16 ff.). Vorliegend fehlt es bereits an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin will, denn sie hat bereits einen gesetzlichen Anspruch gemäß § 130a SGB V gegen die Beklagte. Außerdem war für die I. GmbH die fehlerhafte Meldung durch die Firma P. nicht erkennbar. Für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Firma P. fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Ausschließlich die Beklagte könnte als Vertragspartnerin Firma P. Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen bzw. Schlechtleistung geltend machen. Randnummer 29 Nach Auffassung des Gerichts kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, die Klägerin handle grob rechtsmissbräuchlich, wenn sie trotz Kenntnis der Ursache der fehlerhaft gepflegten „Lauertaxe“ weiterhin auf dieser Basis abrechne. Die Beklagte trägt insoweit vor, sie habe die Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2003 (Blatt 48 der Gerichtsakte) darüber unterrichtet, dass für das Fertigarzneimittel „Pamidronat Mayne“ fehlerhafte Preise in der Lauertaxe eingestellt und übermittelt worden seien. Randnummer 30 Die Beklagte wirft der Klägerin insoweit rechtsmissbräuchliches Verhalten vor und beruft sich damit konkludent auf die Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne vorwerfbaren widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) gemäß § 242 BGB. Nach Auffassung der Kammer verhielten sich aber weder die Apotheken noch die Klägerin widersprüchlich, wenn sie ab Zugang des Schreibens vom 24.10.2003 trotz Kenntnis der fehlerhaft eingepflegten Preise in der übermittelten „Lauertaxe“ weiterhin auf dieser Basis gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen die Berechnung des Herstellerrabatts vornahmen und ein entsprechender Höhe der Beklagten berechneten. Denn die Apotheken waren insoweit durch das Gesetz in Verbindung mit §§ 5 und 12 des Arzneimittellieferungsvertrages verpflichtet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass alle Fallgruppen, die unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung im Rahmen des § 242 BGB diskutiert werden, jeweils vertragskonformes bzw. gesetzeskonformes Verhalten desjenigen voraussetzt, der sich die Einwendung erhebt. Vorliegend muss sich jedoch die Beklagte die Fahrlässigkeit ihres Erfüllungsgehilfen, der Firma P. bzw. der Dres. M., zurechnen lassen. Randnummer 31 Nachdem die Klägerin und die Beklagte die Klage in Höhe von 6.984,43 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war noch eine Hauptforderung in Höhe von 15.891,17 €, welche den Zeitraum August 2003 bis November 2003 betrifft, offen. Die Höhe der Forderung ergibt sich im Übrigen nachvollziehbar aus der Aufstellung der Klägerin die mit Schriftsatz vom 22.12.2005 vorgelegt wurde (Blätter 107 bis 114 der Gerichtsakte). Die Höhe der Forderung wird im Übrigen nicht bestritten. Neben dem Erstattungsanspruch nach § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V bestehet auch ein Anspruch auf Verzugszinsen; Rechtsgrundlage für die Verzinsung ist § 69 Satz 4 SGB V (bis 31.03.2007: § 69 Satz 3 SGB V) in Verbindung mit §§ 286, 288, 280 BGB analog. Der Zinsanspruch ist in der geltend gemachten Höhe begründet; § 288 Abs. 2 BGB findet Anwendung (vgl. BSG Urteil vom 19.04.2007, Az.: B 3 KR 10/06 R). Randnummer 32 Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschaden in Form der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 387,90 € gemäß § 69 Satz 4 SGB V (bis 31.03.2007: § 69 Satz 3 SGB V) in Verbindung mit §§ 280, 286 BGB analog. Im Rahmen des Verzögerungsschadens sind auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen. Zu erstatten sind die Kosten von Mahnschreiben, sofern die Mahnung nach Eintritt des Verzuges erfolgt ist und eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die durch die Zuziehung eines Rechtsanwaltes entstehenden Kosten, wenn seine Beauftragung dem adäquaten Kausalverlauf entspricht und im Allgemeinen nicht gegen § 254 BGB verstößt (
47). Im Übrigen sind auch die Kosten eines Inkassobüros zu ersetzen. Obergrenze für die Ersatzpflicht sind die Sätze der BRAGO bzw. des RVG (
49). Die Geltendmachung eines Verzugsschadens in Form von Rechtsanwaltskosten ist nicht ausgeschlossen; die entsprechenden Rechtsvorschriften sind grundsätzlich anzuwenden (BSG, Urteil vom 15.11.2007, Az.: B 3 KR 1/07 R, Rn 22). Vorliegend befand sich die Beklagte nach Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 24.05.2004 (Blatt 34 der Gerichtsakte) in Verzug. Die Klägerin hat sodann vorgerichtlich einen Rechtsanwalt beauftragt, der die Beklagte nach Eintritt des Verzuges mit Schreiben vom 05.11.2004 zur Zahlung des Fehlbetrages in Höhe von 15.440,96 € aufforderte (Blätter 21 bis 23 der Gerichtsakte). Die Klägerin war nach Auffassung der Kammer berechtigt, sich vorgerichtlich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche eines Rechtsanwaltes zu bedienen; die Beauftragung war sachgerecht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15.11.2007 (Az.: B 3 KR 1/07 R). Das BSG führt zur Ersatzfähigkeit der Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden aus: Randnummer 33 „(…) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann ein Krankenhaus in einfach gelagerten Abrechnungsfällen wie dem vorliegenden von der Krankenkasse keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden beanspruchen. Dem Krankenhaus ist es vielmehr zuzumuten, einen offenen Vergütungsanspruch vorgerichtlich mit eigenen Mitarbeitern und ohne anwaltliche Unterstützung geltend zu machen. Ob dies auch in komplexen Abrechnungsfällen mit rechtlich schwierigen Fragestellungen oder in Fällen von wirtschaftlich besonders hervorgehobener Bedeutung gilt, brauchte der Senat hier nicht zu entscheiden. Krankenkasse und Krankenhaus stehen in einem auf Dauer angelegten öffentlich- rechtlich geregelten Leistungsverhältnis, das neben den Hauptleistungspflichten weitere, in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Nebenpflichten begründet und durch zahlreiche untergesetzliche Normen sowie vertragliche Vereinbarungen, insbesondere den hier maßgeblichen LV, näher ausgestaltet wird. Die Rechtsbeziehungen sind darauf ausgelegt, die den Versicherten zur Verfügung zu stellende Krankenhausbehandlung in möglichst wirtschaftlicher und kostensparender Weise zu erbringen. Das begründet auch im Hinblick auf die verwaltungsmäßige Abwicklung der Leistungsbeziehungen die Verpflichtung, einen sachlich nicht gebotenen Aufwand beim Forderungseinzug zu vermeiden. Ausgehend davon ist die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung einer Krankenhausvergütung unter Berücksichtigung des Sachverstandes und der Verwaltungskapazitäten der Beteiligten aus Sicht eines verständigen Dritten auch bei Verzug der Krankenkasse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn dem Vergütungsanspruch keine Rechtsfragen von besonderer rechtlicher Schwierigkeit zu Grunde liegen und ihm auch wirtschaftlich keine besonders hervorgehobene Bedeutung zukommt. Sowohl der Krankenhausträger als auch die Krankenkasse sind ständig mit der Abrechnung von Krankenhausleistungen befasst und dazu mit entsprechenden personellen und sächlichen Mitteln ausgestattet. In vielen Fällen liegt der Schwerpunkt möglicher Fragestellungen zudem auf medizinischem Gebiet. Dazu ist in § 10 Abs 4 LV im Einzelnen die Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei der Rechnungsprüfung geregelt. Rechtliche Fragen betreffen in der Regel allenfalls nur solche Aspekte der Vertragsauslegung, mit denen auch nicht volljuristisch ausgebildete Mitarbeiter eines Krankenhauses hinreichend vertraut sind. Der Grundsatz der Waffengleichheit ist danach nicht verletzt, wenn dem Krankenhaus zugemutet werden kann, einen Vergütungsanspruch auch bei Zahlungsverzug der Krankenkasse selbst geltend zu machen; in diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Ersatz der aufgewandten Rechtsanwaltskosten. Nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG lassen sich vorliegend keine Umstände feststellen, die ausnahmsweise eine vorgerichtliche anwaltliche Befassung mit dem geltend gemachten Vergütungsanspruch hätten angezeigt erscheinen lassen. Darauf deutet weder der Inhalt der Mahnschreiben hin, die die von der Klägerin beauftragte Anwaltssozietät verfasst hat, noch folgt dies aus dem Vorbringen der Klägerin. Es sind auch keine sonstigen Gesichtspunkte erkennbar, die unter Berücksichtigung der gegenseitigen Verpflichtung zur Kostenminderung die Einschaltung eines Rechtsanwalts schon vor einem möglichen Gerichtsverfahren hätten rechtfertigen können. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass auch der Krankenkasse zugemutet wird, ggf. zu Unrecht geltend gemachte Vergütungsansprüche eines Krankenhauses ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts und damit ohne Kostenfolge für das Krankenhaus durch eigene Bedienstete zu prüfen. Umgekehrt hat die Krankenkasse den durch den verspäteten Ausgleich eines Vergütungsanspruchs resultierenden Vermögensschaden durch Zahlung von Verzugszinsen nach § 11 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 2 KHEntgG iVm der entsprechenden Pflegesatzvereinbarung auszugleichen.“ Randnummer 34 Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Apotheken und Pharmaunternehmen stehen gerade nicht in einem auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlich geregelten Leistungsverhältnis. Die Vorschrift des § 130a SGB V stellt einen systematischen Fremdkörper im Leistungsrecht des SGB V dar, weil sie sich an pharmazeutische Unternehmer wendet, die selbst keine Leistungserbringer sind. Außerdem stellt die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs nach § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V bei fehlerhaft gepflegter „Lauertaxe“ einen rechtlichen Sonderfall, deren juristische Bearbeitung auch der Klägerin als „Inkassounternehmen“ der Apotheken nicht mehr zugemutet werden konnte. Randnummer 35 Die Widerklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne des § 812 BGB, denn die Beklagte hat ihrerseits den Erstattungsbetrag für das zu Lasten der Beigeladenen abgegebene Fertigarzneimittel „Pamidronat Mayne“ mit der Wirkstoffmenge 30 mg nicht ohne Rechtsgrundlage erbracht; Rechtsgrundlage der Erstattung war § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin und die Beklagte die Klage in Höhe von 6.984,43 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben; die teilweise Erledigung infolge von Teilzahlungen ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung (Blätter 107-114 der Gerichtsakte) war bereits vor Klageerhebung eingetreten; die Klägerin hat insoweit die Kosten zu tragen. 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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.