Bezugsfertigkeit der geförderten Wohnungen eine für die ersten zehn Jahre konkret dargestellte Staffelmiete (Bundesbedienstetenmiete) zu erheben, soweit die Wohnungen an wohnungsfürsorgeberechtigte Mieter (Bundesbedienstete) vergeben waren. In der durchschnittlichen Bundesbedienstetenmiete bei Bezugsfertigkeit waren DM 1,16 pro m² pro Monat für Schönheitsreparaturen enthalten. Schönheitsreparaturen waren gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages von der A AG durchzuführen. § 5 Abs. 2 des Förderungsvertrages sieht vor, dass für den Fall, dass der Mieter nicht mehr zu dem vom Bund im Rahmen der Wohnungsfürsorge zu betreuenden Personenkreis gehört, anstelle der
Abs. 1 zulässigen Bundesbedienstetenmiete eine um DM 6,40 pro m² pro Monat höhere Miete (Fremdmiete) tritt. In § 5 Abs. 3 Satz 1 des Förderungsvertrages ist geregelt, dass
Ablauf von zehn Jahren
Bezugsfertigkeit die A AG die Bundesbedienstetenmiete und die Fremdmiete grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anheben kann. Sodann bestimmt § 5 Abs. 3 Satz 3, wann eine Mietanhebung von bis zu drei Prozent und § 5 Abs. 3 Satz 5, wann eine Mietanhebung von mehr drei Prozent möglich sein soll. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 8 des Vertrages soll eine Mietanhebung nur insoweit zulässig sein, als die geforderte Miete mindestens DM 1,00 pro m² pro Monat unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. § 5 Abs. 9 des Förderungsvertrages sieht vor, dass die A AG für den Fall, dass ihr die Klägerin mitteilt, dass ein Mieter nicht mehr von ihr im Rahmen der Wohnungsfürsorge betreut wird, unverzüglich die Fremdmiete zum nächsten, rechtlich zulässigen Zeitpunkt zu fordern und den geltend gemachten Unterschiedsbetrag zur Bundesbedienstetenmiete in Höhe von bis zu einem Betrag von DM 6,40 pro m² pro Monat an die Klägerin abzuführen hat. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Förderungsvertrages (FV), insbesondere auch hinsichtlich dessen optischer Gestaltung, wird auf die als Anlage K 2 zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 27 ff. d. A.). Die Klägerin macht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2015 hinsichtlich folgender "Fremdmieter" folgende Unterschiedsbeträge im Sinne des § 5 Abs. 9 des Förderungsvertrages geltend:
vollziehbar sei. Aus Sinn und Zweck des Fördervertrages sei herzuleiten, dass im Rahmen der Berechnung der Bundesbedienstetenmiete der in § 5 Abs. 3 Satz 8 des Vertrages vorgesehene Abstand von DM 1,00 pro m² stets und nicht nur bei Mietanhebungen um mehr als drei Prozent zu beachten sei. Da somit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 8 des Fördervertrages die Bundesbedienstetenmiete stets mindestens DM 1,00 pro m² unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen müsse, begegne es keinen Bedenken, wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Berechnung die Höhe der Bundesbedienstetenmiete dergestalt berechne, dass sie von der ortsüblichen Vergleichsmiete DM 1,00 pro m² subtrahiere. Die Auffassung der Beklagten, ein Abzug für die auf die Mieter übertragenen Schönheitsreparaturen sei nicht von der errechneten Bundesbedienstetenmiete, sondern von einer "an sich" von den Mietern geschuldeten indizierten Miete abzuziehen, sei unzutreffend. Der Förderungsvertrag gehe davon aus, dass Schönheitsreparaturen nicht vom berechtigten Mieter, sondern von der Beklagten durchgeführt werden (§ 3 Abs. 1 FV).
1 lit. a FV sei aus diesem Grund die Miete der Bundesbediensteten um DM 1,16 pro m² pro Monat erhöht. Daraus folge im Umkehrschluss, dass sich im Falle der Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Bundesbediensteten die Bundesbedienstetenmiete um DM 1,16 pro m² pro Monat verringern müsse. Auch sei nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Differenz zwischen der errechneten Bundesbedienstetenmiete und der Ist-Miete als Unterschiedsbetrag geltend mache, da die Beklagte gemäß § 5 Abs. 9 FV gerade verpflichtet sei, den geltend gemachten Unterschiedsbetrag (also die Differenz zur Ist-Miete) an die Klägerin abzuführen. Zu Recht stelle die Klägerin in den Fällen, in denen die Ist-Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liege, im Rahmen der Berechnung des Unterschiedsbetrages auch auf die Differenz zwischen der errechneten Bundesbedienstetenmiete und der ortsüblichen Vergleichsmiete ab. Gemäß § 5 Abs. 13 des Vertrages sei die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin einen Fremdmietzuschlag von bis zu DM 6,40 pro m² pro Monat abzuführen bzw.
zuweisen, dass ein Zuschlag in dieser Höhe nicht erzielbar sei.
dem die Beklagte keinen
weis hinsichtlich der tatsächlich erzielbaren Fremdmietzuschläge erbracht habe, habe die Klägerin bei ihrer Berechnung auf die ortsübliche Vergleichsmiete abstellen können, da eine Miete in dieser Höhe entsprechend § 558 BGB mindestens erzielbar gewesen wäre. Die geltend gemachten Zinsen seien der Klägerin dem Grunde
zuzusprechen gewesen, da die Beklagte nicht innerhalb der ihr jeweils gesetzten Zahlungsfristen geleistet habe. Die Zinshöhe sei allerdings auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu beschränken und der weitergehende Klageantrag abzuweisen gewesen. Die Gegenleistung aus dem vor dem
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
dem bei allen künftigen Förderobjekten der Zuschuss ermittelt worden sei. Im Ergebnis habe die Zuschussförderung gegenüber der Darlehensförderung keine Änderungen der Förderungswirkungen und der wirtschaftlichen Auswirkungen für die Parteien haben sollen. Das Landgericht habe die Zuschussberechnung, die Voraussetzung für jeden Förderungsvertrag gewesen sei, unberücksichtigt gelassen. Für jedes Bauvorhaben habe es eine Zuschussberechnung gegeben, denn ohne eine solche Berechnung habe das Zahlenwerk in die Vertragsurkunde nicht eingefügt werden können. Ferner habe das Landgericht auch die einzelnen Parameter übergangen, die sich aus jeder Zuschussberechnung ergäben und die Beweis dafür böten, dass ein Abstand zur ortsüblichen Vergleichsmiete gerade nicht einzuhalten ist. Das Landgericht hätte überdies - so die Beklagte weiter - den von ihr unter Beweis gestellten Vortrag berücksichtigen müssen, wonach die Parteien vor Unterzeichnung der ersten Förderungsverträge wortgleiche Vorverträge abgeschlossen hätten, so etwa den Vorvertrag vom 12./
Ablauf von zehn Jahren über der Fremdmiete liegen könne. Das spreche zwingend gegen die Auslegung des Landgerichts, dass
Ablauf der Staffelmietvereinbarung die Bundesbedienstetenmiete stets einen (bestimmten) Abstand zur ortsüblichen Vergleichsmiete haben müsse. Das sei ausweislich der Vertragsurkunde gerade nicht vereinbart gewesen. Ein der Höhe
bestimmter oder festgelegter Abstand der Bundesbedienstetenmiete zur ortsüblichen Vergleichsmiete sei von den Vertragsschließenden bei Abschluss der Förderungsverträge ebenso wenig wie ein Abstand der Bundesbedienstetenmiete zur ortsüblichen Vergleichsmiete gewollt und vereinbart gewesen. Die ortsübliche Vergleichsmiete habe bei der Festlegung der Bundesbedienstetenmiete überhaupt keine Rolle gespielt. Das Landgericht habe die Interessen der Beklagten vollkommen ausgeblendet. Während der Zeit der Staffelmiete habe die Bundesbedienstetenmiete zu keinem Zeitpunkt - auch nicht bei der Festlegung der Miete für den Tag der Bezugsfertigkeit - den jetzt reklamierten Abstand zur ortsüblichen Vergleichsmiete eingehalten. Das sei auch nicht gewollt gewesen. Schließlich habe sich das Landgericht auch nicht mit den Einwendungen der Beklagten zur Forderungshöhe auseinandergesetzt. Ob der Mieter oder der Vermieter die Schönheitsreparaturen bezahlen müsse, spiegele sich in der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht wider. Ziehe man also, wie die Klägerin, von der ortsüblichen Vergleichsmiete den Betrag für Schönheitsreparaturen ab, so werde "der Abzug im Grunde doppelt vorgenommen". Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 14. Februar 2017 Bezug genommen (Bl. 305 ff. d. A.). Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Klägerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 28. April 2017 Bezug genommen (Bl. 346 ff. d. A.). Der erkennende Einzelrichter des Senats hat durch Vernehmung der Zeugen V und S Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 9. Februar 2018 (Bl. 633 ff. d. A.) verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen
§ 513 Abs. 1 ZPO).
diesen Maßstäben ergibt eine Auslegung des Vertrages anhand der Vertragsurkunde zunächst folgendes Bild: Die Bestimmungen in § 5 Abs. 3 FV regeln die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung
Ablauf der ersten zehn Jahre
Bezugsfertigkeit, in denen sich die Miete
Maßgabe der in § 5 Abs. 1 FV geregelten Staffelmietvereinbarung erhöht. § 5 Abs. 3 Satz 1 FV bestimmt, dass die Bundesbedienstetenmiete grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen angehoben werden darf. Während § 5 Abs. 3 Satz 2 FV den Sonderfall einer (unbeschränkt zulässigen) Mietanhebung auf Grund baulicher Änderungen (z.B. Modernisierungsmaßnahmen) regelt, gelten
3 Satz 3 FV "im Übrigen", das heißt, insbesondere für an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientierte Mieterhöhungen (§ 558 BGB), die besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 3 FV und der
folgenden Bestimmungen.
3 Satz 3 FV darf die Bundesbedienstetenmiete unter dem Gesichtspunkt der ortsüblichen Vergleichsmiete, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 5 FV vorliegen, nur um bis zu 3 % erhöht werden.
3 Satz 5 FV ist dagegen eine Erhöhung um mehr als 3 % zulässig, wenn die jährliche Mietsteigerung
dem Teilindex Wohnungsmiete aus dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte diesen Prozentsatz übersteigt. Die abschließende Regelung über die Obergrenze für eine Mieterhöhung (§ 5 Abs. 3 Satz 8 FV),
der die "hiernach mögliche Mietanhebung" nur insoweit zulässig ist, als die geforderte Miete mindestens DM 1,00 pro m² pro Monat unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, erstreckt sich nicht nur auf den in § 5 Abs. 3 Satz 5 FV geregelten Ausnahmefall einer Mietanhebung um mehr als 3 %, sondern ebenso auf den in § 5 Abs. 3 Satz 3 FV geregelten Grundfall einer Mieterhöhung um bis zu 3 % (für ähnliche Verträge so auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08, NJW-RR 2009, 1524, 1525; OLG Celle, Urteil vom 14.09.2017 - 7 U 21/17, Entscheidungsumdruck, S. 8; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.01.2018 - 12 U 32/17, juris). Dies ergibt sich zwar nicht schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 8 FV. Dieser lässt nämlich offen, ob sich das Wort "hiernach" auf alle an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientierten Mieterhöhungen
3 Sätze 3 bis 7 FV bezieht, oder nur auf eine Mieterhöhung in dem in § 5 Abs. 3 Sätze 3 bis 7 FV geregelten Umfang. Aus dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 5 FV ist aber herzuleiten, dass die in § 5 Abs. 3 Satz 8 FV geregelte Deckelung für eine Anhebung der Bundesbedienstetenmiete für alle auf § 558 BGB gestützten Mieterhöhungen gilt, unabhängig davon, ob eine Mietanhebung um bis zu 3 % oder um mehr als 3 % verlangt wird. § 5 Abs. 3 Satz 8 FV will für alle Fälle der Mieterhöhung
BGB sicherstellen, dass die Bundesbedienstetenmiete
Ablauf der in § 5 Abs. 1 FV geregelten Staffelmietvereinbarung nur und erst dann erhöht werden kann, wenn die Bundesbedienstetenmiete auch
der Erhöhung noch um mindestens DM 1,00 pro m² pro Monat unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Dies ergibt sich aus der korrespondierenden Regelung in § 5 Abs. 9 FV,
der von einem Mieter, der nicht mehr vom Bund im Rahmen der Wohnungsfürsorge betreut wird, unverzüglich die an der ortsüblichen Vergleichsmiete ausgerichtete "Fremdmiete" zu fordern ist und der geltend gemachte Unterschiedsbetrag zur Bundesbedienstetenmiete in Höhe von bis zu einem Betrag von DM 6,40 pro m² pro Monat an den Bund abzuführen ist. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelungen in § 5 Abs. 3 Satz 8 FV und § 5 Abs. 9 FV wird deutlich, dass die Bundesbedienstetenmiete in jedem Fall um DM 1,00 pro m² pro Monat unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen soll, während sich die entsprechend höhere Fremdmiete für Mieter, bei denen es sich nicht um Bundesbedienstete handelt, uneingeschränkt
der ortsüblichen Vergleichsmiete richten soll (für einen ähnlichen Vertrag so auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08, NJW-RR 2009, 1524, 1525 f.). Vor diesem Hintergrund gilt die Deckelung für eine Erhöhung der Bundesbedienstetenmiete durch die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 8 FV unabhängig davon, ob mit dem Erhöhungsverlangen eine Erhöhung der Bundesbedienstetenmiete um bis zu 3 % oder um mehr als 3 % geltend gemacht wird (für einen ähnlichen Vertrag so auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08, NJW-RR 2009, 1524, 1526). Auch die optische Gestaltung der Vertragsklausel - der Absatz zwischen § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 5 Abs. 3 Satz 5 FV - rechtfertigt schon deshalb nicht den Schluss darauf, dass die Regelungen in § 5 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 FV einerseits und in § 5 Abs. 3 Sätze 5 bis 8 FV andererseits voneinander unabhängig seien, weil die Bestimmungen in § 5 Abs. 3 Sätze 5 bis 8 FV - isoliert betrachtet - ohne die vorstehenden Regelungen in § 5 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 FV nicht bestehen könnten. § 5 Abs. 3 Satz 5 FV regelt kein selbstständiges Mieterhöhungsrecht, sondern lediglich den Umfang einer möglichen Mieterhöhung; die Berechtigung zur Mieterhöhung ergibt sich nicht aus dieser Bestimmung, sondern aus der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 FV (für ähnliche Verträge so auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08, NJW-RR 2009, 1524, 1526; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.01.2018 - 12 U 32/17, juris). Davon abgesehen sind die Regelungen in § 5 Abs. 3 Sätze 5 bis 8 FV mit denen des vorstehenden Absatzes auch insoweit aufs Engste verbunden, als es sich bei § 5 Abs. 3 Satz 5 FV um eine Ausnahmeregelung gegenüber § 5 Abs. 3 Satz 3 FV handelt, die nicht aus sich heraus, sondern nur auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 Satz 3 FV verständlich ist (für einen ähnlichen Vertrag so auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08, NJW-RR 2009, 1524, 1526). Gegen die von der Beklagten propagierte Vertragsauslegung spricht zudem, dass sie zu widersinnigen Ergebnissen führen würde. Wenn die Deckelung der Mieterhöhung (§ 5 Abs. 3 Satz 8 FV) nur für eine Mieterhöhung um mehr als 3 % (§ 5 Abs. 3 Satz 5 FV), nicht aber für eine Mieterhöhung um bis zu 3 % (§ 5 Abs. 3 Satz 3 FV) gelten würde, so hätte dies zur Folge, dass die Beklagte die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 8 FV ohne Weiteres unterlaufen könnte, in dem sie auf eine
3 Satz 5 FV zulässige Mieterhöhung um mehr als 3 % verzichtete und sich mit einer Mieterhöhung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 FV um bis zu 3 % begnügte. Sie könnte dann - trotz geringerer Mieterhöhung - eine höhere Miete verlangen als
3 Satz 5 FV. Das widerspräche dem Sinnzusammenhang der Regelungen in § 5 Abs. 3 Sätze 3 und 5 FV. Wenn § 5 Abs. 3 Satz 3 FV eine Mieterhöhung nur in geringerem Umfang zulässt als § 5 Abs. 3 Satz 5 FV, so kann die Mieterhöhung
3 Satz 3 FV nicht im Ergebnis zu einer höheren Miete führen als
3 Satz 5 FV (für ähnliche Verträge so auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08, NJW-RR 2009, 1524, 1526; OLG Celle, Urteil vom 14.09.2017 - 7 U 21/17, Entscheidungsumdruck, S. 21). Die Regelungen in § 5 Abs. 3 FV geben auch nichts dafür her, dass die Beschränkung des § 5 Abs. 3 Satz 8 FV für Mieterhöhungen
Ablauf der Staffelmietvereinbarung etwa dann nicht gelten sollte, wenn die bisherige Staffelmiete den - für sie nicht geltenden - Mindestabstand zur ortsüblichen Vergleichsmiete unterschreitet. Die Deckelung der Miete durch § 5 Abs. 3 Satz 8 FV hat auch und gerade in einem solchen Fall den vernünftigen Sinn, dass Mieterhöhungen - in welchem Umfang auch immer -
Ablauf der Staffelmietvereinbarung erst zulässig werden, wenn die erhöhte Miete den Mindestabstand zur ortsüblichen Vergleichsmiete wahrt (für einen ähnlichen Vertrag so auch BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08, NJW-RR 2009, 1524, 1526). Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages, noch hat die Beklagte den Beweis führen können, dass ein - von der dargestellten Auslegung abweichender - übereinstimmender Wille der an dem Abschluss des Vertrages beteiligten Parteien bestand. Bei der Auslegung eines Vertrages ist allerdings auch die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (s. etwa RG, Urteil vom 13.02.1928 - VI 333/27, RGZ 120, 166, 168; BGH, Urteil vom 27.02.1985 - IV a ZR 121/83, NJW 1986, 1035, 1036). Weicht der Wortlaut des schließlich abgeschlossenen Vertrages von früheren Entwürfen ab, darf jedoch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, die Bedingungen des alten Vertragsentwurfes seien in den schließlich abgeschlossenen Vertrag unverändert aufgenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1985 - IV a ZR 121/83, NJW 1986, 1035, 1036 ; Singer, in: Staudinger, BGB, 2017, § 133, Rdnr. 49). War eine der Parteien an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt, kann dieser überdies nur das zugerechnet werden, was ihr vom Inhalt der Vorgespräche bekannt geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1986 - V ZR 126/84, NJW-RR 1986, 1019, 1020; Singer, in: Staudinger, BGB, 2017, § 133, Rdnr. 49). Der hier in Rede stehende Förderungsvertrag ist von der Beklagten und der A AG im August 1994 geschlossen worden. Der Zeuge S hat glaubhaft bekundet, dass er weder Assistent der Geschäftsführung der A AG gewesen sei noch irgendeine Funktion in der Gesellschaft A AG gehabt habe. Herrn U, der den Förderungsvertrag für die A AG wohl unterschrieben habe, habe er erst
Vertragsschluss kennengelernt. Er - der Zeuge S - habe also den konkreten Förderungsvertrag, um den es hier gehe, nicht verhandelt, sondern den Vertragsrohling. Damit kann auf der Grundlage des Zeugen S nicht beurteilt werden, was der A AG von dem Inhalt der Verhandlungen zu dem Vertragsrohling, zu dem die Zeugen S und V ausführlich berichten konnten, überhaupt bekannt gewesen ist. Schon aus diesem Grunde kann keine Rede davon sein, dass die A AG den Förderungsvertrag in einem anderen Sinne verstanden hat, als dieser bei einer Auslegung anhand der Vertragsurkunde zu verstehen ist. Nichts anderes gilt, wenn man die Bekundungen des Zeugen V hinzunimmt, da dieser (naturgemäß) keine Angaben zu den Interessen und Vorstellungen der A AG vor Unterzeichnung des Förderungsvertrages im August 1994 machen konnte. Es kommt noch hinzu, dass ein nicht unerheblicher zeitlicher Abstand zwischen den Verhandlungen zu dem Vertragsrohling einerseits (
den glaubhaften Angaben des Zeugen V: 1991 und erstes Halbjahr 1992, s. S. 9 des Protokolls der Sitzung vom
3 Satz 8 FV die geforderte Miete mindestens DM 1,00 pro m² pro Monat unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen muss.
9 FV ist von einem Mieter, der nicht mehr vom Bund im Rahmen der Wohnungsfürsorge betreut wird, unverzüglich die an der ortsüblichen Vergleichsmiete ausgerichtete "Fremdmiete" zu fordern und der geltend gemachte Unterschiedsbetrag zur Bundesbedienstetenmiete in Höhe von bis zu einem Betrag von DM 6,40 pro m² pro Monat an den Bund abzuführen. In ansonsten vergleichbaren Förderungsverträgen sind diese beiden Beträge hingegen identisch (vgl. etwa den Förderungsvertrag, der dem Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom
alledem kann keine Rede davon sein, dass hier ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss des Förderungsvertrages beteiligten Parteien im Sinne der von der Beklagten präferierten Auslegung bestand, der dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorginge (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1996 - II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, 1679). Auch die weiteren Einwände der Beklagten rechtfertigen keine andere Auslegung des Förderungsvertrages. Entgegen der Ansicht der Beklagten trägt die dargestellte Auslegung des § 5 Abs. 3 FV den Interessen der Beklagten hinreichend Rechnung. Dabei mag man in diesem Zusammenhang zugunsten der Beklagten unterstellen, dass ihr Interesse als wirtschaftlich denkendes Unternehmen dahin ging, innerhalb des vereinbarten Belegungsrechts von 30 Jahren Kosten und Erlöse möglichst auszugleichen. Ebenfalls kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sie den zum Ausgleich ihrer zu erwartenden Mindereinnahmen für diesen Zeitraum verlangten Zuschuss aufgrund einer Kalkulation errechnete, die für den gesamten Zeitraum feste Mietsteigerungsraten vorgesehen haben mag. Diese Kalkulation, die sich möglicherweise in einer Zuschussberechnung auch für das hier in Rede stehende Bauvorhaben in Stadt1 widerspiegelt, ist aber weder Vertragsbestandteil noch hat sie Niederschlag in dem hier vorliegenden Förderungsvertrag gefunden. Schon vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, der Klägerin die Vorlage einer etwaigen Urkunde, die eine derartige Zuschussberechnung für das Bauvorhaben in Stadt1 enthält, aufzugeben. Die Wirtschaftlichkeit des Vertrages für die A AG war im Übrigen von einer Vielzahl von Faktoren und Unwägbarkeiten - wie etwa der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Höhe der Zinsen
Ablauf der Bindungsfrist für die Fremdkapitalmittel, etwaige Kostenüberschreitungen etc. - abhängig, welche weder die A AG noch die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sicher vorhersagen konnten. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass die A AG und die Klägerin weder eine (interne) Kalkulation der A AG oder von dritten Seiter noch eine Zuschussberechnung zum Bestandteil des Vertrages gemacht haben. Das Risiko, dass sich im
hinein eine Regelung durch im Vorhinein nicht genau prognostizierbare Entwicklungen - etwa: ein geringerer Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete als wohl von der Beklagten erwartet - für eine Partei (hier: die Beklagte) als
teilig herausstellt, hat aber
den Regelungen des Förderungsvertrags, der eine außerplanmäßige Steigerung der Bundesbedienstetenmiete nur in Ausnahmefällen vorsieht (§§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 4), allein die Beklagte zu tragen (für einen ähnlichen Vertrag so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.01.2018 - 12 U 32/17, juris). Auf etwaige Vorverträge, die einen Mindestabstand zwischen Bundesbedienstetenmiete und Fremdmiete möglicherweise nicht enthielten, kann sich die Beklagte schon deswegen nicht berufen, weil es zu dem hier betroffenen Bauprojekt in Stadt1 offensichtlich keinen Vorvertrag gibt. Auch das Argument der Beklagten, dass die Klägerin "etwa 20 Jahre" keine Fremdmietzuschläge in der nunmehr geltend gemachten Art und Weise verlangt habe (s. etwa S. 8 der Klageerwiderung, Bl. 71 d. A.), ist nicht stichhaltig (zur indiziellen Bedeutung des Verhaltens der Parteien
Vertragsschluss für die Auslegung vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.11.1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801; Ellenberger, in: Palandt, BGB,
vollziehbar, warum bei einem Abzug des Betrages für Schönheitsreparaturen von der ortsüblichen Vergleichsmiete "der Abzug im Grunde doppelt vorgenommen" werde. Von einem doppelten Abzug kann insoweit keine Rede sein. Im Übrigen würde die von der Beklagten insoweit vertretene Berechnungsmethode sie auch noch dafür belohnen, dass sie entgegen § 3 Abs. 1 des Förderungsvertrages die Schönheitsreparaturen zum Teil auf die Mieter verlagert hat. Eine solche Auslegung kann nicht richtig sein. Auch der Ausspruch des Landgerichts zu den Zinsen, den die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht gesondert angegriffen hat, weist keine Rechtsfehler zum
teil der Beklagten auf. 3. Die Beklagte hat
1 ZPO die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.
diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, 2295 ; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 , juris; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 26). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall nicht statt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019539
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