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SG Darmstadt 3. Kammer S 3 U 27/07 Urteil Streitig ist, ob es sich bei dem Unfallgeschehen vom 30.04.2006 um einen Arbeitsunfall handelt.

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 24. Februar 2011, L 6 U 167/08 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Rand

§ 548Nr. 21, 40; § 539 Nr. 54; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl., § 8 Rd

Nr. 118 ff m. w. N.). Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der von Folgendem auszugehen ist (vgl. BSG vom 09.12.2003, NZS 2004, 599-602 ): Randnummer 18 Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter - im Auftrag der Unternehmensleitung - kann auch der Betriebsrat (

§ 539Nr.

54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z. B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z. B. Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert. Randnummer 19 Um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander - zu erreichen, muss die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen, von besonderen Fallgestaltungen in Großbetrieben, Versorgungsunternehmen usw. abgesehen (s. u. a. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 69). Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (

§ 548Nr.

21). Randnummer 20 Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich. Die Veranstaltung ist von der Autorität der Unternehmensleitung auch zu einer Zeit getragen, in der sie nicht selbst anwesend ist, z. B. der Betriebsrat die Veranstaltung leitet und dabei zugleich für das Unternehmen handelt (BSGE 7, 249, 253 ). Grundsätzlich muss die Unternehmensleitung oder Teile von ihr aber an der Veranstaltung teilnehmen, damit die betriebliche Zielsetzung Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten erreicht werden kann. Zusammenkünfte, welche der Pflege der Verbundenheit nur der Beschäftigten eines Unternehmens untereinander dienen, reichen daher nicht aus, um die Teilnahme an ihnen einer betrieblichen Tätigkeit gleichzustellen (BSG SozR Nr. 25 und 66 zu § 542 RVO aF). Randnummer 21 Zwar ist ein Teilnahmezwang unserer heutigen Rechtsordnung fremd (BSGE a. a. O.; 7, 249, 252; BSG SozR Nr. 24 zu § 548 RVO), jedoch wird eine bestimmte Mindestbeteiligung zu fordern sein, um noch tatsächlich von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgehen zu können, die den beabsichtigten Zweck erreichen kann (BSGE 7, 249, 252 ). Das BSG hat eine Teilnahme von drei bis fünfzehn Personen, am Unfalltag drei Personen, von 150 Betriebsangehörigen als eindeutiges Missverhältnis bezeichnet (BSG SozR Nr. 25 zu § 542 RVO aF), bei einer Beteiligungsquote von 26,5 bzw. 40 v. H. hatte es keine Bedenken gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 7, 249, 252 f bzw. SozR Nr. 24 zu § 548 RVO). Eine feste Mindestbeteiligungsquote ist keiner dieser Entscheidungen zu entnehmen. Eine solche feste Grenze oder Relation ist angesichts der Verschiedenartigkeit der von der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Unternehmen aufgrund ihrer Größe und Struktur (vgl. die besonderen Fallgestaltungen wie z. B. Großbetriebe, Schichtbetriebe, Versorgungsunternehmen usw.) auch nicht festlegbar. Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung. Randnummer 22 Form und Ort der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sind nicht eng begrenzt, wie u. a. Weihnachtsfeiern, Jubiläen und Betriebsausflüge zeigen. Ebenso ist der Zeitpunkt der Gemeinschaftsveranstaltung für den Versicherungsschutz unerheblich, sie kann deshalb auch, wie im vorliegenden Fall, außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit an einem verlängerten Wochenende stattfinden (BSGE 7, 249, 253 ). Randnummer 23 Unter Versicherungsschutz stehen bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung alle Verrichtungen, die mit dem Zweck der Veranstaltung vereinbar sind. Dies werden oft Verrichtungen sein, die sonst mit der betrieblichen Tätigkeit nicht im unmittelbaren, inneren Zusammenhang stehen, z. B. Tanzen beim Betriebsfest, Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen, Chorgesang, nicht aber rein persönlich motivierte Reitvorführungen (

§ 548Nr.

40). Unter Versicherungsschutz stehen die Teilnehmer an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nämlich nur bei den Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung, der sich auch auf die körperliche Entspannung und Erholung erstreckt, vereinbar bzw. vorgesehen oder üblich sind. Sportliche Betätigungen mit spielerischem Charakter sind unter diesen Voraussetzungen versichert, wenn sie der Förderung des Gemeinsinns oder des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Beschäftigten und nicht allein dem persönlichen Interesse des Betroffenen dienen. Dabei spielt es wiederum keine Rolle, ob der oder die Teilnehmer die besondere Aktivität allein bzw. unter sich entfalten oder ob sie ihre besonderen Fähigkeiten etwa einzelnen, einigen oder gar allen anderen Teilnehmern der Gemeinschaftsveranstaltung vorführen oder vorführen wollen. Allein wenn eine derartige Vorführung zur Unterhaltung oder Belustigung aller übrigen Teilnehmer als Teil der Gemeinschaftsveranstaltung vorgesehen oder üblich war, kann sie als der Gemeinschaftspflege dienend in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden (

§ 548Nr.

40). Randnummer 24 Es muss sich jedoch insgesamt um eine Veranstaltung handeln, welche nach ihrer Programmgestaltung an sich geeignet ist, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Interessentenkreis der Beschäftigten anspricht. Auch eine Werbewirkung des Unternehmens, die im Zusammenhang mit einer im Interesse der Beschäftigten durchgeführten sportlichen Veranstaltung in Erscheinung tritt, wäre hierbei nicht außer Betracht zu lassen (BSG vom 28. August 1968 - 2 RU 68/68 -, BG 1969, 276, 277) Randnummer 25 Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen hingegen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282 = SozR Nr. 56 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 m. w. N.). Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter z. B. durch "Incentive-Reisen" zu höheren Leistungen anzuspornen; das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den gesetzlichen UV-Schutz auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde (s. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21). Das Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zu Leistungssteigerungen ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (s. BSGE 17, 280, 282 ). Der Unternehmer honoriert insoweit eine bestimmte Leistung mit einem geldwerten Vorteil, ohne dass dadurch die vom Unternehmen finanzierte Reise für die Beschäftigten zu einer betrieblichen Tätigkeit wird. Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (

§ 548Nr.

21). Randnummer 26 Unter Berücksichtigung dieser vom BSG in zahlreichen Entscheidungen entwickelten Grundsätze steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fest, dass die Klägerin am 30.04.2006 keinen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall erlitten hat. Randnummer 27 Zwar war die Reise nach Lappland vom 28.04. bis 01.05.2006 ohne Zweifel von der Autorität der Unternehmensleitung, die vorliegend sogar selbst mit anwesend war, getragen. Im Übrigen wurde die Lapplandreise auch unstreitig von der Arbeitgeberin der Klägerin finanziert, organisiert und programmlich gestaltet. Die Kammer hat auch keine Bedenken was die Mindestbeteiligung betrifft. Eine Beteiligung von 124 Mitarbeitern bei 183 geladenen Personen ist – ohne auf eine bestimmte Mindestbeteiligungsquote abzustellen – in jedem Fall ausreichend (vgl. auch BSGE 7, 249, 252 f. bzw. SozR Nr. 24 zu § 548 RVO). Randnummer 28 Die Veranstaltung muss jedoch, wie vom BSG in ständiger Rechtsprechung gefordert, grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen. Diese Voraussetzung ist jedoch zur Überzeugung der Kammer vorliegend nicht erfüllt. Randnummer 29 Auch wenn es sich bei der Teilnehmergruppe vorliegend nicht – wie in den vom BSG in den Jahren 1994 (BSG vom 25.08.1994, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21), 1995 (BSG vom 16.03.1995, NJW 1995, 3340-3342 ) und 1996 (BSG vom 14.11.1996, Die Beiträge 1997, 178-184) klar abgelehnten Arbeitsunfällen – um eine strenge Auswahl der „Besten“ oder „Gewinner“ des Geschäftsjahres handelte, so stand die Lapplandreise nach den eindeutigen Angaben der Arbeitgeberin der Klägerin weder den Auszubildenden in den ersten beiden Ausbildungsjahren noch Mitarbeitern zu, die noch keine 6 Monate dem Betrieb angehörten. Des Weiteren war für die Teilnahme der Azubis, auch BA Studenten, im letzten Jahr ihrer Ausbildung eine „positive interne Bewertung“ Voraussetzung für die Teilnahme. Die freien Mitarbeiter waren nur dabei, sofern sie die „PROFI Vorgaben“ erreicht hatten. Dies zeigt jedoch, dass auch hier letztlich nur die „verdienten“ Mitarbeiter, die am Umsatzerfolg des vergangenen Geschäftsjahres beteiligt waren, belohnt werden sollten. Für sie stellte die Lapplandreise eine – im Vorfeld durch den Vorstandsvorsitzenden bei dem jährlichen Kick-Off-Meeting am 03./04.06.2005 versprochene Belohnung oder eine in Aussicht gestellte Prämie dar. Hätte dagegen tatsächlich – wie vorgetragen – die Integration der Mitarbeiter und die Verbesserung der Kommunikation der Beschäftigten mit der Unternehmensleitung oder der Austausch der Beschäftigten untereinander als Hauptziel im Vordergrund gestanden, hätte man weder die Auszubildenden noch die später hinzu gekommenen Mitarbeiter von der Reise ausnehmen dürfen. Hier wollte der Unternehmer durch die Lapplandreise vielmehr eine bestimmte Leistung mit einem geldwerten Vorteil honorieren, ohne dass dadurch die von dem Unternehmen finanzierte Reise für die Betriebsangehörigen – und damit auch für die Klägerin – zu einer betrieblichen Tätigkeit würde. Für eine solche Veranstaltung, welche als Anreiz für gesteigerte künftige Leistungen konzipiert wurde und bei welcher die Erholung und touristische Zwecke im Vordergrund standen, lehnte das BSG schon 1994 einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ab (BSG vom 25.08.1994, SozR 3-2200, § 548 Nr. 21). Randnummer 30 Dass dabei als Nebeneffekt auch das betriebliche Klima verbessert und das Kennenlernen der Mitarbeiter der verschiedenen Standorte ermöglicht wird, dürfte nicht im Streit stehen. Im Vordergrund der Reise stand jedoch, was für die Kammer fest steht, Spaß, Freude und Entspannung. Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus der Auswahl der angebotenen Aktivitäten. Insoweit ist für die Kammer auch nicht erkennbar, wie eine Integration bzw. eine Förderung der Verbundenheit von Mitarbeitern stattfinden kann, wenn eine kleine Gruppe von ca. 12 Mitarbeitern alleine oder zu zweit auf einem Snowmobil fahren. Vielmehr ist eine solche Fahrt als attraktive Freizeitgestaltung mit hohem Unterhaltungs- bzw. Spaßfaktor zu begreifen, auch wenn die Fahrt durch die Arbeitgeberin der Klägerin organisiert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin dieser Aktivität – z.B. wegen eines etwaigen Gruppendrucks – nicht hätte entziehen können, liegen nicht vor. Randnummer 31 Auch der Hinweis, dass die Veranstaltung derartiger Reisen der Mitarbeiterbindung dienen und ein Abwerben verhindern soll, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Das betriebliche Risiko, dass sich qualifizierte Mitarbeiter durch „Headhunter“ abwerben lassen bzw. von diesen abgeworben werden, und der damit drohende Verlust von Manpower bzw. Kunden ist jedoch kein Risiko, gegen das die gesetzliche Unfallversicherung Schutz bietet. Eine solche Ausdehnung widerspricht dem ursprünglichen Gedanken, Beschäftigte oder den Beschäftigten gleichstehende Personengruppen gegen das Risiko, welches sich aus der betrieblichen oder betriebsähnlichen Tätigkeit ergibt, abzusichern. Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter durch derartige Veranstaltungen zu höheren Leistungen anzuspornen oder stärker an das Unternehmen zu binden; das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Betrieb gestärkt würde (so schon BSG vom 25.08.1994, a. a. O.). Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. 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