ebenso wenig aus wie die Kündigung. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 01.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg an der Lahn (2 O 262/16) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.422,66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2016 zu zahlen die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 382,59 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 1. In der Sache hat die Berufung jedoch offensichtlich keinen Erfolg, da die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.
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