Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses über den Betrieb eines einzigen Rechenzentrums zur Veröffentlichung von Telefonbuchdaten Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 30. November 2016, 3-08 O 94/
Rdnr. 27ff). Ist eine solche Regelung abstrakt-generell, handelt es sich um eine Satzungsänderung (mit der Folge, dass die Vorschriften der §§ 53, 54 GmbHG einzuhalten sind). Bei einer von der Satzung abweichenden Regelung im konkreten Einzelfall (Satzungsdurchbrechung i.e.S.) kommt es auf die Wirkungen an: Entfaltet der Beschluss Dauerwirkung (zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung), ist er wie eine Satzungsänderung zu behandeln. Erschöpft er sich hingegen in einer Maßnahme für den Einzelfall (punktuelle Satzungsdurchbrechung), ist keine (im Interesse von Gläubigern und Erwerbern) bestehende Publizität erforderlich, wobei ein solcher Beschluss nach verbreiteter Meinung gleichwohl aus Gründen des Minderheitenschutzes angefochten werden könnte (
Rdnr. 31; Priester in: Scholz, GmbHG,
- Aufl., § 53 Rdnr. 30a; offengelassen von BGH vom 7.6.1993, II ZR 81/92; Roth in: Roth/Altmeppen, GmbHG,
- Aufl. § 53 Rdnr. 28)
(2)Vorliegend wird die Satzung selbst durch den gegenständlichen Beschluss nicht formell abgeändert. Allerdings spricht viel dafür, dass es sich - die Auffassung der Klägerinnen unterstellt, dass der Beschluss tatsächlich im Widerspruch zur Satzung steht - um eine zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung handeln würde: Denn es geht vorliegend in der Sache nicht um eine Einzelmaßnahme, sondern um den Abschluss eines Vertrages mit mindestens einem Jahr Laufzeit, so dass jedenfalls ein für diesen Zeitraum ein Dauerzustand geschaffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 7.6.1993, II ZR 81/92, wonach es sich bei der Verlängerung eines Aufsichtsratsmandates in Abänderung der Satzung nicht um eine bloß punktuelle Regelung handelt).
(3)Allerdings liegt eine beurkundungsbedürftige Satzungsdurchbrechung gleichwohl vorliegend nicht vor, weil durch den Beschluss entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht vom Gesellschaftsgegenstand abgewichen wird. Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand der Gesellschaft "die technische Bereitstellung von multimedialen Verzeichnissen / Informationsangeboten von A und Partnerverlagen in GbRs. Dazu gehören insbesondere multimediale Ausprägungen…. von Telekommunikationsverzeichnissen (B, D, C, ggf. C regional) unter Einbeziehung regionaler Wirtschaftsdatenbanken der Verlage". Bei dem gegenständlichen Beschluss geht es allein um die Art und Weise dieser "technischen Bereitstellung" der Online-Auskunft. Dass die im 2. Satz genannten "regionalen Wirtschaftsdatenbanken" der Verlage zwingend gerade bei der letzten Stufe dieser Bereitstellung, der Veröffentlichung, einbezogen werden müssten, ergibt sich weder aus dem zitierten Gesellschaftsgegenstand noch aus sonstigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, insbesondere auch nicht aus dem Wortlaut der Präambel, wonach auf die regionalen DV-Systeme der Partnerverlage aufzubauen sei. Soweit die Klägerinnen meinen, zur Auslegung des Gesellschaftszwecks auch die Ergänzungsvereinbarungen und die Dienstleistungsvereinbarungen, oder auch nachfolgende Beiratsbeschlüsse heranziehen zu können, kann dem nicht gefolgt werden. Satzungsdurchbrechungen unterliegen nach der Rechtsprechung des BGH nur deshalb denselben Formerfordernissen wie ausdrückliche Satzungsänderungen, weil solche Abweichungen mit Dauerwirkung nicht nur gesellschaftsinterne Bedeutung haben, sondern auch der Rechtsverkehr einschließlich etwaiger später eintretender Gesellschafter hiervon Kenntnis erlangen müsse; deshalb ist die komplette Satzungsurkunde einschließlich späterer Änderungen zum Handelsregister einzureichen (BGH, Urteil vom 7.6.1993, II ZR 81/92). Dementsprechend besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit, dass die Satzung nur aus sich selbst heraus und sonst nur nach allgemein zugänglichen, sie betreffenden Unterlagen (Handelsregister und Registerakten) auszulegen ist und insbesondere der Wille der Gründer und ihre für Dritte nicht erkennbaren Vorstellungen nicht herangezogen werden können (
§ 2Rdnr. 19; Roth in: Roth/Altmeppen, Gmb
HG 8. Auf., § 2 Rdnr. 16; BGH NJW 1983, 1910 ). Soweit die Klägerinnen hiergegen einwenden, vorliegend gehe es letztlich nicht um das Verhältnis zu Dritten, sondern der Gesellschafter untereinander, verbleibt es jedoch bei der Notwendigkeit einer entsprechenden Publizität für etwaige neue Gesellschafter. Etwas anderes gilt nur für schuldrechtliche Nebenabreden der Gesellschafter untereinander; für diese gelten die allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung (vgl.
§ 2Rdnr.
20). Abänderungen solcher Vereinbarungen unterliegen freilich dann auch nicht den formellen Bestimmungen über Satzungsänderungen (
§ 53Rdnr.
4), bedürfen also insbesondere nicht der notariellen Beurkundung.
- bb)Ob der Beschluss nach § 5 Abs. 7
- a)der Satzung einer ¾ Mehrheit bedurft hätte, und ob eine solche Mehrheit wegen Stimmrechtsverboten verfehlt wurde, bedarf im Rahmen der Berufung der Klägerinnen keiner Entscheidung. Denn ein solcher Mangel würde nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen (
Anh. zu § 47 Rdnr. 49; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG,
- Aufl., nach § 47 Rdnr. 116 ff), vermöchte also der Berufung der Klägerinnen nicht zum Erfolg zu verhelfen. cc) Der Beschluss ist nicht analog § 241 Abs. 4 AktG wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass sich der Sittenverstoß aus dem Inhalt des Beschlusses ergibt; sittenwidrige Motive oder Umstände einer Beschlussfassung sind hierfür nicht ausreichend. Ein solcher inhaltlicher Verstoß kommt insbesondere in Betracht, wenn öffentliche oder Drittinteressen beeinträchtigt werden, während bei Verletzung von Gesellschafterrechten in der Regel nur Anfechtbarkeit anzunehmen ist (Hüffer/Schäfer, Münchener Kommentar zum AktG,
- Aufl., § 241 Rdnr. 68ff;
, Anh. zu § 47, Rdnr. 20). Allerdings kann auch der Eingriff in unverzichtbare Gesellschafterrechte zur Nichtigkeit führen, wenn der Beschluss für sich selbst betrachtet sittenwidrig ist (angenommen bei Ausschluss eines Gesellschafters ohne Abfindung, BGH II ZR 216/13). Solchen Fallgestaltungen ist der vorliegende Fall auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens nicht vergleichbar. Es geht hier weder um einen Eingriff der Gesellschaft in die Rechte eines außen stehenden Dritten, noch um einen Eingriff in grundlegende Rechte der Gesellschafter. Gegenständlich ist nach der Rechtsauffassung der Klägerinnen die Entscheidung, einen mit allen Gesellschaftern gleichlautend abgeschlossenen Vertrag nicht mehr in dieser Form erfüllen zu wollen. Ein solcher Beschluss ist nicht per se sittenwidrig. Hinzukommen müssten vielmehr besondere weitere Merkmale, wie etwa die Absicht, bestimmte Gesellschafter, z.B. die Klägerinnen, schädigen zu wollen. Solche sind jedoch seitens der Klägerinnen nicht vorgetragen. Auch wenn im Ergebnis durch die exklusive Beauftragung der E die Gesellschafter bevorzugt werden, die an den Rechenzentren H GmbH und I GmbH & Co KG beteiligt sind, gibt es ausweislich der Protokolle vorangehender Beiratssitzungen (vom 12.3.2015, Anl. K 9 und vom 5.4.2016) sowie des Protokolls zu der gegenständlichen Gesellschafterversammlung vom 19.4.2016 Anl. K 18 gewichtige sachliche Gründe für die Entscheidung zugunsten eines einzigen Rechenzentrums. Selbst wenn diese Gesichtspunkte bei objektiver Betrachtung die von den Klägerinnen für die Beibehaltung der bisherigen Regelungen sprechenden Gründe nicht überwiegen würden, ist nicht ersichtlich, dass die potentiell "falsche" Abwägungsentscheidung die Grenze der Sittenwidrigkeit übersteigt. dd) Eine Nichtigkeit des Beschlusse ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen § 1 GWB. Nach § 1 GWB sind Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen unwirksam, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
(1)Bei dem gegenständlichen Gesellschafterbeschluss handelt es sich um den Beschluss einer Unternehmervereinigung. Zur Klärung der Frage, ob dieser Beschluss wettbewerbsbeschränkend ist, bedarf es zunächst der Feststellung, welche Märkte von dem Beschluss betroffen sind - der Nachfragemarkt für Rechenzentrumsdienstleistungen, wie die Beklagte meint, oder der Angebotsmarkt für die entgeltliche Eintragungen von Gewerbetreibenden in Online- und Mobil-Teilnehmerverzeichnisse, wie die Klägerinnen geltend machen. (
- a)Der Auffassung der Klägerinnen, der Beschluss stelle eine Produktionsvereinbarung als eine Kooperation auf einer vorgelagerten Marktstufe dar, kann nicht gefolgt werden. Eine Produktionsvereinbarung liegt dann vor, wenn die Produktion von den Partnern der Vereinbarung selbst durchgeführt wird - sei es arbeitsteilig, sei es durch ein Gemeinschaftsunternehmen (vgl. Nr. 150 ff der Leitlinien der Kommission zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (2011/C 11/01) - im Folgenden: LL). Entsprechende Absprachen beziehen sich darauf, wer von den Partnern welche Produktionsleistungen erbringt. Vorliegend geht es jedoch um die Vergabe von für alle Gesellschafter notwendigen Leistungen an einen Dritten, bzw. um den gemeinsamen Einkauf von Rechenzentrumsdienstleistungen. Dass der Dritte tatsächlich konzernmäßig mit einzelnen der Gesellschafter verbunden ist, spielt insoweit keine Rolle, da die E formal als unabhängiges Rechenzentrum beauftragt werden soll. Wenn die Gesellschafter der Beklagten beschließen, künftig ein bestimmtes Rechenzentrum mit der Verarbeitung / Veröffentlichung der Daten beauftragen zu wollen, handeln sie insoweit als Einkaufsgemeinschaft, die bestimmte extern zu beschaffende Leistungen einheitlich beziehen möchte (vgl. LL Nr. 194). (
- b)Bei der Beurteilung der wettbewerblichen Auswirkungen von Einkaufskooperationen sind sowohl die durch die Bündelung entstehende Nachfragemacht als auch die Angebotsmacht der kooperierenden Unternehmen auf ihren Absatzmärkten zu untersuchen (Krauß in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., § 1 GWB Rdnr. 226 ff.). Damit ist vorliegend sowohl der Nachfragemarkt für Rechenzentrumsdienstleistungen relevant, als auch der Angebotsmarkt, auf dem die Gesellschafter der Beklagten tätig sind. Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Klägerinnen, dass es sich dabei um den Angebotsmarkt für die entgeltliche Eintragungen von Gewerbetreibenden in Online- und Mobil-Teilnehmerverzeichnisse handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.9.2016, VI-U (Kart) 3/16 - juris Rdnr. 43; darauf Bezug nehmend auch Urteil des Senats vom 14.2.2017, 11 U 44/15 (Kart)- juris Rdnr. 175).
(2)Allerdings sind auf keinem dieser betroffenen Märkte spürbare Wettbewerbseinschränkungen ersichtlich. (
- a)Was den Nachfragemarkt für Rechenzentrumsdienstleistungen betrifft, so ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerinnen nicht - und ist auch sonst nicht ersichtlich - dass die Gesellschafter der Beklagten auf diesem Markt einen die Spürbarkeitsgrenze überschreitenden Marktanteil haben. (
- b)Hinsichtlich des Angebotsmarktes, auf dem die Gesellschafter der Beklagten tätig sind, hat die Beklagte den klägerseits vorgetragenen Marktanteil von über 80 % nicht bestritten. Allerdings führt dies nicht automatisch zur Annahme einer Wettbewerbsbeschränkung. Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ist nicht ersichtlich. Die Beauftragung eines einzigen Rechenzentrums (statt bisher vier) beinhaltet weder selbst unmittelbar eine hard core - Beschränkung auf dem Angebotsmarkt im Sinne der Festsetzung von Verkaufspreisen, Produktionsmengen oder Absatzgebieten, noch ist sie per se geeignet, solche Beschränkungen herbeizuführen (vgl. dazu etwa Krauß aaO Rndr. 165; Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 1 GWB RDnr. 131f). Es sind vielmehr - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - im Einzelfall die Auswirkungen der Vereinbarung auf den Markt zu überprüfen (vgl. LL Nr. 209). Die Klägerinnen sehen eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung insbesondere darin, dass es ihnen nicht möglich sei, günstiger zu produzieren (etwa durch Verwendung von anderem Kartenmaterial, Weglassen des "Call-Buttons"), bzw. andere Anzeigenformate anzubieten (keine "Relevanzsortierung"; Größe von Werbebannern). Allerdings räumen die Klägerinnen selbst ein, dass die Kosten durch die Umsetzung des Beschlusses insgesamt gesunken seien. Damit haben die Verlage größeren Spielraum für die Gestaltung ihrer eigenen Preise gewonnen, so dass der Preiswettbewerb eher gefördert wird. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben der Klägerinnen zur Festlegung auf besonders teure Elemente im Einzelfall (Kartenmaterial, Call Button, etc) theoretischer Natur und entsprechen nicht den tatsächlichen Auswirkungen des Beschlusses. Was die Gestaltung der Anzeigen betrifft, verweist die Beklagte unwidersprochen auf den Einfluss der Marketing- und Service-Gesellschaften (an denen auch die Klägerinnen beteiligt sind), durch die ohnehin bestimmte Parameter der Anzeigen festgelegt würden. Derartige Vereinheitlichungen, durch die die wettbewerbliche Gestaltungsfreiheit der einzelnen Gesellschafter eingeschränkt wird, sind also nicht auf den gegenständlichen Beschluss zurückzuführen, sondern beruhen auf anderweitigen Entscheidungen der Beteiligten. Im Ergebnis beinhaltet der gegenständliche Beschluss damit weder eine bezweckte noch eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung.
- b)Aus der Unbegründetheit des Feststellungsantrages zu I 1 folgt ohne Weiteres auch die Unbegründetheit des Unterlassungsantrages zu II 1. Da der Gesellschafterbeschluss nicht nichtig ist, haben die Klägerinnen keinen Anspruch darauf, der Beklagten Umsetzungshandlungen zu untersagen. Soweit der Beschluss (lediglich) anfechtbar ist, tritt Nichtigkeit erst mit Rechtskraft ein (vgl. § 241 Nr. 5 AktG).
- c)Der Unterlassungs-Hilfsantrag zu II 2, mit dem die Klägerinnen schuldrechtliche Ansprüche aufgrund der von jeweils von ihnen mit der Beklagten abgeschlossenen Dienstleistungsverträge (Anlage K 7) geltend machen, ist ebenfalls unbegründet. Auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag an keiner Stelle, dass die Beklagte verpflichtet wäre, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgabe der Bereitstellung der multimedialen Verzeichnisse von B, C und D mehrerer Rechenzentren zu bedienen. Soweit sich die Klägerinnen auf § 2 Abs. 2 Satz 2 berufen, wonach die vom Verlag "zu bewirkende Beistellung" auch durch ein vom Verlag beauftragtes Rechenzentrum erfolgen könne, bezieht sich diese Regelung erkennbar lediglich auf die in Satz 1 angesprochen Beistellung an die Beklagte, nicht aber auf die letzte Stufe, die technische Bereitstellung der "fertigen" Verzeichnisse. Diese ist vielmehr nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 der Ergänzungsvereinbarung grundsätzlich Sache der Beklagten.
- d)Auch der weiter hilfsweise gestellte Unterlassungsantrag zu II 3 ist unbegründet. Zwar haben die Klägerinnen nach § 2 Abs. 1 S. 2 des Dienstleistungsvertrages einen Anspruch darauf, sich zur elektronischen Veröffentlichung der von ihnen selbst recherchierten Daten bzw. regionaler GbR-Angebote regionaler oder verlagseigener Rechenzentren bedienen zu können; dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob die Beklagte ihrerseits sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines einzigen oder mehrerer Rechenzentren bedient. Allerdings ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerinnen nicht, dass die Beklagte dieser Regelung zuwiderhandelt, was Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 280 Rdnr. 33). Die Beklagte hat - zuletzt ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nicht in Abrede gestellt, dass diese vertragliche Regelung weiter Gültigkeit hat. Dem sind die Klägerinnen nicht substantiiert entgegen getreten. Das entsprechende eigene Veröffentlichungsrecht der Klägerinnen durch selbst gewählte Rechenzentren bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf "selbst recherchierte Daten bzw. regionale GbR Angebote". Im Übrigen hat ein Verlag auch ausweislich § 2 Abs. 1 der Ergänzungsvereinbarung zu den GbR-Verträgen die Verpflichtung, "die technische Bereitstellung der multimedialen Verzeichnisse/Informationsangebote für seinen Verlagsbereich" der Beklagten zu übertragen; lediglich "darüber hinaus" kann er sich regionaler DV-Systeme bedienen. Dadurch wird gerade für den Onlinebereich eine Sonderregelung gegenüber den allgemeinen Regelungen der GbR-Verträge getroffen, wobei sich entgegen der Darstellung der Klägerinnen aus deren § 5 auch für den Printbereich kein eigenständiges Veröffentlichungsrecht der Verlage ergibt, sondern vielmehr eine Verpflichtung der Verlage zur Datenverarbeitung, redaktioneller Bearbeitung, Vermarktung der Anzeigen, Herstellung und Auslieferung der Printverzeichnisse. Die Klägerinnen haben nicht schlüssig vorgetragen, in welcher Form sie bisher von ihrem Veröffentlichungsrecht hinsichtlich der genannten "selbst recherchierte Daten bzw. regionale GbR Angebote" Gebrauch gemacht haben und weshalb sie diesen Gebrauch künftig nicht mehr machen können. Es erscheint zwar vorstellbar, dass diese zusätzlichen / parallelen Veröffentlichungen erschwert werden, wenn sie nicht mehr über dasselbe Rechenzentrum erfolgen können, das auch von der Beklagten mit der Bereitstellung der Verzeichnisse B, C und D beauftragt ist. Eine Vertragsverletzung ergibt sich aus diesem Umstand aber noch nicht. B) Berufung der Beklagten Die - zweifelfrei zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Berufung der Beklagten ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet. 1) Der angefochtene Beschluss war bereits deshalb auf den Hilfsantrag der Klägerinnen zu I 2 für nichtig zu erklären, weil er unter Missachtung des Stimmrechtsverbotes des § 47 Abs. 4 GmbH gefasst worden war. Für den Beschlussgegenstand war nach dem Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit erforderlich; diese ist nicht erreicht worden, weil die mitstimmenden Gesellschafter J und K einem Stimmrechtsverbot unterlagen.
- a)Der Beschluss betrifft "wesentliche Geschäfte mit Gesellschaftern" i.S.d. § 5 Abs. 7 lit.
- a)
- gg)des Gesellschaftsvertrages.
- aa)Zwar enthält der Beschluss nach seinem Wortlaut lediglich Regelungen über die nähere Ausgestaltung und Abwicklung eines mit der E abzuschließenden Vertrages. Allerdings beinhaltet er, wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat (S. 13 LGU), konkludent auch die Zustimmung zu dem Beschluss des Beirates und den Vorstellungen der Geschäftsführung, dass künftig nur noch ein einziges Rechenzentrum beauftragt werden solle, und dass hierfür gerade mit der E ein Vertrag abgeschlossenen werden solle. Diese Entscheidung ist nach Auffassung des Senats als für die Beklagte "wesentlich" anzusehen. Denn bei der Veröffentlichung und Bereitstellung der Daten in multimedialen Verzeichnissen handelt es sich um das "Kerngeschäft" der Beklagten, zu dessen Erfüllung sie gegründet wurde. Die grundsätzliche Entscheidung darüber, in welcher Form diese Bereitstellung erfolgt und damit der Gesellschaftszweck des § 2 Abs. 1 der Satzung verwirklicht wird, stellt daher keinesfalls eine bloße Geschäftsführungsmaßnahme dar, sondern eine Entscheidung von weitreichender Bedeutung für den Betrieb der Beklagten.
- bb)Es handelt sich auch um ein Geschäft "mit Gesellschaftern" im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn die als Vertragspartner in Aussicht genommene E nicht selbst Gesellschafterin der Beklagten ist. Die Satzung selbst enthält keine nähere Regelung über die Auslegung des Begriffes "Geschäfte mit Gesellschaftern". Aus den bereits oben unter B 2)
- a)aa)
(3)dargestellten Gründen gelten für Gesellschaftsverträge dieselben Auslegungsregeln wie für Gesetze (
. § 2 Rndr. 19). Die Regelung des § 5 Abs. 7
- a)
- gg)bezweckt, für Beschlüsse, bei denen bei einzelnen Gesellschaftern eine offenkundige Interessenkollision besteht, eine qualifizierte Mehrheit festzuschreiben. Angesichts dieser Zielrichtung erscheint es naheliegend, diese satzungsmäßige Bestimmung nach denselben Grundsätzen auszulegen wie die Vorschrift des § 47 Abs. 4 GmbHG, der mit derselben Zielrichtung für die "Vornahme eines Rechtsgeschäfts … gegenüber einem Gesellschafter" ein Stimmrechtsverbot vorsieht. Unter Berücksichtigung der von Rechtsprechung und Literatur zu § 47 Abs. 4 GmbHG entwickelten Grundsätze ist § 5 Abs. 7
- a)
- gg)der Satzung in der vorliegenden Fallkonstellation einschlägig. Die Gesellschafterin J ist mit 51 % an dem E-Mitglied H GmbH beteiligt. Gesellschafter des zweiten E-Mitglieds I GmbH & Co KG sind (ausschließlich) eine Reihe anderer Gesellschafter der Beklagten (vgl. die Aufstellung Bl. 27 d.A.). Zwar reicht es für die Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG nicht generell aus, wenn ein Gesellschafter mehrheitlich an dem potentiellen Geschäftspartner beteiligt ist. Maßgeblich ist, ob die die Kollision begründenden Interessen dem verbundenen GmbH-Gesellschafter wie eigene Interessen zuzurechnen sind (K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 47 Rndr. 163;
§ 47Rdnr. 42; Roth/Altmeppen, Gmb
HG, 8l Aufl., § 47 Rdnr. 83f; BGH Urteil vom 29.3.1973, II ZR 139/70, juris Rdnr. 15 ff; Urteil vom 10.2.1977, II ZR 81/76). Dies ist hier jedoch der Fall: Die Gesellschafter der Beklagten, die gemeinsam wirtschaftliche Inhaber der I GmbH & Co KG sind, bilden aufgrund dieser gemeinsamen Unternehmerstellung innerhalb der Beklagten eine besondere Gruppe, die sich durch ihre einheitliche Ausrichtung auf einen anderweitigen Geschäftsbetrieb von den übrigen Gesellschaftern abhebt. Dies rechtfertigt es, sie und die ihnen wirtschaftlich gehörige I GmbH & Co KG interessenmäßig als Einheit zu betrachten (vgl. BGH, Urteil vom 10.2.1977, II ZR 81/76 - juris Rdnr. 12). Hinsichtlich der Gesellschafterin J ist aufgrund der bereits in der Klageschrift vorgetragenen unwidersprochenen Beherrschung der H GmbH und des Ausweises dieser Firma als Teil der J-Unternehmensgruppe in ihrem Online-Auftritt davon auszugehen, dass J ein hohes Eigeninteresse am wirtschaftlichen Erfolg der H hat, das deutlich über ein bloßes wirtschaftliches Interesse an einer Rendite aus der Gesellschaftsbeteiligung hinaus geht. Dementsprechend sind die Interessen der Beteiligungsgesellschaft H der Gesellschafterin J zuzurechnen. Damit ist der Abschluss eines Vertrages mit der aus den Mitgliedern H GmbH und I GmbH & Co KG bestehenden E dem Abschluss eines Vertrages unmittelbar mit Gesellschaftern der Beklagten gleichzusetzen. b) Die damit nach § 5 Abs. 7 lit. a) gg) der Satzung erforderliche Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen wurde nicht erreicht. aa) Die Stimmen der Gesellschafter J und K sowie der anderen an der I GmbH & Co KG beteiligten Gesellschafter der Beklagten waren ungültig, weil sie nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen waren. Unter Berücksichtigung der oben unter a) bb) dargelegten Auslegungsgrundsätze betraf die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit diesen Gesellschaftern. Die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 4 ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Entscheidung um einen "Sozialakt" handeln würde. Dies sind innergesellschaftliche, typischerweise zur Mitgliedschaft gehörende Rechtsgeschäfte, wie z.B. die Bestellung oder Abbestellung eines Gesellschafters, Einforderung der Stammeinlage, aber u.U. auch bei Satzungsänderungen (vgl.
§ 47Rdnr.
49,50). Da hier keine Satzungsänderung vorliegt (wovon auch die Beklagte selbst ausgeht), ist die Annahme eines Sozialaktes hier fernliegend.
- bb)Entgegen der Auffassung der Beklagten unterlagen die Klägerinnen ihrerseits nicht deshalb ebenfalls einem Stimmrechtsausschluss, weil sie jeweils an anderen in Betracht kommenden Rechenzentren beteiligt sind. Die Beklagte beruft sich insoweit auf den Grundsatz, dass ein Stimmverbot dann nicht eingreift, soweit alle Gesellschafter vom selben Ausschlusstatbestand betroffen sind (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 47 Rdnr. 94). Vorliegend liegt jedoch keine gleichmäßige Betroffenheit vor: Bei dem Beschluss geht es nicht um eine Auswahl zwischen verschiedenen Rechenzentren, an denen jeweils andere Gesellschafter beteiligt sind, sondern darum, ob gerade das Rechenzentrum, an dem einige bestimmte Gesellschafter beteiligt sind, allein beauftragt werden soll.
- cc)Bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse waren auch die Enthaltungen sowie die Stimmen der nach § 47 Abs. 4 GmbHG ausgeschlossenen Gesellschafter bei der Berechnung der abgegebenen Stimmen mitzuzählen. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach h.M. im Rahmen einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung grundsätzlich weder Enthaltungen noch die von einem Stimmrechtsausschluss betroffenen Stimmen als "abgegebene Stimmen" zu werten sind (
, § 47 Rdnr. 7; Zöllner/Noack aaO, § 47 Rdnr. 23; BGH, Urteil vom 23.3.1981, II ZR 27/80). Hiervon ist offensichtlich auch das Landgericht ausgegangen. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung wäre auch bei dem von den Klägerinnen zugrunde gelegten Verhältnis von 120.150 gültigen Ja-Stimmen zu 26.700 Nein-Stimmen eine ¾-Mehrheit erreicht worden. Vorliegend enthält die Satzung der Beklagten jedoch ausdrücklich eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung: Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 gelten "Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung, ungültige Stimme …. als abgegeben". Zwar findet sich diese Passage in einem Absatz, der den Regelfall betrifft, wonach Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Allerdings enthält dieser Absatz noch weitere Regelungen, die ersichtlich auch Beschlussfassungen betreffen, die nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag einer qualifizierte Mehrheit bedürfen, so die Regelung in Satz 2, wonach bei Fehlen lediglich einer Stimme für eine qualifizierte Mehrheit eine nochmalige Abstimmung verlangt werden kann, oder die Bestimmung in Satz 3, wonach je 1 Euro Geschäftsanteils eine Stimme gewähren. Dementsprechend besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Begriff der "abgegebenen Stimmen" in § 5 Abs. 7 anders zu definieren wäre als in § 5 Abs. 5. dd) Damit ist von einer Anzahl von 230.200 abgegebenen Stimmen auszugehen. Eine Mehrheit von 75 % wäre daher bei 172.650 gültigen Ja-Stimmen erreicht worden. Diese Mehrheit ist in Anbetracht dessen, dass mindestens 62.350 der insgesamt 192.800 abgegebenen Ja-Stimmen wegen Verstoßes gegen § 47 Abs. 4 Satz 2 ungültig waren, klar verfehlt worden. 2) War der Beschluss schon aus den genannten Gründen anfechtbar, kann offenbleiben, ob außerdem aus dem vom Landgericht dargelegten Erwägungen ein Verletzung von Informationspflichten in analoger Anwendung des § 243 Abs. 4 AktG anzunehmen ist, die entgegen der Auffassung der Beklagten kein konkretes Informationsverlangen der Gesellschafter voraussetzt, sondern auch bei unrichtiger und/oder unvollständiger Erteilung vorliegen kann. C) Beide Berufungen waren daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019593