Unzulässiges Teilurteil Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 18. Januar 2018, 3 O 118/11 Tenor Das am 18.01.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden - Az.: 3 O 118/11 - wird samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und an die 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden, die auch über die Kosten dieses Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird, zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Geschäftsversicherung. Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt in der Straße1 in Stadt1 eine zahnärztliche Praxis. Zwischen den Parteien besteht eine Geschäftsversicherung, die auch das Risiko der Betriebsunterbrechung wegen eines Leitungswasserschadens abdeckt, samt Inhaltsversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein nebst den vereinbarten Versicherungsbedingungen (Anlagen Nr. 1 und 2, Bl. 9-42 d.A.) verwiesen. Am 13.09.2010 wurde in den Praxisräumen ein Leitungswasserschaden festgestellt, infolgedessen in erheblichem Umfang Wände durchfeuchtet worden sind, insbesondere im Bereich der Außenwand links vom Fenster des Sterilisationsraumes und der angrenzenden Innenwand. Am 04.10.2010 wurde durch die Zeugin A eine deutliche Schimmelbildung festgestellt und eine Trocknung mit Kondenstrocknern empfohlen. Die von der Zahnärztekammer Hessen beauftragte Firma X stellte klar, dass eine ordnungsgemäße Aufbereitung chirurgisch benutzter Geräte aufgrund der Gefahr einer Rekontamination nicht gegeben sei. Der Kläger hat behauptet, dass zur Schadensbeseitigung umfangreiche Arbeiten erforderlich gewesen seien. Das gesamte Inventar im Sterilisationsraum und im dritten Behandlungszimmer sei komplett abgerissen und entsorgt worden, die Jalousiekästen seien ausgestemmt worden, die Verkleidung eines Revisionsschachts und ein Teil der Decke seien abgetragen und erneuert worden. Wegen der Nichtnutzbarkeit des Sterilisationsraumes habe der Praxisbetrieb bis zum 02.04.2011 unterbrochen werden müssen. Den Sachschaden hat der Kläger ausweislich der Aufstellung auf Bl. 208f. d.A. mit € 65.503,09 und den Betriebsausfallschaden mit € 185.017,00 beziffert. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die derart lange Betriebsunterbrechung habe nicht auf den Leitungswasserschaden zurückgeführt werden können. Der Betrieb habe nach 8 Tagen wieder aufgenommen werden können. Die Verzögerung beruhe auf massiven Schäden an der Außenfassade des Hauses, die zu einer weiteren Durchfeuchtung der Wände geführt habe. Zudem seien die medizinischen Geräte seit Jahren keiner Intensivreinigung mehr zugeführt worden, weshalb schon aus diesem Grund der Betrieb nicht mehr zulässig gewesen sei. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte mit Teil-Urteil vom 18.01.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, verurteilt, an den Kläger € 71.086,00 nebst Zinsen zu zahlen, sowie die Klage in Höhe eines Betrages von € 103.931,00 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass über die tatsächlichen Unterbrechungskosten durch Teilurteil habe entschieden werden können, da der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif gewesen sei, während hinsichtlich der zerstörten Gegenstände eine Entscheidung noch nicht möglich gewesen sei. Dem Kläger stehe aufgrund des Leitungswasserschadens aufgrund der Betriebsunterbrechung vom 13.09.2010 bis zum 02.04.2011 ein Anspruch gegen die Beklagte zu, da insbesondere der Sterilisationsraum betroffen gewesen sei. Ohne Sterilisationsmöglichkeit sei die Praxistätigkeit praktisch völlig unmöglich geworden. Auch die Dauer sei auf den Leitungswasserschaden zurückzuführen. Nach dem im Parallelverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der Sachverständigen B habe ein Feuchtigkeitseintritt von außen nicht stattgefunden, weshalb als Schadensursache nur der Leitungswasserschaden für den gesamten Zeitraum verbleibe. Die Höhe des Betriebsausfallschadens ergebe sich aus dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen C abzüglich der unstreitig bereits gezahlten € 10.000,00. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von € 103.931,00. Das Landgericht habe das Gutachten des Sachverständigen C weder in der vorgelegten Form noch in der Erläuterung verwerten dürfen. Dieses sei in weiten Teilen zum Nachteil des Klägers unrichtig. Das Landgericht habe auch keine kritische Würdigung des Gutachtens vorgenommen. Schon die Vergleichsperiode sei willkürlich gewählt. Die Betriebsausgaben seien fehlerhaft angesetzt worden, insbesondere im Hinblick auf die Position "E Dentallaborkosten". Auch sei fehlerhaft ein sinkender Trend bei den Einnahmen angenommen worden. Tatsächlich betrage der Gesamtbetriebsunterbrechungsschaden € 252.195,00, von dem der Kläger nur einen Teil geltend gemacht habe. Er beantragt, das Teil-Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18.01.2018 - Az.: 3 O 118/11 - dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere € 103.931,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.01.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Teilurteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Die zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts sei mit der Berufung nicht zielführend angegriffen worden. Die Erläuterungen des Klägers zu den Betriebsausgaben würden bestritten. Fremdkosten für ein zahntechnisches Labor fielen nicht an. Mit ihrer Anschlussberufung wendet sich die Beklagte gegen das Teil-Urteil, soweit sie verurteilt wurde. Die Feststellung des Landgerichts zur Dauer der Betriebsunterbrechung aufgrund des Leitungswasserschadens berücksichtige den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend. Das Landgericht habe den unter Beweisantritt vorgebrachten Vortrag, dass aus hygienischen Gründen (Verschmutzung und Keimbelastung aufgrund jahrelang fehlender Intensivreinigung) der Praxisbetrieb unabhängig vom Leitungswasserschaden nicht hätte fortgesetzt werden dürfen, nicht berücksichtigt. Auch nach der Beweisaufnahme sei von einem Ende der Unterbrechung Mitte Dezember 2010 auszugehen. Die darüber hinaus fortdauernden Beeinträchtigungen im Behandlungszimmer rührten nicht mehr vom Leitungswasserschaden her. Zudem habe der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Daher bestehe allenfalls ein Unterbrechungsschaden von € 38.727,64 abzüglich der erbrachten Zahlung von € 10.000,00. Sie beantragt, unter Änderung des angefochtenen Teil-Urteils die Klage - soweit zugesprochen - abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit die Beklagte verurteilt wurde. Die alternative Schadensursache liege nicht vor, da der Leitungswasserschaden die Räume unabhängig vom Zustand der Geräte unbrauchbar gemacht habe. Zudem sei der Vortrag der Beklagten zu unsubstantiiert gewesen. Der Kläger habe die Geräte ordnungsgemäß gereinigt. Hinsichtlich der Keimbelastung habe Herr D keine Laboruntersuchung vorgenommen. Auch die Feststellung des Landgerichts zur Dauer der Betriebsunterbrechung sei zutreffend. Den Kläger habe auch keine Schadensminderungspflicht getroffen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 1. Die Erfolgsaussichten der Berufung und der Anschlussberufung können dahin stehen. Denn das angefochtene Teil-Urteil des Landgerichts unterliegt nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO der Aufhebung und Zurückverweisung. Zwar hat der Senat grundsätzlich nach § 538 Abs. 1 ZPO die notwendigen Beweise selbst zu erheben und in der Sache zu entscheiden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist und im Hinblick auf die Gefahr divergierender Entscheidungen im Hinblick auf den in erster Instanz verbliebenen Teil eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht angezeigt ist.
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