Schutzumfang einer Marke mit beschreibendem Anklang Leitsatz Die für Bekleidungsstücke eingetragene Marke "Tactical Polo" hat beschreibenden Anklang. Zwischen der Marke und einem zusammengesetzten Zeichen, welches neben dem mit der Marke übereinstimmenden Bestandteil weitere unterscheidungskräftige Bestandteile enthält (hier: "Under Armour Tactical Polo"), besteht daher keine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 13. Juni 2018, 3-6 O 51/18 Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Beschwerdewert: 100.000,- € Gründe I. Die Antragstellerin ist Inhaberin der nationalen Wortmarke "Tactical Polo" mit Priorität vom 11.4.2017, die seit dem 2.5.2017 unter anderem für "Bekleidungsstücke" und "Polo Shirt" (Klasse 25) eingetragen ist (Anlage AS 3). Die Antragsgegnerin bietet über die Handelsplattform Amazon Kleidungsstücke unter anderem unter den Bezeichnungen "Under Armour ® Tactical Polohemd Range HeatGear®", "Under Armour ® Tactical Poloshirt Charged Cotton®, HeatGear®" an (Anlage AS 4). Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Verwendung der Bezeichnungen "Tactical Polo", "Tactical Poloshirt" und "Tactical Polohemd" untersagen zu lassen. Das Landgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 13.6.2018 zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat es mit Beschluss vom 16.8.2018 nicht abgeholfen. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 4.5.2018 lag vor. Die Antragstellerin beantragt, dem Antrag auf einstweilige Verfügung vom 29.5.2018 stattzugeben und den Beschluss vom 13.6.2018 abzuändern. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Unterlassung aus § 14 V, II Nr. 2 MarkenG zu. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob es - wie vom Landgericht angenommen - an einer markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen fehlt. Insoweit ist nicht auf den jeweiligen Bestandteil "Tactical Polo", sondern auf die konkrete Verwendungsform, also das angegriffene Gesamtzeichen abzustellen. Denn es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr mehrere Zeichenbestandteile regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nur dann von jeweils eigenständigen Zeichen ausgeht, wenn sie klar voneinander abgesetzt sind (BGH GRUR 2011, 65 - Buchstabe T mit Strich). Für die Frage der markenmäßigen Benutzung kommt es also auf die Gesamtbezeichnungen (z.B. "Under Armour ® Tactical Polohemd Range HeatGear®") an. 2. Es fehlt jedoch an der Verwechslungsgefahr. Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände festzustellen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke und der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.