Zu den Anforderungen an die ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb der Ziffer 2.1.1.1 der AUB 2010 Leitsatz Die ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallereignis ist Anspruchsvoraussetzung für die Invaliditätsleistung. Aus ihr muss sich ergeben, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis festgestellt worden ist. Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Hanau, 2. November 2016, 1 O 1140/15 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 02.11.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau - Aktenzeichen: 1 O 1140/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 30.000,00 festgesetzt. Gründe I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 05.02.2018 (Bl. 190ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 139ff. d.A.) verwiesen. Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 02.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau zu Az.: 1 O 1140/15, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 25.987,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 28.902.2015 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1.358,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn weitere Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, die über den unter Ziffer 1 geltend gemachten Betrag hinaus gehen, sofern sich der Zustand an den beiden Händen unfallbedingt weiter verschlechtert. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird, da der Kläger innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 05.02.2018 (Bl. 190ff. d.A.) verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt den Berufungsanträgen des Klägers (€ 25.987,50 für den bezifferten Antrag zu 1), der Antrag zu 3) war mit der Differenz zu € 30.000 zu bemessen). --- Vorausgegangen ist unter dem 05.02.18 folgender Hinweis (die Red.) In dem Rechtsstreit (...) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 02.11.2016 (1 O 1140/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. Gründe I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Invaliditätsleistungen aus einer bei der Beklagten geführten Unfallversicherung. Zwischen den Parteien besteht auf der Grundlage der allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen A AUB 2008 unter der Versicherungsnummer ... eine Unfallversicherung mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn zum 28.05.2008, hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Versicherungsschein nebst Versicherungsbedingungen (Bl. 7 - 36 d. A.) verwiesen wird. Am XX.08.2012 stolperte der Kläger auf einer Treppe und stürzte zu Boden. Er fing sich dabei mit beiden Händen ab und stieß sich das rechte Schienbein. Im Hinblick auf die eingetretene bedingungsgemäße Invalidität des rechten Beins erbrachte die Beklagte Versicherungsleistungen in Höhe von Euro 11.025,00. Mit Schreiben vom 23.08.2012 (Anlage B 6, Bl. 126 f. d. A.) wies die Beklagte den Kläger auf Ziffer 2.1.1.1 der Versicherungsbedingungen hin. Unter dem 15.08.2013 meldete der Kläger bei der Beklagten einen Anspruch auf Invaliditätsleistung an und übersandte der Beklagten später die Bescheinigung des B vom 08.11.2013 zur Vorlage bei der Versicherung (Anlage K3, Bl. 37 d. A.). Die Beklagte lehnte die beanspruchten Leistungen erstmals mit Schreiben vom 19.02.2014 ab. Der Kläger hat behauptet, bei ihm sei eine Invalidität beider Hände und damit ein Versicherungsfall eingetreten, was Herr B festgestellt habe. Diese ärztliche Feststellung sei innerhalb der Fünfzehnmonatsfrist der Ziffer 2.1.1.1 der maßgeblichen Versicherungsbedingungen getroffen worden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es an einer bedingungsgemäßen schriftlichen ärztlichen Feststellung innerhalb der 15 Montasfrist fehle. Die Bescheinigung des B vom 18.11.2013 genüge nicht den Anforderungen. Mit Urteil vom 02.11.2016, auf dessen tatsächlichen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Anspruch des Klägers scheitere an der Nichteinhaltung der formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Leistungen aufgrund von Invalidität. Es fehle an der schriftlichen ärztlichen Feststellung der Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall. Zwar seien in dieser Bescheinigung unfallbedingte Verletzungen an den Händen des Klägers dokumentiert. Es fehle allerdings an einer ärztlichen Feststellung dahingehend, dass es sich hierbei um dauerhafte Schäden im Sinne einer Invalidität handele. Dass die arthrotische Zerstörung beider Sattelgelenke auf den Unfall zurückzuführen sei, könne der Bescheinigung ebenso wenig entnommen werden wie das Vorliegen unfallbedingter Dauerschäden. Dementsprechend könne es dahinstehen, ob eine unfallbedingte Invalidität tatsächlich eingetreten sei. Das Berufen der Beklagten auf die Nichteinhaltung der Leistungsvoraussetzungen sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Allein der Umstand, dass die Beklagte zunächst ein ärztliches Gutachten eingeholt habe, stehe dem Berufen auf fehlende Anspruchsvoraussetzungen nicht entgegen. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags mit seiner Berufung, mit der er die zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Rechtsfehlerhaft gehe das Landgericht davon aus, dass der Anspruch des Klägers an der Nichteinhaltung der formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Leistungen nach Ziffer 2.1.1.1 der Versicherungsbedingungen scheitere. Die Bescheinigung des B vom 18.11.2013 genüge den Anforderungen. Insbesondere ergebe sich auch aus der Irreversibilität einer Arthrose sowie der Bescheinigung der Zerstörung beider Sattelgelenke die Endgültigkeit des eingetretenen Zustandes. Da an die Feststellung der Invalidität keine hohen Anforderungen zu stellen seien, genüge diese Bescheinigung. Schließlich handele die Beklagte auch treuwidrig, da sie sich erstmals mit der Klageerwiderung darauf berufen hab, dass die formalen Voraussetzungen der Leistungspflicht nicht vorlägen. Zudem habe der Kläger nach Einreichung der ärztlichen Bescheinigung mangels anderweitiger Belehrung darauf vertrauen dürfen, dass er das erforderliche getan habe, um seine Ansprüche zu behaupten. In dieser Auffassung sei der Kläger durch die Einholung des Gutachtens durch die Beklagte bestärkt worden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 02.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau zu Az.: 1 O 1140/15, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 25.987,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 28.902.2015 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1.358,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn weitere Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, die über den unter Ziffer 1 geltend gemachten Betrag hinaus gehen, sofern sich der Zustand an den beiden Händen unfallbedingt weiter verschlechtert. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die ärztliche Bescheinigung nicht den versicherungsvertraglichen Anforderungen genüge. Es fehle sowohl die Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens in Form bedingungsgemäßer Funktionsbeeinträchtigung als auch die Feststellung, dass dieser binnen Jahresfrist eingetreten sei. Noch am 24.05.2013 habe B festgestellt, dass an beiden Handgelenken die Funktion frei gewesen sei. Erstmals am 24.10.2013 und damit nach Ablauf der Jahresfrist werde von Herrn B eine Einschränkung im Bereich der Handhebung festgestellt, wobei hier eine irgendwie geartete Feststellung von Dauerhaftigkeit nicht getroffen werde. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 1. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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