dem Unterhaltvorschussgesetz, zunächst mit Bescheid vom 27.06.2017 in Höhe von mtl. € 150,00, sodann ab Januar 2018 gemäß Änderungsbescheid vom 02.01.2018 in Höhe von mtl. € 205,
Zustellung zu formulieren, am 28.11.2017 zugestellt. Bereits am 24.05.2017 war der Antragsgegner zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und Vermögen vom Antragsteller aufgefordert worden. Am 15.01.2018 verfügte das Familiengericht den Festsetzungsbeschluss antragsgemäß; dieser gelangte am 16.01.2018 zur dortigen Geschäftsstelle und wurde dem Antragsgegner am 17.01.2018 zugestellt. Am 30.01.2018 erreichte das Familiengericht ein vom Antragsgegner an diesem Tage unterschriebenes Formular über Einwendungen gegen den gestellten Antrag, wobei der Antragsgegner geltend machte, dass das Verfahren unzulässig sei und er nicht über Einkommen und Vermögen verfüge, welches eine Unterhaltszahlung ermögliche. Seit 09.04.2018 liegt die Verfahrensakte
einer Nichtabhilfe des Familiengerichts dem Senat vor, der am 09.04.2018 und 04.06.2018 auf näher formulierte Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages hinwies; der Antragsteller nahm am 07.05.2018 und 28.06.2018 ergänzend Stellung; hierauf wird Bezug genommen. Der Antragsgegner hatte hierzu rechtliches Gehör erhalten. II. Die zulässige, §§ 58 ff., 256 S. 1
I 1 HGO vertritt die Gemeinde grundsätzlich der Gemeindevorstand (Magistrat);
I 2 HGO werden Erklärungen der Gemeinde aber im Namen des Magistrats innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Beigeordneten abgegeben. Zwar bedarf es
II 2 HGO für Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, deren Abgabe durch zwei Magistratsmitglieder (hierzu gehört grundsätzlich auch die Erteilung von Prozessvollmacht: VGH Kassel, Beschluss vom 14. Februar 1989 - 7 TH 2335/88 -, juris), der Senat ist aber der Ansicht, dass die gerichtliche Geltendmachung von
UVG übergegangenen Unterhaltsansprüchen (als Massenverfahren) Teil der laufenden Verwaltung im Sinne des § 71 II 3 HGO ist. Erst mit Schriftsatz vom 28.06.2018 hat der Antragsteller offengelegt, wer der gesetzliche Vertreter seines Vertreters (im Sinne des § 71 I 2, II 3 HGO ) ist, nämlich die ... für Soziales, Senioren, Jugend und Recht Frau X als Beigeordnete. b) Die Aufzählung des Antragsinhalts
FG ist aber nicht abschließend. Der Antrag(-sinhalt) muss auch den allgemeinen Anforderungen an bestimmende Schriftsätze/ Verfahrenshandlungen genügen, z.B. unterschrieben sein, §§ 113 I 2 FamFG, 130 Nr. 6 ZPO (vergl. Zöller-Lorenz, ZPO-Kommentar, § 250 FamFG, Rz. 1). Insofern finden auch im (vereinfachten) Unterhaltsverfahren als Familienstreitsache, § 112 Nr. 1 FamFG, die Vorschriften über die Verfahrensvollmacht der §§ 113 I 2 FamFG, 80 ff. ZPO Anwendung (Zöller-Lorenz, a.a.O., Rz. 2).
II ZPO hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Zwar ist anerkannt, dass eine für eine im Verfahren tatsächlich handelnde Person nötige Verfahrensvollmacht vom Verfahrensbeteiligten formlos erteilt werden kann (Zöller-Althammer, a.a.O., § 80 ZPO, Rz. 5), indes schreibt § 80 S. 1 ZPO zwingend vor, dass diese Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten ein- bzw. (§ 80 S. 2 ZPO)
zureichen ist. Insoweit hat das Bestehen der Verfahrensvollmacht zentrale Bedeutung, weil der Beteiligte andernfalls nicht ordnungsgemäß vertreten war (§§ 547 Nr. 4, 579 Abs. 1 Nr. 4; vgl. RGZ 110, 228
Allerdings kann der Antragsteller für die Zeit ab September 2018 keine (dynamische) Leistung in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes in der jeweiligen Altersstufe des Kindes abzüglich vollen Kindergeldes für ein erstes Kind, sondern nur mtl. € 205,00 (statisch) verlangen.
wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, ... auch einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen...". Diese Novellierung erleichtert die spätere Vollstreckung (siehe lit d)) und lässt eine Beschränkung der Titulierung auf bisherige Zahlbeträge (zu Gunsten erfolgter Bewilligungsbeträge) wegfallen, führt aber
Ansicht des Senats nicht dazu, die Titulierung solcher Beträge zu ermöglichen, die seitens des antragstellenden Landes noch gar keine Bewilligung zu Gunsten des Kindes erfahren haben. Durch dieses Abstellen auf die verwaltungsrechtliche Bewilligung erübrigt sich auch der Meinungsstreit, ob § 7 IV 1 UVG in der bis 17.08.2017 gültigen Fassung auch einen von bisherigen Leistungen teils abgekoppelten, dynamischen Rückgriff zuließ (bejahend: OLG Hamm FamRZ 2015, 2150; OLG Celle JAmt 2009, 210; ablehnend: OLG Dresden, Beschluss vom 03. November 2004 - 20 UF 0703/04 -, juris, OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.5.2006 - 4 UFH 2/06 (nicht veröffentlicht)), weil eine ggf. dynamische Festsetzung seitens der Vorschusskasse hierfür unbedeutend gewesen wäre. Dem steht nicht die Angabeverpflichtung
FG entgegen, die im Zuge der Änderung des § 7 IV UVG zum 18.08.2017 nicht angepasst wurde, sondern weiterhin nur eine Erklärung verlangt, "... dass der beantragte Unterhalt die Leistungen an oder für das Kind nicht übersteigt...". Im letzteren Umfang wurde sie vorliegend vom Antragsteller so auch abgegeben; eine solche Erklärung versetzt aber den Senat nicht in die Lage, die Voraussetzungen des § 7 IV 1 UVG zu prüfen. Einerseits ist festzuhalten, dass der Antragsteller am 20.11.2017 für die Zukunft keine Festsetzung des Unterhaltes in Höhe seiner bisherigen Leistungen (also von mtl. € 150,00), sondern in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes in verschiedenen Altersstufen abzüglich vollen Kindergeldes verlangte. Dies lässt sich grundsätzlich mit der Geltendmachungsmöglichkeit des § 7 IV 1 UVG vereinbaren, setzt aber andererseits voraus, dass in entsprechender Höhe seitens des antragstellenden Landes eine Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen erfolgte. Soll das Gericht indes zu einer positiven Bescheidung eines solchen Antrages gelangen, muss es um die Verwirklichung des Tatbestandes des § 7 IV 1 UVG wissen, so dass sich der Antragsteller hierzu gegenüber dem festsetzenden Gericht im eigenen Interesse zu erklären hat. Denn die Höhe der bisherigen Leistungen ist trotz § 250 I Nr. 12 FamFG für die Subsumtion des § 7 IV 1 UVG in der seit 18.08.2017 geltenden Fassung irrelevant. Vorliegend hat die das UVG ausführende Stadt1 aber ausweislich des vorgelegten Änderungsbescheides zum 01.01.2018 ab diesem Zeitpunkt keine Vorschussleistungen (dynamisch) in Höhe von 100% des Mindestunterhaltes abzüglich vollen Kindergeldes in unterschiedlichen Altersstufen bewilligt, sondern (statisch) in Höhe von € 205,00 mtl.. Einen Verweis auf Prozentbeträge des jeweils aktuellen Mindestunterhaltes gibt es im Änderungsbescheid vom 02.01.2018 nicht, stattdessen wird unter Heranziehung der aktuellen Mindestunterhaltsgeldbeträge unter Absetzung des aktuellen Kindergeldes von mtl. € 194,00 (nur) ein statischer Zahlbetrag von mtl. € 205,00 errechnet und festgesetzt. d) Der Antragsteller kann in dieser Höhe für die Zukunft Leistungen an sich verlangen, § 7 IV 1 UVG, weil er seinerseits Leistungen auf Unterhaltsvorschuss an das Kind bewilligte. Auch insofern ist mit der Änderung von § 7 IV UVG zum 18.08.2017 eine Änderung der Gesetzeslage eingetreten, als es ab diesem Zeitpunkt für die unbedingte Titulierung und Vollstreckung zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse nicht mehr darauf ankommt, dass diese Unterhaltsvorschussleistungen an das Kind schon tatsächlich erbrachte (vergl. zur früheren Fassung des § 7 IV UVG: OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az. 5 WF 151/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2006, Az. 15 WF 110/06), sondern bedeutsam nur noch der Umfang der Bewilligung selbst ist (vergl. BT-Drucksache 18/12589, S. 157, OLG Stuttgart FamRZ 2018, 187-188). Dies bedingt zwar ein Spannungsverhältnis insoweit, als das Recht des Kindes, seinen künftigen Unterhalt selbständig "einzuklagen" beeinträchtigt sein (verneinend Götsche, jurisPR-FamR 12/2018 Anm. 7), bzw. sich der Unterhaltsschuldner für identische Zeiträume des Bestehens zweier Titel über die gleiche Leistung ausgesetzt sehen könnte; der Senat hat dies aber vorliegend nicht zu entscheiden, weil es sich um eine "Ersttitulierung" handelt. Im Übrigen dürfte die Möglichkeit einer Titelumschreibung
Einstellung von Vorschussleistungen (BGH FamRZ 2015, 2150) dieses Spannungsverhältnis häufig auflösen. e) Soweit sich die Beschwerde auf Einwendungen
FG stützt, ist die Beschwerde
der zum 1.1.2017 geänderten Fassung von § 256 S. 2 FamFG unzulässig, soweit diese nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war. Dies ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit, welche als Einwendung unter § 252 Abs. 4 FamFG fällt, erstmals mit der Beschwerde geltend gemacht hat. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund der Antragsgegner seine Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit erstinstanzlich nicht vorgetragen hat, soweit er dazu objektiv - wie hier - die Gelegenheit hatte. (vgl. OlG Frankfurt, FamRZ 2018, 115) 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG und greift den Rechtsgedanken des § 97 II ZPO auf. Der überwiegende Misserfolg der Beschwerde beruht auf den
besserungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren; diese Tatsachen hätte er aber auch schon problemlos in der Ausgangsinstanz ins Verfahren einführen können. Im Übrigen orientiert sich die Kostenentscheidung am jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 40, 51 FamGKG und orientiert sich an der nicht zu beanstandenden Wertfestsetzung des Familiengerichts. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 II Nr. 1 FamFG; der Senat misst den Fragen, wie weit die Titulierung eines zukünftigen Rückgriffs der Unterhaltsvorschusskasse reicht und ob die eigenständige Möglichkeit des Unterhaltsgläubigers, seinen künftigen Anspruch einer Titulierung zuzuführen, einer (unbedingten) Titulierung künftig fällig werdender Ansprüche zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse entgegensteht, grundsätzliche Bedeutung bei. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019684
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