Unzulässigkeit der Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages Leitsatz Der Vorrang der Leistungs- gegenüber der (positiven) Feststellungsklage gilt auch, wenn die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend gemacht wird. Auch wenn die Feststellungsklage erstinstanzlich als unbegründet abgewiesen wurde, verstößt die Abweisung als unzulässig in zweiter Instanz nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 528 ZPO), da der dem Kläger keine erhaltenswerte Rechtsposition erlangt hat. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 20. Januar 2017, 2-25 O 432/16 nachgehend BGH, 11. September 2018, XI ZR 198/18, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 20.01.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-25 O 432/16 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 103.931,76 festgesetzt. Gründe I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 23.01.2018 (Bl. 172ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 85ff. d.A.) verwiesen. Auf die Hinweise des erkennenden Senats haben die Kläger innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 20.01.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-25 0 432/16 - festzustellen, dass sich der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag zu der Konto-Nr.: … vom 03.05.2004 durch die am 07.06.2016 ausgeübte Erklärung der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel der Kläger war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird, da die Kläger innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme abgegeben haben, vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 23.01.2018 (Bl. 172ff. d.A.) verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I, 100 I und IV ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt der Beschwer der Kläger, die diese entsprechend beziffert haben. --- Vorausgegangen ist unter dem 23.02.2018 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.01.2017 (2-25 O 432/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages, der im Mai 2004 über Darlehensbeträge in Höhe von 83.500,00 € und 31.500,00 € zustande kam. Die Kläger wurden bei Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt. Die Darlehensbeträge wurden bis Mai 2012 bzw. Juni 2014 vollständig zurückgeführt. Im Vertrauen darauf nahm die Beklagte Vermögensdispositionen in der Form vor, dass sie die eingehenden Zinszahlungen verbuchte, bilanzierte, sich refinanzierte und schließlich die gestellten Sicherheiten nach Rückzahlung des Darlehens freigab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2016 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages genrichteten Willenserklärungen. Sie waren der Ansicht, die Belehrung sei unwirksam und habe die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Beklagte war der Ansicht, die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht verwirkt. Mit Urteil vom 20.01.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, da sie sich mit der begehrten Feststellung auf ein Rechtsverhältnis beziehe. Ob ein Feststellungsinteresse vorliege, könne mangels Begründetheit der Klage dahinstehen; dies sei allgemein anerkannt. Die Kläger hätten den Widerruf nicht fristgemäß erklärt, da sie über ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden seien. Die Belehrung sei deutlich gestaltet und optisch hervorgehoben, sei in Textform erfolgt und weise den gesetzlich erforderlichen Inhalt auf. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ihren Feststellungsantrag weiter. Der Vertrag sei im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden. Die deswegen erforderliche Belehrung zum Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 2 BGB fehle. Die Widerrufsbelehrung sei dahingehend unklar, wer Vertragspartner der Kläger sei und dahingehend, dass hier von einer Willenserklärung statt einer Vertragserklärung gesprochen werde. In Bezug auf die Fristauslösung nehmen die Kläger auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag vollumfänglich Bezug. Die Fristauslösung sei ebenso irreführend, weil der Satzbau nicht einen genauen Fristbeginn berechnen lasse. Ausgehend von dieser Belehrung sei für den Fristbeginn notwendig, dass eine Widerrufsbelehrung vorliege, kumulativ eine Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags. Den Klägern sei aber nur der streitgegenständliche Vertrag zur Verfügung gestellt worden, weswegen die Erfordernisse unerfüllt geblieben seien. Ein weiterer falscher Eindruck werde dadurch erweckt, indem dem Verbraucher nicht angezeigt werde, dass die Widerrufsfrist ohne eine unterschriebene Vertragsurkunde (Antrag der Beklagten) bereits zu laufen beginne. Der reguläre Verbraucher müsse davon ausgehen, dass die Widerrufsfrist erst bei Zusendung einer unterzeichneten Vertragsurkunde zu laufen beginne. Den Klägern sei noch ein Beiblatt mit übergeben worden, aus zudem ersichtlich sei, dass hier Regieanweisungen für die Kreierung zur Widerrufsbelehrung übergeben und damit das Subsumtionsrisiko aufgebürdet wurden, ob ein verbundener Darlehensvertrag vorliege. Des Weiteren würden hier überwiegend juristische Fachtermini bestehend aus Verkäufer, Unternehmer, juristische Person, rechtsfähige Personengesellschaft etc. vorgelegt, die den gängigen Verbraucherhorizont überstiegen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lasse sich das Begriffspaar "deutlich gestaltete Belehrung" / "ein Exemplar dieser" weder semantisch noch als synonym gleichsetzen. Das Erfordernis deutlich gestaltete Belehrung werde nicht durch "ein Exemplar dieser" erfüllt. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 20.01.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-25 0 432/16 - festzustellen, dass sich der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag zu der Konto-Nr.: … vom 03.05.2004 durch die am 07.06.2016 ausgeübte Erklärung der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Berufung sei nicht begründet. Es habe vor Abschluss des jeweiligen Darlehensvertrages ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Berater stattgefunden. Die Feststellungsklage sei im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage bereits unzulässig, weil eine Leistungsklage möglich wäre, das Feststellungsinteresse mithin fehle. Die Belehrung genüge den Voraussetzungen des § 355 BGB a.F. Die Beklagte hält ausdrücklich an dem Einwand der Verwirkung fest. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.
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