Voraussetzungen einer Rückführungsanordnung nach Art. 12, 3 HKÜ Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt,
(2009)Vorbem C 1 zu Art. 19 EGBGB, Art. 4 HKÜ Rn. D 34; Heilmann/Schweppe, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, Köln 2015, Art. 3 HKÜ Rn. 3; KG Berlin, 16 UF 122/13, zitiert nach Juris Rn. 24; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2006, 883, zitiert nach Juris, Rn. 15 ff.) und wo es z.B. in den Kindergarten geht. Nach diesen Maßstäben lag hier sein gewöhnlicher Aufenthalt in Stadt
- Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Mutter sich im Sommer 2016 und 2017 mehrere Wochen in Deutschland aufhielt. Bereits in zeitlicher Hinsicht sind diese Aufenthalte ungeeignet, den gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 in Frage zu stellen. Zudem erfolgte in Deutschland auch keine vergleichbare soziale Integration, wie in China. Vorname1 besucht in Stadt1 seit Oktober 2017 den A Kindergarten und unterhält Freundschaften zu anderen Kindern. In Deutschland wurde er zwar im ... Kindergarten C angemeldet, besuchte diesen ausweislich der Bestätigung der Einrichtung aber lediglich wenige Tage im September
- Die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich des gewöhnlichen Aufenthalts haben die Beteiligten am 28.06.2018 vor dem Bezirksgericht von Stadt1 -Familiengericht- im Übrigen bekräftigt. Zugleich haben sie ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt von Vorname1 auch zukünftig in Stadt1 belegen sein soll. Die zwischen den Eltern vor dem chinesischen Gericht geschlossene Vereinbarung ist auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Erklärungen nur unter Druck zustande gekommen wären. Die Mutter verwies darauf, bei Abschluss der Vereinbarung von der Angst geleitet gewesen zu sein, ihren Sohn nicht mehr sehen zu können. Vor diesem Hintergrund könnten ihre Aussagen nicht ernst genommen werden, ihre Ausführungen zur elterlichen Sorge seien bedeutungslos. Dem steht bereits entgegen, dass die Interessen der Mutter unstreitig jedenfalls seit Oktober 2017 durch eine anwaltliche Vertretung gewahrt und in einem vor dem vorbezeichneten Gericht geführten Verfahren vertreten wurden. Darüber hinaus haben die Beteiligten gemeinsam eine Mediation bei Frau B durchgeführt, die in den Abschluss der Vereinbarung vom 28.06.2018 mündete. Die umfassende Beratung der Eltern wurde im Rahmen der Vereinbarung ausdrücklich hervorgehoben. Letztlich ist auch nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses eine verfahrensrechtlich ausweglose Lage für die Mutter bestanden hätte, die zur begründeten Furcht geführt haben könnte, sie würde ihren Sohn dauerhaft verlieren. Vielmehr sprach sich das Jugendamt in einem ausführlichen Sozialbericht dafür aus, dass das Kind in dem Haushalt der Mutter seinen Lebensmittelpunkt nimmt und mit dieser nach Deutschland verzieht. In welchen Ausgleich das chinesische Gericht diese fachliche Einschätzung mit dem Ergebnis des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens, das sich für einen Verbleib des Kindes beim Vater aussprach, bringt, war zu dieser Zeit nicht endgültig abzusehen. b) Auch das weitere Tatbestandsmerkmal des Art. 3 S. 1 lit. a HKÜ, nämlich dass durch das Zurückhalten das Sorgerecht des zurückbleibenden Elternteils verletzt wird, ist vorliegend erfüllt. Die Mutter beeinträchtigt das Sorgerecht des Vaters, indem sie Vorname1 widerrechtlich zurückhält. Sie hat mit ihm kein Einvernehmen darüber erzielt, dass der gemeinsame Sohn in Deutschland verbleibt. Ein widerrechtliches Zurückhalten liegt vor, wenn das Kind zunächst mit Billigung des sorge berechtigten Elternteils in einen anderen Vertragsstaat gebracht und nach Ablauf der festgelegten Besuchsfrist nicht herausgegeben wird (vgl. Heilmann/Schweppe, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, Köln 2015, Art. 3 HKÜ Rn.2). Die Frage, ob und inwiefern der Aufenthalt des Kindes nur aufgrund einer einvernehmlichen Entscheidung der Eltern bzw. einer Gerichtsentscheidung verändert werden darf, unterliegt nach Art. 3 S.1 lit. a HKÜ dem Recht des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, hier also dem Recht Chinas. Die Norm nimmt die gesamte Rechtsordnung, einschließlich des Kollisionsrechts in Bezug (Staudinger/Henrich, BGB, Neubearbeitung 2018, Art. 3 HKÜ, Rn. E 27 m.w.N.). Nach § 21 des chinesischen Zivilprozessgesetzes vom 09.04.1991 i.d.F. v. 31.08.2012 ist das Gericht des Wohnorts der Beteiligten für eine sorgerechtliche Entscheidung örtlich zuständig. Gem. § 25 des Gesetzes der Volksrepublik China zur Anwendung des Rechts auf zivilrechtliche Beziehungen mit Außenberührung vom 28.10.2010 ist auf persönliche Beziehungen zwischen Eltern und Kindern das Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar (vgl. auch Bergmann/Ferid/Henrich/Pißler/v.Hippel, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Volksrepublik China, Stand 15.01.2013, S.35). Aufgrund der Entscheidungen des Bezirksgerichts von Stadt1 -Familiengericht- vom 28.06.2018 wurde die gemeinsame elterliche Sorge für das gemeinsame Kind angeordnet. Die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt des Kindes ist auch nach chinesischem Recht den Sorgeberechtigten zuzuordnen. Sofern die Eltern eines nichtehelichen Kindes keine Einigkeit über dessen Lebensmittelpunkt erzielen können, ist darüber ein Rechtsstreit vor den Volksgerichten zu führen (Bergmann/Ferind/Henrich/Pißler/v.Hippel, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Volksrepublik China, Stand 15.01.2013, S.85). Auch gem. Art. 5 lit. a HKÜ umfasst das Sorgerecht im Sinne des Übereinkommens insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen oder mitzubestimmen. Das HKÜ hebt somit das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes besonders hervor (Staudinger/Pirrung, a.a.O., Art. 5 HKÜ, Rn. D 37). c.) Der Vater übte das Sorgerecht sowohl zum Zeitpunkt der Einreise wie auch des widerrechtlichen Zurückhaltens nach Art. 3 S.1 lit b. HKÜ auch tatsächlich aus. Die Mutter begründete ihre entgegenstehende Ansicht damit, dass der Vater bei der Ausreise erst seit zehn Tagen sorgeberechtigt gewesen sei. Diese Ausführungen sind in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Dem Vater wurde bereits durch Beschluss des Bezirksgerichts von Stadt1 -Familiengericht-, vom 06.10.2017 vorläufig das Sorgerecht, die Obhut und Betreuung für Vorname1 übertragen. Der Mutter hingegen wurde Umgang nur unter Aufsicht des Jugendamts gewährt und ihr untersagt, das Kind aus Stadt1 zu verbringen oder aus der Obhut des Vaters zu entfernen. Die sorgerechtlichen Befugnisse des Vaters wurden durch weiteres Urteil vom 18.10.2017 des Bezirksgerichts von Stadt1 -Familiengericht- bestätigt.
- Sofern die Mutter sich gegen die Anordnung der Rückführung auf Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ berufen will, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben. Das Haager Kindesentführungsübereinkommen enthält die Vermutung, dass eine sofortige Rückführung an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kindeswohl grundsätzlich am besten entspricht. Im Einzelfall kann diese Vermutung nach Art. 13 HKÜ widerlegt werden. Diese Regelung soll die Grundrechtspositionen der betroffenen Eltern und des Kindes zu einem sachgerechten Ausgleich bringen. Eine sofortige Rückführung des Kindes an seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt dient grundsätzlich seinem Wohl, weil dadurch die Kontinuität seiner Lebensbedingungen erhalten bleibt (BVerfGE 99, 145, zitiert nach juris Rn.64ff.). Die Ausnahmeklausel in Art. 13 HKÜ trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Zurückbringen des Kindes an seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort im Einzelfall mit dem Kindeswohl unvereinbar sein kann. Die Rückführung eines Kindes darf danach insbesondere unterbleiben, wenn die Rückgabe mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Die Norm greift nur bei besonders schweren Ausnahmefällen ein, die über die normalerweise mit einer solchen Rückführung verbundenen Unannehmlichkeiten des Kindes, welches innerhalb kurzer Zeit erneut umziehen und den Kindergarten oder die Schule wechseln muss, hinausgehen (Staudinger/Pirrung, a.a.O., Art. 13 HKÜ, Rn. D 71). An das Vorliegen einer solchen Gefährdung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Vorschrift greift nur ein bei absoluten, zwingenden Gründen für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 3, 12 HKÜ die Rückführung anzuordnen ist. Eine bloße Berufung auf das Kindeswohl oder auf den erforderlichen Wechsel der Bezugspersonen genügt nicht (Staudinger/Pirrung, a.a.O., Art. 13 HKÜ, Rn. D 71). Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen, stehen einer Rückführung entgegen (vgl. BVerfGE 99, 145). Solche zwingenden Gründe sind hier nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Eine Trennung des Kindes von der Mutter ist mit der Anordnung der Rückführung nicht notwendig verbunden. Der Mutter kann zugemutet werden, einer etwaigen Gefährdung für die Entwicklung des Kindes dadurch zu begegnen, dass sie zusammen mit dem Kind nach Stadt1 zurückkehrt. Die Mutter hält sich bereits seit der Geburt des Kindes auf Grundlage von Touristenvisa in Stadt1 auf undvermochte nach ihrem Vortrag dennoch die Pflege und Betreuung des Kindes regelmäßig zu gewährleisten. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, wonach eine besondere Belastung des Kindes nicht daraus gefolgert werden kann, dass der Vater vor dem örtlich zuständigen Gericht Rechtsschutz begehren kann. Sofern die Mutter darüber hinaus fürchtet, aufgrund des Zurückhaltens Vorname1s Sanktionen ausgesetzt zu sein, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Härten für den entführenden Elternteil begründen in der Regel keinen solchen Nachteil. Ist die Rückkehr für diesen Elternteil mit staatlichen Sanktionen verbunden, so sind diese als Folge der rechtswidrigen Entführung hinzunehmen (BVerfGE 99, 145 , zitiert nach juris. Rn.68). Der erstmals in der Beschwerdeinstanz erhobene Verdacht, der Vater könnte gegenüber dem Kind sexuell übergriffig geworden sein, führt zu keiner anderen Wertung. Die Rückführung des Kindes zu dem Herkunftsstaat dient auch gerade dem Zweck, die ursprüngliche internationale Zuständigkeit für die Sorgerechtsentscheidung zu wahren und so zu vermeiden, dass ein Elternteil aus der rechtswidrigen Entführung der Kinder einen faktischen Vorteil zieht (BVerfGE 99, 145 , zitiert nach juris Rn.64ff.). Der Mutter steht es daher offen, gemeinsam mit dem Kind nach Stadt1 zurückzukehren und die von ihr beobachteten Auffälligkeiten des Kindes im Rahmen eines sorgerechtlichen Verfahrens einzubringen. Aus diesem Grunde kann dahinstehen, dass ein Kind vor Vollendung des vierten Lebensjahres aus wissenschaftlicher Sicht bis auf seltene Ausnahmen generell nicht als aussagetüchtig gilt, weil es noch keine verlässliche Darstellung des Erlebten geben kann.
- Von einer nochmaligen Anhörung der Beteiligten hat der Senat gemäß den § 14 IntFamRVG i.v.m. § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen. Die maßgeblichen Verfahrenshandlungen wurden bereits in der ersten Instanz vorgenommen und von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Im Übrigen hat der Senat insoweit auch einbezogen, dass das vorliegende Verfahren beschleunigt durchzuführen ist (vgl. § 38 IntFamRVG). Von einer Anhörung des Kindes war nach § 14, IntFamRVG i.V.m. § 159 Abs.2 FamFG mit Blick auf sein Alter - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 20.10.2018 - abzusehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Ziff. 2 IntFamRVG i.V.m. § 84 FamFG. Es entsprach der Billigkeit, der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie im vollen Umfang unterlag. Der Beschwerdewert sowie der Wert der Anschlussbeschwerde richtet sich nach §§ 40, 42 Abs. 3 FamGKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019742