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SG Darmstadt 14. Kammer S 14 R 478/11 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 10. Oktober 2017, L 2 R 117/15 nachgehend BSG, 21. Dezember 2017, B 13 R 355/17 B Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einan

§ 1246Nr.

17 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82 =

§ 1246Nr.

104) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus fällt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79 =

§ 1246Nr.

75; BSG, Urteil vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80 =

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90). Derart gravierende Einschränkungen liegen bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht vor. Ob die betreffenden Arbeitsplätze frei waren oder besetzt, ist für die Gewährung von Erwerbsminderungsrenten unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit von Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nicht nachweislich auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich gesunken ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für sie offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der so genannten konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1976 (Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 =

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13) kann bei noch im zeitlichem Umfang von zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Februar 1980, 1 RJ 32/79 - veröffentlicht in juris). Beides trifft auf den Kläger nicht zu. Es ist insbesondere nicht nachgewiesen, dass seine Wegefähigkeit rentenrelevant eingeschränkt sein könnte. Dem steht schon die Feststellung des Sachverständigen Dr. med. K. entgegen, der das Vorliegen einer für die Erwerbsfähigkeit relevanten Einschränkung der Gehstrecke ausdrücklich verneint. Soweit der Kläger meint, dass die Angaben des Sachverständigen Dr. med. K. widersprüchlich seien und Dr. med. N. eine Laufstrecke von nur 260 Meter festgestellt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die von Dr. med. N. bescheinigte Laufstrecke bezog sich auf eine 12 %-ige Steigung bei einer Geschwindigkeit von 3,5 km/h. Zudem hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. L. angegeben, einen bis eineinhalb Kilometer in 45 Minuten zurücklegen zu können. Mit Blick darauf kann die Richtigkeit der Einschätzung, dass beim Kläger keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, die sich auf die Wegefähigkeit negativ auswirken könnten, nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Annahme einer rentenrelevanten Einschränkung der Wegefähigkeit verbietet sich im Übrigen auch deshalb, weil der Kläger einen Führerschein besitzt und selbst Auto fährt. Nach alledem ist der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI. Der heute 56-jährige Kläger hat des Weiteren auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 SGB VI liegen nicht vor, weil nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger berufsunfähig ist. Dabei kann offen bleiben, ob - wie die Beklagte im Anschluss an das Rentengutachten des Sozialmediziners D. vom
  2. August 2010 meint - der Kläger der zuletzt von ihm ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter am PC noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich nachgehen kann. Denn selbst wenn das nicht der Fall wäre, ist der Kläger mit dem vorstehend beschriebenen gesundheitlichen Restleistungsvermögen nicht berufsunfähig, weil er aufgrund seines beruflichen Werdeganges allenfalls dem unteren Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen ist und er damit subjektiv zumutbar auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden kann. Der Kläger genießt somit keinen besonderen Berufsschutz, so dass sich in seinem Falle die Benennung eines konkreten Berufs zur Abwendung von Berufsunfähigkeit erübrigt. Der Kläger kann daher sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die er gesundheitlich noch in der Lage ist zu verrichten. Damit ist vorliegend eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB VI offenkundig nicht gegen. Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019978

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