Leitsatz Auch ohne Erweiterung der tatbestandlichen Voraussetzungen bedarf es für eine positive Prognose der Dauerhaftigkeit eines Aufenthaltes im Bundesgebiet eines rechtmäßigen Aufenthaltes. Europarechtliche Vorschriften stehen dem Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts im Rahmen der prognostischen Betrachtung der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts als Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht entgegen. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 4. April 2014, L 9 AS 804/13 B ER Tenor Der Antrag Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragsteller begehren die Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 2 Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die miteinander verheirateten Eltern der 2006 und 2009 geborenen Antragsteller zu 3. und 4. Randnummer 3 Die Antragstellerin zu 1. ist bulgarische Staatsangehörige. Der Antragsteller zu 2. ist türkischer Staatsangehöriger. Die Antragsteller zu 3. und 4. besitzen nach dem Vortrag der Antragsteller sowohl die bulgarische, als auch die türkische Staatsangehörigkeit. Randnummer 4 Nach ihrem eigenen Vortrag reisten die Antragstellerin zu 1. und die Antragsteller zu 3. und 4. gemeinsam von Bulgarien kommend im April 2010 nach Deutschland ein. Der Antragsteller zu 2. sei einen Monat später eingereist. Die Antragsteller hätten zunächst ihren Wohnsitz in Berlin genommen und seien dort bei einem Bekannten des Antragstellers zu 2. in der C-Straße untergekommen, ohne dafür Unterkunftskosten zahlen zu müssen. Vor der Einreise in das Bundesgebiet hätten sich die Antragsteller einen Betrag in Höhe von etwa 6.500,00 € zusammengespart, um ein neues Leben in Deutschland zu beginnen. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes hätten sie noch Beträge in Höhe von 2.000,00 € und 1.500,00 € von zwei Brüdern des Antragstellers zu 2. aus der Türkei erhalten. Randnummer 5 Im Oktober 2011 seien die Antragsteller nach A-Stadt gezogen. Sie hätten zunächst unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt eine Dachgeschosswohnung, zwei Monate später im gleichen Haus eine 65 m² große Zweizimmerwohnung angemietet. Die Miete für zwei Monate in Höhe von insgesamt 900,00 € hätten die Antragsteller gezahlt, den weiteren Mietzins seien sie schuldig geblieben. Zum Zeitpunkt des Umzuges nach A-Stadt sei von dem zur Verfügung gestellten Geld noch ein Betrag von 1.500,00 € übrig gewesen. Hiervon seien die zwei Monatsmieten gezahlt worden, der Rest sei zusammen mit dem bewilligten Kindergeld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet worden. Teilweise hätten die Antragsteller auch Lebensmittel durch die R. Tafel erhalten. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 16. Januar 2012 wurde für die Antragsteller zu 3. und 4. Kindergeld in Höhe von jeweils 184,00 € monatlich für die Zeit ab November 2000 bewilligt. Den Antragstellern wurde insoweit ein Betrag von 1.104,00 € nachgezahlt. In den Folgemonaten erhielten die Antragsteller sodann jeweils Kindergeld in Höhe von 368,00 € ausbezahlt. Randnummer 7 Die Antragstellerin zu 1. ist Inhaberin eines Kontos bei der X. Bank. Beim Antragsgegner wurden im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Kontoauszüge vorgelegt, die den Abrechnungszeitraum 27. Oktober 2011 bis 10. Februar 2012 betreffen. Neben einer Einzahlung in Höhe von 20,00 € sind darauf lediglich die bereits benannten Beträge der Familienkasse eingegangen, die unmittelbar danach wieder abgehoben wurden. Randnummer 8 Am 18. Januar 2012 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen der Antragstellung gaben sie unter anderem an, neben dem Kindergeld über kein weiteres Einkommen zu verfügen. Des Weiteren gaben sie an, über keinerlei Vermögen zu verfügen. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 5. März 2012 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab. Zur Begründung wurde insoweit angegeben, dass die Antragsteller wegen des Aufenthaltes zum alleinigen Zweck der Arbeitssuche einem Leistungsausschluss unterlägen. Randnummer 10 Den hiergegen am 8. März 2012 erhobenen Widerspruch begründen die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhielten, über keine Einkünfte verfügten und bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet seien. Randnummer 11 Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legten die Antragsteller weitere Unterlagen vor, u.a. die Kopie eines Antrages auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU sowie Kopien von Eintragungen im Pass des Antragstellers zu 2., aus welchen sich diverse Ein- und Ausreisestempel verschiedener Länder ergaben. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2013 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragsteller gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. März 2012 zurück. Dies begründete der Antragsgegner über den Ausgangsbescheid hinaus damit, dass bei den Antragstellern schon die Hilfebedürftigkeit fragwürdig sei. Trotz der von den Antragstellern dargestellten schlechten finanziellen Situation sei es dem Antragsteller zu 2. möglich gewesen, mehrfach in die Türkei zu reisen. Jedenfalls unterlägen die Antragsteller jedoch einem „Anwendungsausschluss“ nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II. Randnummer 13 Hiergegen erhoben die Antragsteller am 31. Januar 2013 Klage beim erkennenden Gericht, welche unter dem Aktenzeichen S 16 AS 77/13 anhängig ist. Randnummer 14 Am 24. Juni 2013 haben die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten den hiesigen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt. Randnummer 15 Die Antragsteller tragen insoweit über die Begründung im Widerspruchsverfahren hinaus und unter nochmaliger Bestätigung ihrer finanziellen Situation im Wesentlichen vor, der Antragsteller zu 2. sei lediglich in den Monaten März, April und Mai 2012 in Bulgarien und in der Türkei gewesen. Es habe allerdings nur eine Hin- und eine Rückreise gegeben. Im Übrigen sei der Bescheid des Antragsgegners vom 5. März 2012 rechtswidrig, weil der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II bei europarechtkonformer Auslegung nicht zur Anwendung kommen dürfe, da dies dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 i.V.m. Art 70 VO(EG) 883/2004 widerspräche. Randnummer 16 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und auszuzahlen. Randnummer 17 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abzulehnen. Randnummer 18 Der Antragsgegner beruft sich zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen darauf, dass bei den Antragstellern schon ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorläge. Randnummer 19 Auf Aufforderung des Gerichts haben die Antragsteller eine komplette Kopie des Passes des Antragstellers zu 2. vorgelegt. Randnummer 20 Das Gericht hat im Verfahren S 16 AS 77/13 der Antragsteller die Behördenakte der Ausländerbehörde der Stadt R. beigezogen. Darüber hinaus hat das Gericht bei der Ausländerbehörde der Stadt R. angefragt, ob ein ausländerrechtliches Verwaltungsverfahren dort anhängig sei. Nachdem dies zunächst verneint wurde, teilte die Ausländerbehörde der Stadt R. mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 mit, dass die Ausländerbehörde eine Überprüfung dahingehend anstelle, ob die Antragsteller als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bzw. als Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers anzusehen seien. Eine entsprechende Anhörung nach § 28 HVwVfG sei in die Wege geleitet worden. Die Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte des Antragsgegners (ein Band) und Ausländerbehörde der Stadt R. (ein Band) sowie der Gerichtsakte im Verfahren S 16 AS 77/13 Bezug genommen. Diese wurden zur Entscheidung herangezogen. Randnummer 22 II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 23 Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiellrechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, weil das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für die Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, voraus. Sowohl Anordnungsgrund, wie auch Anordnungsanspruch haben die Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Randnummer 24 Die Kammer ist im Falle der Antragsteller schon nicht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes überzeugt, da es insoweit an einer hinreichenden Glaubhaftmachung fehlt. Die Kammer ist nicht mit der gebotenen hinreichenden Sicherheit davon überzeugt, dass für die Antragsteller ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsteller die im Bereich des SGB II für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und hierbei für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu fordernde Mittellosigkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts hinreichend glaubhaft gemacht haben. Die Antragsteller haben insoweit vorgetragen, mit Ersparnissen in Höhe von 6.500,00 € eingereist zu sein und bisher davon sowie von weiteren Unterstützungszahlungen der Brüder des Antragstellers zu 2. in Höhe von 3.500,00 € gelebt zu haben. Hinzu käme lediglich noch das Kindergeld in Höhe von 368,00 € monatlich seit November 2011 sowie durch das Sammeln von Pfandflaschen erzieltes Einkommen in Höhe von etwa 80,00 bis 90,00 € monatlich. Legt man diese Angaben zu Grunde und berücksichtigt dabei, dass die Antragsteller zu 1., 3. und 4. im April 2010 eingereist sind und der Antragsteller zu 2. einen Monat später nachgereist ist, bedeutet dies, dass die Antragsteller mit dem Gesamtbetrag von 10.000,00 € zuzüglich der ergänzenden Einnahmen bis zur Antragstellung bei Gericht und damit über einen (zu Gunsten der Antragsteller gerundeten) Zeitraum von 36 Monaten hinweg zurechtgekommen sind. Zieht man hierbei die nach Angaben der Antragsteller gezahlten 900,00 € für die Miete der Wohnung in A-Stadt ab, verbleibt zur Sicherung des Lebensunterhaltes noch ein Betrag von 9.100,00 € zuzüglich der oben dargestellten weiteren Einnahmen. Den Antragstellern verblieb damit ein monatlicher Betrag von 252,78 €. Hierzu kommen ab November 2011 pro Monat 368,00 € an Kindergeld. Zu Gunsten der Antragsteller rechnet die Kammer weiterhin einen Betrag von 80,00 € Einkommen aus dem Sammeln von Pfandflaschen hinzu, obwohl es hierfür an jeglichem Nachweis fehlt. Den Antragstellern stand damit rechnerisch für den oben genannten Zeitraum monatlich ein Betrag von allenfalls 700,00 € zur Verfügung, pro Person mithin ein Betrag von 175,20 €. Hiervon musste der gesamte Lebensunterhalt der Familie der Antragsteller gesichert werden. Auch wenn man einmal davon ausgeht, dass gewisse Verbrauchspositionen der Antragsteller, wie beispielsweise Strom, Wasser und Abwasser von diesen nicht gezahlt wurden, erscheint es doch zweifelhaft, dass es den Antragstellern möglich war, allein von diesen Mitteln über den oben genannten Zeitraum den Lebensunterhalt zu decken. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass der Bedarf zur Sicherung des Existenzminimums ohne den auf die Unterkunft entfallenden Bedarf für die Antragsteller nach dem SGB II 1.169,00 € monatlich betragen hätte, wie der Bevollmächtigte der Antragsteller richtig vorgetragen hat. Allein hiervon wäre bei der oben dargestellten rechnerischen Betrachtung monatlich ein Betrag von 469,00 € ungedeckt gewesen. Diese rechnerische Betrachtung lässt jedoch unberücksichtigt, dass die oben in die Berechnung eingestellten Mittel nach der Überzeugung der Kammer den Antragstellern nicht gleichmäßig über den gesamten Zeitraum und nicht in voller Höhe zur Verfügung gestanden haben können. Ersteres ergibt sich daraus, dass den Antragstellern Kindergeld eben erst ab November 2011 bewilligt wurde, dessen Auszahlung sogar erst ab Januar 2012 erfolgte. Die Antragsteller waren damit - ihren Vortrag als wahr unterstellt - genötigt, dem von Ihnen angegebenen Geldbetrag in Höhe von 10.000,00 € in der Zeit der vor, also über einen Zeitraum von 21 Monaten hinweg bis zur Antragstellung bei Gericht, insgesamt zur Deckung des Lebensunterhaltes zu verwenden. Dass dies so gewesen ist, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Gericht, wonach ihnen zum Zeitpunkt des Umzuges nach A-Stadt nur noch 1.500,00 € zur Verfügung standen. Legt man diesen Vortrag einmal zu Grunde, ergibt sich daraus, dass die Antragsteller bis dahin monatlich durchschnittlich etwa 475,00 € zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verwendet haben. In der Folgezeit - erneut den Vortrag der Antragsteller als wahr unterstellt – die Antragsteller hatten für die restlichen 18 Monate bis zur Antragstellung bei Gericht 600,00 € zur Verfügung, da von den verbleibenden 1.500,00 € zunächst 900,00 an Miete gezahlt wurden. Die Antragsteller hatten damit rechnerisch 32,34 € monatlich zur Deckung ihres Lebensunterhaltes zuzüglich 368,00 € Kindergeld und 80,00 € weitere Einnahmen, insgesamt also rund 481,00 € zur Verfügung. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, ob es den Antragstellern tatsächlich gelungen ist, mit diesen geringen Einnahmen bzw. Vermögen den Lebensunterhalt selbst auf unterstem Niveau für vier Personen über den langen Zeitraum bis zur Antragstellung bei Gericht zu sichern. Es drängt sich hier vielmehr der Verdacht auf, dass die Antragsteller über weitere Einnahmen verfügten und gegebenenfalls auch verfügen, die sie bisher gegenüber dem Gericht verschweigen. Dieser Verdacht wird noch dadurch verstärkt, dass den Antragstellern die behaupteten Geldmittel in Höhe von 10.000,00 € eben nicht insgesamt zur Verfügung standen. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Vortrag der Antragsteller hinsichtlich der Reisen des Antragstellers zu 2. nach Bulgarien und in sein Heimatland. Diese Reisen dürften in Summe mehrere hundert Euro gekostet haben, die den Antragstellern sodann nicht mehr zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung standen. Auch musste der Antragsteller während dieser Reisen seinen Lebensunterhalt sichern, was für eine Einzelperson gerade auf Reisen regelmäßig nicht so kostengünstig möglich ist, wie im Verbund mit der Familie. Insoweit kommt hinzu, dass der von den Antragstellern vorgetragene Zweck für die Reise des Antragstellers zu 2. nach Bulgarien (Verlängerung des dortigen nationalen Aufenthaltstitels) von der Dringlichkeit her nicht nachvollziehbar ist, da diese hier in Deutschland zum gleichen Zeitpunkt über eine Aufenthaltsmöglichkeit als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin verfügte, welches völlig unabhängig vom Bestehen eines nationalrechtlich geregelten Aufenthaltsrecht in Bulgarien bestand. Hinzu kommt, dass auch die Beschaffung dieses nationalrechtlichen Aufenthaltstitels erneut mit der Zahlung von Gebühren verbunden sein dürfte, was die zur Verfügung stehenden Finanzmittel der Antragsteller weiter reduziert haben dürfte. Auch die vorgetragenen mehrfachen Ein- und Ausreisen in das und aus dem Heimatland des Antragstellers zu 2. haben sicherlich dazu beigetragen, die vorhandenen Finanzmittel zu reduzieren. Randnummer 25 Auch der Umzug von Bulgarien nach Deutschland muss mit Kosten für die Antragsteller verbunden gewesen sein, wie ebenfalls der Umzug von Berlin nach A-Stadt. Randnummer 26 Insgesamt erscheint bei der sich derzeit darstellenden Sachlage die Einkommens- und Vermögenssituation der Antragsteller als ungeklärt. Den Antragstellern dürften Monat für Monat mehr als 400,00 € oder sogar mehr als 800,00 € zur Sicherung des Existenzminimums gefehlt haben. Diese Darstellung der finanziellen Situation der Antragsteller erscheint dem Gericht daher insgesamt nicht glaubhaft. Dabei verkennt die Kammer die Sparbemühungen der Antragsteller ebenso wenig wie den Umstand, dass die angespannte finanzielle Situation offensichtlich dazu geführt hat, dass diese sehr sparsam gelebt haben dürften und dass sie nunmehr in einer Notunterkunft untergebracht sind. Dennoch ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Antragsteller in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt bestritten haben und wie sie ihn aktuell bestreiten. Randnummer 27 Über die insoweit fehlende Glaubhaftmachung kann sich das Gericht im vorliegenden Fall aufgrund der teilweise grundlegenden Ungereimtheiten im Vortrag auch nicht im Rahmen einer Folgenabwägung (vgl. hierzu HessLSG, Beschl. v. 14. Juli 2011 - L 7 AS 107/11 B ER - m.w.N., insbesondere zur Rechtsprechung des BVerfG, zitiert nach juris) hinwegsetzen. Dies ergibt sich zum einen aus dem in Summe wenig nachvollziehbarer Vortrag der Antragsteller zu deren Einkommenssituation und zum anderen daraus, dass diese auch - wie noch weiter auszuführen ist – auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben. Randnummer 28 Unabhängig davon haben die Antragsteller auch einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gegenüber dem Antragsgegner - und damit einen Anordnungsanspruch - nicht glaubhaft gemacht. Die von den Antragstellern begehrten Leistungen nach dem SGB II finden ihre Anspruchsgrundlage in §§ 7 ff., 19 ff. SGB II. Hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners von Relevanz sind insoweit die Vorschriften der §§ 7, 9 SGB II. Die Antragsteller haben insoweit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 und 4 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 29 Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig sind (Nr. 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Insoweit hat das Gericht am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 SGB II jedenfalls hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. keine Zweifel, zumal der Gesetzgeber mit der Rechtsänderung in § 8 Abs. 2 SGB II klargestellt hat, dass die Antragsteller jedenfalls deshalb als erwerbsfähig anzusehen sind, weil die rechtstheoretische Möglichkeit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung bei ihnen gegeben ist. Die Antragsteller zu 3. und 4. erfüllen die Voraussetzungen der zuvor genannten Vorschriften zwar nicht, hätten jedoch insoweit einen Anspruch auf Sozialgeld, wenn Sie mit den Antragstellern zu 1. und 2. eine Bedarfsgemeinschaft bilden würden, so dass es darauf nicht ankommt (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II). Randnummer 30 Schon nicht mehr hinreichend glaubhaft gemacht ist die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II, da die Antragsteller ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen haben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. An dieser Hilfebedürftigkeit bestehen nach Auffassung des Gerichts, wie die obigen Ausführungen zum Anordnungsgrund deutlich zeigen, erhebliche Zweifel. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Gegensatz zur Feststellung des Anordnungsgrundes die Vermögensfreibeträge des § 12 SGB II, zu berücksichtigen sind. Die oben dargestellte Tatsachensituation lässt nach Auffassung der Kammer nicht darauf schließen, dass bei den Antragstellern Vermögen vorhanden ist, welches die Freibeträge übersteigt. Völlig unklar ist für die Kammer insoweit vielmehr, wie sich die Einkommenssituation der Antragsteller gestaltet. Wie oben bereits ausgeführt, fehlt es insoweit an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Randnummer 31 Darüber hinaus haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II). Der unbestimmte Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) legal definiert. Danach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Randnummer 32 Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes soll dieser Begriff in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen sein. Entscheidend sei nach dieser Rechtsprechung, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft sei ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen sei. Mit einem Abstellen auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik soll - auch im Sinne einer Missbrauchsabwehr - ausgeschlossen werden, dass ein Wohnsitz zur Erlangung von Sozialleistungen im Wesentlichen nur formal begründet, dieser jedoch tatsächlich weder genutzt noch beibehalten werden soll (vgl. BSG, Urt. v. 30. Januar 2013, - B 4 AS 54/12 R -, zitiert nach Juris). Eine weitere „Verrechtlichung“ des übergreifend geltenden Begriffs des gewöhnlichen Aufenthaltes sei nach dieser Rechtsprechung ausgeschlossen. Mit seiner Entscheidung wollte der 4. Senat des BSG insbesondere die frühere Rechtsprechung zur sogenannten „Einfärbungslehre“ aufgeht. Randnummer 33 Die Kammer lässt es dahinstehen, ob dieser Auffassung mit der Begründung des BSG insgesamt gefolgt werden kann, da es auch dann dabei bleibt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach Auffassung der Kammer nur bejaht werden kann, wenn die schon früher aufgestellten Definitionsmerkmale bejaht werden können. Insoweit hat das BSG bereits entschieden, dass „maßgebend für die Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ein zeitliches Element ("nicht nur vorübergehend"), der Wille der Person als subjektives Element und die objektiven Gegebenheiten ("unter Umständen") mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen sind, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes erfordern, nicht jedoch eine Lückenlosigkeit." (vgl. BSG, Urt. v. 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R - m. w. N., zitiert nach Juris). Diese Rechtsprechung. des 14. Senats steht nach Auffassung der Kammer nicht im Widerspruch zur neuesten Rechtsprechung des 4. Senats, da beide Senate damit einen Schwerpunkt auf die tatsächlichen Gegebenheiten legen. Die erkennende Kammer schließt sich dieser überzeugenden Darlegung des 14. Senates zu den erforderlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an und erachtet diese auch weiterhin für maßgeblich. Randnummer 34 Die Voraussetzung eines prognostisch zu erwartenden auf Dauer angelegten Aufenthaltes erfüllen die Antragsteller jedoch nicht, da nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer, wie auch während des gesamten hier anhängigen Verfahrens nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Antragsteller hier unter objektiven Umständen aufhalten, die den Schluss zulassen, dass diese sich auch zukünftig dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten können. Die Antragsteller verfügen nicht über ein nationales Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -). Denn ein solches Recht würde nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels bedürfen, welcher bei den Antragstellern weder in Form einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis noch in Form einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG vorliegt (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Darüber hinaus würde die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels neben eines entsprechenden Antrages (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel voraussetzen, dass der Lebensunterhalt der Antragsteller gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 AufenthG nicht der Fall, wenn der Lebensunterhalt der Antragsteller nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, zu denen jedenfalls auch die Leistung nach dem SGB II zählen, sichergestellt ist. Mit den Regelungen der §§ 4 und 5 AufenthG, wie auch die Vorschrift des § 81 Abs. 1 AufenthG hat sich das BSG in der oben zitierten Entscheidung vom 30. Januar 2013 nicht befasst. Nach Auffassung der Kammer kann jedoch ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG nur dann bejaht werden, wenn auch die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift erfüllt sind. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 AufenthG, der klarstellt, dass eine rechtmäßige Einreise und ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet für Ausländer nur möglich ist, wenn diese über einen Aufenthaltstitel verfügen, mithin der Aufenthaltstitel mittels Verwaltungsakt erteilt wurde. Dies wiederum kann nur erfolgen, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels beantragt wurde und auch die Allgemeinerteilungsvoraussetzung des § 5 AufenthG vorliegen. Auf den Umstand, dass sich die Antragsteller im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG nicht auf einen bestimmten anerkannten Aufenthaltszweck zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berufen können, kommt es damit schon nicht mehr an. Randnummer 35 Die Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, dass sie aufgrund europarechtlicher Vorschriften freizügigkeitsberechtigt wären, was ihnen ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte. Ein solches Recht ergibt sich für die Zeit nach der Antragstellung bei Gericht nicht aus Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie - UnionsRL -). Randnummer 36 Nach Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Randnummer 37 Nach Art. 7 Abs. 1 UnionsRL hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Randnummer 38
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