Zuständigkeitsbestimmung: Voraussetzungen von § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG Leitsatz Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG setzt nicht voraus, dass die Klage (auch) gegen einen Prospektverantwortlichen im Sinne des § 32 b Nr. 1 ZPO gerichtet wird. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Tenor Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 28.2.2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Prüfung der Zuständigkeit an das Landgericht Frankfurt a.M. zurückgegeben. Gründe I. Der Kläger nimmt mit der beim Landgericht Frankfurt am Main eingereichten Klage die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage im Zusammenhang mit dem X - Komplex in Anspruch. Er hatte am 19.8.2011 über die als Treuhänderin fungierende Y GmbH eine Beteiligung an der X1 GmbH & Co. KG gezeichnet. Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) - 5) begründet der Kläger damit, dass diese führende Funktionen bei der X-Gruppe inne gehabt und Kenntnis von deren tatsächlichen Geschäftsmodell gehabt hätten. Es sei den Beklagten zu 1) - 5) darum gegangen, möglichst viele Anlegergelder einzusammeln. Diese seien jedoch weitgehend nicht für den Erwerb von Immobilien für den jeweiligen Fonds, an denen sich der Anleger beteiligt hatte, sondern für private Zwecke verwendet worden oder seien in andere Gesellschaften verschoben worden, um dort Liquidität herzustellen. Die jeweiligen Fondsprospekte seien insbesondere hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Gewinnperspektive fehlerhaft. Insbesondere sei dem potentiellen Anleger ein fehlerhaftes Bild von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Fondsgesellschaften vermittelt worden. Den Beklagten sei diese Unrichtigkeit bekannt gewesen. Grundlage der Inanspruchnahme der Beklagten zu 6) und 7) ist der Umstand, dass diese am 1.7.2011 bzw. am 1.8.2011 insgesamt vier Bescheinigungen über die von der X-Gruppe im Zeitraum 2006-2011 getätigten An- und Verkäufe von Immobilien ausgestellt haben. Der Kläger macht geltend, diese Bescheinigungen seien allein auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen erstellt worden, ohne seriöse Prüfung, ob die Immobilien tatsächlich erworben worden seien und welchen Wert sie hätten. Dadurch hätten Beklagten zu 6) und 7) das kriminelle Geschäftsgebaren der Beklagten zu 1)-5) unterstützt. Er selbst sei durch die fingierten TÜV-Bescheinigungen über die Seriosität des Unternehmens und die Werthaltigkeit seiner Anlage getäuscht worden. Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Streitwert zunächst auf 2.995 € festgesetzt und dem Kläger Gelegenheit gegeben, zur sachlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen. Der Kläger hat daraufhin die Auffassung vertreten, die sachliche Zuständigkeit folge aus § 32b ZPO i.V.m. § 71 Abs. 2 S. 3 GVG. Hilfsweise hat er Verweisung an das sachlich zuständige Gericht beantragt (Bl. 43 d.A.). Mit Verfügung vom 20.12.2017 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 32b ZPO voraussetze, dass zumindest auch ein sonstiger Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen werde; hierzu sei bislang nicht hinreichend vorgetragen worden (Bl. 46 d.A.). Mit Schriftsätzen vom 16.1.2018 und 15.2.2018 erklärte der Kläger erneut, dass die sachliche Zuständigkeit aus § 32b ZPO sowie aus § 71 Abs. 2 S. 3 GVG folge. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergebe sich daraus, dass ein Großteil der mittlerweile insolventen Gesellschaften der X Gruppe in Stadt1 ansässig (gewesen) seien. Es sei davon auszugehen, dass die Straftaten, die den Beklagten von der Staatsanwaltschaft Stadt1 zur Last gelegt worden seien, größtenteils von Stadt1 aus geplant worden seien. Dies gelte auch für die Prospekthaftung (Bl. 193 f). Gleichzeitig überreichte der Kläger den Prospekt für den vorliegend gegenständlichen Fonds (Anlage K 10). Nach Anhörung der Beklagten hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.2.2018 den Streitwert - unter Berücksichtigung des Klageantrages zu 2) - auf 3.495 € festgesetzt, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen, da dieses nach den §§ 23, 71 GVG sachlich zuständig sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, die sachliche Zuständigkeit folge nicht aus § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG. Diese Vorschrift sei nur dann anwendbar, wenn auch die Voraussetzungen des § 32b ZPO erfüllt seien. Dies setze voraus, dass zumindest auch ein sonstiger Prospektverantwortliche im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen werde. Hierzu habe der Kläger trotz Hinweises nichts vorgetragen; er stütze die von ihm angenommene Zuständigkeit vielmehr im Wesentlichen auf § 32 ZPO (Bl. 284 d.A.) Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich - nach vorherigem Hinweis und Anhörung der Parteien - mit Beschluss vom 13.6.2018 seinerseits für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts sei nicht bindend, weil er zwar die Rechtsprechung des Bundesgerichts zitiert habe, wonach der besondere Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nur dann begründet sei, wenn nicht ausschließlich Anlageberater, Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgeführten Handlungen in Anspruch genommen werden, sondern zumindest ein (sonstiger) Prospektverantwortliche im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht habe jedoch nicht erläutert, weshalb - jedenfalls im Hinblick auf die Beklagten zu 1) - 4) - hierzu nichts vorgetragen sein soll; es habe sich nicht mit dem Klägervorbringen auseinandergesetzt und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Tatsächlich habe der Kläger zur Gründung der X1 GmbH und der Rolle der Beklagten zu 3) und 4) bzw. 1) und 2) vorgetragen; er habe auch den Verkaufsprospekt vorgelegt, der im Vorwort die Beklagten zu 1) und 2) als Geschäftsführer der X2 GmbH und unter "Verantwortung für den Prospekt" die Unterschriften der Beklagten zu 3) und 4) in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Prospektherausgeberin Y1 GmbH aufweise. Hinsichtlich der Beklagten zu 5) - 7) begründe zwar das Klägervorbringen nicht hinreichend eine Prospektverantwortlichkeit. Allerdings wäre es hier dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör geschuldet gewesen, ausdrücklich auf das Fehlen eine gemeinsamen Gerichtsstandes hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zur Beantragung eines Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens analog § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu geben. Die Klägerin beruft sich im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren weiterhin auf die Vorschrift der §§ 32b ZPO, 71 Abs. 2 Satz 3 GVG. Die Beklagten zu 6) und 7) hätten durch ihre Bescheinigungen eine nicht vorhandene Seriosität und erfolgreiche Geschäftstätigkeit der X-Gruppe vorgespiegelt und hätten keine Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass diese werbewirksamen Bescheinigungen im Vertrieb der X Produkte verwendet wurden. Im Übrigen sei für alle Beklagten ein gemeinsamer Gerichtsstand nach § 32 ZPO gegeben. Die Beklagten zu 6) und 7) wiederholen ihre Auffassung, dass für die gegen sie gerichtete Klage das Amtsgericht München örtlich und sachlich zuständig sei. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ist als das gemeinsam nächsthöhere Gericht zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht als auch das Amtsgericht Frankfurt am Main haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für sachlich unzuständig erklärt. 1) Das Amtsgericht Frankfurt a.M. ist nicht infolge des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt a.M. sachlich zuständig geworden, weil dieser Beschluss für das aufnehmende Gericht nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend geworden ist. Zwar kommt Verweisungsbeschlüssen Bindungswirkung auch dann zu, wenn sie möglicherweise fehlerhaft sind, denn durch die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO will das Gesetz erreichen, dass eine Unsicherheit über die Zuständigkeit rasch und endgültig beseitigt wird und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten vermieden werden. Sie entfällt erst, wenn die Verweisung auf der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs der Parteien beruht oder jeder Grundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGH MDR 2013, 481; NJW-RR 2011, 1364 ; NJW 2006,847; NJW 1993, 1273; NJW-RR 1994, 126 ;OLG Frankfurt, OLG-Report 1993, 250). Einfache Rechtsfehler rechtfertigen die Annahme von Willkür nicht, ebensowenig die Abweichung von einer herrschenden Meinung, jedenfalls dann, wenn sich diese Meinung nicht zwingend aus dem Gesetz ergibt (BGH NJW 2003, 3201 ; OLG Brandenburg, MDR 2006, 1184 m.w.Nw.; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 281 ZPO Rdnr. 17). Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses darüber hinaus auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1364 ; BGH NJW 1993, 1273 ; BayObLG NJW-RR 2002, 1295 ) Nach diesen Maßstäben erweist sich der Verweisungsbeschluss nicht als bindend.
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