EuGH-Vorlage zur Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers mangelhafter PIP-Brustimplantate Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Zu dieser Entscheidung gibt es eine Presseerklärung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de). Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(2012), 177, 192 f.; Forsthoff, EWS 2000, 389, 393; Jaensch, Die unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten, 1997, S. 254 f.; wohl auch Repasi, EuZW 2008, 532, 532 f.). Selbst wenn man einer engeren Ansicht folgen sollte, nach der Art. 18 Abs. 1 AEUV zwischen Privaten nur dann eingreifen soll, wenn zwischen diesen ein Machtgefälle besteht, dass sich die einzelnen Bürger einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit kaum zu entziehen vermögen (so etwa Epiney, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV,
- Aufl. 2016, Art. 18 AEUV, Rdnr. 40; Frenz, Handbuch Europarecht, Band 1: Europäische Grundfreiheiten, 2012, § 11, Rdnr. 3928; Rust, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, Band 1,
- Aufl. 2015, Art. 18 AEUV, Rdnr. 44; wohl auch Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht,
- Aufl. 2018, Rdnr. 748), wäre Art. 18 Abs. 1 AEUV hier nach Ansicht des Senats anwendbar, da sich die territoriale Beschränkung des Deckungsschutzes in den besonderen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 3 findet, welche die Klägerin in keiner Weise beeinflussen konnte. Sollte diese Frage jedoch zu verneinen und Art. 18 Abs. 1 AEUV im Verhältnis zwischen Privaten unanwendbar sein, stellt sich die Frage, ob Art. 18 Abs. 1 AEUV hier deswegen einer Beschränkung des Deckungsschutz auf Schadensfälle, die im metropolitanen Frankreich und in den französischen Überseegebieten eintreten, entgegensteht, weil die zuständige Behörde, das Bureau central de tarification, die entsprechende Klausel offenbar nicht beanstandet ist, wozu sie nach Überzeugung des Senats mit Blick auf Art. 18 Abs. 1 AEUV jedoch verpflichtet gewesen wäre. b. Geht man - wie der Senat - davon aus, dass es sich bei der Beschränkung des Deckungsschutzes auf Schadensfälle, die im metropolitanen Frankreich und in den französischen Überseegebieten eintreten, um eine grundsätzlich unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit handelt, stellt sich weiter die Frage, ob es für eine solche mittelbare Diskriminierung eine Rechtfertigung gibt. Eine mittelbare Diskriminierung (im Sinne einer unterschiedlichen Behandlung) durch nationale Rechtsvorschriften ist gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02, Brian Francis Collins ./. Secretary of State for Work and Pensions, Tz. 66). Der Senat geht davon aus, dass diese Überlegung cum grano salis auch auf Drittwirkungsfälle übertragen werden kann. Einige Gerichte haben in vergleichbaren Fällen als Rechtfertigung angeführt, die Beklagte zu 3 sei daran interessiert gewesen, den Umfang ihrer Einstandspflicht und damit ihr wirtschaftliches Risiko zu begrenzen, während das Interesse der PIP dahin ging, möglichst geringe Versicherungsbeiträge zu zahlen. Ein innerer Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit möglicher Geschädigter bestehe nicht. Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf Schadensfälle, die innerhalb Frankreichs eintreten, stelle eine praktikable, geeignete und verhältnismäßige Maßnahme zur Risiko- und Prämienbegrenzung dar (s. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2017 - I-3 U 30/17, juris). Der Senat hält diese Argumentation nicht für stichhaltig. Es ist schon mehr als zweifelhaft, ob derartige betriebswirtschaftliche Interessen gewinnorientierter Unternehmen eine Rechtfertigung für eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sein können (ablehnend für das Ziel "Schutz der nationalen Wirtschaft" in einem Nichtdrittwirkungsfall EuGH, Urteil vom 18.03.2014 - C-628/11, International Jet Management GmbH, Tz. 70). Es kommt noch hinzu, dass das entscheidende Instrument zur Begrenzung des von der Beklagten zu 3 zu übernehmenden Risikos als auch zur Begrenzung der von dem Hersteller zu zahlenden Prämien aus der Sicht des Senats die oben beschriebene Festlegung der Deckungshöchstsummen ist. Werden wirksam Deckungshöchstsummen vereinbart, ist das wirtschaftliche Risiko des Versicherers von vornherein klar begrenzt und genau berechenbar. Ob die von der Versicherung zu regulierenden Schadensfälle in Frankreich, in Deutschland, in Italien oder einem anderen EU-Mitgliedstaat auftreten, spielt demgegenüber keine Rolle. Eine ganz andere Frage ist, ob sich wegen der Vielzahl der Geschädigten diese nicht gefallen lassen müssen, dass ihre Ansprüche anteilig reduziert werden (vgl. dazu etwa Berufungsgericht Riom, Urteil vom 31.01.2018 - 16/00102, Anlage BE 27, Bl. 1359 f. d. A.). Dies betrifft jedoch allein die Höhe etwaiger Ansprüche der Klägerin, nicht jedoch die Frage einer Haftung der Beklagten zu 3 dem Grunde nach. c. Gegebenenfalls stellt sich noch die Anschlussfrage, welche Auswirkungen ein Verstoß gegen Art. 18 Satz 1 AEUV hat. Die Beklagte zu 3 trägt vor, dass durch Leistungen in Bezug auf Schadensfälle, die im metropolitanen Frankreich und in den französischen Überseegebieten eingetreten waren, zwischenzeitlich die Deckungshöchstsummen erreicht seien. Vor diesem Hintergrund ist sie der Ansicht, dass der Klägerin selbst im Falle eines Verstoßes gegen Art. 18 Satz 1 AEUV durch die räumliche Begrenzung des Versicherungsschutzes keine Ansprüche zustehen können. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Argumentation Art. 18 Satz 1 AEUV nicht seiner praktischen Wirksamkeit (effet utile) beraubt. Es erscheint treuwidrig, wenn ein Versicherungsunternehmen zunächst unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus Art. 18 Satz 1 AEUV bei Schadensfällen, die außerhalb Frankreichs und der französischen Überseegebieten eingetreten waren, Zahlungen verweigert, und sich sodann - nach Feststellung eines entsprechenden Verstoßes durch den EuGH - seiner Zahlungspflicht unter Hinweis auf die nunmehr durch andere Geschädigte, bei denen der Schadensfall innerhalb Frankreichs oder der französischen Überseegebieten eingetreten ist, bereits ausgeschöpfte Deckungshöchstsumme zu entziehen versucht.
- Die Vorlagefragen sind für den weiteren Gang des Verfahrens vor dem Senat erheblich. Sind die Fragen in dem von dem Senat skizzierten Sinne zu beantworten, haftet die Beklagte zu 3 dem Grunde nach. Ist die territoriale Beschränkung des Deckungsschutzes auf Schadensfälle, die außerhalb des metropolitanen Frankreichs und der französischen Überseegebieten eingetreten waren, auch in Ansehung des Art. 18 Abs. 1 AEUV nicht zu beanstanden, besteht keine Haftung der Beklagten zu 3 und die Berufung der Klägerin wird im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 3 zurückzuweisen sein. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019704