sinngemäß in der Bürgschaftsurkunde wiedergibt, verzichtet damit nicht auf Einwendungen. In der vorbehaltlosen, uneingeschränkten Feststellung einer Werklohnforderung zur Insolvenztabelle kommt auch die Abnahme der Werkleistung zum Ausdruck. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden,
; beide Bürgschaftsurkunden geben in modifizierter Form die Zahlungsvoraussetzungen nach § 648a Abs. 2 Satz 2
wieder. Die Klägerin erwirkte gegen die Hauptunternehmerin ein Versäumnisurteil über die Restforderungen für beide Treppen. Während der laufenden Einspruchsfrist wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptunternehmerin eröffnet. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin aus den Bürgschaften in Anspruch; die Beklagte lehnte eine Zahlung ab. Der Insolvenzverwalter der Hauptunternehmerin stellte die Restforderungen der Klägerin zur Tabelle fest. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug. Das Landgericht hat die Klage als derzeit nicht fällig abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter (S. 1 der Berufungsbegründung, Bl. 99 d. A.). Die Beklagte begehrt Zurückweisung der Berufung (S. 1 der Berufungserwiderung, Bl. 115 d. A.) und verteidigt das landgerichtliche Urteil. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und abgesehen vom vertragsgemäß abzuziehenden Gewährleistungseinbehalt begründet. In der Feststellung der Klageforderung zur Insolvenztabelle ist nicht nur ein - die Beklagte als solches nicht bindendes - Anerkenntnis, sondern auch eine - die Beklagte bindende - Abnahme der klägerischen Leistung zu sehen, sodass die Klageforderung seitdem fällig ist. Ob sie es auch schon vorher war, ist nicht entscheidungserheblich. I. Der Klägerin steht gegen die Hauptunternehmerin eine Restwerklohnforderung zu. Es liegt ein Werkvertrag vor, weil bei der Montage der individuell geplanten, gefertigten und eingebauten Treppen auch der (Neu-) Bau geändert, seine Funktion durch den Einbau gewährleistet wird (vgl. Jansen/von Rintelen, in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. Aufl. 2018, § 631 Rn. 3, vor § 631 Rn. 121 f.). Es kommt für die Abgrenzung nicht primär auf das Verhältnis von Material- und Montagewert, sondern auf die funktionale Bedeutung und Einpassung an. II. Das Landgericht ist wohl zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte in den Bürgschaftsurkunden nicht auf Einwendungen verzichtet hat, die ihr als Bürgin zur Verfügung stehen. 1. Die Regelung des § 648a Abs. 2 S. 2
, die in beiden Bürgschaftsurkunden sinngemäß übernommen ist, enthält ein gegenüber dem allgemeinen Bürgschaftsrecht zusätzliches formales Fälligkeitskriterium zum Schutze des Bestellers und des Bürgen, dem die sachliche Auseinandersetzung um die Hauptforderung erspart werden soll; die Erfüllung dieser Voraussetzung ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Inanspruchnahme des Bürgen, der an das Anerkenntnis oder die rechtskräftige Verurteilung des Hauptschuldners nicht gebunden ist, sondern dessen Einwendungen wie seine eigenen uneingeschränkt erheben kann wie jeder andere selbstschuldnerische Bürge auch (vgl. grundlegend Schmitz BauR 2006, 430, 433 f.; ders., Sicherheiten für die Bauvertragsparteien, 4. Edition 2018, Stand: 15.05.2018, Rn. 367; ebenso Jahn, in: Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen, 3. Auflage 2018, § 3 Rn. 77; Kniffka ibrOK BauVertrR/Schmitz, 20. Ed. 12.3.2018,
203; Messerschmidt/Voit-Cramer, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018,
OK
/Voit, 48. Ed. 1.11.2018,
OGK/Molt, 1.11.2018,
RS 2016, 10930) und des OLG Naumburg (BeckRS 2008, 8747) überzeugt nicht. Das OLG Naumburg verkennt den Sinn und Zweck des § 648a Abs. 2 S. 2
. Das auf den in Nuancen von § 648a Abs. 2 S. 2
abweichenden Bürgschaftstext abstellende LG München I verkennt, dass der zur Erfüllung einer Sicherungspflicht nach § 648a
kontrahierende Bürge - für den Unternehmer erkennbar - keinerlei Anlass hat, auf irgendwelche Einwendungen zu verzichten. 2. Die Frage bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, sodass die Revision nicht wegen einer Abweichung vom o. a. Hinweis des OLG Naumburg zuzulassen war. Die Berufung ist unabhängig vom vermeintlichen Einwendungsverzicht der Beklagten weitgehend begründet (s. u.). III. Die notwendige Bedingung entsprechend § 648a Abs. 2 S. 2
ist vorliegend eingetreten. Dabei kann offenbleiben, ob hierfür das Versäumnisurteil ausreicht, obwohl das Insolvenzverfahren während der laufenden Einspruchsfrist eröffnet wurde mit der Konsequenz einer Unterbrechung des Rechtsstreits zur Hauptforderung nach § 240 ZPO. Das Fälligkeitserfordernis des § 648a Abs. 2 S. 2
und der Bürgschaften ist mit der Feststellung zur Insolvenztabelle erfüllt, die wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, § 178 III InsO (vgl. Schmitz BauR 2006, 430, 432; BeckOK
/Voit, 48. Ed. 1.11.2018,
OK BauVertrR/Schmitz, 20. Ed. 12.3.2018,
199; Siebert, a. a. O.); sie dürfte zudem als Anerkenntnis anzusehen sein, ohne dass es darauf noch ankäme. IV. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Restwerklohnforderungen der Klägerin abgesehen vom vereinbarten Gewährleistungseinbehalt fällig. In der Feststellung des Insolvenzverwalters zur Tabelle kommt nicht nur ein Anerkenntnis der Werklohnforderung, sondern auch eine Abnahme der dieser zugrunde liegenden Werkleistung im Sinne einer Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht zum Ausdruck. Auch dafür ist der Insolvenzverwalter zuständig, und daran ist die Beklagte als Bürgin gebunden, weil die Abnahme zur planmäßigen Durchführung des Werkvertrags gehört. V. Die vorbehaltlose Abnahme bewirkt auch, dass die Darlegungs- und Beweislast für Werkmängel auf den Besteller und damit die Beklagte als Bürgin, die dessen Einwände erhebt, übergegangen ist. Zum Vertrag bezüglich des Bauvorhabens V/W sind überhaupt keine Mängel behauptet worden. Zum Vertrag bezüglich des Bauvorhabens X/Y reicht der Beklagtenvortrag zu Schallschutzmängeln offensichtlich nicht aus, eine Beweisaufnahme kommt nicht in Betracht. VI. Der Abgleich der Bauverträge und der Zahlungen ergibt eine offene Restwerklohnforderung der Klägerin in Höhe von insgesamt 5.687,72 €; zuzusprechen ist hiervon ein Teil in Höhe von 4.930,82 € (netto):
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.