Zu den Voraussetzungen einer Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren Leitsatz Nach §§ 113 Abs. 2 WpHG (§ 37u Abs. 2 WpHG a. F.), 56 Abs. 2 Satz 1 WpÜG kann das Beschwerdegericht einen Fehlerfeststellungsbescheid bzw. eine Veröffentlichungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Enforcement-Verfahren auch teilweise aufheben, wenn die Regelung teilbar ist. In Fällen unklarer, auslegungsbedürftiger Vorschriften oder Standards, in denen sich ggf. strittige Bilanzrechtsfragen stellen, hat die BaFin im Enforcement-Verfahren grundsätzlich eine Auslegung und Anwendung des Unternehmens auch dann noch nicht zu akzeptieren und kann sie als fehlerhafte Rechnungslegung im Sinne des § 109 Abs. 1 WpHG (§ 37q Abs. 1 WpHG a. F.) feststellen, wenn die Rechtsansicht des Unternehmens zumindest nachvollziehbar und vertretbar ist. Für die Frage der Fehlerhaftigkeit der Rechnungslegung hat sie vielmehr grundsätzlich die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen (im Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.01.2016, WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15). Im Ausnahmefall kann sich unter Berücksichtigung der erforderlichen Wesentlichkeit des Fehlers etwas anderes ergeben. Dies nimmt der Senat hier bei einem Konzernabschluss zum 31.12.2012 für die Frage an, ob unter Geltung der IFRS der auf indirekte Minderheitsgesellschafter anteilig entfallende Goodwill im Konzernabschluss vollständig oder teilweise auszuweisen ist. Im Beschwerdeverfahren nach den §§ 113 Abs. 2 WpHG (§ 37u Abs. 2 WpHG a. F.), 48 ff. WpÜG findet eine Vorabentscheidung des Beschwerdesenats über die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung der BaFin in eine vollständige (Verwaltungs-)Akteneinsicht in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 VwGO nicht statt. Vielmehr gewährleistet das Zwischenverfahren nach den §§ 113 Abs. 2 WpHG (§ 37u Abs. 2 WpHG a. F.), 57 Abs. 2 Satz 4 bis 6 WpÜG den erforderlichen Rechtsschutz gegen die Behördenentscheidung. Es ist für die Einleitung dieses Zwischenverfahrens erforderlich, dass es nach dem Sach- und Streitstand für die Entscheidung des Gerichts im Beschwerdeverfahren auf bislang nicht offen gelegte Tatsachen oder Beweismittel ankommt. Eine Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren betreffend eine Veröffentlichungsanordnung der BaFin im Enforcement-Verfahren im Sinne der §§ 113 Abs. 2 WpHG (§ 37u Abs. 2 WpHG a. F.), 56 Abs. 2 Satz 2 WpÜG tritt noch nicht ohne weiteres dadurch ein, dass die angeordnete Veröffentlichung im Hinblick auf die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung und die Erfolglosigkeit eines gerichtlichen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vorgenommen wird. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Tenor I. WpÜG 3/16 Der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2015 (GZ: .../1, .../2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2016 (GZ: .../3) wird aufgehoben, soweit festgestellt wird, dass der Konzernabschluss der X AG zum 31.12.2012 im Hinblick auf die Ziffern I.1. und I.4. des Bescheids vom 10.03.2015 gemäß § 37q Abs. 1 WpHG fehlerhaft ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Hälfte der festgesetzten Gebühren für das Widerspruchsverfahren zu tragen. Davon abgesehen findet eine Erstattung notwendiger Aufwendungen weder im Beschwerdeverfahren noch im Widerspruchsverfahren statt. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 800.000,-- EUR festgesetzt. II. WpÜG 4/16 Der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 29.04.2015 (GZ: .../1, .../2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2016 (GZ: .../4) wird insoweit aufgehoben, als dort unter Ziffer 2 angeordnet wird, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Prüfung nach §§ 37o Abs. 1, 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG mit Bescheid vom 09.03.2015 (gemeint: vom 10.03.2015) festgestellten Fehler zu den Ziffern I.1. und I.4. im Konzernabschluss der X AG zum 31.12.2012 samt den wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich gemäß § 37q Abs. 2 Satz 4 WpHG bekannt zu machen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Hälfte der festgesetzten Gebühren für das Widerspruchsverfahren zu tragen. Davon abgesehen findet eine Erstattung notwendiger Aufwendungen weder im Beschwerdeverfahren noch im Widerspruchsverfahren statt. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 800.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen, dessen Aktien an der Börse in Frankfurt am Main zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Mit Eintragung in das Handelsregister am 02.12.2013 wurde die AG auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses vom 24.04.2013 formwechselnd in die X SE (= die Beschwerdeführerin) umgewandelt. Das Unternehmen stellte den Konzernabschluss zum 31.12.2012 am 19.02.2013 auf. Zugleich erstellte es einen zusammengefassten Lagebericht. Mit Datum vom 22.02.2013 wurde der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht vom Abschlussprüfer, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 GmbH (im Folgenden nur noch: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4) mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (im Folgenden: DPR) führte bei der X AG bzw. der Beschwerdeführerin vom 15.04.2013 bis zum 17.03.2014 eine stichprobenartige Prüfung nach § 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HGB durch. Gegenstand der Prüfung waren der Konzernabschluss zum 31.12.2012 und der zusammengefasste Lagebericht für das Geschäftsjahr 2012. Nach diversen Stellungnahmen der X AG und einem Unternehmensgespräch teilte die DPR der X AG mit Schreiben vom 20.12.2013 das vorläufige Ergebnis der Prüfung und dessen Begründung mit; sie stellte darin eine fehlerhafte Rechnungslegung fest. Auf Bd. 1 Bl. 000264 ff. der beigezogenen Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin wird insoweit verwiesen. Mit Schreiben vom 03.02.2014 erklärte die X AG, dass sie mit den von der DPR vorläufig getroffenen Fehlerfeststellungen nicht einverstanden sei. Nach weiterem Schriftwechsel berichtete die DPR mit Schreiben vom 19.03.2014 nach § 342b Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 HGB der Beschwerdegegnerin, dass sie als vorläufiges Ergebnis der Prüfung die Rechnungslegung als fehlerhaft ansehe und die X AG ihre Mitwirkung bei der Prüfung verweigert habe. Mit Bescheid vom 14.04.2014 ordnete die Beschwerdegegnerin gemäß den §§ 37o, 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG a. F. die Prüfung des Konzernabschlusses zum 31.12.2012 und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 der X AG an und legte den Prüfungsumfang fest. Nach Unternehmensgesprächen, einer Anhörung durch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22.10.2014 und diversen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 10.03.2015 (Bl. 9 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, unter Ziffer I. gemäß § 37q Abs. 1 WpHG a. F. fest, dass der Konzernabschluss der X AG zum 31.12.2012 wie folgt fehlerhaft sei: "1. Die immateriellen Vermögenswerte der Konzernbilanz sind um 114,5 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen, weil Geschäfts- oder Firmenwerte aus dem Erwerb von Anteilen an der C S.A., der D S.A. und der E AG durch Tochterunternehmen der X AG im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen nur anteilig in Höhe der jeweiligen Beteiligungsquote der X AG an diesen Tochterunternehmen erfasst worden sind. Die nur quotale Erfassung der Geschäfts- oder Firmenwerte verstößt gegen IFRS 3.32, wonach der Erwerber bei einem Unternehmenszusammenschluss den gesamten Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen hat. Das von der X AG beanspruchte Wahlrecht zum Ansatz des der Beteiligungsquote entsprechenden Anteils am Geschäfts- oder Firmenwert nach IFRS 3.19 stand dem Unternehmen nicht zu, weil dieses Wahlrecht lediglich im Fall eines Unternehmenszusammenschlusses mit nicht beherrschenden Anteilen (Minderheiten) anwendbar ist, nicht aber im Fall eines vollständigen Erwerbs über Tochtergesellschaften mit bestehenden Minderheiten. 2. Die zahlungsmittelgenerierende Einheit "Y X Media" ist fehlerhaft segmentübergreifend über die Geschäftssegmente "Digitale Medien" und "Print International" gebildet worden. Dadurch konnten immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer und Geschäfts- oder Firmenwerte von in Summe 425,4 Mio. EUR nicht sachgerecht auf eine Wertminderung überprüft werden. Die Bildung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit "Y X Media" verstößt gegen IAS 36.80(b), wonach eine solche Einheit nicht größer sein darf als ein Geschäftssegment. Dies ist nur dann gegeben, wenn die zahlungsmittelgenerierende Einheit eine Teilmenge eines Geschäftssegments darstellt oder höchstens mit diesem identisch ist und nicht bereits dann, wenn die zahlungsmittelgenerierende Einheit in Summe kleiner ist, als ein Geschäftssegment. Der Wertminderungstest für "Y X Media" entspricht damit nicht IAS 36.90 i.V.m. IAS 36.80(b). 3. Im Konzernanhang fehlt die Angabe der Summe der Buchwerte der Geschäfts- oder Firmenwerte und der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer von in Summe 985,7 Mio. EUR der X AG, die den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten "F", "E", "D", "G", "H", "I", "J", "K" und Sonstigen zugeordnet sind. Dies verstößt gegen IAS 36.135 Satz 1. Danach ist die Summe der Buchwerte der Geschäfts- oder Firmenwerte oder der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer anzugeben, die mehreren zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet sind, wenn der jeder einzelnen Einheit zugeordnete Betrag nicht signifikant ist im Vergleich zu dem Gesamtbuchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts oder des immateriellen Vermögenswertes mit unbegrenzter Nutzungsdauer. 4. Die Beteiligung an der L Holding A.S. mit einem ausgewiesenen Wert von 352 Mio. EUR unter den Finanzanlagen der Konzernbilanz ist fehlerhaft zu Anschaffungskosten statt zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Dies verstößt gegen IAS 39.45, .46, wonach ein finanzieller Vermögenswert in der Folgebewertung mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist. Die Voraussetzungen der von der X AG angewandten Ausnahmevorschrift des IAS 39.45, .46(c), .AG80, .AG81 sind nicht erfüllt, weil nicht ersichtlich ist, dass die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts der Beteiligung entgegen der Regelvermutung des IAS 39.AG81 unmöglich ist." Dem liegen folgende Sachverhalte zugrunde: Zu 1.: Gegenstand der Fehlerfeststellung zu 1. ist die Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts (sog. "Goodwill") der dort aufgeführten Unternehmen, an denen im Geschäftsjahr 2012 Beteiligungen erworben worden waren, wobei sich der Erwerb innerhalb einer mehrstufigen Konzernstruktur vollzog. Die X AG hatte mit zwei strategischen Partnern als Minderheitsgesellschaftern zwei Gesellschaften (von der Beschwerdeführerin als "Erwerbsvehikel" bezeichnet) gegründet. Gemeinsam mit der schweizerischen Y AG hatte sie die Y X Media AG (im Folgenden: YX Media) gegründet, an der die X AG mittelbar über zwei zwischengeschaltete 100 %-ige Tochtergesellschaften einerseits und die Y AG andererseits jeweils 50 % der Anteile hielten, die aber von der X AG durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen beherrscht wurde. Darüber hinaus gründete sie gemeinsam mit der niederländischen M Cooperatif U. A. (im Folgenden: M) die X1 GmbH (im Folgenden: X1), an der die X AG mittelbar über eine zwischengeschaltete 100 %-ige Tochtergesellschaft mit 70 %, die M mit den übrigen 30 % beteiligt war. Über die YX Media wurden 75 % der Anteile an einer Zwischenholdinggesellschaft erworben, die wiederum 100 % der Anteile an der C S.A. hielt; über die restlichen 25 % der erstgenannten Anteile wurden gegenseitige Put-/Calloptionen vereinbart. Ebenfalls im Jahr 2012 wurden über die X1 jeweils 100 % der Anteile an der D S.A. und der E AG erworben; wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf Seite 10 der Antragsschrift vom 15.07.2015 im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 verwiesen. Bei allen drei Akquisitionen entstand ein negativer Unterschiedsbetrag, weil der entrichtete Kaufpreis den Wert der erworbenen Vermögenswerte abzüglich Schulden überstieg. Die X AG aktivierte diesen Betrag nicht in voller Höhe als Geschäfts- oder Firmenwert , sondern lediglich in Höhe der jeweils über die Tochtergesellschaft(
- en)vermittelten Beteiligungsverhältnisse, d. h. in Höhe der von ihr mittelbar über die YX Media und die X1 an den Enkelunternehmen gehaltenen Beteiligungen, also in Höhe ihrer Beteiligungsquote an der YX Media (50 %) und der X1 (70 %). Für den Geschäfts- oder Firmenwert der C S.A. wurden 74,6 Mio. EUR, für denjenigen der D S.A. 70,7 Mio. EUR und für denjenigen der E AG 22,3 Mio. EUR bilanziert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Geschäftsbericht -Konzernabschluss - der X AG, Seiten 93 ff., bzw. die Darstellung im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 15.07.2015, Seiten 10 ff., 49 ff., im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15, verwiesen. Diese quotale Erfassung der Geschäfts- oder Firmenwerte rügt die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Fehlerfeststellung zu 1. Die nur quotale Erfassung der Geschäfts- oder Firmenwerte verstoße gegen IFRS 3.32, wonach der Erwerber bei einem Unternehmenszusammenschluss den gesamten Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen habe. Die Voraussetzungen für das beanspruchte Wahlrecht zum Ansatz des der Beteiligungsquote entsprechenden Anteils am Geschäfts- oder Firmenwert nach IFRS 3.19 lägen nicht vor. Vielmehr wäre statt des aufgedeckten Geschäfts- oder Firmenwerts der E AG in Höhe von 22,3 Mio. EUR der tatsächlich ermittelte Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 31,9 Mio. EUR, statt des aufgedeckten Geschäfts- oder Firmenwerts der D S.A. in Höhe von 70,7 Mio. EUR der tatsächlich ermittelte Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 101,0 Mio. EUR und statt des aufgedeckten Geschäfts- oder Firmenwerts der C S.A. in Höhe von 74,6 Mio. EUR der tatsächlich ermittelte Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 149,2 Mio. EUR aufzudecken gewesen. Aus den Differenzen ergibt sich der in der Fehlerfeststellung aufgezeigte Gesamtbetrag in Höhe von 114,5 Mio. EUR. Zu 2.: Gegenstand der Fehlerfeststellung zu 2. ist die Konzern-Segmentberichterstattung der X AG, mit der über Tätigkeiten in verschiedenen Betätigungsfeldern informiert wurde. Diese enthielt die Geschäftssegmente "Digitale Medien", "Zeitungen National", "Zeitschriften National", "Print International" und "Services/Holding". Das Geschäftssegment "Digitale Medien" beinhaltete die Geschäftstätigkeiten der Online-Nachrichtenportale, der Internetwerbung und der Online-Anzeigenportale. Das Geschäftssegment "Print International" bestand aus der Geschäftstätigkeit ausländischer Printpublikationen. Zum Zwecke der Überprüfung der Vermögenswerte einschließlich immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer sowie des Geschäfts- oder Firmenwerts auf eine Wertminderung bildete die X AG neben anderen die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media, die auch die Geschäftstätigkeit der im Jahr 2012 erworbenen C S.A. enthielt. Diese zahlungsmittelgenerierende Einheit enthielt im Geschäftsjahr 2012 sowohl Geschäftstätigkeiten, die dem Geschäftssegment "Print International", als auch über die Einbeziehung der C S.A. Geschäftstätigkeiten, die dem Geschäftssegment "Digitale Medien" zugeordnet waren. Die X AG ordnete die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media segmentübergreifend diesen Geschäftssegmenten "Digitale Medien" und "Print International" zu. Auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media entfiel ein Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von 146,3 Mio. EUR und immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer in Höhe von 279,1 Mio. EUR, insgesamt 425,4 Mio. EUR. Der Gesamtbetrag der immateriellen Vermögenswerte der X AG betrug zum Bilanzstichtag 2.455,5 Mio. EUR. Die Beschwerdegegnerin sieht in der Bildung der segmentübergreifenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media einen Verstoß gegen IAS 36.80(b). Dadurch hätten immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer und ein Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe der genannten 425,4 Mio. EUR nicht sachgerecht nach IAS 36.90 auf Wertminderung überprüft werden können. Zu 3.: Gegenstand der Fehlerfeststellung zu 3. ist die quantitative Darstellung von Geschäfts- oder Firmenwerten und sonstigen immateriellen Vermögenswerten im Konzernabschluss 2012. In der Bilanz der X AG waren die bereits genannten 2.455,5 Mio. EUR immaterielle Vermögenswerte erfasst. In Höhe von 2.005,4 Mio. EUR bestehen diese immateriellen Vermögenswerte aus Geschäfts- oder Firmenwerten und immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer. In Höhe von 594,3 Mio. EUR entfielen diese Geschäfts- oder Firmenwerte und immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit "N", in Höhe von 425,4 Mio. EUR auf die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media. Insgesamt 985,7 Mio. EUR Geschäfts- oder Firmenwerte und immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer wurden den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten "F", "E", "D", "G", "H", "I", "J", "K" und Sonstige zugeordnet. Im Konzernanhang finden sich Angaben zu den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten "N" und YX Media. In Bezug auf die übrigen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten findet sich die Angabe, dass "die den Berichtseinheiten zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwerte und immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer je Berichtseinheit in Summe maximal 9 % des Gesamtwerts" betrugen (Seite 109 des Geschäftsberichts). Die Beschwerdegegnerin sieht hierin einen Verstoß gegen IAS 36.135. Sie geht davon aus, dass die letztgenannte Angabe beim Abschlussadressaten vertiefte Kenntnisse des IAS 36.135 und zusätzlich dessen Kasuistik voraussetze, die man diesem kaum abverlangen könne. Jedenfalls fehle es an der Angabe der Summe der Geschäfts- oder Firmenwerte und immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer in Höhe von 985,7 Mio. EUR. Zu 4.: Gegenstand der Fehlerfeststellung zu 4. ist die Bewertung einer Unternehmensbeteiligung unter den Finanzanlagen der Konzernbilanz zu Anschaffungskosten statt zum beizulegenden Zeitwert. Im Jahr 2006 bzw. im Januar 2007 erwarb die X AG über Zwischengesellschaften eine 25 %-ige Beteiligung an der L Holding A.S., einer nicht börsennotierten Holdinggesellschaft türkischen Rechts, die ihrerseits Fernseh- und Rundfunkunternehmen hält. Mehrheitseigner war die L1 Holding A.S., deren Muttergesellschaft die L2 Holding A.S. war. Vertraglich war vereinbart, dass die X AG zwei der insgesamt sieben Vertreter im Verwaltungsrat, dem Kontrollgremium der L Holding A.S., stellt. Dieses Organ war unter anderem nur dann beschlussfähig, wenn wenigstens einer der beiden Vertreter der X AG anwesend war. Weiterhin waren Vetorechte vereinbart, die die Investition der X AG absichern sollten. Im Jahr 2008 änderte sich die Geschäftsstrategie der X AG und das Unternehmen beschloss, sich von der L Holding A.S. zu trennen. In der Folge vereinbarte die X AG mit der L1 Holding A.S. unter anderem Wertsicherungsvereinbarungen in der Gestalt von Verkaufsoptionen, die ein Andienungsrecht zu festen Konditionen enthielten. Im Jahr 2010 führte die L Holding A.S. eine Kapitalerhöhung durch, an der die X AG nicht mehr teilnahm und die dazu führte, dass sich die Beteiligungsquote auf 19,9 % verringerte. Noch vor Aufstellung des Konzernabschlusses 2012 wurde im Januar 2013 die Beteiligungsquote auf 17,3 % verringert, und verringerte sich in der Folge weiter. Im Konzernabschluss erfasste die X AG die Beteiligung an der L Holding A.S. zunächst als Anteil an einem assoziierten Unternehmen nach IAS 28. Von 2008 bis 2009 bewertete die X AG die Beteiligung nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltene Anteile. Mit der Verringerung der Beteiligungsquote von 25 % auf 19,9 % bilanzierte die X AG die Beteiligung schließlich als Finanzinstrument nach IAS 39 in der Kategorie zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte. Da der Zeitwert der Beteiligung nach Ansicht der X AG zum Abschlusstag nicht verlässlich bestimmbar gewesen sei - sie ermittelte als Wert für die Beteiligung eine Bandbreite zwischen 45 Mio. EUR und 568 Mio. EUR - bewertete sie die Beteiligung zu Anschaffungskosten in Höhe von 352 Mio. EUR. Die Beschwerdegegnerin sieht hierin einen Verstoß gegen IAS 39.45, .46, wonach ein finanzieller Vermögenswert in der Folgebewertung mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des IAS 39.45, .46(c), .AG80, .AG81 lägen - so die Beschwerdegegnerin - nicht vor. Die Beschwerdegegnerin ging ausweislich ihres Bescheids vom 10.03.2015, Ziffer B. I. 5., weiter davon aus, dass die festgestellten Rechnungslegungsverstöße wesentlich im Sinne des § 37q Abs. 1 WpHG seien. Dabei könne dahinstehen, ob die Fehler zu den Ziffern 1., 2. und 4. bei isolierter Betrachtung bereits wesentlich seien. Denn wenigstens in der Summe sei die Aussagekraft des Abschlusses so weit beeinträchtigt, dass die Fehler festzustellen seien. Dann entspreche es dem Interesse des Kapitalmarkts, zusätzlich von dem Anhangfehler (Fehler Ziffer 3.) Kenntnis zu erhalten, möge dieser bei isolierter Betrachtung auch unwesentlich sein. Gegen diesen Bescheid legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.03.2015 Widerspruch ein, den sie mit weiterem Schreiben vom 22.06.2015 (Bd. 1 Bl. 000050 ff. der Widerspruchsakte der Beschwerdegegnerin), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, begründete. Mit Schreiben vom 10.03.2015 hörte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten Fehlerbekanntmachung an. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.04.2015 Stellung. Mit Bescheid vom 29.04.2015 (Bl. 36 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, lehnte die Beschwerdegegnerin einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.04.2015 auf Absehen von der Bekanntmachung der festgestellten Fehler ab und ordnete die Bekanntmachung der mit Bescheid vom 09.03.2015 (gemeint: 10.03.2015) festgestellten Fehler im Konzernabschluss zum 31.12.2012 samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung an. Zur Begründung stellte sie im Wesentlichen darauf ab, dass nach § 37q Abs. 2 Satz 2 WpHG von einer Anordnung der Veröffentlichung nur abzusehen sei, wenn kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, insbesondere sei die Fehlerfeststellung nicht rechtswidrig. Der Antrag nach § 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG sei zurückzuweisen, weil keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich seien, aus denen sich über die mit einer Veröffentlichung eines Rechnungslegungsfehlers typischerweise verbundenen Nachteile hinaus weitere berechtigte Interessen für das Unternehmen ergäben. Die Beschwerdeführerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07.05.2015 Widerspruch ein, den sie ebenfalls mit dem bereits aufgeführten Schreiben vom 22.06.2015 begründete. Die Beschwerdeführerin beantragte am 15.07.2015 beim erkennenden Senat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beschwerdeführerin vom 20.03.2015 gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2015 und des Widerspruchs der Beschwerdeführerin vom 07.05.2015 gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 29.04.2015 anzuordnen. Der erkennende Senat wies diese Anträge durch Beschluss vom 07.01.2016 im Verfahren WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 zurück. Die Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG erfolgte am 15.01.2016 (Bd. 9 Bl. 004392 ff. der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 22.01.2016 hörte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin sodann gemäß § 28 VwVfG zu der beabsichtigten Bescheidung der Widersprüche an, wozu die Beschwerdeführerin am 01.02.2016 Stellung nahm. Mit Bescheid vom 07.03.2016 (Bl. 48 ff. d. A.) wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 20.03.2015 gegen den Fehlerfeststellungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2015 zurück. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag (Bl. 100 ff. d. A.) wies die Beschwerdegegnerin auch den Widerspruch der Beschwerdeführerin vom 07.05.2015 gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 29.04.2015 zurück. Wegen des weiteren Inhalts und der Einzelheiten beider Widerspruchsbescheide wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Beschwerdegegnerin übersandte gemäß § 37r Abs. 2 Satz 1 WpHG a. F. den Fehlerfeststellungsbescheid vom 10.03.2015 an die Wirtschaftsprüferkammer. Die Wirtschaftsprüferkammer, die gemäß § 61a Satz 1 WPO a. F. für die Berufsaufsicht über die Wirtschaftsprüfer zuständig war, leitete gegen den für die Prüfung des Konzernabschlusses der Beschwerdeführerin zum 31.12.2012 verantwortlichen Partner der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 ein Berufsaufsichtsverfahren wegen einer möglichen Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 Abs. 1 WPO i.V.m. § 4 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP) im Zusammenhang mit der Prüfung des Konzernabschlusses ein, was sie diesem mit Schreiben vom 06.04.2016 (Bl. 325 ff. d. A.) mitteilte. Mit Schreiben vom 04.05 2016 (Bl. 352 ff. d. A.) nahm die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4, im Rahmen des Berufsaufsichtsverfahrens Stellung. Mit verfahrensabschließendem Schreiben vom 09.06.2016 (Bl. 376 ff. d. A.) wies die Vorstandsabteilung "Berufsaufsicht" der Wirtschaftsprüferkammer den verantwortlichen Partner der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 im Rahmen seiner Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO i.V.m. § 4 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP) auf Folgendes hin: "Nach IAS 36.135 Satz 1 ist die Tatsache stets anzugeben, dass Geschäfts- oder Firmenwerte oder immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer in nicht signifikantem Umfang zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet sind. Dies ist zusammen mit der Summe der zugeordneten Buchwerte des Geschäfts- oder Firmenwerts oder dieser immateriellen Vermögenswerte anzugeben. Es genügt nicht, dass sich der Bilanzadressat eine angabepflichtige Tatsache zu den Buchwerten anhand weiterer Anhangangaben selbst errechnen könnte. Des Weiteren verstößt die Bildung einer segmentübergreifenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit gegen lAS 36.80(b), da hiernach eine zahlungsmittelgenerierende Einheit nicht größer sein darf als ein Geschäftssegment." Im genannten Schreiben wurde sodann mitgeteilt, dass die Abteilung mit diesen Hinweisen die Angelegenheit als abgeschlossen betrachte und davon ausgehe, dass die aufgezeigten Hinweise künftig beachtet würden. Die Beschwerdeführerin hat gegen die ihr jeweils am 10.03.2016 zugestellten Bescheide der Beschwerdegegnerin vom 07.03.2016 mit Schriftsatz vom 08.04.2016 (Bl. 1 ff. d. A.), beim Oberlandesgericht am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt. Sie hat diese Beschwerde nach Verlängerung der Beschwerdefrist durch Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 04.05.2016 (Bl. 129 d. A.) mit Schriftsatz vom 09.08.2016 (Bl. 298 ff. d. A.), beim Oberlandesgericht am gleichen Tag eingegangen (Bl. 177 d. A.), begründet. Die Beschwerdeführerin vertritt zu WpÜG 3/16 die Auffassung, der Fehlerfeststellungsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2016 sei rechtswidrig und verletze die Beschwerdeführerin in ihren Rechten. Zu ihren Angriffen gegen die Fehlerfeststellung nimmt sie zunächst auf ihr Vorbringen im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 Bezug. Zu 1.: Dort hatte die Beschwerdeführerin zur Fehlerfeststellung zu 1. die Auffassung vertreten, der durch den Erwerb von Anteilen an der C S.A., der D S.A. und der E AG entstandene Goodwill sei in der Konzernbilanz zum 31.12.2012 korrekt ausgewiesen worden. Im Wesentlichen hatte sie hierzu vorgetragen (vgl. dazu auch den oben zitierten Senatsbeschluss vom 07.01.2016), die beteiligungsproportionale Aktivierung des Goodwill verstoße nicht gegen IFRS 3.19 und sei vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten hier sogar geboten gewesen. Nach der von der Beschwerdegegnerin vertretenen "Full Goodwill-Methode" würden die Anteile der Y AG und der M als Minderheitsgesellschafter an den Anschaffungskosten und am Nettoreinvermögen bei der Ermittlung des Goodwills unberücksichtigt bleiben. Demgegenüber lege die beteiligungsproportionale Erfassung des Goodwills der erworbenen Gesellschaften im Konzernabschluss 2012 offen, dass die Finanzierung des erworbenen Goodwills nicht alleine durch die X AG erfolgt sei und dass dieser der erworbene Goodwill auch nur anteilig zustehe. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin sei mit Wortlaut und Systematik von IFRS 3.19 und der Struktur von IFRS 3 insgesamt nicht vereinbar, was die Beschwerdeführerin im genannten Verfahren des Senats im Einzelnen ausgeführt hatte. So enthalte IFRS 3.32 bereits kein Gebot, den Goodwill eines erworbenen Unternehmens vollständig zu erfassen, sondern beschränke sich darauf, die Methode der Ermittlung des Goodwills vorzugeben. Das Wahlrecht des IFRS 3.19 stelle nicht lediglich eine eng begrenzte Ausnahme dar; Derartiges ergäbe sich auch nicht aus den von der Beschwerdegegnerin im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 vorgelegten Dokumenten. Das Wahlrecht bestehe nicht nur im Fall eines unmittelbaren anteiligen Erwerbs eines Unternehmens. Die X AG als Konzernobergesellschaft beherrsche die Unternehmen C S.A., D S.A. und E AG, um deren Bilanzierung es vorliegend gehe, und sei als Erwerberin im Sinne des IFRS 3.19 und nach der diesbezüglichen Definition in Anhang A zu IFRS 3 anzusehen. Dies sei auch grundsätzlich nicht nur und stets der Käufer im Rechtssinne; dies ergäbe sich überdies bereits aus IFRS 3.B18. Erwerber im genannten Sinne seien mithin nicht die Tochtergesellschaften YX Media und X1. Soweit die Beschwerdegegnerin auf das Konzept der "reporting entity" abgestellt habe, habe dies für den hier maßgeblichen Bilanzierungszeitpunkt keine Relevanz und führe auch nicht zu einem anderen Ergebnis; denn auch unter Zugrundelegung dieses Konzepts würden die genannten Tochtergesellschaften aufgrund ihrer wirtschaftlichen Substanzlosigkeit für die Frage der Bestimmung des wirtschaftlichen Erwerbers außer Betracht bleiben. Der Erwerber sei vielmehr wirtschaftlich funktionell zu bestimmen, wobei auch das Konzept der "linked transactions" zu berücksichtigen sei. Da die X AG durch den Kauf die Beherrschung über die Unternehmen C S.A., D S.A. und E AG erlangt habe, stelle ihre Integration in den X-Konzern einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von IFRS 3.19 dar. Die X AG sei dasjenige Unternehmen, welches die Beherrschung über die erworbenen Unternehmen erlangt habe; sie allein habe im X-Konzern die Beherrschung ausgeübt. Nur sie könne die Finanz- und Geschäftspolitik der Enkelgesellschaften bestimmen, um aus deren Tätigkeit Nutzen zu ziehen. Der Unternehmenszusammenschluss habe mithin zwischen den genannten Unternehmen und der X AG stattgefunden und nicht zwischen diesen Unternehmen und den "Erwerbsvehikeln". Da die Anteile am Eigenkapital der Enkelgesellschaften der X AG mittelbar zugerechnet würden, allerdings nicht so weit indirekte Minderheitenanteile an der YX Media und der X1 bestehen würden, lägen auch "nicht beherrschende Anteile an dem erworbenen Unternehmen" im Sinne des IFRS 3.19 vor. Bei der hier maßgeblichen bilanziellen Betrachtung sei die Beschwerdeführerin aufgrund der wirtschaftlichen Substanzlosigkeit der genannten "Erwerbsvehikel" unmittelbare Erwerberin der Enkelgesellschaften, so dass ihr die Anteile am Eigenkapital der Enkelgesellschaften bereits unmittelbar zugerechnet würden, auch hier wiederum nicht, soweit direkte Minderheitenanteile an den genannten "Erwerbsvehikeln" und damit auch an den Enkelgesellschaften bestünden. Im Ergebnis würden sich die der Y AG und der M zuzuordnenden Fremdanteile an der YX Media und der X1 als Eigentumsanteile an den Unternehmen C S.A., D S.A. und E AG fortsetzen und mithin der X AG im Sinne der Definition der "nicht beherrschenden Anteile" nach Anhang A zu IFRS 3 "weder mittelbar noch unmittelbar zugeordnet (werden)". Auch die nach IFRS 3 erforderliche wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen gebiete es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei mehrstufigen Erwerbsvorgängen Minderheitenanteile an zwischengeschalteten "Erwerbsvehikeln" dazu führten, dass die bilanzierungspflichtige Konzernobergesellschaft auch die Enkelgesellschaften nur anteilig erwerbe. Zu berücksichtigen sei auch der tatsächliche Gehalt, welcher der Gesamttransaktion zugrunde gelegen habe. Die X AG und ihre jeweiligen Partner hätten bereits bei Errichtung der YX Media und der X1 geplant, in Zukunft gemeinsam Unternehmen zu erwerben; die X AG habe also niemals vorgehabt, alleine zu erwerben. Die X AG habe mit ihren jeweiligen Partnern bereits vorab gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen getroffen und Strukturen geschaffen, die die für die Zeit nach dem Erwerb angestrebte Beteiligungsstruktur vorab festlegen und das tatsächliche Handeln vorbestimmen sollten. Es dränge sich also gerade auf, diese Verabredungen über die Gründung gemeinsamer "Erwerbsvehikel" zu manifestieren. Auch die Basis for Conclusions, etwa IFRS 3.B98 und IFRS 3.B100, würden verdeutlichen, dass auf den tatsächlichen Gehalt der zu Grunde liegenden Transaktionen abzustellen sei. Als Beleg für die Richtigkeit ihrer Auffassung hatte die Beschwerdeführerin sich dort unter anderem auf die Bilanzierungspraxis in Deutschland berufen (vgl. etwa die im Antragsschriftsatz vom 15.07.2015, Seiten 40 ff.), die sich mehrheitlich für eine beteiligungsproportionale Erfassung der Geschäfts- und Firmenwerte unter Berücksichtigung auch mittelbarer Minderheiten entscheide, weiter auf die durch Gutachten bzw. gutachtliche Stellungnahmen belegte Meinung von international tätigen Prüfungsgesellschaften (der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 - ASt 30 zum Antragsschriftsatz vom 15.07.2015 - und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2 AG, im Folgenden nur noch: "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2" - ASt 31 und ASt 32 zum Antragsschriftsatz vom 15.07.2015 -) und auf Stimmen in der bilanzrechtlichen Fachliteratur zur Kommentierung der IFRS (vgl. etwa die im Antragsschriftsatz vom 15.07.2015, Seiten 32 ff., Seiten 41 ff., in Bezug genommenen Zitatstellen). Der Anhang des Konzernabschlusses 2012 enthalte - so die Beschwerdeführerin dort weiter - zudem alle Informationen, die notwendig seien, um dem Bilanzleser unschwer eine Ermittlung des "Full Goodwills" zu ermöglichen. Dieser könne die nach Auffassung der Beschwerdegegnerin angeblich erforderlichen Angaben unschwer durch einfache Subtraktion des Nettoreinvermögens von den Anschaffungskosten ermitteln. Selbst unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts der Beschwerdegegnerin seien die vermeintlichen Fehler auch deshalb jedenfalls nicht wesentlich im Sinne des § 37q WpHG. Der Unterschied zwischen den Darstellungsweisen erschöpfe sich vielmehr in Fragen der Methodik und der Präsentation, bewirke aber aus der Perspektive des Bilanzlesers kein unterschiedliches Informationsniveau. Aus der Außenperspektive des Kapitalmarkts gehe es hierbei nicht um wesentliche Fragen der Rechnungslegung. Im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft sie diese Auffassung insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Widerspruchsbescheid. Sie meint nach wie vor, man habe sich zum infrage stehenden Bilanzierungszeitpunkt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden, nicht beherrschende Anteile im Rahmen des Erwerbs der "Enkelgesellschaften", d. h. der C S.A., der D S.A. und der E AG, nach der unter IFRS 3.19 genannten Methode zu bewerten. Alle Tatbestandsmerkmale des IFRS 3.19 seien erfüllt. Der Erwerb der "Enkelgesellschaften" stelle einen "Unternehmenszusammenschluss" im Sinne des Anhangs A zu IFRS 3 dar, in Folge dessen die X AG als Erwerberin die Beherrschung über die genannten Gesellschaften erlangt habe. Die genannten Gesellschaften seien "erworbene Unternehmen" im Sinne des IFRS 3.19. "Erwerberin" im Sinne des IFRS 3.19 sei die X AG, da sie allein - und nicht die zu Zwecken des Erwerbs eingesetzten Erwerbsvehikel - die Beherrschung über die genannten Gesellschaften im Sinne des IAS 27.4 erlangt habe, was sich auch aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ergäbe. Die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren in Bezug genommene Definition des Erwerbers in IFRS 3.B14 sei hier nicht einschlägig. Aber selbst danach sei die X AG als "Erwerberin" anzusehen; zum Zwecke des Kaufs der Enkelgesellschaften seien nämlich ausschließlich Zahlungsmittel der X AG und ihrer Partner übertragen worden. An den erworbenen Enkelunternehmen hätten aus der maßgeblichen Sicht der X AG als Erwerberin und Mutterunternehmen der Enkelunternehmen auch "nicht beherrschende Anteile" im Sinne des IFRS 3.19 bzw. des Anhangs A zu IFRS 3 bestanden. Die von der Beschwerdegegnerin im Widerspruchsbescheid demgegenüber aufrechterhaltende Auffassung sei rechtsfehlerhaft, ausweislich der das Tatbestandsmerkmal "nicht beherrschende Anteile" deshalb nicht vorliege, weil die Tochterunternehmen der X AG, die YX Media und die X1, die Enkelunternehmen jeweils zu 100 % erworben hätten und es daher kein Eigenkapital der Enkelunternehmen gäbe, das den Tochterunternehmen als "Mutterunternehmen" nicht zugeordnet werde. Dieses Verständnis sei falsch. Nicht die Tochterunternehmen würden als Mutterunternehmen im Sinne der Definition der "nicht beherrschenden Anteile" des Anhangs A zu IFRS 3 qualifizieren, sondern die X AG. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die das Wahlrecht des IFRS 3.19 mit dem Konzept einer "reporting entity" einenge, die wiederum nunmehr anstelle der unmittelbar erwerbenden Erwerbsvehikel als "Erwerber" im Sinne des IFRS 3 anzusehen sei, gehe ins Leere. Der Tatbestand des IFRS 3.19 enthalte den Begriff der "reporting entity" nicht, sondern verwende den Begriff des "Erwerbers". Gleiches gelte für IFRS 3.1. Der Begriff des "Erwerbers" werde in Anhang A zu IFRS 3 als Unternehmen definiert, das die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlange. Auch diese Definition verweise nicht auf eine "reporting entity". IAS 27.4, der gemäß IFRS 3.7 anzuwenden sei, definiere als Beherrschung die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeiten Nutzen zu ziehen. Auch hier finde sich kein Verweis auf eine "reporting entity". Das Konzept der "reporting entity" befinde sich vielmehr im Stadium eines "Exposure Drafts" und sei somit ohne Belang für die Beurteilung eines Bilanzierungssachverhalts zum 31.12.2012. Selbst wenn man die fehlerhafte Sichtweise der Beschwerdegegnerin unterstelle und den Begriff des Erwerbers mit dem der "reporting entity" im Sinne eines Gesamtkonzerns ersetze, ändere dies nichts. Auch aus Sicht des Gesamtkonzerns der X AG würden nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht beherrschende Anteile an den erworbenen Enkelunternehmen bestehen. Auch die weitere Argumentation der Beschwerdegegnerin im Widerspruchsbescheid, dieses Ergebnis ignoriere die Tatsache, dass IFRS 3 insgesamt Ausdruck der Einheitstheorie sei, gehe fehl. Das Wahlrecht des IFRS 3.19, wonach nicht beherrschende Anteile in Höhe des Anteils am Nettoreinvermögen des erworbenen Unternehmens angesetzt werden könnten und damit Goodwills nur in Höhe der Anteilsquote des Erwerbers erfasst werden dürften, stelle eine vom Standardsetzer bewusst aufgenommene Abweichung von einheitstheoretisch geprägten Regelungen dar. Die Richtigkeit der von der X AG gewählten Bilanzierung finde ihre Bestätigung in den Aussagen namhafter Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, belastbaren Stellungnahmen und Kommentierungen in der Literatur - die ihre Auffassung auch nicht im Hinblick auf die Fehlerfeststellung der Beschwerdegegnerin geändert hätten -, den Vorgaben des Standardsetzers sowie der im Schreiben vom 09.06.2016 reflektierten Auffassung der Wirtschaftsprüfungskammer. Diese habe in Bezug auf den der Fehlerfeststellung zu 1. zugrunde liegenden Sachverhalt keine Rüge ausgesprochen und nicht einmal einen rechtlichen Hinweis zur zukünftigen Beachtung erteilt; dies könne nur bedeuten, dass auch sie die von der X AG gewählte Bilanzierung als nicht fehlerhaft betrachte. Die Bilanzierung stelle keinen "nationalen Sonderweg" dar, wie die Beschwerdegegnerin meine. So hätten zwei der vier großen internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ("Big Four"), nämlich Wirtschaftsprüfungsgesellschaft4 und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft2, die Richtigkeit der Bilanzierung der X AG bestätigt. Darüber hinaus habe mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft1 AG (im Folgenden nur noch: "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft1"), die den in Frage stehenden Bilanzierungssachverhalt in den IFRS als nicht explizit geregelt betrachte, eine weitere "Big Four"-Gesellschaft nunmehr erklärt, dass sich die X AG zum Aufstellungszeitpunkt auf belastbare Literaturmeinungen für ihre gewählte Bilanzierung hätte stützen können und habe deutlich gemacht, dass spätere Entwicklungen des Meinungsbildes zur Kapitalkonsolidierung im mehrstufigen Konzern für den Konzernabschluss zum 31.12. 2012 unerheblich seien. Zum Beleg verweist die Beschwerdeführerin auf ein Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft1 AG vom 29.06.2016 (Bf 11, Bl. 379 ff. d. A.). Überdies bezieht sie sich auf die Ausführungen in einem internationalen Standardwerk "IFRS Practical Implementation Guide and Workbook" (Bf 12, Bl. 384 ff. d. A.), ein von der ACCA ("The Association of Chartered Certified Accountants") inhaltlich geprüftes Standardwerk (Bf 14, Bl. 503 ff. d. A.) und ein von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenes Gutachten des O vom 01.08.2016 (Bf 13, Bl. 390 ff. A.). Es sei nicht ersichtlich - so meint die Beschwerdeführerin weiter -, dass der Standardsetzer selbst eine international einheitliche Anwendung vorgegeben habe oder auch nur die Absicht hierzu gehabt habe. Von daher könne die Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht greifen, ihre Auslegung des nicht geregelten Bilanzierungssachverhalts stelle eine einheitliche internationale Anwendung sicher. Auch auf ein Gebot zur europaeinheitlichen Auslegung des IFRS 3.19 könne sich die Beschwerdegegnerin nicht stützen. Es sei nicht deren Aufgabe, IFRS-Normen, die dem bilanzierenden Unternehmen Wahlrechte einräumten, durch das, was sie fehlerhaft als Auslegung bezeichne, einzuschränken; dies unterfalle der Kompetenz des internationalen Standardsetzers. Die Vorgehensweise der X AG führe auch nicht dazu, dass deutsche Unternehmen in einem deutlich geringeren Umfang einem Abschreibungsrisiko unterlägen, als die übrigen Unternehmen. Ein Abschreibungsrisiko hänge nicht von einer unterschiedlichen Handhabung des Wahlrechts im IFRS 3.19 ab; unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts seien im Fall von Wertminderungen überdies immer sowohl Abschreibungen zu erfassen als auch die Vorschriften über Anhangangaben gemäß IAS 36.126 ff. zu erfüllen. Insgesamt sei festzustellen, dass die Bilanzierung der X AG zutreffend gewesen sei, so dass die Fehlerfeststellung zu 1 rechtswidrig sei. Bei IFRS 3.19 handele es sich zumindest um eine auslegungsbedürftige Vorschrift. Die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Rechnungslegung setze dann voraus, dass die gewählte Bilanzierung nicht vertretbar sei. Hiervon sei auszugehen, wenn die gewählte Bilanzierung nachweislich irreführend bzw. nicht sachgerecht sei. Dies sei hier nicht der Fall. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten und des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Übrigen wird auf die Seiten 4 bis 11 der Beschwerdebegründung (Bl. 301 bis 308 d. A.), die Seiten 1 bis 6 des Schriftsatzes vom 24.11.2016 (Bl. 489 bis 494 d. A.) und die Seiten 1 bis 5 des Schriftsatzes vom 17.01.2017 (Bl. 537 bis 541 d. A.) verwiesen. Zu 2.: Zur Fehlerfeststellung zu 2. hatte die Beschwerdeführerin im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 die Auffassung vertreten, die Bildung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media verstoße nicht gegen IAS 36.80(b). Sie hatte hierzu - worauf sie im hiesigen Beschwerdeverfahren Bezug nimmt - im Wesentlichen vorgetragen (vgl. auch dazu den oben zitierten Senatsbeschluss vom 07.01.2016), dass sich diese Würdigung aus einer Wortlautinterpretation, einer systematischen Interpretation - gemäß einer Zusammenschau von IAS 36.80(
- a)und IAS 36.80(b), sowie unter Berücksichtigung der Strukturlogik des IFRS 8 -, einer historischen Auslegung - insbesondere anhand der Interpretationshilfen des IASB - und Sinn und Zweck des Standards ergäbe. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin behauptet, der X-Konzern sei im Jahr 2012 (teilweise) matrixförmig organisiert gewesen, indem sich die Entscheidungsbefugnisse des Vorstandsbereichs "Internationales" mit denen des Geschäftssegments "Digitale Medien" überschnitten hätten. Dies stelle eine besondere Rechtfertigung für die Bildung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media dar. Weiter hatte sie die Auffassung vertreten, segmentübergreifende zahlungsmittelgenerierende Einheiten ließen sich in derselben Weise sachgerecht auf Wertminderungen überprüfen wie segmentinterne zahlungsmittelgenerierende Einheiten. Eine solche sachgerechte Überprüfung der fraglichen immateriellen Vermögenswerte auf Wertminderungen sei hier auch erfolgt. Darüber hinaus hätte eine Aufteilung der YX Media im Kontext des Erwerbs der C S.A. gemäß IAS 36.80(
- a)hier nicht erfolgen dürfen; die segmentübergreifende Zuordnung der YX Media sei mithin nicht nur sachgerecht, sondern sogar geboten gewesen. Letztendlich hatte die Beschwerdeführerin darauf abgestellt, dass der vermeintliche Fehler schon mangels Auswirkung auf die Bilanzierung und das Ergebnis des Konzernabschlusses bzw. lediglich unwesentlicher Auswirkungen ebenfalls nicht wesentlich im Sinne des § 37q WpHG gewesen sei. Weder im Hinblick auf die C S.A. noch auf die historischen Bestandteile der YX Media habe ein Wertminderungsbedarf bestanden, wie der im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses durchgeführte zweistufige Impairment-Test ergeben habe. Hinzukomme, dass die Bewertung und Zuordnung des Geschäfts- und Firmenwerts der C S.A. nur auf vorläufiger Basis erfolgt sei. Im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Widerspruchsbescheid. Sie macht geltend, dass die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media vor dem Erwerb der C S.A. allein dem Geschäfts- (vgl. IFRS 8.5) und Berichtssegment (vgl. IFRS 8.11) "Print lnternational" der X AG zuzuordnen gewesen sei, nach dem Erwerb der C S.A. wäre sie aufgrund des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft anteilig auch dem Segment "Digitale Medien" zuzurechnen gewesen. Diese segmentübergreifende Struktur der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media sei der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden (Teil-)Matrixstruktur des Konzerns gefolgt. Die X AG habe den aus dem Unternehmenserwerb von C S.A. resultierenden Goodwill vollumfänglich der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media zugeordnet, da ausschließlich diese zahlungsmittelgenerierende Einheit aus den Synergien des Zusammenschlusses Nutzen gezogen habe. Die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media habe dabei gemäß IAS 36.80(
- a)die niedrigste Ebene dargestellt, auf der der Goodwill aus dem Erwerb von C S.A. für interne Managementzwecke überwacht worden sei. Diese Zuordnung sei auch gem. IAS 36.80(
- b)zulässig gewesen. Der Wortlaut des IAS 36.80(
- b)sei insofern eindeutig, als dass ein Vergleich der Größe der fraglichen zahlungsmittelgenerierenden Einheit und "einem Geschäftssegment" vorzunehmen sei. Der Standardsetzer habe gerade nicht normiert, dass die zahlungsmittelgenerierende Einheit nicht größer sein dürfe als "das Geschäftssegment, dem sie zugeordnet ist", sondern lediglich angeordnet, dass sie nicht größer als "ein Geschäftssegment" sein dürfe. Das von der Beschwerdegegnerin konstatierte "Schweigen" des Standardsetzers spreche nicht etwa gegen ein vom Wortlaut ohne Weiteres getragenes quantitatives Verständnis der Wendung "nicht größer als", sondern allein für eine Ermächtigung des Normanwenders, im Einzelfall sachgerechte quantitative Parameter heranzuziehen. Die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media sei sowohl im Hinblick auf das EBITDA als auch den Umsatz kleiner als jedes einzelne (auch das kleinste) Geschäftssegment des Konzerns gewesen und habe die sich aus dem Wortlaut des IAS 36.80(
- b)ergebende Beschränkung daher ohne Weiteres eingehalten. Bei den Größen "Umsatz" und "EBITDA" handele es sich um in der Rechnungslegung ständig verwendete Parameter, deren Auswahl daher entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht willkürlich sei. Die beiden Größen würden die zentralen Steuerungsgrößen im Konzern der Beschwerdeführerin darstellen, für deren Entwicklung Prognosen veröffentlicht würden. Soweit die Beschwerdegegnerin auf die Ergebnisgröße "EBIT" abstelle, sei diese von der X AG im Bilanzierungszeitraum 2012 nicht zu Steuerungszwecken benutzt worden. Auch die Begründungen ("Basis for Conclusions") zu den Regelungen des IAS 36.80 würden die Wortlautauslegung der Wendung "nicht größer als" und die Vorgehensweise der X AG bestätigen, was die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung, Seite 14 (Bl. 311 d. A.), im Einzelnen ausführt. Zusammenfassend sei - so meint die Beschwerdeführerin - festzuhalten, dass nach dem Willen des Standardsetzers eine Allokation des Goodwills auf eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder eine Gruppe dieser Einheiten zulässig sei, soweit diese zahlungsmittelgenerierende Einheit oder diese Gruppe nicht das Gesamtunternehmen umfasse, nicht auf einer Berichtsebene oberhalb der Geschäftssegmente angesiedelt sei und nicht auf der Ebene von gemäß IFRS 8.12 zusammengefassten Berichtssegmenten angesiedelt sei. All diese Anforderungen habe die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media zum Bilanzstichtag 31.12.2012 erfüllt. Sie habe nur Ausschnitte der beiden Geschäftssegmente "Print lnternational" und "Digitale Medien" erfasst und sei in der Berichtshierarchie unterhalb der Geschäftssegmente angesiedelt gewesen. Infolgedessen habe sie sich weder auf der Ebene zusammengefasster Berichtssegmente bewegt, noch habe sie das Gesamtunternehmen umfasst. Die hierarchische lnterpretation im Sinne von Berichtsebenen, zu denen sie auf eine schematische Darstellung verweist (Seite 15 der Beschwerdebegründung, Bl. 312 d. A.), stehe im Einklang mit lAS 36.80(b), aber auch mit IAS 36.80(a), wonach eine zahlungsmittelgenerierende Einheit die niedrigste Berichtsebene darstelle, auf der der Goodwill für interne Managementzwecke überwacht werde, wobei klarzustellen sei, dass Goodwill-Informationen als solche nicht Gegenstand der internen Berichterstattung der Beschwerdeführerin seien und daher auch keine Zuordnung des Goodwills auf Segmente erfolge. Die IFRS würden - wie gesagt - weder im Wortlaut des IAS 36.80(b), noch in den Begründungen einen die Auslegung der Beschwerdegegnerin stützenden Hinweis darauf enthalten, dass es die Wendung "nicht größer als" verböte, in einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit Bestandteile von mehreren Geschäftssegmenten zusammenzufassen und daher segmentübergreifende zahlungsmittelgenerierende Einheiten (oder Gruppen dieser Einheiten) zu bilden. Die in der Literatur vertretene und von der Beschwerdegegnerin in Bezug genommene Teilmengenhypothese sei nicht stichhaltig. Auch die aus dem Widerspruchsbescheid ersichtliche Konstruktion der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass eine Zuordnung von Goodwill-Wertminderungen zu Geschäftssegmenten bei zahlungsmittelgenerierenden Einheiten nicht möglich sei, deren Aktivitäten mehr als einem Geschäftssegment zuzuordnen seien, gehe fehl. Auch vorliegend sei es möglich gewesen, etwaige Wertminderungen den einzelnen Goodwillkomponenten zuzuordnen und eine segmentbezogene Angabe von Wertminderungen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin verweist nochmals auf den von ihr durchgeführten zweistufigen Wertminderungstest der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media. Ergänzend verweist die Beschwerdeführerin auf eine modellhafte Darstellung (Seiten 8/9 des Schriftsatzes vom 24.11.2016, Bl. 496 ff. d. A.) und ihre Angaben auf Anfrage der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es hätte kein sachgerechter Wertminderungstest durchgeführt werden können, sei mithin falsch. Die von der Beschwerdegegnerin gegen die Richtigkeit der Wertminderungsprüfung vorgebrachten Einwände seien ausschließlich generischer Natur und würden sich mit dem konkreten Sachverhalt und den tatsächlich durchgeführten Wertminderungstests in keiner Weise auseinandersetzen, was die Beschwerdeführerin im Einzelnen ausführt (vgl. die Seiten 17/18 der Beschwerdebegründung, Bl. 314 ff. d. A.). Dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin unzutreffend sei, zeige überdies ein Vergleich mit der Praxis im Jahr 2013. In diesem Jahr sei die Organisations- und Berichtsstruktur und dem folgend auch der Zuschnitt der Segmente geändert worden. Zu diesen hätten nunmehr "Bezahlangebote", "Vermarktungsangebote" und "Rubrikenangebote" sowie das nicht operative Segment "Services/Holding" gezählt. Die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media sei indes im Zuschnitt ebenso unverändert geblieben wie der ihr zugeordnete Goodwill. Sie sei aber in Folge der Veränderung der Segmente nunmehr vollständig einem Segment, nämlich dem Segment "Bezahlangebote", zugeordnet gewesen. Letztendlich verweist die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Wirtschaftsprüferkammer vom 09.06.2016, ausweislich dessen diese den Abschlussprüfern der Beschwerdeführerin lediglich einen rechtlichen Hinweis, nicht aber eine Rüge erteilt habe. Der Hinweis verhalte sich überdies alleine zur angeblichen Unzulässigkeit der segmentübergreifenden Bildung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten und des weitergehenden Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf die Seiten 11 bis 19 der Beschwerdebegründung (Bl. 308 bis 316 d. A.), die Seiten 6 bis 10 des Schriftsatzes vom 24.11.2016 (Bl. 494 bis 498 d. A.) und die Seiten 5 bis 8 des Schriftsatzes vom 17.01.2017 (Bl. 541 bis 544 d. A.) verwiesen. Zu 3.: Zur Fehlerfeststellung zu 3. hatte die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 die Auffassung vertreten (vgl. auch dazu den oben zitierten Senatsbeschluss vom 07.01.2016), dass es zwar zutreffe, dass der Wortlaut von IAS 36.135 Satz 1 die Angabe der Summe der Buchwerte der auf die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten entfallenden nicht signifikanten Buchwerte der immateriellen Vermögenswerte fordere. Allerdings frage sich, ob die betreffende Fehlerfeststellung hier mit dem die Anwendung der IAS dominierenden Standard der Wesentlichkeit vereinbar sei. Gehe man systematisch naheliegend davon aus, dass der Wesentlichkeitsmaßstab mit demjenigen des § 37q WpHG ähnlich sei und liege - wie die Beschwerdegegnerin eingeräumt habe - kein wesentlicher Fehler im Sinne des § 37q WpHG vor, so könne die formale Abweichung von IAS 36.135 Satz 1 bereits kein Verstoß hiergegen sein. Im hiesigen Beschwerdeverfahren verweist sie insbesondere nochmals darauf, dass der Leser des Konzernanhangs die fehlende Teilsummenangabe von 985,7 Mio. EUR unschwer durch eine einfache Subtraktion von auf derselben Seite des Abschlusses enthaltenen Angaben hätte ermitteln können; schon von daher fehle es an einem wesentlichen Verstoß. Bestätigt werde dies durch den Bescheid der Wirtschaftsprüferkammer vom 09.06.2016, der diesbezüglich zwar einen rechtlichen Hinweis, aber keine Rüge erteilt habe. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten und des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Übrigen wird auf die Seiten 19 bis 20 der Beschwerdebegründung (Bl. 316 bis 317 d. A.) verwiesen. Zu 4.: Zur Fehlerfeststellung zu 4. hatte die Beschwerdeführerin im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des IAS 39.46(
- c)in Verbindung mit .AG 81 dafür, die L-Beteiligung nach Anschaffungskosten zu bilanzieren, hier vorgelegen hätten. Sie hatte hierzu im Wesentlichen vorgetragen (vgl. auch dazu den oben zitierten Senatsbeschluss vom 07.01.2016), dass die X AG unter den vorliegenden Umständen die Beteiligung nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit zum beizulegenden Zeitwert hätte bewerten können, da die Schwankungsbreite der heranzuziehenden Schätzwerte bei weitem zu groß gewesen sei. Das Unternehmen habe bei dem Versuch der Bemessung des Zeitwerts eine Mehrzahl von Bewertungsverfahren jeweils korrekt angewendet. Auch die Erlangung besserer Erkenntnisse zum Zwecke der autonomen Ermittlung eines belastbaren Zeitwerts sei der X AG aufgrund ihrer rechtlich sowie tatsächlich begrenzten Einflussmöglichkeiten auf die L Holding A.S. nicht möglich gewesen. Eine nachvollziehbare Überleitung einzelner ermittelter Wertansätze aufeinander sei vor dem Hintergrund der bestehenden Unsicherheiten im politischen Umfeld der L Holding A.S. ebenfalls nicht möglich gewesen. Bei dem Versuch einer Bewertung zum Zeitwert hätte sie sich dem Vorwurf ausgesetzt, aus einer Vielzahl möglicher Zeitwerte ohne plausible Begründung einen bestimmten Wert diskretionär ausgewählt und damit gegen IAS 39.46 (
- c)verstoßen zu haben. Der bilanzierte Wert liege unterhalb der Zahlungsmittelrückflüsse, die die Beschwerdeführerin beim Verkauf der restlichen Anteile an der L Holding A.S. zu erwarten und inzwischen auch zu einem beträchtlichen Teil bereits erhalten habe. Es handele sich also um einen wirtschaftlich fundierten Wertansatz, der eine sachgerechte Bewertung der Beteiligung darstelle. Letztendlich sei der vermeintliche Fehler ebenfalls nicht wesentlich im oben genannten Sinne gewesen. Im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft sie diese Auffassung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Widerspruchsbescheid. Sie meint, entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin stelle IAS 39.AG81 keine gesetzliche Vermutung auf. Auch das von der Beschwerdegegnerin behauptete Ausnahmeverhältnis, wonach eine verlässliche Ermittlung eines beizulegenden Zeitwerts nur in extrem seltenen Fällen nicht möglich sei, wozu der vorliegende Fall nicht zähle, bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin weist nochmals darauf hin, dass bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung an der L Holding A.S. im Jahr 2007 aufgrund der hohen Prognoseunsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Ertragsentwicklung der L Holding A.S. eine erhebliche Bandbreite möglicher Bewertungen existiert habe. In Anbetracht dieser bewertungsrelevanten Zukunftsrisiken habe die Beschwerdeführerin beim Erwerb der Beteiligung auf umfangreichen vertraglichen Wertsicherungsvereinbarungen bestanden. Die Prognoseunsicherheit habe sich in den Folgejahren zunehmend verschärft. Die erwirtschafteten operativen Ergebnisse der L Holding A.S. seien deutlich von den der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Plandaten abgewichen. Zudem habe infolge der Auseinandersetzung zwischen der türkischen Regierung und der L-Familie eine erheblich höhere Risikosituation als zum Erwerbszeitpunkt bestanden. Die Beschwerdeführerin habe unter Anwendung anerkannter Bewertungsverfahren sowie aus abgeleiteten beobachtbaren Marktpreisen der Muttergesellschaft der L Holding A.S. vernünftige Schätzungen möglicher beizulegender Zeitwerte für ihre Beteiligung an der L Holding A.S. ermittelt. Im Einzelnen habe sie
(1)den anteiligen Unternehmenswert der L Holding A.S. aus der Marktkapitalisierung der ihrerseits börsennotierten Konzernobergesellschaften L1 Holding A.S. und L2 Holding A.S. abgeleitet und die Beteiligung zudem
(2)auf der Basis von vergleichbaren Markttransaktionen bewertet, sowie
(3)mittels der Discounted-Cash-Flow-Methode (DCF- Methode) und
(4)auf der Grundlage von Bilanzierungsentscheidungen der L1 Holding A.S. Im Ergebnis habe sich dabei eine signifikante Bewertungsbandbreite von 45 Mio. EUR bis 568 Mio. EUR ergeben. Selbst wenn man der Auffassung der Beschwerdegegnerin folge, und die untersten Schätzwerte von 45 Mio. EUR und 61 Mio. EUR sowie den höchsten Schätzwert von 568 Mio. EUR als nicht hinreichend belastbar aus der Betrachtung eliminiere, bleibe immer noch eine signifikante Mindestbewertungsbandbreite von 160 bis 450 Mio. EUR, die hinsichtlich der Untergrenze durch abgeleitete beobachtbare Marktpreise sowie hinsichtlich der Obergrenze aus der Testierung des Jahresabschlusses der L1 Holding A.S. durch Wirtschaftsprüfer einer internationalen "Big Four"-Gesellschaft (nämlich Wirtschaftsprüfungsgesellschaft5) in besonders evidentem Maße sachlogisch abgesichert gewesen sei. Die von der Beschwerdegegnerin im Widerspruchsbescheid an den verschiedenen von der X AG angewandten Bewertungsverfahren geübte Kritik sei methodisch wie sachlich gleichermaßen verfehlt und verkenne, dass jeder einzelne Bewertungsansatz der Beschwerdeführerin zum einen auf allgemein anerkannten und marktüblichen Bewertungsverfahren basiere und zum anderen sachlich zutreffend sei, was die Beschwerdeführerin im Einzelnen nochmals unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdegegnerin ausführt; insoweit wird auf die Seiten 23 ff. der Beschwerdebegründung vom 09.08.2016 und die Seiten 10 ff. des Schriftsatzes vom 24.11.2016 Bezug genommen. Die Beschwerdegegnerin beschränke sich - so meint die Beschwerdeführerin - auf die Behauptung, die Beteiligung an der L Holding A.S. sei verlässlich bewertbar, ohne einen Hinweis zu geben, auf welcher Grundlage sie zu dieser Ansicht komme. Eine Ermittlung von Eintrittswahrscheinlichkeiten im Sinne des .AG 81 setze voraus, dass die für die Bewertungsbandbreite ursächlichen Risiken systematischer Natur seien. Dies sei bei der L Holding A.S. nicht der Fall gewesen, da das wesentliche Bewertungsrisiko aus unsystematischen politisch motivierten lnterventionen seitens der türkischen Regierung gegen die Senderkette resultiert habe. Diese Umstände hätten auch die Wahrscheinlichkeitsgewichtung der ermittelten Schätzwerte nicht zugelassen, die die Beschwerdegegnerin vermisse. Aufgrund eines fehlenden verlässlich bestimmbaren beizulegenden Zeitwerts sei die Beteiligung an der L Holding A.S. zum 31.12.2012 deshalb gemäß IAS 39.46(
- c)zu Anschaffungskosten zu bilanzieren gewesen. Die Beschwerdegegnerin stütze sich überdies auf die unzutreffende Mutmaßung, die Beschwerdeführerin hätte sich als Gesellschafterin der L Holding A.S. verlässliche lnformationen über den Beteiligungswert verschaffen können. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin sowohl aufgrund der gestörten Beziehungen zur L-Gruppe als auch aufgrund ihres äußerst begrenzten gesellschaftsrechtlichen Einflusses keine Möglichkeit besessen, die L Holding A.S. zur Vorlage verlässlicher Finanzkennzahlen zu veranlassen. Aufgrund der langwierigen Bemühungen eines Rückverkaufs der Beteiligung seien die Beziehungen zum Mehrheitsgesellschafter massiv beeinträchtigt gewesen. Aufgrund der getroffenen vertraglichen Regelungen zum Rückverkauf und zur Absicherung von Kaufpreiszahlungen habe die Beteiligung wirtschaftlich den Charakter einer Forderung und die Stellung der X AG dementsprechend den Charakter eines Gläubigers gehabt. Demgegenüber sei die ohnehin schwache gesellschaftsrechtliche Stellung der X AG faktisch in den Hintergrund getreten. Entsprechend seien im Zeitraum Januar 2013 bis Januar 2016 sukzessiv Anteile mit ursprünglichen Anschaffungskosten von insgesamt 200 Mio. EUR (Gesamtinvestment: 375 Mio. EUR) an den Mehrheitsgesellschafter zum nominal gleichen Betrag zurückverkauft worden. Die Beschwerdeführerin verweist letztendlich nochmals darauf, dass hinsichtlich der Frage, inwieweit bei nicht börsennotierten Beteiligungen ein beizulegender Zeitwert verlässlich bestimmbar sei, dem Bilanzierenden Ermessensspielräume zukämen, die zur Vermeidung von irreführenden und interessengeleiteten Wertansätzen sorgfältig zu prüfen seien. Die X AG habe alle verfügbaren bewertungsrelevanten Informationen berücksichtigt sowie übliche, anerkannte Bewertungsverfahren herangezogen und somit vernünftige ("reasonable") Schätzungen von möglichen beizulegenden Zeitwerten vorgenommen. Im Ergebnis hätten die Voraussetzungen für eine verlässliche Bewertung der Beteiligung an L Holding A.S. zum beizulegenden Zeitwert nicht vorgelegen, so dass die Beteiligung gemäß IAS 39.46(
- c)zu Anschaffungskosten zu bilanzieren gewesen sei. Dies berücksichtigend habe im Ergebnis auch die Wirtschaftsprüferkammer davon abgesehen, dem Abschlussprüfer der X AG im Schreiben vom 09.06.2016 auch nur einen rechtlichen Hinweis in Bezug auf den der Fehlerfeststellung zu 4. zugrundeliegenden Sachverhalt zu geben. Sie sei daher in zutreffender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass eine fehlerhafte Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften nicht vorliege. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin im Übrigen wird auf die Seiten 20 bis 25 der Beschwerdebegründung (Bl. 317 bis 322 d. A.), die Seiten 10 bis 14 des Schriftsatzes vom 24.11.2016 (Bl. 498 bis 502 d. A.) und Seite 8 des Schriftsatzes vom 17.01.2017 (Bl. 544 d. A.) verwiesen. Überdies sei - so die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 weiter - festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin festgestellten (vermeintlichen) Fehler auch weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit wesentlich im Sinne des nach § 37q WpHG seien. Auch dieser Vortrag werde nachhaltig von der Entscheidung der Wirtschaftsprüferkammer gestützt, im Zusammenhang mit der Prüfung des Konzernabschlusses der Beschwerdeführerin den Abschlussprüfern keine Rüge gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 WPO wegen einer Verletzung von Berufspflichten zu erteilen. Vielmehr habe es die Wirtschaftsprüferkammer lediglich bei zwei rechtlichen Hinweisen belassen, die ihrerseits allein die den Fehlerfeststellungen zu 2. und zu 3. zugrundeliegenden Sachverhalte betroffen hätten. Dabei habe die Wirtschaftsprüferkammer allerdings bei der Fehlerfeststellung zu 2. im entscheidenden Punkt - der Möglichkeit zur sachgerechten Prüfung auf Wertminderungen - gerade keinen Fehler angenommen. Hätte die Wirtschaftsprüferkammer die unterstellten Fehler als wesentlich erachtet, so hätte sie eine Rüge ausgesprochen. Zu WpÜG 4/16 meint die Beschwerdeführerin, auch die Fehlerveröffentlichungsanordnung der Beschwerdegegnerin vom 29.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2016 sei rechtswidrig und verletze die Beschwerdeführerin in ihren Rechten. Abgesehen davon, dass die Fehler insgesamt nicht hätten festgestellt werden dürfen, bestehe - so die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 - weder an der Veröffentlichung einzelner Fehler ein öffentliches Interesse, noch bestehe ein solches, wenn man die Gesamtheit der angeblichen Fehler gemeinsam betrachte. Letztendlich meint die Beschwerdeführerin, die Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin folge aus § 154 Abs. 1 VwGO analog. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sei notwendig gewesen, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO analog. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen, das Beschwerdeverfahren selbst zu führen. Ergänzend wird wegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin auf die bereits aufgeführten Schriftsätze nebst Anlagen - auch diejenigen im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 - Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2015 (GZ: .../1/.../5) in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 07.03.2016 (GZ: .../3) aufzuheben, den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 29.04.2015 (GZ: WA .../1/.../6) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2016 (GZ: .../4) aufzuheben, sowie der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Beiziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die mit der Beschwerdeschrift der Gegenseite vom 08.04.2016 gestellten Anträge der Antragstellerin abzulehnen. Die Beschwerdegegnerin verweist auf den Inhalt ihrer Bescheide vom 10.03.2015 und 29.04.2015, auf ihr Vorbringen im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15, sowie auf den Inhalt ihrer beiden Widerspruchsbescheide vom 07.03.2016. Sie vertritt zu WpÜG 3/16 nach wie vor die Auffassung, sie habe mit ihrem Bescheid vom 10.03.2015 zu Recht wesentliche Fehler im Konzernabschluss zum 31.12.2012 der X AG festgestellt. Zu 1.: Zur Fehlerfeststellung zu 1. hatte die Beschwerdegegnerin schon im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 die Auffassung vertreten, die Geschäfts- oder Firmenwerte ("Goodwill") seien gemäß IFRS 3.32 vollständig zu erfassen gewesen. Das von der X AG angewandte Wahlrecht des IFRS 3.19 habe dem Unternehmen nicht zugestanden. Eine Auslegung nach Wortlaut, System, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte des Standards lasse eine Ausdehnung des hier in Anspruch genommenen Wahlrechts auch auf den vollständigen Erwerb eines Unternehmens, der lediglich durch Beteiligungsgesellschaften mit bestehenden Minderheiten an die Konzernobergesellschaft - hier die X AG - vermittelt werde, nicht zu (vgl. dazu bereits den oben zitierten Senatsbeschluss vom 07.01.2016). Der Wortlaut des IFRS 3.19 verlange für den Geschäftsvorfall des Unternehmenszusammenschlusses als Tatbestandsvoraussetzung des Wahlrechts "nicht beherrschende Anteile an dem erworbenen Unternehmen". Die hier erworbenen Gesellschaften, die C S.A., die D S.A. und die E AG, seien jedoch vollständig übernommen worden, so dass keine "nicht beherrschenden Anteile" entstanden seien. Aus den von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Definitionen des Anhangs A zu IFRS 3 ergäbe sich nichts anderes. Dort werde lediglich die Zuordnung des Tochterunternehmens zu einem Mutterunternehmen thematisiert, nicht hingegen eine vollständige Zuordnung zur Konzernobergesellschaft. Soweit die Beschwerdeführerin den Begriff des "Erwerbers" im Sinne des IFRS 3 thematisiere, sei dies unbehelflich, denn nach IFRS 3.1 Satz 1 sei der Erwerber gerade nicht die berichtspflichtige Einheit (Gesamtkonzern). Folglich könne es auf die Person des Erwerbers für diese vom Gesamtkonzern zu erfüllende Berichtspflicht auch nicht ankommen. Für die Perspektive des Wahlrechts könne es allenfalls darauf ankommen, wie sich die rechnungslegende Einheit ("reporting entity") definiere, aus deren Blickwinkel die Rechnungslegungsstandards anzuwenden und der Unternehmenszusammenschluss zu bilanzieren seien. Dies sei aber nicht die Konzernobergesellschaft in Gestalt der X AG, sondern der gesamte X-Konzern. Aus dessen Sicht und damit der Beschwerdeführerin und der erwerbenden Tochtergesellschaften als Ganzes betrachtet, handele es sich um einen vollständigen Erwerb und kämen "nicht beherrschende Anteile" nicht in Betracht, denn aus Konzernsicht finde nur ein Zusammenschluss des Konzerns mit jeweils der C S.A., D S.A. und E AG, statt. Dieser Zusammenschluss sei vollständig und ohne Minderheitenanteile. Es könne damit auch nicht davon ausgegangen werden, der Unternehmenszusammenschluss habe zwischen der Beschwerdeführerin und den erworbenen C S.A., D S.A. und E AG, stattgefunden. IFRS 3 sei Ausdruck der Einheitstheorie, wonach die Bilanzierung stets aus Sicht der Einheit des Konzerns zu erfolgen habe. Dann sei es aber widersinnig, nach IFRS 3 danach differenzieren zu wollen, welche Konzernobergesellschaft innerhalb der nach der Einheitstheorie einheitlich zu betrachtenden Konzernstruktur der Erwerber einer durch Unternehmenszusammenschluss neu zum Konzern hinzutretenden Gesellschaft sei. Überdies handele es sich bei IFRS 3.19 um eine Ausnahmevorschrift vom Grundsatz der vollständigen Konsolidierung. Die Auslegung der Beschwerdeführerin würde demgegenüber dazu führen, dass das Wahlrecht nicht eine Ausnahme, sondern den Regelfall darstelle. Auch nach seinem Sinn und Zweck könne IFRS 3.19 nicht auf Fälle des vollständigen Erwerbs bei bestehenden Minderheitenanteilen an den erwerbenden Konzerntochtergesellschaften anwendbar sein. Werde ein Unternehmen nur mehrheitlich, aber nicht vollständig erworben, trete der Geschäfts- und Firmenwert als Residualgröße nicht vollständig auf. Die tatsächliche Höhe des vollständigen Goodwills lasse sich auch nicht ohne weiteres bestimmen. Deshalb ermögliche es IFRS 3.19 in der Abkehr von der Einheitstheorie bei mehrheitlichem, aber nicht vollständigem Erwerb eines Unternehmens, wahlweise den Geschäfts- oder Firmenwert nur in Höhe der Beteiligungsquote anzusetzen. Werde jedoch - wie hier - eine Gesellschaft vollständig übernommen und trete der Kaufpreis vollständig auf, bestehe diese Unsicherheit nicht. Aus diesen Gründen vermöge auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine vermeintlich gebotene wirtschaftliche Betrachtung mehrstufiger Erwerbsvorgänge ein Wahlrecht nicht zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hatte sich überdies darauf berufen, dass ein vermeintlich anwendbares Wahlrecht nach IFRS 3.19 in Konstellationen wie der vorliegenden nicht einmal in den Werken der großen Prüfungsgesellschaften Erwähnung finde. Wegen der hierzu vorgelegten Dokumente wird auf die Anlagen AGe 3 und 4 zum Schriftsatz vom 11.08.2015 im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin könne sich hingegen lediglich auf deutsche Rechtsquellen berufen. Die Beschwerdegegnerin sei überdies vom Gesetz und aufgrund europäischer Vorgaben zu einer europaeinheitlichen, gemeinsamen und kohärenten Anwendung und Durchsetzung der internationalen Rechnungslegung angehalten. Die Beschwerdegegnerin hatte zur Frage der Wesentlichkeit weiter geltend gemacht, dass die immateriellen Vermögenswerte um 4,7 % zu niedrig angegeben seien, was bereits für sich genommen einen wesentlichen Fehler darstelle. Unerheblich sei, dass der Geschäfts- oder Firmenwert aus dem Anhang ersichtlich sei. Diese Angabe könne die zutreffende Abbildung eines Geschäftsvorfalls auch im Zahlenwerk des Abschlusses nicht kompensieren. Überdies würden die wesentlichen Auswirkungen einer etwaigen Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts und dessen Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung in künftigen Abschlüssen nicht ersichtlich und damit die Wertentwicklung des Geschäfts- oder Firmenwerts verdeckt. Im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft die Beschwerdegegnerin ihre Auffassung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens dahingehend, dass das von der X AG angewandte Wahlrecht des IFRS 3.19 dem Unternehmen nicht zugestanden habe, weil dieses nur bei einem mehrheitlichen anteiligen Erwerb eines Unternehmens einschlägig sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, weil IFRS 3.19 von dem berichtenden Unternehmen ("reporting entity") nicht lediglich die Bewertung nicht beherrschender Anteile, sondern ausdrücklich die Bewertung nicht beherrschender Anteile "an dem erworbenen Unternehmen" regele. Im Falle der X AG hätten solche nicht beherrschenden Anteile an dem erworbenen Unternehmen aber nicht bestanden, weil die C S.A., die D S.A. und die E AG jeweils vollständig übernommen worden seien. Auch systematisch lasse sich das Wahlrecht des IFRS 3.19 bei der vollständigen Übernahme nicht rechtfertigen, weil der Geschäfts- oder Firmenwert nach IAS 36.81 als Unterschiedsbetrag zwischen gezahltem Kaufpreis und erworbenem Vermögen in voller Höhe auftrete. Anders als bei einem nur mehrheitlichen Erwerb mit verbleibenden Minderheiten bestehe deswegen überhaupt keine Unsicherheit über die tatsächliche Höhe des Geschäfts- oder Firmenwertes, welche das Wahlrecht als Ausnahme von der Einheitstheorie rechtfertigen könne. Der Standardsetzer habe ausgeführt, dass es sich bei dem Wahlrecht des IFRS 3.19, wonach ausnahmsweise entgegen der Einheitstheorie lediglich der anteilige Geschäfts- oder Firmenwert aufgedeckt werden dürfe, um einen Ausnahmefall handele, so dass auch die historische Auslegung dagegen streite, diese Ausnahmeregelung auf eine vermeintliche Regelungslücke auszudehnen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie sei "Erwerber" im Sinne des IFRS 3.19, gehe doppelt fehl. Der Unternehmenszusammenschluss sei von dem berichtenden Unternehmen ("reporting entity") und damit aus der Sicht des Gesamtkonzerns zu bilanzieren, aus der aber unter keinem denkbaren Blickwinkel Minderheitenanteile bestehen könnten, wenn eine Gesellschaft aus Konzernsicht zu 100% erworben werde. Außerdem sei die Konzernobergesellschaft nicht stets auch "Erwerber" im Sinne des IFRS 3. Erwerber sei dasjenige "Unternehmen", welches die Beherrschung über ein anderes "Unternehmen" erlange, IFRS 3.8, Anhang A. Nach anderer Definition sei Erwerber regelmäßig "das Unternehmen, das Zahlungsmittel (...) überträgt" und dafür Eigenkapitalinstrumente erhalte, IFRS 3.B14. Diese Definitionen würden vorliegend aber nur für die erwerbenden Tochterunternehmen der X AG zutreffen, nicht auch für diese selbst. Es komme für die Erwerbereigenschaft gerade nicht darauf an, ob das erwerbende Unternehmen seinerseits Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens sei. Deswegen sei der Vortrag der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den erwerbenden Tochtergesellschaften der X AG lediglich um "Erwerbsvehikel" gehandelt habe, eine bloße Leerformel. Denn eine beherrschte Tochtergesellschaft füge sich stets dem Willen der Muttergesellschaft und stelle deswegen aus deren Sicht auch stets ein "Vehikel" zum Erwerb einer Enkelgesellschaft dar. Die Beschwerdegegnerin sei auch dazu ermächtigt und berufen, IFRS 3 auszulegen und damit zu einer europaeinheitlichen Anwendung der IFRS beizutragen. Rechtsbegriffe jeglicher Rechtsmaterie seien regelmäßig mehr oder weniger auslegungsbedürftig und würden nicht nur logische Subsumtion erfordern, sondern auch eine wertende Konkretisierung des gesetzgeberischen Regelungsrahmens. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG würden die Behörden an der Auslegung von Rechtsnormen mitwirken. Bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe würden der Behörde lnterpretationsspielräume eröffnen, die sie bis zu einer gerichtlichen Entscheidung eigenständig auszufüllen habe. Selbst bei Lücken im Gesetz sei die Behörde - wie das Gericht - befugt, diese Lücken mittels anerkannter Auslegungsmethoden bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu schließen, auch Analogieschlüsse zu Lasten des Adressaten vorzunehmen. Diese bereits nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehende Befugnis zur Auslegung bestehe für die IFRS als europaeinheitlicher Vorgabe für die Rechnungslegung in besonderem Maße. Denn es sei gerade Aufgabe der Beschwerdegegnerin, zu einer einheitlichen Anwendung der IFRS in Europa beizutragen, was sich aus den Gesetzesmaterialien - der BT-Drs.15/3421 - ergäbe. Die Beschwerdegegnerin unternehme dazu alle erforderlichen Anstrengungen, um eine gemeinsame einheitliche und kohärente Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Verbindung mit den ESMA-Leitlinien zur Überwachung von Finanzinformationen (Enforcement) vom 28.10.2014, ESMA/2014/1293de. Danach sprächen - wie gesagt - zunächst sämtliche Auslegungskriterien dafür, dass das Wahlrecht nach IFRS 3.19 nur im Fall eines Unternehmenszusammenschlusses mit verbleibenden Minderheiten und nicht auch bei einem vollständigen Unternehmenszusammenschluss anwendbar sei. Überdies stelle die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht einen nationalen Sonderweg dar, der vor dem Hintergrund einer anzustrebenden europaeinheitlichen Anwendung der IFRS nicht zugelassen werden könne. Die eigens von der Beschwerdeführerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft1 AG habe keine einzige internationale Literaturstimme beibringen können, die die Ansicht der Beschwerdeführerin stütze. Auch die noch von der Beschwerdeführerin angeführte Quelle "IFRS Practical Implementation Guide and Workbook" erwähne ein vermeintliches Wahlrecht bei vollständigem Erwerb im Fließtext nirgends. Allenfalls in einem Rechenexempel, das zudem einen nur teilweisen Unternehmenserwerb zum Gegenstand habe und damit anders als hier tatsächlich im Anwendungsbereich des IFRS 3.19 liege, werde die Quote des Geschäfts- oder Firmenwertes in einem gestuften Konzern zweifach berechnet. Das sei offensichtlich ein Redaktionsversehen. Denn diese Auffassung führe dazu, dass in einem mehrstufigen Konzern mit lediglich Mehrheitsbeteiligung die Konzernobergesellschaft nahezu überhaupt keinen Geschäfts- oder Firmenwert mehr auszuweisen hätte. Vertreten werde ein Wahlrecht auch bei vollständigem Erwerb eines Unternehmens ausschließlich in der deutschen Literatur, wobei zwei der von der Beschwerdeführerin angeführten periodischen Werke ihre Auffassung gerade im Sinne der Beschwerdegegnerin geändert hätten, teils unter ausdrücklichem Verweis auf die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, teils mit allgemeinen Erwägungen. Wenn deswegen nur deutsche Unternehmen von dem Wahlrecht auch bei vollständigen Unternehmenserwerben Gebrauch machen würden, weil diese Rechtsauffassung nur im lnland vertreten werde, dann führe dies dazu, dass deutsche Unternehmen in wesentlich geringerem Umfang Geschäfts- oder Firmenwerte erfassen müssten, als andere Unternehmen mit Sitz in Europa. Das wiederum führe dazu, dass deutsche Unternehmen in einem deutlich geringeren Umfang einem Abschreibungsrisiko unterlägen, als die übrigen Unternehmen, was mit Blick auf eine europaeinheitliche Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS nicht richtig sein könne. Zwar hänge die Berechnung der Wertminderung nicht von einer unterschiedlichen Handhabung des Wahlrechts im IFRS 3.19 ab; dies sage aber über die Darstellung im Konzernabschluss noch nichts aus. Es könne nicht darauf ankommen, ob zwei der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsaufassung der Beschwerdeführerin dieser gegenüber bestätigt hätten. Denn es komme rein objektiv auf die zutreffende Bilanzierung an und nicht darauf, ob die X AG den Rechnungslegungsverstoß auch schuldhaft herbeigeführt habe. Das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Gutachten könne nicht überzeugen. Die dortigen Ausführungen würden verkennen, dass die Auslegungsfragen auch der IFRS nicht im Ermessen des Rechtsanwenders liegen würden, sondern verbindlich durch die Gerichte zu entscheiden seien. Unzutreffend seien auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass das von der Wirtschaftsprüferkammer durchgeführte Verfahren ergeben habe, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Bilanzierungsmethode nicht fehlerhaft gewesen sei. Denn die Entscheidung der Wirtschaftsprüferkammer sage über die objektive Fehlerhaftigkeit des Konzernabschlusses der Beschwerdeführerin nichts aus, weil die Ahndung einer Pflichtverletzung im Rügeverfahren oder berufsgerichtlichen \/erfahren stets ein Verschulden voraussetze, §§ 63 Abs. 1, 67 Abs. 1 WPO. Gleichwohl könne eine objektive fachliche Fehlentscheidung vorliegen. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Seiten 4 bis 8 der Beschwerdeerwiderung vom 12.10.2016 (Bl. 448 bis 452 d. A.) und die Seiten 1 bis 2 des Schriftsatzes vom 20.12.2016 (Bl. 512 bis 513 d. A.) verwiesen. Zu 2.: Zur Fehlerfeststellung zu 2. hatte die Beschwerdegegnerin im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 die Auffassung vertreten, dass die Bildung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media gegen IAS 36.80(
- b)verstoße, der verlange, dass eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder eine Gruppe von Einheiten, zu der ein Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet worden sei, nicht größer sein dürfe, als ein Geschäftssegment. Nach IAS 36.80 sei mithin ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss entstanden sei, einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit oder einer Gruppe dieser Einheiten zuzuordnen, um dann mit dieser Einheit oder Gruppe von Einheiten auf Werthaltigkeit hin überprüft werden zu können. Nach IAS 36.80(
- a)habe die Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf der niedrigsten Ebene zu erfolgen, auf welcher der Geschäfts- oder Firmenwert überwacht werde. Nach IAS 36.80 (
- b)dürfe diese Ebene nicht größer sein als ein Geschäftssegment. Dass es sich bei der zahlungsmittelgenerierenden Einheit um eine Teilmenge eines Geschäftssegments handeln müsse, die die Segmentgrenzen nicht überschreiten dürfe, ergäbe sich aus einer Auslegung des IAS 36.80 nach dem nicht eindeutigen Wortlaut, dem Schweigen des Standards zu einer ansonsten erforderlichen Maßgabe, auf welche Werte ein Größenvergleich zwischen der zahlungsmittelgenerierenden Einheit und dem Geschäftssegment abzustellen hätte, dem Sinn und Zweck des Standards und seiner Systematik - nämlich der gewollten Verknüpfung zwischen Unternehmenssteuerung und Überwachung des Unternehmenserfolges mittels der Geschäftssegmente und der Werthaltigkeit des Geschäfts- oder Firmenwerts -, und einer historischen Betrachtung, insbesondere anhand der "Basis for Conclusions". Aus den von der Beschwerdeführerin seinerzeit vorgelegten Literaturnachweisen ergäbe sich nichts anderes. Eine Matrixorganisation habe bei der X AG nicht vorgelegen; selbst wenn es anders wäre, dürfe eine zahlungsmittelgenerierende Einheit das Berichtsformat nach IFRS 8 nicht überschreiten. Der Wertminderungstest für die YX Media habe damit nicht IAS 36.90 in Verbindung mit IAS 36.80(
- b)entsprochen, schon weil er sich auf eine unzulässig gebildete zahlungsmittelgenerierende Einheit bezogen habe. Wegen des methodisch verfehlten Vorgehens käme es aus Rechtsgründen nicht auf das Vorbringen im Enforcement-Verfahren an, dass auch bei zutreffender Zuordnung kein Wertminderungsbedarf bestanden hätte. Tatsächlich sei es auch möglich gewesen, den Fehler zu vermeiden. Zum einen hätte der X AG obgelegen, die Segmentberichterstattung so umzugestalten, dass sich eine segmentübergreifende zahlungsmittelgenerierende Einheit - wie in der Folgezeit auch geschehen - hätte vermeiden lassen. Zum anderen hätte auch die Möglichkeit bestanden, den Geschäfts- oder Firmenwert erst im Folgejahr der Erwerbsperiode zuzuordnen. Im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft sie unter Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung ihre Auffassung. Sie stellt wiederholend darauf ab, dass ein Geschäfts- oder Firmenwert alleine keine Erträge erwirtschafte, so dass er nicht allein, sondern nur gemeinsam mit einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit oder einer Gruppe von Einheiten auf Wertminderung hin überprüft werden könne. Nach IAS 36.80(
- b)dürfe diese zahlungsmittelgenerierende Einheit nicht größer sein, als ein Geschäftssegment. "Nicht größer als" im Sinne des IAS 36.80(
- b)könne dabei nur dahingehend ausgelegt werden, dass die zahlungsmittelgenerierende Einheit eine echte Teilmenge des Segments darstelle oder (höchstens) mit dem Segment identisch sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könne diese Voraussetzung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es genüge, wenn die zahlungsmittelgenerierende Einheit bloß in bestimmten Kennzahlen rechnerisch kleiner sei, als das kleinste Geschäftssegment des berichtenden Unternehmens. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Größe einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit im Sinne des IAS 36 durch die Größe eines Segments beschränkt sein solle, das mit der Tätigkeit der zahlungsmittelgenerierenden Einheit in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehe. Die Ergebnisse einer solchen Auslegung wären willkürlich. Zum einen dürfte dann ein Geschäfts- oder Firmenwert einer großen zahlungsmittelgenerierenden Einheit als sinnvoller Teilmenge eines großen Geschäftssegments nicht zugeordnet werden, nur weil ein davon völlig unabhängiges Geschäftssegment kleiner sei, als die zahlungsmittelgenerierende Einheit. Zum anderen würde dieses Kriterium sinnentleert, wenn irgendein berichtspflichtiges Segment negative Ergebnisse liefern würde (z. B. EBIT, EBITDA etc.). Denn dann wäre jede zahlungsmittelgenerierende Einheit, die positive Ergebnisse erzeuge, bereits "größer" als dieses Geschäftssegment. Auch praktisch ließe sich die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht sinnvoll anwenden. Denn die Größenbegrenzung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit wäre nicht ermittelbar. Es wäre nicht klar, anhand welcher Größen ein Vergleich der zahlungsmittelgenerierenden Einheit mit dem kleinsten Geschäftssegment durchgeführt werden könnte. Zugleich wäre es unerklärlich, weswegen sich der Standardsetzer bei einer solch wichtigen Überprüfung der Geschäfts- oder Firmenwerte in keiner Weise zu der Durchführung eines algebraischen Größenvergleichs geäußert habe. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall. Die Segmentberichterstattung müsse die wichtigste Steuerungsgrößen enthalten. Ausweislich des Geschäftsberichts 2012 habe hierzu das "EBIT" gezählt. Das EBIT des kleinsten berichtspflichtigen Segments der X AG habe im Jahr 2012 "bereinigt" 52,2 Mio. EUR betragen. Im Rahmen des Enforcement-Verfahrens auf erster Stufe habe die Beschwerdeführerin Unterlagen aus dem Wertminderungstest für die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media vorgelegt, wonach das EBIT 2012 dieser zahlungsmittelgenerierenden Einheit 57,4 Mio. EUR betragen habe. Für die wichtige Kennzahl EBIT sei die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media danach sogar 5,2 Mio. EUR größer als das kleinste Geschäftssegment. Damit werde nicht einmal die von Beschwerdeführerin selbst vertretene, algebraische Größenbegrenzung durch das kleinste Segment eingehalten. Auch dies zeige, dass ein auch nur annähernd sinnvoller algebraischer Größenvergleich ohne durch IAS 36 vorgegebene Messgrößen unmöglich durchzuführen sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Ergebnisgröße EBIT widersprächen den Angaben im Geschäftsbericht. Es lasse sich auch logisch nicht auflösen, dass einerseits die Segmentberichterstattung nach IFRS 8 standardkonform sein solle, weil das EBIT als tatsächliche Steuerungsgröße an die Unternehmensleitung übermittelt werde, andererseits EBIT aber für die Steuerung nicht relevant sein solle. Die Begrenzung der Größe einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit durch ein berichtspflichtiges Segment ergäbe - darauf weist die Beschwerdegegnerin nochmals hin - nur dann Sinn, wenn die zahlungsmittelgenerierende Einheit eine echte Teilmenge des Segments darstelle oder (höchstens) mit dem Segment identisch sei. Nur dann sei es möglich, im Falle eines Wertminderungsaufwandes dessen Höhe bei dem Segment anzugeben, zu welchem der Geschäfts- oder Firmenwert gehöre. Wenn hingegen zahlungsmittelgenerierende Einheiten segmentübergreifend eingerichtet werden könnten und bei einer solchen Einheit ein Wertminderungsbedarf auftrete, sei unklar, welchem Segment dieser Wertminderungsbedarf und damit Aufwand zuzuordnen sein solle. Die Auswahl des Segments und damit die Angabe im Konzernabschluss seien damit willkürlich. Die Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass Komponenten eines Geschäfts- oder Firmenwerts unterschiedlichen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet werden könnten, bei Teilabgängen von Geschäftsaktivitäten innerhalb einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit der abgehende Teil eines Geschäfts- oder Firmenwertes zu ermitteln sei und auch bei der Veränderung der Zusammensetzung einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit eine veränderte Zuordnung eines Geschäfts- oder Firmenwerts möglich sei, beträfen die Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwertes auf die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten und nicht die (unmögliche) Zuordnung des Wertminderungsbedarfs einer segmentübergreifenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit auf die berichtspflichtigen Segmente. Auch die von der Beschwerdeführerin angesprochene Möglichkeit der Zusammenfassung von Geschäftssegmenten zu berichtspflichtigen Segmenten nach IFRS 8.12 vermöge ihre Argumentation nicht zu stützen. IAS 36.80(
- b)bestimme, dass eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder Gruppe derselben nicht größer sein dürfe, als ein Geschäftssegment vor der Zusammenfassung zu berichtspflichtigen Segmenten nach IFRS 8.12. Dass "Berichtssegmente" dann offensichtlich größer als ein Geschäftssegment sein könnten, sage über die Grenze der Zuordnung eines Geschäfts- oder Firmenwertes nichts aus. Weiter meint die Beschwerdegegnerin, dass eine teilweise Überschneidung von Verantwortungsbereichen nicht schon zu einer Matrixstruktur im Sinne des IAS 36 führe. Aber selbst im Fall eines tatsächlichen Matrixunternehmens müsse wenigstens ein Berichtsformat nach IAS 36.BC144(
- c)eingehalten werden, was hier wegen der das einzige Berichtsformat überspannenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit YX Media nicht der Fall sei. Logisch brüchig sei es anzunehmen, dass die Zuordnung von Geschäfts- oder Firmenwerten zwar "hierarchisch" vorzunehmen sei, sich aber gleichzeitig eine segmentübergreifende zahlungsmittelgenerierende Einheit "unterhalb" der Segmente befinden solle, da eine Hierarchie schon nach allgemeinem Sprachgebrauch gerade dadurch gekennzeichnet sei, dass Elemente einander entweder über- oder untergeordnet seien und sich gerade nicht überschneiden würden. Der Hinweis auf den Wertminderungstest für die zahlungsmittelgenerierende Einheit YX Media gehe fehl. Denn gerade wenn dieser Wertminderungstest einen Wertminderungsbedarf für die YX Media einschließlich C S.A. ergeben hätte oder in Zukunft bei unveränderter Segmentberichterstattung ergäbe, so lasse sich dieser nicht willkürfrei den Geschäftssegmenten "Digitale Medien" und "Print lnternational" zuordnen. Denn es sei nicht klar, in welchem Segment die Wertminderung aufgetreten sei. Im Übrigen könnten auch methodische und systematische Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften als Fehler im Enforcement-Verfahren festgestellt werden. Letztendlich verweist die Beschwerdegegnerin darauf, dass auch die Wirtschaftsprüferkammer festgestellt habe, dass die Bildung der segmentübergreifenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit gegen IAS 36.80 (
- b)verstoße und einen Hinweis erteilt habe. Diese habe mithin eine Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer gesehen. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Seiten 8 bis 12 der Beschwerdeerwiderung vom 12.10.2016 (Bl. 452 bis 456 d. A.) und die Seiten 2 bis 4 des Schriftsatzes vom 20.12.2016 (Bl. 513 bis 515 d. A.) verwiesen. Zu 3.: Die Fehlerfeststellung zu 3. hatte die Beschwerdegegnerin bereits ausweislich ihres Vorbringens im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 vor dem Hintergrund für gerechtfertigt erachtet, dass der Standardsetzer die hier fehlende Angabe nach IAS 36.135 Satz 1 für so bedeutend gehalten habe, dass er sie ausdrücklich für angabepflichtig gehalten habe. Dann könne die Angabe auch nicht unter Hinweis auf die grundsätzliche Unwesentlichkeit der Information unterlassen und damit die Anwendung des IAS 36.135 Satz 1 ins Belieben des Anwenders gestellt werden. Es könne den Abschlussadressaten nicht zugemutet werden, sich diese Summe eigenständig rechnerisch zu erschließen. Die Angabe mit einer Summe von nahezu einer Milliarde EUR sei auch wesentlich und deswegen nicht verzichtbar im Sinne des IAS 1.31. Auch die Wirtschaftsprüferkammer sehe insoweit eine Pflichtverletzung des Abschlussprüfers. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Seite 12 der Beschwerdeerwiderung vom 12.10.2016 (Bl. 456 d. A.) verwiesen. Zu 4.: Zur Fehlerfeststellung zu 4. hatte die Beschwerdegegnerin im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 ihre Auffassung begründet, dass die Voraussetzungen der von der X AG angewandten Ausnahmevorschrift IAS 39.45, 39.46 (c), .AG80, .AG81 für eine Bewertung zu Anschaffungskosten, die nur in seltenen Fällen eingreife, nicht vorgelegen hätten. Sie hatte zusammenfassend vorgetragen (vgl. auch dazu den oben zitierten Senatsbeschluss vom 07.01.2016), dass nicht ersichtlich sei, dass die Beteiligung nicht verlässlich zum beizulegenden Zeitwert hätte bewertet werden können, wie es IAS 39.45, 39.46 vorschreibe. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung und Zusammenarbeit mit der L Holding A.S. hätten der X AG Informationen vorgelegen oder wären für sie beschaffbar gewesen, um eine Bewertung des Zeitwerts der Beteiligung an der L Holding A.S. zumindest durch vernünftige Schätzungen vorzunehmen. Die von der X AG vorgenommenen Schätzungen beizulegender Zeitwerte seien aber in ihrer Mehrzahl nicht unter Verwendung anerkannter Verfahren, basierend auf vertretbaren Annahmen und in sich widerspruchsfrei vorgenommen worden. Damit habe die Beschwerdeführerin auch keine signifikante Schwankungsbreite vernünftiger Schätzungen im Sinne des IAS 39.AG80, .AG81 dargetan. Überdies fehle es an der Darlegung, dass die Eintrittswahrscheinlichkeiten der vermeintlichen Schwankungsbreite der Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts auch nicht auf angemessene Weise hätten beurteilt werden können. Im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft sie ihre Auffassung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, dass nach IAS 39.45, 39.46(
- c)ein finanzieller Vermögenswert in der Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sei, es sei denn, dessen beizulegender Zeitwert lasse sich nicht verlässlich bestimmen. IAS 39.AG81 stelle dazu die Regelvermutung auf, dass eine Schätzung des beizulegenden Zeitwertes bei einem von einem Dritten erworbenen finanziellen Vermögenswert in der Regel möglich sei. Sie meint, dabei handele es sich um eine gesetzliche Vermutung, deren Rechtsgrundsätze auch im Verwaltungsverfahren anwendbar seien. Soweit die widerlegliche Vermutung reiche, brauche die Behörde den Sachverhalt nicht weiter zu ermitteln, sondern es sei an dem Beteiligten, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Diesbezüglich bestimme IAS 39.46 (c), .AG81 dass die Finanzinvestition nur dann ausnahmsweise zu Anschaffungskosten bewertet werden dürfe, wenn die sachgerecht geschätzten beizulegenden Zeitwerte eine erhebliche Schwankungsbreite aufweisen würden und die Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen nicht auf angemessene Weise beurteilt werden könnten. Von diesen kumulativen Voraussetzungen sei vorliegend weder die eine noch die andere erfüllt, da die X AG weder sachgerechte Schätzungen durchgeführt, noch überhaupt den Versuch unternommen habe, sachgerecht ermittelten Schätzwerten Eintrittswahrscheinlichkeiten zuzuordnen. Nach IAS 39.AG80, .AG81 müssten die Bemessungen der beizulegenden Zeitwerte vernünftig und sachgerecht vorgenommen werden. Erforderlich seien eine methodische Vorgehensweise und eine sachgerechte Bewertungstechnik. Dies treffe auf die vermeintlichen Schätzwerte nicht zu, was die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nochmals im Einzelnen ausführt; insoweit wird auf die Seiten 13 ff. des Schriftsatzes vom 12.10.2016 Bezug genommen. Nach IAS 39.AG81 wäre Voraussetzung für das Widerlegen der Vermutung weiter der Nachweis, dass die Varianz der Werte nicht einmal über Wahrscheinlichkeiten gewichtungsfähig sei. Erforderlich dafür sei, dass bei einer Vielzahl von Werten eines Bewertungsmodells eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung vorgenommen werde, um zu einem einzigen Schätzwert für den beizulegenden Zeitwert zu gelangen. Das scheitere vorliegend jedoch schon daran, dass die X AG eine Vielzahl von "Bewertungsmodellen" verwendet habe, deren Resultate sich überhaupt nicht untereinander in Beziehung setzen ließen und daher auch keine Wahrscheinlichkeitseinschätzung ermöglichen könnten. Den Bewertungsmodellen würden zudem noch völlig unterschiedliche Annahmen zugrunde liegen, die eine Vergleichbarkeit aus sich heraus ausschließen würden, was die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den Inhalt der Verfahrensakte weiter ausführt; auf Seite 15 des Schriftsatzes vom 12.10.2016 wird insoweit verwiesen. Wenn ein Unternehmen unterschiedliche Bewertungsmodelle verwende, dann müsse es zudem in der Lage sein, mittels einer wertenden Entscheidung festzulegen, welche ermittelten Werte die verlässlichsten seien. Demgegenüber sei die methodische Vorgehensweise der X AG schon ungeeignet gewesen, um überhaupt eine wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung des beizulegenden Zeitwerts zu erhalten. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Bestimmung von Wahrscheinlichkeiten nicht möglich gewesen sei, genüge nicht, um den Anforderungen an die Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung des IAS 39.AG81 gerecht zu werden. Da also die Regelvermutung des IAS 39.AG81 nicht widerlegt sei, noch überhaupt zu deren Voraussetzungen substantiiert vorgetragen worden sei, habe die Beschwerdegegnerin davon ausgehen müssen, dass die Bewertung der Beteiligung an der L Holding A.S. zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39.45, .46(
- c)möglich gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin bemängele, dass die Beschwerdegegnerin keinen "Hinweis" gegeben habe, weswegen sie die Beteiligung an der L Holding A.S. für verlässlich bewertbar gehalten habe, verkenne sie die Tatsachenvermutung des IAS 39.AG81 und die Grundsätze einer gesetzlichen Vermutung. Diese Vermutung zu widerlegen, wäre gerade die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen. Dies habe sie nicht vermocht, sondern die Unsicherheit lediglich mit dem allgemeinen politischen Hintergrund und den typischen Risiken einer Auslandsinvestition zu rechtfertigen versucht. Die Frage, ob eine Beteiligung zum beizulegenden Zeitwert bewertbar sei, stehe entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht im Ermessen des Bilanzierenden. Ob eine gesetzliche Vermutung widerlegt werden könne, sei eine Rechtsfrage, die nicht im Ermessen des Rechtsanwenders stehe. Auch bei dieser Fehlerfeststellung müsse gelten, dass eine mangelnde Ahndung dieser objektiv unrichtigen Bilanzierung durch die Wirtschaftsprüferkammer keine Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit der Fehlerfeststellung zulasse. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Seiten 13 bis 16 der Beschwerdeerwiderung vom 12.10.2016 (Bl. 457 bis 460 d. A.) und die Seite 4 des Schriftsatzes vom 20.12.2016 (Bl. 515 d. A.) verwiesen. Die Beschwerdegegnerin hatte bereits im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 weiter ausgeführt, dass die von ihr festgestellten Fehler Ziffern 1., 2. und 4. wesentlich seien, so dass die Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 37 q Abs. 1 WpHG festzustellen gewesen sei. Jedenfalls sei aber die Wesentlichkeit der Fehler in einer Kombination und erst Recht in ihrer Gesamtheit gegeben. Wenigstens in der Summe sei die Aussagekraft des Abschlusses so weit beeinträchtigt, dass die Fehler festzustellen seien. Dann entspräche es auch dem Interesse des Kapitalmarktes, zusätzlich von dem Anhangfehler zu 3. Kenntnis zu erhalten, möge dieser auch bei isolierter Betrachtung unwesentlich sein. Sodann hatte sie gemeint, dass jedenfalls der Fehler zu 1. wesentlich sei, so dass dahinstehen könne, ob auch die Fehler zu 2. bis 4. bei isolierter Betrachtung wesentlich seien. Abgesehen davon ergäbe sich - wollte man den Fehler zu 1. als unwesentlich erachten - jedenfalls aus der Gesamtschau der Fehler zu 1. bis 4., dass sie als solche festzustellen seien. Im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederholt sie ihre Auffassung, dass jedenfalls in der Summe die Aussagekraft des Konzernabschlusses soweit beeinträchtigt sei, dass eine fehlerhafte Rechnungslegung festzustellen gewesen sei. Zu WpÜG 4/16 erachtet die Beschwerdegegnerin nach wie vor den Fehlerveröffentlichungsbescheid vom 29.04.2015 für rechtmäßig. Bereits im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 hatte sie sich darauf gestützt, dass die vier Fehler zu Recht festgestellt worden seien. Nach § 37q Abs. 2 Satz 2 WpHG bestehe unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung. Die Voraussetzungen des § 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG für ein Absehen von der Anordnung der Bekanntmachung lägen nicht vor. Es seien nach wie vor keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, aus denen sich über die mit einer Veröffentlichung eines Rechnungslegungsfehlers typischerweise verbundenen Nachteile hinaus weitere berechtigte Interessen für das Unternehmen ergäben. Ergänzend wird wegen des Vorbringens der Beschwerdegegnerin auf die bereits aufgeführten Schriftsätze nebst Anlagen - auch diejenigen im Verfahren des Senats WpÜG 1/15 und WpÜG 2/15 - Bezug genommen. Auf Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 11.04.2016 (Bl. 4 d. A.) hat die Beschwerdegegnerin dem Senat die Akten ihres Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens übersandt (Bl. 123 d. A.). Die Beschwerdegegnerin hat ihr Einverständnis mit der Einsichtnahme durch die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin erklärt. Nach Einsichtnahme haben diese ausweislich ihres Schriftsatzes vom 20.06.2016 (Bl. 146 ff. d. A.) beantragt, die vollständigen und ungeschmälerten Akten des Verwaltungsverfahrens beizuziehen und ihnen zur Einsichtnahme zu überlassen. Zur Begründung haben sie darauf verwiesen, dass die Beschwerdegegnerin die Verwaltungsakte nur unvollständig übersandt habe, da diese sowohl Ausheftungen sowie Schwärzungen in nicht unerheblichem Umfang vorgenommen habe. Die Beschwerdegegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten und hat ausweislich ihres Schriftsatzes vom 07.07.2016 (Bl. 157 ff. d. A.) dessen Abweisung beantragt. Sie hat im Einzelnen ausgeführt, dass es sich zum einen um Aktenbestandteile handele, die nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens seien, so etwa diejenigen zur Festsetzung der Kosten des Prüfungsverfahrens. Zum anderen handele es sich bei den ausgehefteten/geschwärzten Unterlagen um solche, die der Verschwiegenheitspflicht der Beschwerdegegnerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG unterlägen. Nach weiterer Stellungnahme der Beschwerdeführerin hierzu mit Schriftsatz vom 03.08.2016 (Bl. 172 ff. d. A.) hat der Senat durch Beschluss vom 14.03.2017 (Bl. 559 ff. d. A.) zum weiteren Verfahrensablauf im Hinblick auf die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin in den Schriftsätzen vom 20.06.2016 und vom 03.08.2016 darauf hingewiesen, dass er keine Rechtsgrundlage dafür sehe, die vollständigen Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin beizuziehen und über die Rechtmäßigkeit der Einsichtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin zu entscheiden, wie von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 03.08.2016 beantragt (I.). Weiter hat er darauf hingewiesen, dass der Senat auch keine hinreichende Veranlassung sehe, im Hinblick auf die bislang nicht offengelegten Aktenbestandteile ein Zwischenverfahren nach § 57 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 WpÜG einzuleiten mit dem Ziel, die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln anzuordnen, wie es im Ergebnis dem Antrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 20.06.2016 entsprechen würde (II.). Die Beschwerdeführerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 20.04.2017 (Bl. 568 ff. d. A.) Stellung genommen und darin unter anderem letztendlich ausgeführt, ungeachtet von erhobenen Bedenken gegen den Senatsbeschluss sich dafür entschieden zu haben, es im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens dem Senat anheimzustellen, wie mit ihrem Antrag auf vollständige Akteneinsicht zu verfahren sei. Der Senat hat mit den Beteiligten am 21.06.2018 mündlich verhandelt. II. 1. WpÜG 3/16 Die gegen den Fehlerfeststellungsbescheid vom 10.03.2015 (= WpÜG 3/16) gerichtete Beschwerde ist nach § 37u Abs. 1 WpHG a. F. (nunmehr § 113 Abs. 1 WpHG) statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie gemäß §§ 37u Abs. 2 WpHG a. F., 48 Abs. 4, 51 WpÜG form- und fristgerecht bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main als allein zuständigem Gericht eingelegt und begründet wurde. Die Beschwerdebegründung genügt des Weiteren den inhaltlichen Anforderungen der §§ 37u Abs. 2 WpHG a. F., 51 Abs. 4 WpÜG. Festzuhalten ist, dass durch Art. 3 Nrn. 111-118 des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte - Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - vom 23.06.2017, BGBl. 2017, S. 1693 ff., der bisherige Abschnitt 11, Unterabschnitt 1, des WpHG (§§ 37n bis u WpHG) mit Wirkung zum 03.01.2018 geändert worden ist, wobei es sich in großem Umfang lediglich um eine Umbenennung handelt. Der Abschnitt 11, Unterabschnitt 1, wird zu Abschnitt 16, Unterabschnitt 1, des WpHG (§§ 106 bis 113 WpHG). Für das hiesige Beschwerdeverfahren sind zu berücksichtigende Änderungen nicht eingetreten. Soweit Teiländerungen des Gesetzes vorgenommen worden sind (vgl. etwa die §§ 37o = 107 WpHG, 37p = 108 WpHG, 37s = 111 WpHG und 37 p = 112 WpHG), handelt es sich um Regelungen des Verwaltungsverfahrens, das hier bereits lange vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen war. Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Fehlerfeststellungsbescheid vom 10.03.2015 ist teilweise rechtswidrig und verletzt insoweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechten. Damit ist er in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, §§ 37u Abs. 2 WpHG a. F., 56 Abs. 2 Satz 1 WpÜG. Nach der letztgenannten Vorschrift hebt das Beschwerdegericht die Verfügung der Beschwerdegegnerin auf, wenn es die Verfügung für unzulässig oder unbegründet hält. Dabei ist grundsätzlich auch eine Teilaufhebung möglich, jedenfalls dann, wenn die Regelung teilbar ist; diese Möglichkeit setzt das Gesetz implizit in § 51 Abs. 4 Nr. 1 WpÜG voraus (vgl. dazu Kreße in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 56 WpÜG Rz. 11; Steinmeyer/Santelmann, WpÜG, 3. Aufl., § 56 Rz. 15; Döhmel in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 56 Rz. 7). Dies gilt auch hier. Dabei kann vorliegend die grundsätzliche Frage offenbleiben, ob es sich dann, wenn die Beschwerdegegnerin mehrere Fehler feststellt, bei jeder einzelnen Feststellung regelmäßig ohnehin jeweils um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, auch dann, wenn - wie hier - mehrere Fehler in einem Bescheid zusammengefasst werden (so Gelhausen/Hönsch AG 2007, 308, 315), oder ob es sich dann nur um eine Fehlerfeststellung im Rechtssinne handelt, wenn mehrere Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen (vgl. Hönsch in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 37t Rz. 4; ders., a.a.O., 7. Aufl., § 109 Rz. 5, § 112 WpHG Rz. 4; vgl. auch Fuchs/Zimmermann, WpHG, 2. Aufl., § 37q Rz. 1, unter Fn. 2; Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, 2. Aufl., § 37q Rz. 34, je unter Hinweis auf den bisherigen Emittentenleitfaden der Beschwerdegegnerin, Ziffer X.3.2.2.3.). Jedenfalls in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist weitgehend anerkannt, dass ein angefochtener Verwaltungsakt in sachlich-gegenständlicher Hinsicht - insbesondere bei gebundenen Verwaltungsakten - teilweise aufgehoben werden kann, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen. Der rechtswidrige Teil des Verwaltungsakts muss in der Weise selbständig abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. die Nachweise bei Decker in BeckOK VwGO, Stand: 01.10.2018, § 113 Rz. 36 ff.; Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rz. 11; Schoch/Schneider/Bier/Riese, VwGO, Stand: Sept. 2018, § 113 Rz. 14; vgl. auch Döhmel in Assmann/Pötzsch/Schneider, a.a.O., § 56 Rz. 7). Dies ist hier der Fall. Die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Fehlerhaftigkeit der Rechnungslegung im Bescheid vom 10.03.2015 besteht aus vier einzelnen und voneinander unabhängigen Beanstandungen ("Fehler"). Auch die Beschwerdegegnerin differenziert in den Gründen des Fehlerfeststellungsbescheids zwischen den einzelnen Fehlern, die sich aus seinem verfügenden Teil ergeben und argumentiert teilweise auch - etwa im Rahmen der Wesentlichkeit - mit ihrer isolierten Bedeutung; im Veröffentlichungsbescheid vom 29.04.2015 ordnete sie demgemäß die Bekanntmachung der mit dem genannten Bescheid festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung an. Die einzelnen Fehler stellen von daher hier nicht einzelne (unselbständige) Begründungselemente bzw. einen einheitlichen Fehler dar. Insoweit sind sie als einzelne Teile des verfügenden Teils des Verwaltungsakts selbständig abtrennbar, so dass der Verwaltungsakt im Übrigen - worauf unten noch einzugehen sein wird - ohne Änderung seines Inhalts in rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Die Voraussetzungen für die Prüfung des Konzernabschlusses der X AG zum 31.12.2012 und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 durch die Beschwerdegegnerin lagen vor, §§ 37n, 37o Abs. 1,37p Abs. 1 Ziffer 1 WpHG a. F. Auch gegen das von der Beschwerdegegnerin angewendete bzw. durchgeführte Verfahren bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats auf den Seiten 24 ff. des Beschlusses vom 07.01.2016, WpÜG 1 und 2/15, zu verweisen. Das hiesige Hauptsacheverfahren hat keine Aspekte ergeben, die Änderungen an diesen Feststellungen rechtfertigen könnten. Wie ebenfalls bereits im Senatsbeschluss vom 07.01.2016, Ziffer II.1., Seite 25, ausgeführt, bezieht sich die Prüfung der Unternehmensabschlüsse und -berichte kapitalmarktorientierter Unternehmen nach § 37n WpHG a. F. (bzw. § 342 b Abs. 2 Satz 1 HGB) darauf, ob sie den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass die Aufstellung des Konzernabschlusses zum 31.12.2012 in Anwendung des § 315a HGB a. F. nach IFRS erfolgt ist. Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest, § 37q Abs. 1 WpHG a. F. 1.1 Die auf dieser Grundlage beruhende Fehlerfeststellung im Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 10.03.2015 zu Ziffer I.1. ist nicht gerechtfertigt, so dass sich der Bescheid insoweit als rechtswidrig und die Beschwerde als begründet erweist. Der Senat hatte ausweislich des oben zitierten Beschlusses vom 07.01.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (auch) über diesen Teil der Fehlerfeststellung mit der Begründung zurückgewiesen, dass ausgehend von den zwischen den Beteiligten umfassend und grundlegend umstrittenen Rechts- und Auslegungsfragen und den darauf basierenden schon grundsätzlichen, aber auch in rechtlichen und tatsächlichen Einzelheiten unterschiedlichen Bewertungen des vorliegenden Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht anhand der im seinerzeitigen Verfahren lediglich summarisch vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung und vor dem Hintergrund der zu stellenden hohen Anforderungen zur Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden konnte, dass insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fehlerfeststellung bestehen und die Rechtslage zugunsten der Beschwerdeführerin insoweit seinerzeit allenfalls als offen bezeichnet werden konnte (vgl. dort Ziffer II.1.1, Seiten 26 ff.). Maßgeblich für diese Beurteilung war - wie dort im Einzelnen dargelegt (Ziffer II.1., Seiten 22/23, Ziffer II.1.1, Seiten 30/31) - die in jenem Verfahren vorgenommene und einer geringeren Kontrolldichte (als im hiesigen Beschwerdeverfahren zur Hauptsache) unterliegende Überprüfung, die unter Anwendung eines auf den Maßstab der rechtlichen Plausibilität beschränkten Prüfungsmaßstabs nach dem seinerzeitigen Sach- und Streitstand vorzunehmen war. Die Überprüfung des Fehlerfeststellungsbescheids im hiesigen Beschwerdeverfahren führt nun unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten, der vorgelegten Unterlagen, der Verwaltungsakte und des Inhalts der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass insoweit ein Fehler im Sinne des § 37q Abs. 1 WpHG a. F. nicht vorliegt und demgemäß nicht festzustellen ist. Wie im Senatsbeschluss vom 07.01.2016, Ziffer II.1.1, Seiten 26 ff., ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Fehlerfeststellung, dass immaterielle Vermögenswerte in der Konzernbilanz um 114,5 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen seien, weil Geschäfts- oder Firmenwerte aus dem Erwerb von Anteilen der dort aufgeführten Unternehmen durch Tochterunternehmen der X AG im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen nur anteilig in Höhe der jeweiligen Beteiligungsquote der X AG an diesen Tochterunternehmen erfasst worden sind, darauf gestützt, dass die Geschäfts- oder Firmenwerte der aufgeführten Unternehmen gemäß IFRS 3.32 vollständig zu erfassen gewesen wären. Dagegen beruft sich die Beschwerdeführerin der Sache nach darauf, die X AG sei als wirtschaftliche Erwerberin gemäß IFRS 3.32(a)(
- ii)in Verbindung mit IFRS 3.19(
- b)vorliegend berechtigt gewesen, zum Zwecke der Ermittlung der in ihrer Konzernbilanz anzugebenden Geschäfts- oder Firmenwerte der Unternehmen (C S.A., D S.A. und E AG) jeweils den Anteil anderer Gesellschafter am Nettoreinvermögen der erworbenen Unternehmen zu berücksichtigen und von dieser Zwischensumme den Wert des Nettoreinvermögens der erworbenen Unternehmen in Abzug zu bringen. Ob und inwieweit der X AG das von ihr beanspruchte Wahlrecht nach IFRS 3.19 zustand, hängt im Wesentlichen davon ab, wie die maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften auszulegen und wie der hier vorliegende Sachverhalt bilanziell zu würdigen ist (vgl. Seiten 27 ff. des Senatsbeschlusses vom 07.01.2016). Für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass § 37n WpHG a. F. die Fehlerhaftigkeit - wie oben bereits erwähnt - als Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder der sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards definierte (vgl. dazu Mock in Kölner Kommentar zum WpHG, a.a.O., § 37q Rz. 1; Fuchs/Zimmermann, a.a.O., § 37q Rz. 1). Nach der bisherigen und auch im Beschluss vom 07.01.2016, Ziffer II.1., Seite 25, zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats ergibt sich dabei sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften über das Enforcement-Verfahren, dass nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechnungslegungsgrundsätze zu einer Fehlerfeststellung im Sinne des § 37q Abs. 1 WpHG a. F. führt, sondern die Rechnungslegung erst dann fehlerhaft ist, wenn ein oder mehrere Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften allein oder in ihrer Gesamtheit wesentlich sind. Begründet hatte der erkennende Senat dies damit, dass der Gesetzgeber mit dem Enforcement-Verfahren das durch vorausgegangene nationale und internationale Bilanzmanipulationen und Unternehmensskandale erschütterte Vertrauen der Anleger am Kapitalmarkt in die Richtigkeit von Unternehmensabschlüssen stärken und die Integrität und Stabilität des Kapitalmarktes fördern wollte. Unternehmensabschlüsse und -berichte kapitalmarktorientierter Unternehmen sollten deshalb zusätzlich zu der Überwachung durch den Abschlussprüfer und den Aufsichtsrat einer weiteren Überprüfung im Enforcement-Verfahren unterzogen werden, da die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Rechnungslegungsvorschriften für die Integrität des deutschen Kapitalmarktes von großer Bedeutung ist. Dabei ist es Ziel des Enforcement-Verfahrens, Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen und -berichten präventiv entgegen zu wirken und außerdem - sofern Unregelmäßigkeiten dennoch auftreten - diese aufzudecken und den Kapitalmarkt darüber zu informieren (vgl. dazu im Einzelnen Senat, Beschluss vom 22.01.2009, WpÜG 1/08 und WpÜG 3/08, zitiert nach juris und unter Hinweis auf Begründung RegE BilKoG BT-Drucks. 15/3421, Seite 11). Über diese Erwägungen hinaus hatte der Senat in den bisherigen Entscheidungen noch keine Veranlassung, auf die im hiesigen Verfahren von den Beteiligten im Einzelnen thematisierte Frage einzugehen, welche Anforderungen