Unionsmarkenverletzung: Internationale Zuständigkeit im Eilverfahren; Verwechslungsgefahr; Auskunftsverfügung Leitsatz In Unionsmarkensachen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß Art. 131 UMV unabhängig vom Verletzungsort im Sinne von Art. 125 V UMV gegeben. Die für Parfümeriewaren eingetragene Wortmarke "Bella Vida" hat durchschnittliche Unterscheidungskraft. Zwischen der Marke und dem für identische Waren benutzten Zeichen "Bella la Vita" besteht ein für die Bejahung der Verwechslungsgefahr ausreichender Grad an Zeichenähnlichkeit. Eine offensichtliche Rechtsverletzung als Voraussetzung für den Erlass einer Auskunftsverfügung ist nur gegeben, wenn eine andere rechtliche Beurteilung kaum möglich ist; als Indiz gegen eine offensichtliche Rechtsverletzung in diesem Sinn kann es angesehen werden, wenn im Laufe des Verfahrens ein Gericht eine Verletzung aus Rechtsgründen verneint hat. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 3. August 2018, 2-6 O 258/18 Tenor Der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.08.2018 wird auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin teilweise abgeändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland ein Eau de Toilette unter der Bezeichnung "Bella la Vita" ohne ausdrückliche Genehmigung der Antragstellerin anzubieten, einzuführen, zu vertreiben, zu bewerben, vertreiben oder bewerben zu lassen und/oder in sonstiger Form in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben: (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde aus technischen Gründen abgesehen - die Red.) Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Eilverfahrens beider Instanzen haben die Antragsgegnerin zu 80% und die Antragstellerin zu 20% zu tragen. Der Streitwert des Eilverfahrens wird auf € 70.000,00 festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen Markenverletzung in Anspruch. Die Antragstellerin, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, ist Inhaberin der Unionsmarke "Bella Vida", die unter anderem für Parfumeriewaren eingetragen ist. Die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in Italien hat, bietet auf der Handelsplattform Amazon einen Damenduft unter der Bezeichnung "Bella la Vita" an (Anlage AS3). Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Verwendung der Bezeichnung "Bella la Vita" zu untersagen. Das Landgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 03.08.2018 zurückgewiesen. Zwar seien die deutschen Gerichte international zuständig. Es fehle jedoch an der Verwechslungsgefahr. Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat es mit Beschluss vom 27.08.2018 nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Es kann dahinstehen, ob - wie vom Landgericht angenommen - der Gerichtsstand des Verletzungsorts nach Art. 125 Abs. 5 der VO 2017/1001 (= UMV) eröffnet ist. Dem könnte die aktuelle Rechtsprechung des BGH entgegenstehen (vgl. BGH GRUR 2018, 84 Rn. 31 - Parfummarken). Für das vorliegende Eilverfahren ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedenfalls aus Art. 131 I UMV. Danach können bei den Gerichten eines Mitgliedstaats in Bezug auf eine Unionsmarke alle einstweiligen Maßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für eine nationale Marke vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache ein Unionsmarkengericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. Die Zuständigkeit wird damit u.a. für einstweilige Unterlassungsverfügungen am Ort der konkret angegriffenen Verletzungshandlung erweitert (vgl. Müller in Beck OK UMV, Büscher/Kochendörfer, 9. Ed., Art. 131 Rn. 8, 12). Im Streitfall geht es um ein deutschsprachiges Angebot auf der Handelsplattform Amazon. Es enthält eine direkte Bestellmöglichkeit und wendet sich gezielt an Parfumkäufer in Deutschland. Dass der Prozess der Veröffentlichung des Angebots am Sitz der Antragsgegnerin in Italien in Gang gesetzt worden sein dürfte, ist für den Eilgerichtsstand unerheblich. 2. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin gemäß Art. 9 II lit. b), 130 UMV einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Bella la Vita" wie aus der Anlage AS 3 ersichtlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.