205f). Dies kann hier nicht positiv festgestellt werden. Unentgeltlichkeit bedeutet insoweit, dass keine unmittelbar die Strompreiskalkulation betreffenden Entgelte berechnet werden dürfen (
205). Gemäß der Gesetzesbegründung ist die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit noch erfüllt, wenn eine Kundenanlage im Rahmen eines vertraglichen Gesamtpaketes zur Verfügung gestellt wird (beispielsweise im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages). Möglich bleibt auch eine verbrauchsunabhängige Umlage der mit Errichtung, Betrieb und Wartung einer Kundenanlage verbundenen Kosten. Abzugrenzen ist insoweit jedoch gegen Fälle einer prohibitiven Preisgestaltung oder eines sonstigen Umgehungstatbestands (BT-Drucks. 17/6072, Seite 51). Die Angaben der A sowie der Beschwerdegegnerin sind vorliegend nicht geeignet, das Fehlen eines verbrauchsabhängigen Entgeltes für den Betrieb der Kundenanlage zweifelsfrei zu stützen: Anfänglich hatten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die A allein behauptet, dass keine verbrauchsabhängigen Entgelte berechnet würden. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei es "unerheblich", ob und wie die A die Kundenanlage refinanziere. Die A beschränkte sich entsprechend auf die Angabe, dass den Letztverbrauchern die anfallenden Mittelspannungsnetzentgelte, nicht dagegen Entgelte für den Betrieb eines Niederspannungsnetzes in Rechnung gestellt würden (Bl. 74 Aktenordner; Bl. 108ff, 121, 175). Im Rahmen der Kalkulation des - ihrer Ansicht nach ausnehmend günstigen - Arbeitspreises seien allein die Bezugskosten für den gelieferten Strom, die eigenen Vertriebskosten und eine "Marge" eingepreist worden (Bl. 108). Ein Nutzungsentgelt würde dagegen nicht verlangt, weder innerhalb des Stromentgeltes noch separat. Nachdem die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich auf die Zulässigkeit der verbrauchsunabhängigen Weiterleitung der Anlagekosten etwa im Rahmen der Mietnebenkosten verwiesen hatten, hat die A erstmals mit Schriftsatz vom 29.1.2018 ausgeführt, dass die Kosten "für die elektrischen Anlagen in der Kaltmiete" enthalten seien (Bl. 287). Dieser Vortrag genügt nicht, um eine Überzeugung des Senats von der Unentgeltlichkeit, d.h. dem Fehlen verbrauchsabhängiger Entgelte, zu stützen. Die Beschwerdeführerinnen haben vielmehr nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der von der A berechnete Strompreis im Verhältnis zu den tatsächlich einkalkulierten Kosten nicht günstig ist, sondern über ihren Tarifen liegt und damit die Vermutung versteckter verbrauchsabhängiger Kosten begründet. Auch auf Basis der Angaben der Beschwerdegegnerin und der A ergibt sich, dass angesichts der nachvollziehbar dargelegten Kosten der in Rechnung gestellte Preis auch über den aus Sicht der Beschwerdegegnerin vergleichbaren Tarifen der Beschwerdeführerinnen liegt, ohne dass diese Preiskalkulation aus anderen nachvollziehbaren Gründen gerechtfertigt erscheint. Die A hat zudem nicht konkret erläutert, in welcher Weise die mit dem Betrieb der Anlage und des angeschlossenen Netzes unstreitig verbundenen Kosten anderweitig den Nutzern berechnet werden; dass, und wenn ja, aus welchen Gründen sie diese Betriebskosten selbst trägt, behauptet sie ebenfalls nicht. Unstreitig hat die A den Strompreis seit Beginn der Versorgung 2014 nicht verändert. Primär ist mithin auf die Kalkulationsfaktoren im Jahre 2014 einzugehen. Die Kosten des vorgelagerten Netzes, die in den Strompreis ausweislich des von der A verwendeten Stromvertrages eingerechnet werden, umfassen insbesondere das Netzentgelt für die Mittelspannung, welches die A an die Beschwerdeführerin zu 2 zu entrichten hat. Diese Position preist die A auch unstreitig in ihre Berechnung ein. Die ihr darüber hinaus von der Beschwerdeführerin zu 2 als Kostenpositionen in Rechnung gestellte Konzessionsabgabe i.H.v. 2,39 € pro Kilowattstunde kann jedoch auch auf Basis der eigenen Angaben der A nicht in die Kalkulation eingeflossen sein: Unstreitig hat die A diese Konzessionsabgabe bis Ende 2016 nicht gezahlt und entrichtet seit Dezember 2016 rückwirkend lediglich einen geringfügigen Teilbetrag i.H.v. 0,11 € pro Kilowattstunde. Es verbleibt der A damit eine gegenüber den Stromkalkulationen etwa der Beschwerdeführerin zu 2 eingesparte Kostenbelastung in Höhe von 2,28 ct/kWh. Dabei ist der A zuzugeben, dass es im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht auf die Frage ankommt, ob eine Verpflichtung zur Zahlung der Konzessionsabgabe seitens der A besteht. Maßgeblich ist jedoch die Frage, welche tatsächliche Kostenbelastung die A trifft, die Grundlage der Strompreiskalkulation ist. Soweit die A erstmals mit Schriftsatz vom 29.1.2018 ausgeführt hat, dass sie hinsichtlich des Prozessrisikos über die Konzessionsabgabe im Jahresabschluss zum 31.12.2016 eine Rückstellung in Höhe von € 50.000,00 gebildet habe, die gleichermaßen in die Kalkulation des Strompreises einflösse (Bl. 285), überzeugt dieser Vortrag angesichts des von ihr unstreitig dargestellten zeitlichen Ablaufes nicht. Auffallend ist insoweit zum einen, dass bis zum Absetzen der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdegegnerin insoweit offensichtlich keinerlei Angaben der A erfolgt waren. Die Beschwerdegegnerin stellt im Rahmen ihres Beschlusses allein auf kaufmännisch angemessene Verhaltensweisen ab, nicht jedoch auf entsprechenden tatsächlichen Vortrag der A (Bl. 20). Im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung hat die A sich diese Ausführungen auch nicht zu Eigen gemacht, sondern zu diesem Gesichtspunkt keine Darlegungen gemacht. Erst nachdem auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen hat, dass sie unter Berücksichtigung kaufmännischer Regeln und des insoweit geltenden Vorsorgeprinzips von der Bildung entsprechender Rückstellungen und deren Berücksichtigung bei der Tarifkalkulation seitens der A ausgehe (Bl. 178), hat die A mit Schriftsatz vom 29.01.2018 ausgeführt, dass sie bilanzrechtskonform Rückstellungen im Jahresabschluss 2016 i.H.v. 50.000 € für die streitige Verpflichtung zur Zahlung der Konzessionsabgabe gebildet habe (Bl. 285). Erläuterungen, wie diese erstmals im Jahr 2016 gebildeten Rückstellungen die Kalkulation des seit dem Jahr 2014 unverändert gelassenen Preises beeinflusst haben können, fehlen weiterhin. Selbst nach entsprechenden Hinweisen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten insoweit keine weiteren Angaben. Damit ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Strompreis unter Einrechnung der Konzessionsabgabe bzw. insoweit gebildeter Rückstellungen berechnet wurde. Die Strompreiskalkulation der A fußt damit auf einer jedenfalls um 2,28 ct/kWh geringeren tatsächlichen Kostenbelastung als bei vergleichbaren Stromversorgern. Da die A sich nicht verpflichtet fühlt, ihren Kunden Abrechnungen entsprechend den Vorgaben des § 40 Abs. 2 EnWG zu erstellen, kann auch aus den Abrechnungen nicht ermittelt werden, ob und in welcher Höhe den Kunden eine Konzessionsabgabe weiterbelastet wird. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG enthält die Verpflichtung für Energieversorgungsunternehmen, die Belastung aus der Konzessionsabgabe sowie aus den Netzentgelten für Letztverbraucher gesondert auszuweisen. Soweit sich die A nicht als Energieversorgungsunternehmen und damit Normadressat von § 40 EnWG ansieht, wirkt sich die damit verbundene Unsicherheit über die tatsächliche Kalkulationsbasis des Strompreises zu ihren Lasten aus. Selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin davon ausginge, dass das Mittelspannungsentgelt deutlich höher als nach den Berechnungen der Beschwerdeführerinnen anzusetzen sei (Bl. 178), ergäben sich auf Basis der Berechnung der Beschwerdegegnerin unter Zugrundelegung der ihrer Ansicht nach allein vergleichbaren Tarife "F-Strom-Tarf1" und "F-Strom-Tarif2" lediglich Stromtarife "auf einem einheitlichen Niveau" mit der A (Bl. 178). Legt man eine Differenz zwischen Niederspannungs- und Mittelspannungsentgelt i.H.v. 4,11 € pro Kilowattstunde zugrunde, ergibt sich auf Basis der eigenen tabellarischen Darstellung der Beschwerdegegnerin sogar, dass der Durchschnittspreis der A um 0,30 bzw. 0,53 ct/kWh über den seitens der Beschwerdegegnerin als vergleichbar angesehenen Tarifen der Beschwerdeführerinnen liegt. Ein einheitlicher oder sogar über dem Niveau der Beschwerdeführerin zu 2) liegender Tarif der A lässt sich jedoch angesichts der dargelegten fehlenden Kostenbelastung mit einer Konzessionsabgabe i.H.v. 2,28 ct./kWh ohne weitere Erläuterungen zu sonstigen einzupreisenden höheren Kosten nicht erklären. Die eigenen Berechnungen der Beschwerdegegnerin sind nicht geeignet, die an diese Kostenbelastungsdifferenz anknüpfende Vermutung der versteckten Berücksichtigung von Kosten der Anlage nachvollziehbar auszuräumen. Die nicht nachvollziehbar erläuterte Differenz im Rahmen der Strompreiskalkulation beläuft sich auf insgesamt 2,58 ct/kWh bzw. 2,81 ct/kWh und damit mehr als 10% des von der A angesetzten Durchschnittspreises. Soweit die A die Preisunterschiede allgemein damit erklärt, dass die Unternehmen "unterschiedlich aufgestellt" seien, überzeugt dies nicht. Auch wenn es sich bei der A um die Tochtergesellschaft eines mittelständischen Wohnungsunternehmens handelt, ist nicht ersichtlich, dass - mit der A unterstellte - Synergieeffekte der Beschwerdeführerin zu 1 ein derartiges Preisniveau erklären könnten. Dies gilt umso mehr, als die A selbst darauf hingewiesen hat, dass sie bei den C "nicht auf maximale Gewinnerzielung ausgerichtet" sei (Bl. 109). Dies lässt die Preiskalkulation in besonderem Maße erläuterungsbedürftig erscheinen. Schließlich haben auch weder die Beschwerdegegnerin noch die A nachvollziehbar darlegen können, wie anderweitig, d.h. außerhalb des verbrauchsabhängig berechneten Strompreises, die unstreitig mit dem Betrieb der Anlage und der Unterhaltung des Netzes verbundenen Kosten auf die Nutzer umgelegt werden. Trotz mehrfacher Nachfragen hierzu seitens der Beschwerdeführerinnen und des konkreten Hinweises, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass die A auf diesen Kosten "sitzen bleibt" (Bl. 246), hatte die A zunächst allein darauf hingewiesen, dass ihr die Anlage von der Muttergesellschaft unentgeltlich überlassen werde. Dies beinhaltet jedoch nicht, dass ihr keine Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Unterhaltung der Umspannanlage selbst und der Leitungen entstehen und wie mit diesen umgegangen wird. Als in der Rechtsform einer GmbH geführtes Unternehmen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die A die insoweit entstehenden Kosten nicht weitergeben sollte; unabhängig davon, dass jedenfalls näher darzulegen wäre, warum hier keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die A behauptet - nach mehrfacher Thematisierung dieses Aspekts durch die Beschwerdeführerinnen - erstmals im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 29.01.2018, dass die "verbrauchsunabhängigen Kosten für die elektrischen Anlagen" in der Kaltmiete enthalten seien (Bl. 287). Die Beschwerdeführerinnen haben dies nachfolgend bestritten und als unsubstantiiert angesehen. Offen sei, wie neben den eigentlichen Anschaffungskosten die Kosten des Betriebs, der Wartung und Instandhaltung der elektrischen Anlagen im Rahmen des Mietverhältnisses verbrauchsunabhängig abgerechnet würden (Seite 16 Schriftsatz 02.02.2018). Hierzu hat die A nachfolgend keine Angaben gemacht. Es bleibt auch nach Einschätzung des Senats allein anhand der auf einen Satz beschränkten Behauptung einer Berücksichtigung von verbrauchsunabhängigen Kosten im Rahmen der Kaltmiete unklar, wie die bei der A als Betreiberin der Anlage anfallenden Kosten im Rahmen der von ihrer Muttergesellschaft eingezogenen Kaltmiete berücksichtigt werden können. Nachvollziehbar ist insoweit ohne weitere Erläuterung allein, dass die Kosten der Errichtung der Anlage als Pauschalbetrag in die Kaltmiete eingeflossen sein können; für die laufenden mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Kosten ist dies indes nicht ohne weitere Angaben verständlich. Aus der gewählten Formulierung, wonach die "Kosten für die elektrischen Anlagen" in der Kaltmiete enthalten seien, ergibt sich bereits nicht ohne weiteres, dass dies auch die Betriebskosten umfasst. Jedenfalls ist nicht verständlich, wie ein in die Kaltmiete eingerechnetes Entgelt, welches an die Muttergesellschaft gezahlt wird, Kosten der A ausgleichen kann, die ihr mit dem Betrieb der Anlage sowie der Instandhaltung der Leitungen entstehen. Ausgehend von diesen Darstellungen trifft die materielle Beweislast für den Umstand der unentgeltlichen Zurverfügungstellungen die Beschwerdegegnerin, so dass aus den genannten Gründen hier von der Entgeltlichkeit der Anlage auszugehen ist. Dieses Ergebnis entspricht auch der Zielsetzung des EnWG. Soweit die Beschwerdegegnerin und die A darauf hinweisen, dass im Falle der Zurechnung der Anlage zum regulierten Netz die Letztverbraucher im Zweifel mit höheren Stromkosten belastet werden, als dies gegenwärtig der Fall ist, überzeugt dies anhand der dargestellten Tarife nicht. Wie ausgeführt ergibt sich auf Basis der Darlegungen der Beschwerdegegnerin und der A gerade nicht, dass den Letztverbrauchern vorliegend günstigere Tarife - als angesichts der tatsächlich vorhandenen Kostenbelastung gerechtfertigt - zugute kommen. Vielmehr bewegt sich der Tarif der A bereits nach den eigenen Berechnungen der Beschwerdegegnerin mindestens auf dem Niveau wie die ihrer Ansicht nach vergleichbaren Tarife der F - dies, ohne dass die A eigene Kosten in Bezug auf die Zahlung einer Konzessionsabgabe bzw. dafür gebildeter Rückstellungen eingepreist haben kann. Darüber hinaus bezweckt das EnWG ausweislich § 1 insgesamt die Sicherstellung der Versorgung der Letztverbraucher mit preisgünstiger Energie. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der A auch darauf an, auf wieviele Letztverbraucher die mit dem Betrieb einer Umspanneinrichtung verbundenen Fixkosten umgelegt werden. Auch wenn das Leitungsnetz des regulierten Energieversorgungsunternehmens im Falle des Vorliegens umliegender Kundenanlagen kleiner ausfällt und insoweit geringere Kosten verursacht, bleibt doch ein von der konkreten Anzahl der Letztverbraucher relativ unabhängiger Kostenblock für die Bereitstellung der Umspannanlage des verbleibenden Niederspannungsnetzes. Diese Kosten müssen im Falle einer großzügigen Annahme von Kundenanlagen auf weniger Letztverbraucher umgelegt werden und führen somit für diese zu einer Erhöhung der Stromkosten. Lediglich ergänzend wird hinsichtlich der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 24 a EnWG auf folgendes hingewiesen: bb. Keine Bedenken bestehen nach Einschätzung des Senats hinsichtlich des ebenfalls nach § 3 Nr. 24 lit. d EnWG erforderlichen Merkmals, dass die Anlage jedermann diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen ist. Soweit es unstreitig in der Vergangenheit zu Problemen im Zusammenhang mit Wechselwünschen der an die streitgegenständliche Anlage angeschlossenen Letztverbraucher gekommen war, sind die von diesen Letztverbrauchern bewohnten Gebäude nicht mehr Bestandteil des Versorgungsgebiets. Die Beschwerdegegnerin und die A behaupten, dass gegenwärtig keine wechselwilligen Letztverbraucher im versorgten Bereich vorhanden sind. Die Beschwerdeführerinnen stellen dies nicht konkret in Zweifel. Ausgehend hiervon, kann auch nicht festgestellt werden, dass den Letztverbrauchern die freie Wahl der Lieferanten nicht offensteht. Darüber hinaus hat die A bereits im Mai 2014 unstreitig eine Unterlassungserklärung abgegeben, in welcher sie sich unter anderem verpflichtete, nicht gegenüber Letztverbrauchern zu suggerieren, es bestünde nicht die Möglichkeit, einen anderen Stromversorger als sie selbst zu wählen. Soweit die Parteien streitig die Bedeutung des Fehlens von Zählpunkten diskutieren, erlangt dieser Umstand für die Einordnung als Kundenanlage gegenwärtig keine Bedeutung. Zählpunkte sind erst erforderlich, wenn entsprechende Wechselwünsche zu realisieren sind; auch aus § 20 Abs. 1 lit. d EnWG ergibt sich nicht, dass bereits vorsorglich entsprechende Zählpunkte einzurichten sind. Auf die Frage, ob der Wortlaut des § 20 Abs. 1 lit. d EnWG, wonach der "Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage (...) angeschlossen ist, (..) den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zellpunkte bereitzustellen hat, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante unter Zähler) erforderlich sind", folgt, dass es sich hier um eine Verpflichtung des Betreibers des Energieversorgungsnetzes, d.h. der Beschwerdeführerin zu 2, handelt (so BNetzA, Beschluss vom 07.11.2011 - BK 6-10-208) oder aber jedenfalls Letztverbraucher selbst sich nur an die Betreiberin der Anlage, d.h. die A, wenden können (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.1.2013 - VI3 Kart 163/11), kann hier ebenso offenbleiben, wie die Frage, ob und in welchem Umfang Mitwirkungspflichten der A im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zählpunkten bestehen und erfüllt wurden. b. Soweit gemäß § 3 Nr. 24 a lit. a EnWG das Vorliegen einer Kundenanlage zudem voraussetzt, dass diese sich auf einem "räumlich zusammengehörenden Gebiet" befindet, kann diese Voraussetzung vorliegend nicht zweifelsfrei bejaht werden - ohne dass es hier jedoch darauf ankommt. Ohnehin handelt es sich hierbei um ein Kriterium von eher untergeordnete Natur (Wolf in: Säcker, Energierecht, § 110 Rn. 40). Es bezeichnet zwar ein typisches Merkmal einer Kundenanlage, ist für sich genommen jedoch nicht zwingend und deshalb grundsätzlich flexibel zu handhaben. Soweit ein Grundstück betroffen ist, liegt in der Regel auch eine räumliche Zusammengehörigkeit im Sinne dieser Vorschrift vor (vgl. Beschluss der BNetzA vom 07.04.2016, BK 6-15-16 6,124,134). Das Betriebsgebiet ist allerdings weiter zu verstehen als lediglich ein Gebäude oder ein Grundstück (
205c; Boesche in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 3 Rn. 109). Neben Hausanlagen innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen ist es in Ausnahmefällen auch möglich, dass sich eine Kundenanlage außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstreckt (Boesche ebenda § 3 Rn. 110). In diesen Fällen ist es allerdings erforderlich, dass das Gebiet aus Sicht eines objektiven Betrachters als einheitlich wahrgenommen wird (BNetzA, Beschluss vom 07.04.2016 - BK 6-15-166). Querende Durchgangsstraßen können insoweit die räumliche Zusammengehörigkeit stören (BNetzA ebenda). Den zur Akte gereichten Lichtbildern kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass ein außenstehender Dritter die hier versorgten Gebäude als räumlich zusammengehörend empfindet. Ob allein die Fassadengestaltung in Klinkerbauweise gegenüber Wärmedämmfassaden in der Umgebung insoweit ausreichend ist, erscheint insbesondere im Hinblick auf die unstreitig aus dem versorgten Gebiet ausgeschiedenen Häuser im Straße1 18-26, zu deren äußeren Gestaltung im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Angaben gemacht werden konnten, zweifelhaft. Die zwischen den Beteiligten streitig diskutierte konkrete räumliche Ausdehnung spricht aus Sicht des Senates weder zwingend gegen noch für eine räumliche Zusammengehörigkeit. Gleiches gilt für die querende "Straße1", die ausweislich der vorgelegten Pläne der Versorgung der anliegenden Gebäude dient. c. Zweifel - auf die es angesichts der Ausführungen unter a. indes nicht ankommt - bestehen auch, ob die Energieanlage in den C im Sinne von § 3 Nr. 24 a lit. c EnWG für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff "unbedeutend" ist auszulegen (
205 e). Bei der Anwendung dieses Begriffs ist im Einzelfall zu prüfen, ob kein Regulierungsbedürfnis besteht. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist der Begriff "unbedeutend" durch verschiedene Unterkriterien zu konkretisieren (BT-Druck 17/6072, S. 51;
WG (unter aa.), die "geographische Ausdehnung" (unter bb.) und die "Menge der durchgeleiteten Energie" (unter cc.) abzustellen sowie auf "sonstige Merkmale" (unter dd.; vgl. insgesamt BT-Drucks 17/6072, S. 51). Maßgeblich ist, ob die Anlage von ihrem wirtschaftlichen Gewicht und ihre Größe geeignet ist, einen solchen Einfluss auf den Wettbewerb zu haben, dass sie als Teil des natürlichen Monopols der Regulierung unterstellt werden muss (vergleiche BNetzA, Beschluss vom 7.4.2016 - BK6-15-166). aa. Hinsichtlich der zunächst zu betrachtenden "Anzahl der Letztverbraucher" neigt der Senat dazu, diese Zahl unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 3 Nr. 24 a EnWG, der Entstehungsgeschichte und des Sinn und Zwecks der Regelung nicht in einem relativen Verhältnis zum Marktumfeld zu verstehen, sondern absolut. Diese absolute Zahl stünde der Annahme einer Kundenanlage ebenfalls entgegen. In der Gesetzesbegründung findet sich zum Unterkriterium der Letztverbraucher folgende Feststellung: "Je größer die Anzahl der an eine Energieanlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Letztverbraucher ist, desto mehr deutet dieses Merkmal auf das Vorliegen eines Energieversorgungsnetzes hin" (BT-Drucks. 17/6072, Seite 51). Letztverbraucher ist dabei gemäß § 3 Nr. 25 EnWG jede natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch kauft. Es kommt damit nicht auf die Anzahl der versorgten Personen, sondern die Anzahl der Haushalte/Anschlüsse an. Unstreitig ist zwischen den Parteien nunmehr, dass insoweit eine Kennzahl von 397 Letztverbrauchern zu beurteilen ist. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff der Kundenanlage legt nahe, dass ein abgrenzbarer, dem Umfeld des Betreibers der Anlage zuzurechnender Personenkreis zu beurteilen ist. Die Personengruppe kann insoweit nicht in Abhängigkeit zum Marktumfeld beliebig groß gezogen werden, sondern bedingt eine für den Anlagenbetreiber übersichtliche Anzahl versorgter Verbraucher. Die Gesetzesbegründung bietet insoweit ebenfalls keinen Anknüpfungspunkt für ein relatives Verständnis des Begriffs der Anzahl der Letztverbraucher. Richtig ist allein, dass der Gesetzesbegründung keine absolute Obergrenze entnommen werden kann. Die gewählte Formulierung, dass "je größer" die Anzahl der Letztverbraucher ist, "desto mehr" auf das Vorliegen eines Energieversorgungsnetzes hindeute, enthält jedoch keinerlei Ansatz für ein relatives Verständnis zum Marktumfeld. Die Gesetzesbegründung drückt allein aus, dass die absolute Zahl der Letztverbraucher ab einer gewissen Größenordnung ("je mehr") gegen das Vorliegen einer Kundenanlage spricht. Diese Auslegung wird auch gestützt durch die weiteren vom Gesetzgeber zur Konkretisierung herangezogenen Kriterien. Insbesondere die Forderung nach einem räumlich zusammengehörenden Gebiet gem. § 24 a lit. a EnWG verdeutlicht, dass die maßgebliche Anzahl der Letztverbraucher nicht allein in Abhängigkeit zum Marktumfeld beliebig groß gewählt werden kann. Gefordert wird vielmehr auch durch dieses Kriterium eine gewisse Übersichtlichkeit/deutliche Abgrenzbarkeit der versorgten Personenzahl. Für dieses Verständnis spricht auch der systematische Zusammenhang zu den in § 3 Nr. 24 lit. b EnWG geregelten so genannten Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung. Diese liegen ebenfalls nur vor, wenn es sich um ein räumlich zusammen gehörendes Betriebsgebiet handelt und die Anlage der Energieversorgung des eigenen Unternehmens oder verbundener Unternehmen dient. Auch hier lassen sich keinerlei Anknüpfungspunkte für ein lediglich relatives Verständnis der Anlage zum Marktumfeld finden. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist für die Auslegung wenig ergiebig. § 3 Nr. 24 a EnWG wurde mit der EnWG-Novelle im Juni 2011 eingeführt, die im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2008/72/EG diente. Diese kennt indes den Begriff der Kundenanlage nicht. Der Sinn und Zweck des EnWG sprechen ebenfalls nicht dafür, dass das Vorliegen einer Kundenanlage unter Berücksichtigung des jeweiligen Marktumfeldes zu prüfen ist. Das EnWG bezweckt, eine sichere, verbraucherfreundliche und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit leitungsgebundener Energie zu gewährleisten. Ausgehend hiervon ist der Netzbegriff grundsätzlich weit zu fassen (vergleiche auch BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - EnVR 68/10 Rn. 8; EuGH, Urteil vom 22.5.2008 - C-439/06 citiworks AG Rn. 49); das Vorliegen einer Kundenanlage ist die Ausnahme und unterliegt damit engen Anforderungen. Die Beschlusspraxis der Bundesnetzagentur untermauert dieses rein absolute Verständnis. Im Rahmen des Beschlusses vom 07.04.2016 (Aktenzeichen BK 6-15-166) etwa hat die Bundesnetzagentur ausgeführt, dass die Versorgung von 457 Wohnungen in 22 Gebäuden auf einer Gesamtfläche von über 44.000 m² (Straße4) und von 515 Wohnungen auf einer Fläche von gut 53.000 m² (Straße5) in beiden Fällen nicht mehr als unbedeutend für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs angesehen werden könne, da die Anzahl der jeweils an die Energieanlagen angeschlossenen Letztverbraucher eine Grenze überschreite, ab der nicht mehr von einer Bedeutungslosigkeit ausgegangen werden könne, sofern im jeweiligen Einzelfall nicht sonstige Tatsachen hinzutreten, die eine andere Einschätzung nahelegen. Ausdrücklich wird dort ausgeführt, dass allein die Größe der Kundenanlage selbst maßgeblich sei, nicht jedoch die Relation zur Ausdehnung des vorgelagerten Netzes. Weiter wird festgestellt, dass allein die Anzahl der versorgten Letztverbraucher gegen das Vorliegen einer Kundenanlage spricht, wenn es sich um eine "Vielzahl von Dritten" handelt. Im Rahmen der seitens der Beschwerdeführerinnen erbetenen Stellungnahme der Bundesnetzagentur zur hier konkret vorliegenden Situation vom 17.11.2014 (Bl. 342 Aktenordner) verweist diese - in Übereinstimmung mit der bisherigen Beschlusspraxis - darauf, dass bei einer Anzahl von deutlich über 100 angeschlossenen Letztverbrauchern nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass dies unbedeutend für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs sei. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage, ob die Anzahl der Letztverbraucher absolut oder relativ zu verstehen ist, bislang nicht geäußert (Beschluss vom 18.10.2011 - EnVR 68/10). Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung angedeutet, dass bereits die Anzahl von 90 Nutzern der Annahme einer Kundenanlage entgegen stehen könnte, ohne dies indes in der zu beurteilenden Situation entscheiden zu müssen (vergleiche Beschluss vom 20.03.2014 - 2 W 16/16 Rn. 48). Ausgehend von diesem Verständnis dürfte entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der A kein Raum dafür bestehen, aus dem Wettbewerbsrecht entlehnte Begriffe der Spürbarkeit zu übernehmen, so dass es auf den Umstand, dass der hier versorgter Anteil der Letztverbraucher ein Promille der von der Beschwerdeführerin zu 2 versorgten Verbraucher beträgt, nicht ankäme. bb. Das Kriterium der geographischen Ausdehnung ist - ebenso wie das zumindest eng damit zusammenhängende Kriterium des räumlich zusammengehörenden Gebiets - eher unbedeutend und hier weder als eindeutiges Zeichen für oder gegen eine Kundenanlage zu werten. Die hiesige Wohnanlage erstreckt sich unstreitig über mehrere Grundstücke und umfasst 7 optisch abtrennbare Wohngebäude mit zahlreichen Einzelwohnungen und unstreitig jedenfalls 31 Hauseingängen. Die Bundesnetzagentur hatte im Rahmen der bereits zitierten Entscheidung (Aktenzeichen BK 6-15-166) ausgeführt, dass die Versorgung von 457 Wohnungen auf einer Gesamtfläche von über 44.000 m² (Straße4) und von 515 Wohnungen auf einer Fläche von gut 53.000 m² (Straße5) in beiden Fällen nicht mehr als unbedeutend für den Wettbewerb sei. Auch innerhalb der für die hier streitgegenständliche Anlage eingeholten Stellungnahme verweist die Bundesnetzagentur darauf, dass die geographische Ausdehnung hier die Ausmaße überschreiten dürfte, die der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelungen über Kundenanlagen im Auge hatte. cc. Indizielle Bedeutung erlangt schließlich auch die Menge der durchgeleiteten Energie. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/6072 Seite 51) gilt hier: Je kleiner die Energiemenge ist, desto eher kann angenommen werden, dass die Anlage unbedeutend für die Sicherstellung des Wettbewerbs ist. Festgestellt wird jedoch ausdrücklich auch, dass keine festen Schwellenwerte existieren. Ob dem Kriterium bereits deshalb kaum Bedeutung zukommt (so Voß, Weise, Heßler, EnWZ 2015, 16), kann dabei dahinstehen. Jedenfalls steht sie im Fall der Beurteilung einer Kundenanlage in Abhängigkeit zur Anzahl der Letztverbraucher, so dass nach Auffassung des Senats auch insoweit allein eine absolute, nicht jedoch eine relative Betrachtung angezeigt ist. Dem Umstand, dass die A damit lediglich unter ein Promille der Energiemenge der Beschwerdeführerin zu 2 durchleitet, kommt damit für die Beurteilung, ob es sich um eine Kundenanlage oder aber zu regulierendes Netz handelt, kein maßgebliches Gewicht zu. dd. Ausweislich der Gesetzesbegründung zählen zu den im Rahmen der durchzuführenden Gesamtschau zu berücksichtigen "anderen Merkmalen" beispielsweise die zwischen dem Betreiber und den angeschlossenen Letztverbrauchern geschlossenen Verträge oder das Vorhandensein einer größeren Anzahl weiterer angeschlossener Kundenanlagen (BT-Drucks 17/6072, Seite 51). Tritt der Anlagenbetreiber gegenüber den Letztverbrauchern objektiv wie ein Netzbetreiber auf, indem er beispielsweise Anschlussverträge mit ihnen schließt, die typische Elemente eines Netzanschlussvertrages enthalten, so ist in der Regel das Vorliegen einer Kundenanlage zu verneinen (vergleiche Theobald in: Danner/Theobald, Energierecht, § 3 Rn. 205 e). Sowohl die zunächst mit der Beschwerdeführerin zu 2 abgeschlossenen Verträge in Form eines Netzanschlussrahmenvertrages als auch eines Netznutzungsvertrages als auch die gegenüber den Letztverbrauchern verwendeten Stromlieferverträge deuten zwar darauf hin, dass auch die A anfänglich nicht vom Vorliegen einer Kundenanlage ausging. Die zunächst verwendeten Stromlieferverträge nahmen ausdrücklich auf die StromGVV Bezug (§ 8.1). Die StromGVV gilt gem. § 1 Abs. 1 StromGVV indes nur für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, nicht jedoch für Betreiber von Kundenanlagen. Nach Kündigung bzw. Aufhebung der Verträge mit der Beschwerdeführerin zu 2 und Abänderung des Formulars der Stromlieferverträge lassen diese Umstände keine eindeutigen Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Kundenanlage ober aber eines Niederspannungsnetzes zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Die Beschwerdegegnerin hat als unterlegende Partei die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerinnen zu tragen. Der A, die im Beschwerdeverfahren weder Beschwerdeführerin noch Beschwerdegegnerin war, ist nicht mit den übrigen Verfahrenskosten zu belasten (vergleiche Theobald/Werk ebenda, § 90 Rn. 13; Bechtold, GWB, 7. Aufl., § 78 Rn. 9). Ihre außergerichtlichen Kosten hat sie selbst zu tragen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, dass die Entscheidung auf einer Beurteilung der Einzelfallumstände beruht und keine Zulassungsgründe im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019490
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