Leitsatz Der Aufenthaltszweck zur Arbeitssuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist kein Auffangtatbestand. Die Leistungsvoraussetzung des gewöhnlichen Afuenthalts im Bundegebiet nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II erfüllt als Unionsbürger nicht, wer sich allein aufgrund der aus dem FreizügG/EU zu entnehmenden Vermutung der Freizügigkeit im Bundesgebiet aufhält. Art. 70 VO (EG) 883/2004 setzt einen Wohnort und damit gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet für die Erlangung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II voraus. Auch dieser europarechtliche Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts verlangt einen auf dauer angelegten rechtmäßigen Aufenthalt. Hier zu genügt ein rechtmäßiger Aufenthalt aufgrund der Vermutung der Freizügigkeit nicht. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 9. Juli 2013, L 9 AS 218/13 B ER Tenor Der Antrag Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Den Antragstellern wird für das vorliegende Verfahren der ersten Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin C. bewilligt. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragsteller begehren die Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 2 Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die miteinander verheirateten Eltern der beiden 2003 und 2012 geborenen Antragsteller zu 3. und 4. Randnummer 3 Alle Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige. Sie reisten nach ihrem eigenen Vortrag am 20. Juni 2012 nach Deutschland ein. Randnummer 4 Seit dem 25. Juni 2012 sind die Antragsteller unter der Im Rubrum genannten, im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gelegenen Anschrift gemeldet. Nach dem hier vorgelegten Mietvertrag vom 23. Juni 2012 zahlen die Antragsteller für die 60 m² große Wohnung eine monatliche Miete von 650,00 € für die Zeit ab Beginn des Mietverhältnisses (1. August 2012) bis einschließlich Januar 2013, für die Zeit danach monatlich 720,00 €. Weitere Nebenkosten fallen nach dem vorliegenden Mietvertrag nicht an. Randnummer 5 Seit dem 24. September 2012 sind die Antragsteller im Besitz von Bescheinigungen gemäß § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU). Diese wurden vom Bürger- und Ordnungsamt der (kreisfreien) Stadt Darmstadt ausgestellt. Aus der Behördenakte der Ausländerbehörde des Beigeladenen ergibt sich, dass der Antragsteller zu 1. im Rahmen der Beantragung der o. g. Bescheinigungen bei der Stadt Darmstadt angegeben hatte, dass er sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalte. Randnummer 6 Der Antragsteller zu 1. ist Inhaber eines Kontos bei der Sparkasse X. Beim Antragsgegner wurden insoweit Kontoauszüge vorgelegt, die hinsichtlich des Abrechnungszeitraums bis Juni 2012 zurückreichen. Diesen Auszügen sind lediglich Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 35,00 € zu entnehmen und Abbuchungen für die von der Bank erhobenen Entgelte. Randnummer 7 Am 29. Oktober 2012 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen der Antragstellung gaben sie unter anderem an, über keine weiteren Vermögensgegenstände, insbesondere auch über kein Kfz und keine Edelmetalle zu verfügen. Die Frage nach dem Besitz von Bargeld wurde im entsprechenden Antragsformular „Anlage VM" ebenfalls verneint. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 14. November 2012 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab. Zur Begründung wurde insoweit angegeben, dass die Antragsteller wegen des Aufenthaltes zum alleinigen Zweck der Arbeitssuche einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterlägen. Randnummer 9 Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründen die Antragsteller damit, dass sie bis zum 30. Juni 2012 in Rumänien Kindergeld bezogen hätten und auch krankenversichert gewesen seien. Sie hätten daher einen europarechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen, zumal die Antragsteller auch in der deutschen Krankenversicherung pflichtversichert seien. Randnummer 10 Über den Widerspruch wurde bisher nicht entschieden. Randnummer 11 Am 20. November 2012 haben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte den hiesigen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt. Randnummer 12 Die Antragsteller tragen insoweit über die Begründung im Widerspruchsverfahren hinaus im Wesentlichen vor, der Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2012 sei rechtswidrig, weil der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II den europarechtlich ausgestalteten Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 i.V.m. Art 70 VO(EG) 883/2004 widerspräche. Diese Verordnung und das darin enthaltene Gleichbehandlungsgebot untersage jegliche auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung in ihrem Geltungsbereich. Die Antragsteller seien auch bedürftig. Sie seien mit Ersparnissen von 3.500,00 Euro in das Bundesgebiet eingereist. Diese Ersparnisse seien zwischenzeitlich verbraucht. Die Antragsteller seien nicht mehr in der Lage, die Miete zu zahlen. Randnummer 13 Der Antragsschrift war eine stattliche Versicherung des Antragstellers zu 1. beigefügt, in welcher er an Eides statt versichert, dass u.a. folgender Sachverhalt der Wahrheit entspreche: Randnummer 14 „Wir sind am 20. Juni 2012 von Rumänien nach Deutschland eingereist. In Rumänien haben wir als Tagelöhner der Landwirtschaft gearbeitet. Wir haben etwa 3500,00 € zusammen gespart und sind damit nach Deutschland gekommen, um unseren Kindern eine bessere Zukunft und Schulausbildung bieten zu können. [...] Unsere Ersparnisse sind jetzt aufgebraucht, ich habe bisher keine Arbeit finden können. [...] Wir haben uns schon ca. 1500,00 € von Verwandten und Bekannten geliehen. Wir haben jetzt gar kein Geld mehr.'' Randnummer 15 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 16 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab Antragstellung Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 17 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 18 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Randnummer 19 Der Antragsgegner beruft sich zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen darauf, dass zwar Zweifel am Einklang der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit den europarechtlichen Vorschriften beständen, dies jedoch nicht dazu führe, dass die nationalen Regelungen nicht mehr angewandt werden könnten, da dafür mehr als Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nationalen Regelungen erforderlich seien. Weiterhin meint der Antragsgegner, dass die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hätten, da der Verbrauch des angegebenen Barvermögens nicht nachgewiesen sei. Randnummer 20 Auf Aufforderung des Gerichts, u. a. die Vermögensverhältnisse der Antragsteller sowie den Bezug von Kindergeld und das Bestehen einer Krankenversicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung glaubhaft zu machen und dem Gericht darüber hinaus mitzuteilen und glaubhaft zu machen, woraus sich im Fall der Antragsteller das Recht auf Freizügigkeit ergeben soll haben diese mitgeteilt, dass die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt (Ende November 2012) noch kein Kindergeld beziehen würden und sich die gesetzliche Krankenversicherung unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ergäbe. Das Recht auf Freizügigkeit ergäbe sich bereits daraus, dass die Antragsteller über Freizügigkeitsbescheinigungen verfügten. Diese Bescheinigung hätten zwar nur deklaratorische Wirkung für das gemeinschaftsrechtlich sich ergebende Freizügigkeitsrecht, welches sich aus §§ 2, 3 Freizügigkeitsgesetz/EU ergäbe und so lange vermutet würde, bis die Ausländerbehörde den Verlust des Rechts festgestellt habe. Eine solche Verlustfeststellung sei bisher nicht erfolgt. Randnummer 21 Darüber hinaus haben die Antragsteller mit diesem Schreiben Quittungen über die Zahlung der Miete vom 28. September 2012, 31. August 2012 und einem weiteren, nicht lesbaren Datum vorgelegt. Randnummer 22 Auf weiteren Hinweis des Gerichts hin haben die Antragsteller Erklärungen von Verwandten und Bekannten vorgelegt, aus denen sich die Gewährung von Darlehen ergibt. Auch seien die Antragsteller derart mittellos, dass sie in ihrer Not Wertgegenstände für insgesamt 350,00 € verkauft hätten. Insoweit wurden entsprechende Quittungen beigefügt. Randnummer 23 Mit weiterer gerichtlicher Verfügung vom 11. Dezember 2012 wurden die Antragsteller aufgefordert, unter anderem zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen und ihre Angaben glaubhaft zu machen: Randnummer 24 Randnummer 25 „1. Soweit vorgetragen wird, die Antragsteller hätten in Rumänien als Tagelöhner in der Landwirtschaft gearbeitet, erscheint es schon fast verwunderlich, dass diese überhaupt einen Betrag von 3.500,00 € zur Verfügung hatten, um damit in das Bundesgebiet einzureisen. Woher stammt e dieser Betrag? Randnummer 26 2.[...] Randnummer 27 3. [...] Randnummer 28 4. Woher stammt das nunmehr verkaufte Gold bzw. der verkaufte Schmuck? Haben die Antragsteller noch mehr davon? Randnummer 29 Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Antragsteller im Antragsformular vom 12.11.2012, also nicht einmal einen Monat vor dem behaupteten Verkauf, angegeben haben, keine Edelmetalle zu besitzen. Wie lässt sich dies erklären? Randnummer 30 Des Weiteren werden die Antragsteller noch aufgefordert, zu folgenden Umständen Stellung zu nehmen: Randnummer 31 Nach der hier vorliegenden Kopie des Mietvertrages der Antragsteller haben diese die in der Antragsschrift angegebene Wohnung am 23.06.2012 zum 01.08.2012 angemietet. Randnummer 32 Laut dem Auszug aus dem Einwohnermelderegister haben sich die Antragsteller zum 25.06.2012 unter dieser Anschrift angemeldet. Gleichzeitig datiert jedoch die von der Stadt Darmstadt ausgestellten Freizügigkeitsbescheinigungen vom 24.09.2012 aufgrund einer Anmeldung vom 27.07.2012. Die Antragsteller werden aufgefordert, klarzustellen und zu belegen, wie dies zusammen passen kann." Randnummer 33 Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 haben die Antragsteller zur ersten Frage mitgeteilt, dass die Antragsteller ihr Auto, einen Opel Astra, im Juli 2012 in Rumänien für 1.400,00 € verkauft hätten. Weiterhin hätten die Antragsteller bis 2010 für mehrere Jahre in Spanien gelebt und gearbeitet. In dieser Zeit hätten sie sich etwas ansparen können. Zur vierten Frage wurde mitgeteilt, dass die Antragsteller bei der Antragstellung nicht davon ausgegangen seien, dass auch persönliche Schmuckgegenstände mit geringem Wert wie das nunmehr verkaufte Armband und die Goldringe hätten angegeben werden müssen. Die Antragsteller hätten vielmehr die Frage nach dem Besitz von Edelmetallen so verstanden, dass wertvoller Schmuck und Gold als Vermögensanlage gemeint sei. Im Übrigen unterfalle dieser Schmuck dem Schonvermögen. Weiteren Schmuck oder weiteres Gold oder sonstige wertvolle Gegenstände besäßen die Antragsteller nicht. Randnummer 34 Auf die zusätzliche Frage des Gerichts vom 11. Dezember 2012 wurde mitgeteilt, dass die Antragsteller sich zunächst in B-Stadt unter ihrer zukünftigen Wohnanschrift angemeldet und dann dort die Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung beantragt hätten. Da die Behörde dort eine Freizügigkeitsbescheinigung (nach Auffassung der Antragsteller rechtswidriger Weise) nicht habe ausstellen wollen, hätten sich die Antragsteller unter der Anschrift eines Bekannten in B-Stadt angemeldet und sodann dort die Freizügigkeitsbescheinigung erhalten. Randnummer 35 Am 21. Dezember 2012 hat das erkennende Gericht im Verfahren S 16 AS 1089/12 ER einen Erörterungstermin durchgeführt. Bei den dortigen Antragstellern handelt es sich um den Bruder des hiesigen Antragstellers zu 1. sowie dessen Ehefrau und Kinder. Im Rahmen dieses Erörterungstermins wurde die dortige Antragstellerin zu 2., die Schwägerin des hiesigen Antragstellers zu 1., informatorisch zu ihrer behaupteten selbstständigen Tätigkeit gehört. Diese gab hierbei an, dass sie Blumensträuße in Gaststätten und Diskotheken im Raum A-Stadt und R-Stadt sowie im Umfeld von A-Stadt verkaufe. Die Gaststätten und Diskotheken erreiche sie, indem sie von ihrem Mann dorthin gefahren werde. Dieser nutze dafür immer das ein kleines blaues Auto seines Bruders, dessen Namen sie mit „H. D." angab. Dieser H. D. sei mit B. verheiratet und habe eine Tochter namens G. Randnummer 36 Bereits im dortigen Termin hatte der Kammervorsitzende gegenüber der dortigen Bevollmächtigten der Antragsteller, die zugleich die Antragsteller im hiesigen Verfahren vertritt, mitgeteilt, dass hinsichtlich der Verwertung des Fahrzeuges der Antragsteller wohl weiter vorgetragen werden müsse. Die Antragsteller haben daraufhin vorgetragen, dass der Opel Astra der Antragsteller von diesen im Juli 2012 bei einer kurzzeitigen Rückkehr nach Rumänien veräußert worden sei. Insoweit wurde eine Kopie des rumänischsprachigen Kaufvertrages vorgelegt. Randnummer 37 Zu den Angaben der Schwägerin des Antragstellers zu 1. im Verfahren S 16 AS 1089/12 ER haben die Antragsteller mitgeteilt, dass es sich bei den benutzten Fahrzeugen nicht um das Kfz des Antragstellers zu 1. handele. Vielmehr besitze dieser kein eigenes Fahrzeug. Das Fahrzeug gehöre einem Freund, der zwei Autos besitze und eines davon, einen Seat Ibiza, dem Antragsteller zu 1. vorübergehend kostenfrei zur Verfügung gestellt habe. Insoweit wurde eine entsprechende Bestätigung vorgelegt. Randnummer 38 Weiterhin wurde eine Mitteilung des Vermieters der Antragsteller, dass in der Zeit vom 1. Juli 2012 - 1. Januar 2013 Mietrückstände in Höhe von 1.170,00 € aufgelaufen seien. Randnummer 39 Im weiteren Verlauf des Verfahrens habe der Antragsteller den Bescheid der Familienkasse Darmstadt vom 9. Januar 2013 vorgelegt, nachdem für die Antragsteller zu 3. und 4. jeweils Kindergeld ab Juli 2012 bzw. Dezember 2012 (Geburtsmonat des Antragstellers zu 4.) gewährt wird. Weiterhin wurde ein Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Darmstadt vom 4. Januar 2013 vorgelegt, wonach der Antragstellerin zu 2. Elterngeld für die Zeit vom 11. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2013 in Höhe von 300,00 € monatlich bewilligt wird. Randnummer 40 Nachdem der Antragsgegner auf die Widersprüchlichkeit der Angaben hinsichtlich der Ersparnisse in Höhe von 3.500,00 € und den Verkauf des Fahrzeuges hingewiesen hatte, haben die Antragsteller noch mitgeteilt, dass darin kein widersprüchlicher Vortrag zu sehen sei. Es sei nie behauptet worden, dass der Verkauf des Fahrzeuges vor der ersten Einreise erfolgt sei. Es sei vielmehr nur behauptet worden, dass die Antragsteller mit Ersparnissen in Höhe von 3.500,00 € eingereist seien. Im Sommer 2012 seien die Antragsteller mit ihrem eigenen Auto nach Rumänien gefahren und hätten dieses dort für 1.400,00 € verkauft. Zurück nach Deutschland seien sie dann mit dem Bus gefahren. Nachweise hierfür könnten sie nicht mehr vorlegen, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass solche später einer benötige. Randnummer 41 Mit Beschluss vom 12. Februar 2013 hat das Gericht den Kreis Groß-Gerau, vertreten durch den Kreisausschuss als Leistungsträger nach dem SGB Xll und dem AsylbLG zum vorliegenden Verfahren beigeladen. Randnummer 42 Der Beigeladene hat sich zum Verfahren geäußert, jedoch keinen Antrag gestellt. Randnummer 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte des Antragsgegners (ein Band) und der Gerichtsakte im Verfahren S 16 AS 1089/12 ER Bezug genommen. Diese wurden zur Entscheidung herangezogen. Randnummer 44 II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 45 Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiellrechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, weil das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für die Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, voraus. Randnummer 46 Das Gericht ist im Falle der Antragsteller schon nicht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes überzeugt, da es insoweit an einer hinreichenden Glaubhaftmachung fehlt (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 ZPO). Das erkennende Gericht ist nicht mit der gebotenen hinreichenden Sicherheit davon überzeugt, dass für die Antragsteller ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsteller die im Bereich des SGB II für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und hierbei für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu fordernde Mittellosigkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts hinreichend glaubhaft gemacht haben. Die Antragsteller haben insoweit vorgetragen, mit Ersparnissen in Höhe von 3.500,00 € eingereist zu sein und bisher davon sowie von Darlehen von Freunden und Verwandten und dem Verkauf von Schmuck gelebt zu haben. Die Ersparnisse seien aufgebraucht, so dass die Antragsteller nunmehr bedürftig seien. Zuvor hatten die Antragsteller im Rahmen der Antragstellung beim Antragsgegner angegeben, über kein Bargeld, kein sonstiges Vermögen beispielsweise in Form von Edelmetallen zu verfügen. Erst im laufenden Verfahren wurde angegeben, dass die Antragsteller über Vermögen in Form von Goldschmuck verfügten, welcher nunmehr verkauft worden sei. Weiter wurde auf Nachfrage des Gerichts hinsichtlich der Herkunft der Ersparnisse der Antragsteller bei der Einreise angegeben, dass diese in Rumänien ihr Kfz verkauft hätten und über Ersparnisse aus einer früheren Beschäftigung in Spanien verfügten. Späterhin wurde insoweit behauptet, dass das Fahrzeug erst nach der ersten Einreise im Rahmen einer kurzfristigen Rückkehr nach Rumänien verkauft worden sei. Randnummer 47 Insgesamt erscheint bei diesem Vortrag die Vermögenssituation der Antragsteller als undurchschaubar. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist deren Vortrag hinsichtlich des Fahrzeuges und der weiteren Vermögensverhältnisse unschlüssig, da der entsprechende Verkauf schon als Antwort auf die Frage für die Herkunft der Ersparnisse bei der Einreise angegeben wurde, um dann späterhin nochmals als nachfolgende Einnahmequelle angeführt zu werden. Zumindest ist damit bis zum heutigen Tag unklar, woher die behaupteten Ersparnisse der Antragsteller in Höhe von 3.500,00 € stammten. Geht man davon aus, dass die Antragsteller mit Ersparnissen von 3.500,00 € eingereist sind und über ein Fahrzeug verfügten, bleibt unklar, warum sie dieses schon einen Monat nach der Einreise verkauft haben. Finanzielle Not kann zu dieser Zeit noch nicht bestanden haben, da die Antragsteller in dieser Zeit - jedenfalls nach deren Behauptungen - eine Rückreise nach Rumänien noch finanzieren konnten. Hinzu kommt, dass die Antragsteller erst ab 1. August 2012 zur Zahlung einer Miete verpflichtet waren, was die finanziellen Verpflichtungen für die Zeit davor der Höhe nach stark einschränkt. Randnummer 48 Eindeutig unzutreffend sind darüber hinaus die Angaben der Antragsteller hinsichtlich der weiteren Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, wie auch beim Antragsgegner. Dies ergibt sich aus dem späteren Vortrag der Antragsteller zum Verkauf von Goldschmuck. Daraus folgt, dass die Antragsteller beim Antragsgegner im Rahmen des Antragsformulars falsche Angaben gemacht haben, als sie den Besitz von Edelmetallen verneinten. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass Sie davon ausgingen, dass Schmuck von solch geringem Wert nicht gemeint sei, wären sie jedenfalls zur Nachfrage verpflichtet gewesen. Da sie aber weiter vortragen, dass es sich dabei um Schonvermögen handelte, sie mithin offensichtlich über die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II hinlänglich unterrichtet waren, erscheint auch diese Behauptung als wenig glaubhaft. Randnummer 49 Auch der Vortrag hinsichtlich des Eigentums an einem Kfz erscheint wenigstens unklar. Für die erkennende Kammer ist es - entgegen der nachträglichen Behauptung der Antragsteller - eindeutig, dass diese zunächst den Verkauf Opel Astra zeitlich vor der ersten Einreise angesiedelt haben. Die Antwort der Antragsteller auf die Frage des Gerichts nach der Herkunft des Bargeldes in Höhe von 3.500,00 € bei der Einreise war insoweit eindeutig und lässt eine Interpretation dahingehend, dass das Fahrzeug erst später verkauft worden war, nicht zu. Randnummer 50 Gleichsam eindeutig sind die Angaben der Antragsteller beim Antragsgegner zum Besitz eines Kfz im Rahmen der Antragstellung. Wenn dann die Schwägerin des Antragstellers zu 1. mitteilt, dass ihr Mann das Fahrzeug des Antragstellers zu 1. benutze, erscheint zunächst klar, dass hier falsche Angaben gemacht wurden. Diese Vermutung konnten die Antragsteller im hiesigen Verfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts ausräumen. Die Angabe der Schwägerin des Antragstellers zu 1. im Verfahren S 16 AS 1089/12 ER , dass es sich um ein „kleines blaues Auto" handelt, trifft - jedenfalls hinsichtlich der Größe - gleichsam auf einen Opel Astra, wie auch einen Seat Ibiza zu, kann damit nichts an der oben dargestellten Vermutung ändern. In dieser Situation genügt es zur Glaubhaftmachung der Notlage, wie auch der Bedürftigkeit der fachanwaltlich vertretenen Antragsteller nicht, wenn diese lediglich einen privatrechtlichen Kaufvertrag vorlegen. Glaubhaftmachung hätte hier nach Auffassung der Kammer verlangt, dass urkundliche Nachweise beispielsweise hinsichtlich einer Ummeldung des Fahrzeuges oder einer Veränderung einer Versicherung vorgelegt werden. Bei der hier gegebenen Situation mussten sich die fachanwaltlich vertretenen Antragsteller dieses Umstandes auch bewusst sein. Randnummer 51 Insgesamt erscheint daher der Vortrag der Antragsteller hinsichtlich ihrer Vermögenssituation aufgrund der noch immer unklaren Verhältnisse als wenig glaubhaft, so dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragsteller offensichtlich nicht davor zurück schrecken, zur Erlangung von behördlichen Begünstigungen, selbst wenn diese nur deklaratorischer Natur sind, einen unzutreffenden Lebenssachverhalt zu erzeugen. Anders kann das Gericht die von den Antragstellern vorgetragene Vorgehensweise zur Erlangung einer - noch nicht einmal zur Begründung eines Aufenthaltsrechts erforderlichen – Freizügigkeitsbescheinigung durch eine örtlich unzuständige Behörde (Ordnungsbehörde der Stadt Darmstadt) nicht werten. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob „in B-Stadt" (Zuständig hierfür ist die Ausländerbehörde des Beigeladen, vgl. § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) tatsächlich die Ausstellung einer Bescheinigung verweigert wurde oder aber eine eingehende Prüfung erfolgten sollte. Beides rechtfertigt das Verhalten der Antragsteller insoweit nicht. Es zeigt aber, dass die Antragsteller vor Falschangaben gegenüber Behörden offensichtlich nicht zurück schrecken, was deren Glaubwürdigkeit deutlich mindert und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben minimiert. Randnummer 52 Über die insoweit fehlende Glaubhaftmachung kann sich das Gericht im vorliegenden Fall aufgrund der mannigfaltigen Ungereimtheiten im Vortrag auch nicht im Rahmen einer Folgenabwägung (vgl. hierzu HessLSG, Beschl. v. 14. Juli 2011 - L 7 AS 107/11 B ER - m.w.N., insbesondere zur Rechtsprechung des BVerfG, zitiert nach juris) hinwegsetzen. Dies ergibt sich zum einen aus dem in Summe wenig glaubhaften Vortrag der Antragsteller und zum anderen daraus, dass diese auch - wie noch weiter auszuführen ist – einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben. Randnummer 53 Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes - und damit einen Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner - nicht glaubhaft gemacht. Die von den Antragstellern begehrten Leistungen nach dem SGB II finden ihre Anspruchsgrundlage in §§ 7 ff. und 19 ff. GB II. Hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners von Relevanz sind insoweit die Vorschriften der §§ 7, 9 SGB II. Die Antragsteller haben insoweit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 und 4 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 54 Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig sind (Nr. 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Insoweit hat das Gericht am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 SGB II jedenfalls hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. keine Zweifel, zumal der Gesetzgeber mit den Rechtsänderung in § 8 Abs. 2 SGB II klargestellt hat, dass die Antragsteller jedenfalls deshalb als erwerbsfähig anzusehen sind, weil die rechtstheoretische Möglichkeit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung bei ihnen gegeben ist. Die Antragsteller zu 3. und 4. erfüllen die Voraussetzungen der zuvor genannten Vorschriften zwar nicht, hätten jedoch insoweit einen Anspruch auf Sozialgeld, wenn Sie mit den Antragstellern zu 1. und 2. eine Bedarfgemeinschaft bilden würden, so dass es darauf nicht ankommt (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II). Randnummer 55 Schon nicht mehr hinreichend glaubhaft gemacht ist die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II, da die Antragsteller ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen haben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. An dieser Hilfebedürftigkeit bestehen nach Auffassung des Gerichts, wie die obigen Ausführungen zum Anordnungsgrund deutlich zeigen, erhebliche Zweifel. Im vorliegenden Fall kann das Gericht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung nicht ausgehen, obwohl bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Gegensatz zur Feststellung des Anordnungsgrundes die Vermögensfreibeträge des § 12 SGB II, insbesondere der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, der bei den Antragstellern zu 1. und 2. zusammen schon 9.600,00 € beträgt, zu berücksichtigen ist. Es muss hier darauf verwiesen werden, dass die Verhaltenweise der Antragsteller und der bis zum heutigen Tag unschlüssige Vortrag der Antragsteller hinsichtlich ihrer Vermögenslage auch die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit ausschließt. Randnummer 56 Darüber hinaus haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II). Der unbestimmte Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) legal definiert. Danach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Randnummer 57 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes stark bereichsspezifisch unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelungen und Regelungszwecke der einzelnen Bücher des SGB zu interpretieren und daher um eine dem Gesetz zunächst nicht zu entnehmende rechtliche Komponente erweitert worden (sog. Einfärbungslehre). Danach können Entscheidungen und Begriffsbestimmungen zum gewöhnlichen Aufenthalt, die aus anderen Gesetzen stammen oder sich auf andersgeartete Materien beziehen, nur mit einer gewissen Zurückhaltung auf weitere Sachgebiete übertragen werden. So ist die Frage, wann ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, vom BSG ungeachtet der vereinheitlichenden Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I für den Bereich verschiedener Sozialgesetze unterschiedlich beantwortet worden (vgl. bspw. BSG Urt. v. 27. Januar 1994 - 5 RJ 16/93 - mit Anführung der Fallgruppen; zitiert nach Juris). Für den hier einschlägigen Bereich der Grundsicherung hat das BSG mit Urteil vom 16.05.2007 (B 11 b AS 37/06 R Rn. 22 nach Juris) entschieden, dass Ausländer nur dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Deutschland haben, wenn sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der den persönlichen Aufenthalt zulässt. Hieran hat auch die Neufassung von § 7 Abs. 1 SGB II ab dem 01.04.2006, die auf den oben genannten Fall des BSG noch keine Anwendung fand, nichts geändert. Randnummer 58 Nach der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28. Juni 2011, - L 19 AS 317/11 B ER -, zitiert nach Juris), der sich die erkennende Kammer anschließt, liegt es vor dem oben dargestellten Hintergrund nahe, den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts bei der Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II bereichsspezifisch dahin auszulegen, dass ein prognostisch auf Dauer gesicherter Aufenthalt zu fordern ist, der ein Erreichen des Regelungszieles des SGB II - Beseitigung von Bedürftigkeit durch Aufnahme einer Tätigkeit mit existenzsichernden Ertrag (vgl. § 1 Abs. 1 SGB II) - ungefährdet erscheinen lässt. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus den der obigen Definition zu entnehmenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes. Insoweit hat das BSG bereits entschieden, dass „maßgebend für die Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ein zeitliches Element ("nicht nur vorübergehend"), der Wille der Person als subjektives Element und die objektiven Gegebenheiten ("unter Umständen") mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen sind, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes erfordern, nicht jedoch eine Lückenlosigkeit." (vgl. BSG, Urt. v. 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R - m. w. N., zitiert nach Juris). Die erkennende Kammer schließt sich dieser überzeugenden Darlegung der erforderlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an und erachtet diese Voraussetzungen gerade im Bereich des SGB II als steuerfinanzierte Leistung zur Sicherung des Existenzminimums und zur Eingliederung in den nationalen Arbeitsmarkt für unerlässlich. Denn nur für den Fall, dass - unabhängig von der Nationalität des Betroffenen - die Ziele des SGB II überhaupt auf Dauer sichergestellt werden können, ist der Einsatz von Steuermitteln insbesondere bei der Eingliederung in Arbeit zu rechtfertigen. Letzteres setzt - von wenigen Ausnahmen abgesehen - jedoch voraus, dass der Betroffene erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II ist, so dass es geboten erscheint, das Erfordernis eines derzeit gegebenen und prognostisch auf Dauer zu erwartenden rechtmäßigen Aufenthalts auch auf die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums auszudehnen. Voraussetzung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist daher, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet besteht und zu erwarten ist, dass dieser zukünftig bestehen bleibt. Dies gilt dann jedoch unabhängig von der Nationalität, da beispielsweise auch bei einem Deutschen, bei dem die Gefahr der Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht oder der Wille zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit zu erkennen ist (vgl. §§ 17 ff Staatsangehörigkeitsgesetz), ein gewöhnlicher Aufenthalt ausgeschlossen sein kann. Randnummer 59 Diese Voraussetzung eines prognostisch zu erwartenden Aufenthaltsrechts für eine die Eingliederung in den Arbeitsmarkt rechtfertigte Dauer erfüllen die Antragsteller jedoch nicht. Die Antragsteller verfügen nicht über ein nationales Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -). Denn ein solches Recht würde nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels bedürfen, welcher bei den Antragstellern weder in Form einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis noch in Form einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG vorliegt (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Randnummer 60 Die Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, dass sie aufgrund europarechtlicher Vorschriften freizügigkeitsberechtigt wären, was ihnen ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte. Ein solches Recht ergibt sich für die Zeit nach der Antragstellung bei Gericht (und damit für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nach der Einreise der Antragsteller) nicht aus Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie - UnionsRL -). Randnummer 61 Nach Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Randnummer 62 Nach Art. 7 Abs. 1 UnionsRL hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Randnummer 63
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.