Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung - Zehnjahreszeitraum - Anrechnungszeit - Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung -Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 20. Juli 2007, L 5 R 250/06, Urteil nachgehend BSG, 30. Juli 2008, B 5a R 110/07 R, Urteil Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2006 verurteilt, dem Kläger ab August 2005 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in gesetzlicher Höhe zu gewähren Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Randnummer 2 Der 1945 geborene Kläger war in Deutschland bis einschließlich Juni 1995 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.07.1995 bis 23.07.1995 war er arbeitsunfähig, vom 24.07.1995 bis 18.11.1995 arbeitslos. Vom 20.11.1995 bis 31.03.1998 übte er in der Türkei eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland meldete der Kläger sich ab Juli 1998 fortlaufend arbeitslos. Leistungen wurden ihm von der Bundesagentur für Arbeit vom 06.07.1998 bis 05.05.2000 gewährt. Randnummer 3 Im Januar 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 10.11.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass in dem maßgebenden (verlängerten) Zehnjahreszeitraum vom 01.07.1993 bis 31.07.2005 statt der erforderlichen 96 Kalendermonate nur insgesamt 80 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen seien. Randnummer 4 Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug von Juni 2000 bis Juni 2003 verlängere den Zehnjahreszeitraum mit der Folge, dass die erforderlichen 96 Monate Pflichtbeiträge vorhanden seien. Randnummer 5 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2006 als unbegründet zurück. Zu den Zeiten, die zur Verlängerung des Zehnjahreszeitraumes führten, gehörten anrechenbare Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung. Die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug von Juni 2000 bis Juni 2003 sei kein Verlängerungstatbestand, da die zurückgelegte Zeit der Arbeitslosigkeit gemäß § 58 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) nicht anrechenbar sei. Randnummer 6 Hiergegen richtet sich die bei dem erkennenden Gericht am 06.02.2006 erhobene Klage. Zur Begründung führt der Kläger an, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Zeit von Juni 2000 bis Juni 2003 nicht als Zeit der Arbeitslosigkeit anrechenbar sein sollte. Er habe bis zum 05.05.2000 Arbeitslosengeld bezogen, im Anschluss daran für den streitigen Zeitraum nur deshalb keine Arbeitslosenhilfe, weil er wegen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse keinen Antrag gestellt gehabt habe. Randnummer 7 Es sei nicht erklärlich, warum die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug von Juli 2003 bis Juli 2005 mit insgesamt 25 Monaten eine Verlängerung des Zehnjahreszeitraumes bewirke, die davor liegende Zeit jedoch nicht. Die sog. „58er Regelung" habe nicht das Geringste mit den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Arbeitslosigkeit zu tun. Randnummer 8 Der Kläger beantragt (sinngemäß), Randnummer 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2006 zu verurteilen, ihm ab August 2005 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung ihres Antrags verweist sie auf den Widerspruchsbescheid. Sie ist der Ansicht, dass die Gleichstellungsregelung des § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht einschlägig sei. Die Vorschrift erfasse nur Pflichtbeiträge, für die aus den in §§ 3, 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden seien oder als gezahlt gelten. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Es handele sich in dem Zeitraum von Juni 2000 bis Juni 2003 um „reine" Anrechnungszeiten ohne Leistungsbezug, für die keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten gewesen seien. Dem entsprechend läge eine versicherte Beschäftigung nicht vor. Keine versicherte Beschäftigung im Sinne des § 58 SGB VI sei u.a. eine Zeit der Versicherungspflicht nach den §§ 3, 4 SGB VI, so dass der Zeitraum vom 03.07.1998 bis 05.05.2000 für das Erfordernis der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung nicht herangezogen werden könne. Diese Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld bilde nur eine Brücke zu einer davor liegenden versicherten Beschäftigung. Da der letzte Pflichtbeitrag (Türkei) am 31.03.1998 entrichtet worden sei, sei dazwischen ein nicht belegter Zeitraum. Randnummer 13 Nach der Sonderregelung des § 237 Abs. 2 SGB VI werde der Zehnjahreszeitraum auch um bestimmte nicht anrechenbare Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres verlängert. Hiervon sei der Zeitraum von Juli 2003 bis Juli 2005 erfasst. Randnummer 14 Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts, eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu treffen, gehört worden. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Rentenakte der Beklagten Bezug genommen, die Grundlage der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört. Randnummer 17 Die zulässige Klage ist auch sachlich begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab August 2005 abgelehnt. Hierdurch wird der Kläger in seinen Rechten verletzt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug dieser Altersrente sind erfüllt. Randnummer 18 Nach § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entweder
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.