erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten einerseits um die Erstattung privat verordneter Medikamente in Höhe von DM 464,-- andererseits um die Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger alle
künftig, im
sammenhang mit der Verletzung aus einer an ihm begangenen Gewalttat entstehenden Behandlungskosten einschließlich der Kosten für Medikamente auch durch privat liquidierende Ärzte
erstatten,
mindest aber über die Verpflichtung der Beklagten
r Erstattung des Anteiles an den Kosten, den die gesetzliche Krankenkasse in diesem Umfange
erstatten hätte. Randnummer 2 Der jetzt 58-jährige Kläger erlitt am
sammenhang mit der erlittenen Gewalttat standen, ersetzt, wobei dies damit begründet wurde, dass die ärztlichen Leistungen vor der Anerkennung in Anspruch genommen worden seien (Bescheid vom 26. Oktober 1998). In einem, nach der Rechtsbehelfsbelehrung aber vor der Unterschrift eingefügten
satz in diesem Bescheid heißt es: Randnummer 8 Sollten weitere Behandlungsmaßnahmen für die anerkannten Gesundheitsstörungen erforderlich werden, sind sie - um finanzielle Nachteile
vermeiden - verpflichtet, vor Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen bei der für sie
ständigen allgemeinen Ortskrankenkasse - unter Vorlage des Bescheides vom 27. August 1998 - einen roten Behandlungsschein
beantragen und diesen vor Beginn einer ärztlichen Behandlung ihrem behandelnden Arzt vorzulegen, damit dieser mit der AOK Hessen abrechnen kann. Randnummer 9 Im übrigen wurde auf das mit-übersandte Merkblatt hingewiesen. Randnummer 10 Unter dem Datum des
beantragenden Behandlungsscheines hingewiesen hatte. Aufgrund der Gestaltung des Bescheides vom 26. Oktober 1998 habe er nicht
r Kenntnis nehmen können, dass nach der Rechtsmittelbelehrung auf einer gesonderten Seite noch ein "
satz" folgte, der die Notwendigkeit der Einschaltung der AOK darlegte. Auch das mit dem Anerkennungsbescheid versandte "Merkblatt" sei nicht eindeutig, weil darin nur von einer "Kasse" die Rede gewesen sei, mit der er lediglich seine eigene Krankenversicherung in Verbindung gebracht hätte. Randnummer 15 Im übrigen wende das beklagte Land das OEG falsch an, weil die Gesetze nicht ihrem Buchstaben nach sondern ihrem Sinn gemäß auszulegen und anzuwenden seien. Ziel des Gesetzes sei es nämlich, Opfern von Gewalttaten für Gesundheitsstörungen aufgrund krimineller Handlungen, die anderweitig keinen Gesundheits- oder Rentenversorgungsschutz hätten, besser
stellen, indem ihnen eigene Versorgungsansprüche
gespriochen werden; aber niemand sollte dadurch schlechter gestellt werden. Genau dies sei in seinem Fall jedoch durch die Anwendung der Vorschriften des BVG der Fall, weil er als Privat-Versicherter den Arzt seines Vertrauens aufsuchen konnte, ohne dass es darauf ankomme, ob dieser eine
lassung
m Kassenarztrecht besitzt. Auch Medikamente, die wegen der "Deckelung" bzw. "Budgetierung" von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr bezahlt würden, habe seine Krankenversicherung bisher problemlos erstattet.
mal er im Falle eines Krankenhausaufenthaltes auch die freie Wahl des Arztes; insbesondere auch des Chefarztes oder des Oberarztes und die Wahl eines Ein- oder Zweibett-Zimmers hatte. Als Opfer einer Gewalttat würde er bei Anwendung des BVG jedoch dahingehend schlechter gestellt werden, dass er sich lediglich von solchen Ärzten behandeln lassen könne, die der kassenärztlichen Versorgung unterlägen und auch lediglich solche Medikamente verordnet bekommen könnte, die seitens der gesetzlichen Krankenversicherung auch erstattet würden. Diese Schlechterstellung wiederspräche dem Geist des OEG.
mindest müsse der Beklagte ihm diejenigen Kosten der anderweitig besorgten Leistungen erstatten, die im Falle der Beanspruchung der gesetzlichen Krankenversicherung von dieser erstattet würden.
mal sich seine private Krankenversicherung ihm gegenüber dahingehend verpflichtet habe, die darüber hinausgehenden Restkosten gemäß ihren tariflichen Leistung an ihn
erbringen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt,
verurteilen, das von der Universitätsklinik Frankfurt am Main am
erstatten 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm die Kosten für jeden von ihm in Anspruch genommenen approbierten Arzt
ersetzen, auch wenn dieser keine
lassung bei der AOK besitzt und zwar in dem Umfang, in dem er vor Anerkennung als Opfer nach dem Opferentschädigungsgesetz Leistungen seiner privaten Krankenversicherung erhalten hat, einschließlich verordneter Medikamente, 3. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm die Kosten für von approbierten Ärzten oder öffentlich anerkannten Krankenhäusern in Anspruch genommene Leistungen, soweit sie nach dem Opferentschädigungsgesetz entstanden sind, in der Höhe
erstatten, in der sie auch die AOK nach dem Bundesbehandlungsschein erstatten müsste. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klagen abzuweisen. Randnummer 19 Sie verweist, unter Bezugnahme auf ein, am 8. Februar 2000 an den Kläger gerichteten Schreibens darauf, dass die ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmittel von der Krankenkasse für die Versorgungsverwaltung erbracht werde, wobei der Berechtigte der Krankenordnung unterworfen sei. Lediglich in den abschließend genannten Ausnahmefällen des § 18 c Abs. 3 BVG, die auch nach dem OEG anwendbar seien, könne die Verwaltungsbehörde selbst die Leistungen erbringen; was allerdings voraussetze, dass es sich um Leistungen handelt,
deren Erbringung die Krankenkasse nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) berechtigt und verpflichtet wäre. Lediglich in Einzelfällen könnte in Abweichung von § 11 Abs. 1 Satz 2 BVG seitens der Verwaltungsbehörde mehr als die Krankenkasse gewährt werden, wobei dies jedoch niemals über das hinausgehen könne, was nach den Vorschriften des BVG/OEG vorgesehen sei. Demzufolge sei auch danach die Versorgungsverwaltung nur
r Leistungen derart berechtigt und verpflichtet,
deren Erbringung die Krankenkasse verpflichtet wäre. Die Erstattung der geltend gemachten Kosten für Medikamente oder die durch die Feststellungsanträge gewünschte Liquidation von Rechnungen für privatärztliche Leistungen sei aber der Krankenkasse wegen des zwingend vorgeschriebenen Sachleistungsprinzips verwehrt, so dass auch die Versorgungsverwaltung dem nicht nachkommen könne. Randnummer 20 Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und den Einzelheiten in den erwähnten Unterlagen wird auf die beigezogene Beschädigtenakte des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales in Darmstadt und die Gerichtsakte, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2000 waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klagen sind
lässig, jedoch unbegründet. Randnummer 22 Soweit es den Klageantrag
1. betrifft, handelt es sich um eine
lässige, kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil der Beklagte über die beantragte Leistung (Erstattung der Kosten eines privatärztlich verordneten Medikamentes in Höhe von 464,-- DM) mittels ablehnenden Verwaltungsaktes entschieden hat. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid vom 18. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 1999 nicht
beanstanden ist. Darin hat der Beklagte
treffend festgestellt, dass die (nachträgliche) Kostenerstattung für das von der Universitätsklinik Frankfurt am Main verordnete und am 5. November 1998 eingelöste Medikament nicht
erstatten ist. Randnummer 23 Gemäß § 1 Abs. 1 OEG erhält derjenige, der im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
r Gewährung der Versorgung ist dabei das Land verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist, wobei die Versorgung nach diesem Gesetz den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
ständigen Behörden (in Hessen: Ämter und Landesamt für Versorgung und Soziales) obliegt. Gemäß dem danach anwendbaren § 9 BVG umfasst die Versorgung unter anderem auch Heilbehandlungen wie Krankenbehandlungen, soweit sie Gesundheitsstörungen betrifft, die als Folge einer Gewalttat anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Die Heilbehandlung selbst umfasst neben der ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung unter anderem auch die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln, wie die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 1, 2 und 5 BVG). Dabei wird in § 11 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass die Vorschriften für die Leistungen,
denen die Krankenkasse ihren Mitgliedern verpflichtet ist, für die Leistungen der Heilbehandlung entsprechend gelten, soweit nicht durch das BVG etwas anderes bestimmt ist. Randnummer 24 Die Leistungen insbesondere auch für Heilbehandlungen werden dabei von der Versorgungsbehörde durchgeführt, wobei - bis auf hier nicht einschlägige Leistungen gemäß § 18 c Abs. 1 Satz 2 BVG - diese Leistungen von den Krankenkassen für die Verwaltungsbehörde erbracht werden und die Berechtigten und Leistungsempfänger insoweit der Krankenordnung unterworfen sind (§ 18 c Abs. 1 Satz 3 und 4 BVG). Sind damit die Krankenkassen
r Erbringung der Leistung verpflichtet, so obliegt diese Verpflichtung bei Berechtigten, die keinen Anspruch gegen eine (gesetzliche) Krankenkasse haben, im Falle der Heilbehandlung der Allgemeinen Ortskrankenkasse -kurz: AOK- des Wohnortes des Betroffenen (§ 18 c Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz). Randnummer 25 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte den Kläger
treffend im "
satz"
m Bescheid vom 26. Oktober 1998 darauf verwiesen, dass im Falle (weiterer) Behandlungsmaßnahmen für die anerkannten Gesundheitsstörungen vor Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen bei der für den Kläger
ständigen AOK ein roter Behandlungsschein
beantragen und diesen vor Beginn der ärztlichen Behandlung dem behandelnden Arzt vorzulegen. Randnummer 26 Da dies hinsichtlich des im Klageantrag
erstatten, wenn unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme der Krankenkasse (gemäß § 18 c Abs. 2 Satz 1 BVG) oder der Verwaltungsbehörde (§18 c Abs. 1 Satz 2 BVG) unmöglich machten. Randnummer 28 Bei Anwendung dieser Vorschrift lassen sich im Falle des hier strittigen Medikamentes keine unvermeidbaren Umstände erkennen, die die vorherige Inanspruchnahme der Krankenkasse oder der Verwaltungsbehörde unmöglich gemacht hätten. Denn im Gegensatz
dem Antrag vom 6. Oktober 1998, mit dem Leistungen für Medikamente und Arztrechnungen geltend gemacht wurden, die vor der Anerkennung als Schädigungsfolge nach dem OEG entstanden waren, wurde das hier strittige Rezept erst
einem Zeitpunkt eingelöst, in dem durch Bescheid vom 27. August 1998 die Anerkennung der Gesundheitsstörung als Folge der Gewalttat ihrer Art und Umfang nach (bindend) festgestellt worden war. Auch der Kläger selbst hat keine Umstände vorgetragen, die ihn daran gehindert hätten, vor Bezug des Medikamentes die
ständige Ortskrankenkasse oder die Versorgungsverwaltung selbst in Anspruch
nehmen. Randnummer 29 Der Kläger kann mit seiner Klagebegründung nicht dahingend gehört werden, dass er bei Einlösung des Rezeptes am 5. November 1998 sich über die Notwendigkeit der vorherigen Besorgung eines Bundesbehandlungsscheines nicht bewusst gewesen war, weil dies vorliegend nicht die Annahme von unvermeidbaren Umständen rechtfertigt. Denn
m einen wurde der Kläger spätestens mit Bescheid vom 26. Oktober 1998 über die Besonderheiten der Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt sind, informiert. Dies ergibt sich nicht nur aus den umfangreichen Darlegungen
r Kostenerstattung in dem Bewilligungsbescheid, sondern insbesondere auch durch den auf Seite 3 dieses Bescheides ausgeführten "
satz" der eindeutige Regelungen
r
künftigen Vorgehensweise im Rahmen weiterer Behandlungsmaßnahmen für die anerkannten Gesundheitsstörungen darlegt. Randnummer 30 Soweit der Kläger diesbezüglich geltend macht, dass dieser
satz, der nach der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides auf einem gesonderten Blatt erfolgte, eine "unzulässige Überraschungsentscheidung" darstellt, kann dem die Kammer nicht folgen.
recht hat der Beklagte diesen "
satz" nicht als Gegenstand des Bescheides vom
satz erfolgte Unterschrift hinreichend deutlich, dass gerade auch dieser
satz Inhalt des Bescheides geworden ist. Im übrigen wurde der Kläger in dem, dem Bescheid vom 26. Oktober 1998 beigefügten "Merkblatt" hinreichend genau darüber informiert, in welcher Art und Weise Heilbehandlung nach dem OEG/BVG erfolgt. Der Hinweis des Klägers, dass er unter dem Begriff "Krankenkasse" seine private Krankenversicherung, die im übrigen lediglich einen Teil seiner gesamten ärztlichen Kosten abdeckt, verstanden hat, ist aufgrund des im Bescheid enthaltenen
satzes nicht überzeugend. Randnummer 31 Da keine für den Kläger unvermeidbaren Umstände vorlagen, die die vorherige Inanspruchnahme der Krankenkasse oder der Verwaltungsbehörde unmöglich gemacht hätten, hat die Beklagte
treffend gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG im Bescheid vom
2., mit dem der Kläger den Beklagten verpflichten will, ihm die Kosten für jeden im Rahmen der anerkannten Schädigungsfolgen in Anspruch genommenen - auch privatärztlich liquidierenden - Arzt
ersetzen, ist
lässig. Insoweit handelt es sich um eine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 SGG, da der Kläger die Feststellung eines Rechtsverhältnisses dahingehend begehrt, dass die Beklagte
künftig
r Leistungsgewährung in bestimmtem Umfange verpflichtet ist. Denn eine Feststellungsklage ist trotz deren Subsidiarität dann
lässig, wenn konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden, wenn also die Anwendung einer öffentlich-rechtlichen Norm auf einen konkreten Sachverhalt strittig ist. Dabei muss die Klage nicht auf das Rechtsverhältnis im umfassenden Sinne zielen, sondern es reicht aus, dass auf die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten geklagt wird, die auf dem Rechtsverhältnis basieren und vom Inhalt dieses Rechtsverhältnisses abhängen (Meyer-Ladewig: SGG, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Auflage, 1998
4 und 6). Auch wenn ein Kläger grundsätzlich den Erlass des -evtl. ablehnenden- Verwaltungsaktes abwarten muss, sind auch vorbeugende Feststellungsklagen (ausnahmsweise)
lässig, wenn der Kläger
mutbarerweise nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann oder wenn Rechtsnachteile drohen, die durch spätere Anfechtungs- oder Unterlassungsklagen nicht ausgeräumt werden können (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdz. 8 a). Als subsidiäres Rechtsinstitut ist die Feststellungsklage jedoch nur dann
lässig, wenn der Kläger ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Randnummer 34 Vorliegend ist ein besonderes Feststellungsinteresse schon deshalb gegeben, weil der Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar 2000 dem Kläger auch für
künftige Fälle mitgeteilt hat, dass er weder Kostenerstattung für privat verordnete Medikamente verlangen kann noch die Kosten für privatärztliche Behandlungen erstatten werden. Damit ist selbst unter der einschränkenden Auffassung des Bundessozialgerichts, nach der vor Erhebung der Feststellungsklage grundsätzlich ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss (BSGE 57, 184, 58 , 134 und 58, 150), ein besonderes Feststellungsinteresse des Klägers
bejahen. Er kann nicht darauf verwiesen werden, im Falle der tatsächlichen privatärztlichen Verordnung eines Medikamentes bzw. der Inanspruchnahme eines, die Kassenzulassung nicht besitzenden Arztes erst den, die Kostenerstattung ablehnenden Bescheid in jedem Einzelfall abzuwarten. Damit würde er im übrigen weitere Rechtsnachteile erleiden, da er dann wegen der tatsächlichen Inanspruchnahme des Arztes bzw. des Medikamentes mit den Kosten belastet wäre. Randnummer 35 Die Feststellungsklage
Ziffer 2. ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für jeden, von ihm in Anspruch genommenen approbierten Arztes, selbst wenn dieser keine
lassung
r kassenärztlichen Versorgung besitzt und zwar auch nicht in dem Umfange, in dem ihm vor der Anerkennung als Opfer einer Gewalttat Leistungen von seiner privaten Krankenversicherung gewährt wurden. Dieser Antrag verkennt nämlich den, sowohl im OEG wie auch im sonstigen "Sozialen Entschädigungsrecht" geltenden Grundsatz des "Sachleistungsprinzips". Randnummer 36 Durch die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BVG (in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG) der für den Umfang der Heilbehandlung die Vorschriften für die Leistungen,
denen die Krankenkassen ihren Mitgliedern verpflichtet ist, für entsprechend anwendbar erklärt, ergibt sich zwingend, dass an der vertragsärztlichen Versorgung lediglich
gelassene und ermächtigte Ärzte sowie ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teilnehmen, wobei die
lassung für den Ort der Niederlassung als Arzt erfolgt (§ 95 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -). Dies ist Folge des Sachleistungsprinzips, wonach die Versicherten die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- und Dienstleistungen erhalten, soweit - was hier nicht ersichtlich ist - das Gesetz nicht etwas abweichendes vorsieht. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen dazu die Krankenkassen nach den Vorschriften des SGB V Verträge mit den Leistungserbringern ab, wobei die Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte darauf
achten haben, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht werden und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden (§ 2 Abs. 2 und 4 SGB V). Da die Krankenkassen selbst ihre Sachleistung in Form durch
gelassene Ärzte erbringen, können die Versicherten unter den
r vertragsärztlichen Versorgung
gelassenen Ärzten, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen sowie den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen frei wählen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Andere Ärzte dürfen dagegen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden (§ 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V), wovon im Falle des Feststellungsantrages des Klägers nicht ausgegangen werden kann. Damit sind nur solche Ärzte/Zahnärzte
r Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG berechtigt, die
gelassen oder
mindest ermächtigt sind (vgl. Rohr/Strässer: Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Handkommentar,
Randnummer 37 Dies gilt gleichermaßen für die verordneten Medikamente, die ebenfalls den gesetzlichen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung unterworfen sind (vgl. Rohr/Strässer: a.a.O.
Damit haben Versicherte wie aber auch Geschädigte nach dem OEG Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht ausgeschlossen sind (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 bestimmte Arzneimittel, etwa diejenigen
r Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten oder bei Abführmitteln, von der Verordnung ausgeschlossen. Darüber hinaus kann gemäß § 34 Abs. 2 und 3 SGB V der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
stimmung des Bundesrates weitere Arzneimittel ausschließen, die entweder ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise lediglich bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden oder die unwirtschaftlich sind bzw. solche Heil- und Hilfsmittel, die lediglich geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen bringen. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Gesundheit in der,
m
, so dass das beklagte Land weder verpflichtet ist, ihm die Kosten für jeden von ihm in Anspruch genommenen approbierten Arzt
ersetzen, selbst wenn dieser keine
lassung
r kassenärztlichen Versorgung besitzt. Auch die privatärztlich verordneten Medikamente können deshalb nicht seitens des Beklagten übernommen werden, weil auch insoweit das Sachleistungsprinzip mit den Einschränkungen des § 12 Abs. 1 und der §§ 31 bis 34 SGB V
beachten sind. Randnummer 39 Schließlich ist die Klage auch nicht im Sinne des unter Ziffer 3. gestellten Hilfsantrages
begründen. Zwar ist auch dieser als vorbeugende Anfechtungsklage im Sinne des § 55 SGG
lässig, jedoch ebenfalls unbegründet. Denn das BVG und damit auch das OEG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG) sehen grundsätzlich die Umwandlung eines Sachleistungsanspruchs in einen Ersatzanspruch auf eine volle oder teilweise Barleistung nicht vor (Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Schreiben vom 16. Mai 1980 - VI a 5-52291). Dabei begründet auch § 18 Abs. 2 keinen Anspruch auf Ersatz des von der Krankenkasse geforderten Eigenanteils, da grundsätzlich keine Kosten übernommen werden können, die über die Kosten der Sachleistung,
der die Versorgungsverwaltung verpflichtet ist, hinausgehen (Rohr/Stresser: a.a.O.
Demzufolge ist die Umwandlung des Anspruchs auf Sachleistungen in einen Anspruch auf Kostenersatz nur in den, im Gesetz selbst geregelten Fällen
lässig (Rohr/Stresser: a.a.O.
Damit scheidet aber der generell für alle
künftigen Fälle begehrte Kostenersatz gemäß dem Hilfsantrag des Klägers aus, weil damit die gesetzlichen Ausnahmefälle des § 18 Abs. 1, Ab. 2 und Abs. 4 bis 7 BVG unbeachtlich blieben. Randnummer 40 Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Anwendung dieser zwingenden gesetzlichen Vorschriften auch weder gegen höherrangiges Recht noch gegen die Zielsetzung des OEG. Ein Verfassungsverstoß lässt sich schon deshalb nicht begründen, weil dem Gesetzgeber im Bereich der Gewährung sozialer Leistungen, bei dem es sich um die Opferentschädigung nach dem OEG zweifellos handelt, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist, der lediglich im Falle von Willkür seine Grenze findet. Im übrigen ordnet sich das OEG in die Systematik des "sozialen Entschädigungsrechts" vollständig ein, weil auch in anderen Fällen der Übernahme staatlicher Verantwortung für bestimmte gesundheitliche Schädigungen regelmäßig der Verweis auf die Regelungen des BVG erfolgt, mit dem dadurch verankerten Sachleistungsprinzips (vgl. Häftlingshilfegesetz, Bundesseuchengesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Bundesversorgungsgesetz). Randnummer 41 Zwar ist dem Kläger
zugeben, dass er für die aufgrund der Schädigungsfolgen notwendigen Heilbehandlung in seiner Arztwahl auf diejenigen Ärzte beschränkt wird, die die kassenärztliche
lassung besitzen, so dass er wegen dieser Gesundheitsstörungen selbst seinen, über 20 Jahre behandelnden Orthopäden, der lediglich privatärztlich liquidiert, nicht mehr aufsuchen kann. Diese Beschränkung rechtfertigt sich aber aus dem Grundgedanken, dass der Gesetzgeber eine eigene Leistungspflicht, und zwar neben der des Schädigers, begründet hat,
deren Beschränkung er durchaus berechtigt ist. Im übrigen wäre es mit dem Gleichheitsprinzip des Artikel 3 Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar, wenn ein, der privatärztlichen Krankenbehandlung unterliegender Beschädigter auch für die Schädigungsfolgen privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen könnte, während ein in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Beschädigter lediglich die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen des OEG erhalten könnte. Randnummer 42 Dementsprechend müssen auch die Feststellungsklagen als unbegründet
rückgewiesen werden, so dass die Klagen insgesamt keinen Erfolg haben konnten. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019889
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.