Zur Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Fußballspielers und der Pressefreiheit bei der Verbreitung von Bildnissen im Rahmen eines Sammelwerkes Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de). Verfahrensgang vorgehend LG Kassel, 28. Oktober 2016, 8 O 2299/15 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28.10.2016, 8 O 2299/15 , wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung seines Bildnisses in Anspruch. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Einer Einwilligung gemäß § 22 S. 1 KunstUrhG bedürfe es nicht, weil es sich bei den verwendeten Bildnissen des Klägers um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG). Zu Gunsten der Beklagten sei das Grundrecht der Pressefreiheit zu berücksichtigen. Es handele sich bei den "A" um ein Druckerzeugnis, das mit textlichen Informationen versehen und infolgedessen dafür geeignet und bestimmt sei, am öffentlichen Kommunikationsprozess teilzunehmen. Bei den textlichen Informationen handele es sich nicht allein um Erläuterungen zu den jeweils abgebildeten Fotos des Klägers. Bei Abwägung der grundrechtlichen Belange der Beklagten und des Klägers sei von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörterten, oder lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigten. Nach diesen Maßstäben könne ein unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht festgestellt werden. Bei dem Kläger handele es sich um einen der bekanntesten Torhüter der Nationalmannschaft. Die Verwendung des Bildnisses auf der streitgegenständlichen "A" sei in eine umfassende und informierende Textberichterstattung eingebettet. Der Kläger werde auf den Abbildungen nicht in seiner Privatsphäre gezeigt, sondern allein in der Sozialsphäre. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit trete auch nicht vollständig hinter das kommerzielle Interesse der Beklagten zurück. Ein Sammlerinteresse an der Karte einerseits und die Information über die Person des Klägers andererseits schlössen sich nicht aus. Das Produkt sei nicht mit "B"-Bildern zu vergleichen, weil es zum einen weitere textliche Informationen über den Spieler enthalte und im Übrigen auch nicht im Wege eines Vertriebssystems angeboten werde, bei dem die Tausch- und Sammelleidenschaft des Kunden dadurch angesprochen werde, dass beim Erwerb der Karten nicht offenbart werde, ob der Kunde eine bestimmte von ihm nachgefragte Karte erhalte. Soweit der Kläger die Schriftsätze des Beklagtenvertreters aufgrund ungenügender Unterschrift für unwirksam halte, komme es hierauf nicht an, weil die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sei, in der der Klägervertreter erschienen sei und Klageabweisungsantrag gestellt habe. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Er rügt weiterhin, dass die "Unterschrift" unter den Schriftsätzen der Beklagtenvertreter nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Mangels Vorliegen einer wirksamen Verteidigungsanzeige habe das Gericht zumindest sämtlichen Vortrag der Beklagten als verspätet und unbeachtlich verwerfen müssen. In der Sache treffe es bereits nicht zu, dass das Erzeugnis der Beklagten Informationen vermittele, die das Recht des Klägers am eigenen Bild einzuschränken geeignet seien. Es handele sich ausschließlich um ein werbliches und kommerzielles Produkt. Zwar handele es sich bei dem Kläger um eine absolute Person der Zeitgeschichte. Allerdings müsse auch in diesem Fall ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung bestehen. Das erstinstanzliche Gericht habe vorliegend übersehen, dass das Persönlichkeitsrecht hinsichtlich der wirtschaftlichen Interessen an der Person nicht nur als subjektives Ausschließlichkeitsrecht, sondern auch als Vermögensrecht zu qualifizieren sei. Bei den gegenständlichen Sammelkarten werde die Persönlichkeit des Klägers genutzt, um damit eigene Waren herzustellen. Entsprechend der Entscheidung BGHZ 49, 288 (Ligaspieler) stehe auch vorliegend das Bestreben der Fans im Vordergrund, die Bilder der Sportler zu besitzen; die Bilder würden die Tausch- und Sammlerleidenschaft wecken. Der Zweck der Informationsvermittlung trete dabei in den Hintergrund. Nicht vergleichbar sei der Fall des BGH GRUR 1979, 425 - Fußballkalender, wo das Informationsbedürfnis in entscheidend stärkerem Maße angesprochen sei. Dort stünden Spielszenen im Vordergrund, während vorliegend der Kläger auf der Vorderseite der Sammelkarte vollflächig im Portrait abgebildet sei und keinerlei zusätzliche Information vermittelt werde. Der Text auf der Rückseite vermittle keine neuen Informationen, sondern entspreche den Daten, die online, z.B. über Wikipedia, abrufbar seien. Es sei keine eigene journalistische Leistung erkennbar, mit dem das öffentliche Informationsinteresse befriedigt werde. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kassel vom 28.10.2016, Az.: 8 O 2299/15 wie folgt zu entscheiden: Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, das Produkt "A - X" herzustellen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten; die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die weitere Werbung in Print- oder Onlinemedien mit dem Bildnis des Klägers, dessen Verwendung im Geschäftsverkehr oder anderweitig zu unterlassen; die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des Produktes "A - X", insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten zu erteilen; ihre gewerblichen und nicht gewerblichen Abnehmer des Produktes "A - X" zu erteilen, und zwar unter Angabe der konkreten Mengen der hergestellten, ausgelieferten erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke; den Umfang der vorstehend unter 1. und 2. beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung - der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer; - der Herstellungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren; - sowie des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den vorstehend zu 1. und 2. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird. die Beklagte wird verurteilt, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke der "A - X" zu vernichten; die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorprozessualen Kosten der rechtlichen Beratung in Höhe von 775,64 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Es bestehe ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an dem Produkt. Die gegenständliche "A" thematisiere die Karriere des Klägers als Fußballtorwart und damit die Leistungen, aufgrund derer er einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei; alle auf der Karte abgebildeten Bildnisse zeigten den Kläger im Rahmen seiner Leistungen. Im Übrigen sei das Bildnis des Klägers in ein Gesamtwerk eingebunden, das zentrale Informationen zu sämtlichen deutschen Nationalspielern seit 19XX dokumentiere. Es handele sich dabei jeweils um selbst recherchierte biographische Daten; der Text werde für jeden Spieler individuell verfasst. Dass mit dem Vertrieb der "A" auch geschäftliche Interessen verfolgt würden und die Erwerber möglicherweise auch ein Sammlerinteresse hätten, stehe nicht entgegen, wie sich aus der Entscheidung BGH NJW 1996, 593 - Abschiedsmedaille - ergebe. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1) Soweit der Kläger im Rahmen der Berufung (weiterhin) eine nicht ordnungsgemäße Unterzeichnung der erstinstanzlichen Schriftsätze des Beklagtenvertreters rügt, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Die Anträge sind jedenfalls in der mündlichen Verhandlung wirksam gestellt worden. Ob das Landgericht befugt gewesen wäre, das in den Schriftsätzen enthaltene tatsächliche Vorbringen, das ebenfalls spätestens mit der Antragstellung als erstinstanzlicher Parteivortrag zu gelten hat, als verspätet zurückzuweisen, kann offen bleiben, da es jedenfalls vor Schluss der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt wurde und damit nach § 529 ZPO vom Berufungsgericht zugrunde zu legen ist. 2) Da der Kläger in die Veröffentlichung seines Bildnisses nicht eingewilligt hat, ist diese nach den §§ 22, 23 KUG nur zulässig, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
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