gehend Hessisches Landessozialgericht,
1 Nr. 2 BEEG auf das Elterngeld anzurechnen seien.
3 S. 1 BEEG habe der Beklagte deshalb bei der Berechnung des Elterngeldes den Zeitraum des Mutterschutzes als Elterngeld-Bezugszeitraum für beide Zwillinge angesehen. Auf dieser Grundlage sei ein Elterngeld für beide Kinder von insgesamt 41.469,32 € festgesetzt worden. Im Vergleich zu Eltern ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder eben vergleichbarer Leistungen seien der Kläger und seine Ehefrau um 19.037,56 € schlechter gestellt.
Abzug der beamtenrechtlichen Bezüge seiner Ehefrau während des Mutterschutzes in Höhe von 11.202,87 € verbleibe eine Differenz von 7.834,69 €. Diese Schlechterstellung von Mehrlingseltern mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen gegenüber Mehrlingseltern ohne einen solchen Anspruch sei aus Sicht des Klägers mit dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Deshalb rügt er die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG bei Mehrlingsgeburten. Es gäbe keinen sachlichen Grund, dass bei Mehrlingsgeburten der Bezugszeitraum des Mutterschaftsgeldes bzw. von vergleichbaren Leistungen zu einem Verbrauch von Elterngeldmonaten bei allen Mehrlingskindern führen solle, weil die Bezüge unabhängig von der Anzahl der Kinder bei der Geburt seien. Der Kläger ist der Auffassung, dass bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG bei Mehrlingsgeburten diese Vorschrift nur bedeuten könne, dass es ausreichend sei, wenn der betreffende Elternteil wenigstens für eines der Kinder Elterngeld beziehe. Für die weiteren Kinder müsse den Eltern weiterhin die freie Entscheidung bleiben, wie sie die Elterngeldmonate untereinander aufteilen möchten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Elterngeld vollumfänglich in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er macht geltend, mit den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Juni 2013 sei bei Zwillingsgeburten ein eigenständiger Elterngeldanspruch für jeden Elternteil festgestellt worden, somit doppeltes Elterngeld bei Zwillingen. Bei der Berechnung des kindbezogenen Elterngeldanspruchs seien die Rechtsvorschriften des BEEG folglich bei jedem Zwilling in gleicher Weise anzuwenden.
1 Nr. 3 BEEG seien die Dienstbezüge
beamtenrechtlichen Vorschriften von Geburt bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist am
3 S. 2 BEEG würden Monate des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder beamtenrechtlichen Bezügen als verbrauchte Monate des Gesamtanspruches eines Elternteils gelten. Bis zu den o.g. Entscheidungen des BSG habe nur ein einheitlicher Elterngeldanspruch bei Zwillingsgeburten bestanden, sodass die Anwendung dieser Rechtsvorschriften bei jedem Zwillingskind gerechtfertigt und
vollziehbar erscheine. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom
den gesetzlichen Bestimmungen der Ehefrau des Klägers zuzurechnen sind. Dies folgt aus § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG a.F.,
dem Lebensmonate des Kindes, in denen ein Elternteil
1 Nr. 1-3 BEEG anzurechnende Einnahmen zustehen, als Monate gelten, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht. Diese Monate sind daher der freien Aufteilung
2 Satz 4 BEEG entzogen. Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Klägers bis zum 25. Juni 2014 beamtenrechtliche Bezüge bezogen und damit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BEEG anzurechnende Bezüge gehabt.
1 Nr. 1 BEEG wird Mutterschaftsgeld auf das zustehende Elterngeld angerechnet. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BEEG gilt dies auch für Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person
beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen. Damit sind diese Leistungen kraft Gesetzes
1 BEEG zwingend auf den der Berechtigten zustehenden Elterngeldanspruch
Die Anrechnungsvorschrift des § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 BEEG dient der Ausgestaltung des Systems familienrechtlicher Förderleistungen. Aufgrund der Vielfalt familienrechtlicher Leistungen bedarf das Verhältnis dieser Leistungen zueinander bzw. die Anrechnung verschiedener zweckidentischer Leistungen einer ausdifferenzierten Regelung, insbesondere deshalb, um Doppelleistungen zu vermeiden. In der Begründung zum Entwurf des § 3 BEEG heißt es ausdrücklich (vgl. BT-Drucks 16/1889, S. 22): "Absatz 1 betrifft das Verhältnis von Elterngeld und Mutterschaftsleistungen ... Diese Leistungen und das Elterngeld dienen insoweit dem gleichen Zweck, als sie für den gleichen Leistungszeitraum aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen. Sie können deshalb nicht nebeneinander gewährt werden. Der Zweck des Elterngeldes, Eltern individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie
einer Geburt die Betreuung ihres Kindes übernehmen, ist im Falle gezahlter Mutterschaftsleistungen bereits erfüllt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen sind für den beschränkten Zeitraum und den eingeschränkten Berechtigtenkreis auch wegen des grundsätzlich weitergehenden Umfangs als vorrangige Leistung gegenüber dem Elterngeld anzusehen und deshalb auf das Elterngeld anzurechnen." Die Gesetzesmaterialien zu § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG a.F. machen deutlich, dass sich die Anrechnung der Zeiten des Bezuges von Leistungen
1 BEEG auch auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes auswirkt, mit der Folge, dass die betreffenden Monate "als verbraucht gelten". Die Anrechnungsregelung dient dazu, zweckidentische Doppelleitungen für zeitlich kongruente Bezugszeiträume zu vermeiden. Denn beim Mutterschaftsgeld, wie auch bei den entsprechenden beamtenrechtlichen Leistungen handelt es sich um Erwerbs(ersatz)einkommen
1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 SGB IV. Mit der Anrechnung verdrängen die vorrangigen Leistungen das Elterngeld, soweit sie für denselben Bezugszeitraum zu erbringen sind. Eine zeitgleiche Zahlung von Elterngeld und Mutterschaftsgeld bzw. vergleichbaren Leistungen wollte der Gesetzgeber eindeutig ausschließen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012, B 10 EG 19/11 R -, m.w.N., in juris). Auch wenn der sechswöchige Anspruchszeitrum des Mutterschaftsgeldes (bzw. wie hier, vergleichbarer Leistungen) vor der Geburt wegen vorzeitiger Entbindung nicht ausgeschöpft werden konnte und sich dadurch der Anspruchszeitraum
der Geburt wie bei der Ehefrau des Klägers - entsprechend verlängert, gilt die Anrechnungsvorschrift (vgl. BSG, Urteil vom
das Verhältnis von Elterngeld und Mutterschaftsleistungen umfassend. Mutterschaftsleistungen und Elterngeld dienen dem gleichen Zweck, sie sollen aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen. Deshalb können sie nicht nebeneinander gewährt werden. An dieser Zielsetzung des Elterngeldes ändert sich nichts wesentlich dadurch, dass das Elterngeld bei Mehrlingsgeburt die damit verbundene besondere Belastung der Eltern mit einem Erhöhungsbetrag berücksichtigt. Das BSG hat in der Entscheidung vom
beamtenrechtlichen Vorschriften für die Zeit des Beschäftigungsverbotes Dienstbezüge zugestanden haben. Dabei komme es im Rahmen des § 4 Abs. 3 S. 1 BEEG a.F. nicht darauf an, ob die Ehefrau für die betreffenden Lebensmonate des Kindes tatsächlich Elterngeld beansprucht habe, vielmehr reiche die insoweit bestehende Anspruchsberechtigung aus. Die im Fall des BSG entschiedene Situation ist vergleichbar mit dem hier zu entscheidenden Fall.
1 S. 4 BEEG erfolgt zwar eine taggenaue Anrechnung der Leistungen bei Mutterschaft auf das Elterngeld, die Zuordnung von Monaten
3 S. 2 BEEG a.F. richtet sich jedoch
dem Lebensmonatsprinzip, betrifft also ganze Lebensmonate des Kindes, sodass der Beklagte zutreffend die ersten fünf Lebensmonate bei der Ehefrau des Klägers berücksichtigt hat. Das BSG hat im Urteil vom 27. Juni 2013 ausdrücklich ausgeführt, dass der Gesetzgeber für Mehrlinge insoweit keine abweichende Regelung getroffen habe. Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG a.F. bei Mehrlingsgeburten in Frage stellt und eine Schlechterstellung gegenüber Mehrlingseltern ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen rügt, vermag er auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Insbesondere ist das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr des Bundesverfassungsgerichts <BVerfG> seit BVerfGE 55, 72, 88). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Dabei legt das BVerfG je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (vgl. zusammenfassend BVerfGE 88,87, 96 f.). Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verwehrt. Gerade im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im Abschnitt 1 des BEEG gehören, hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012, - B 10 EG 19/11 R -, in juris), von dem hier Gebrauch gemacht worden ist. Soweit vom Kläger geltend gemacht wird, es läge eine Schlechterstellung gegenüber Mehrlingseltern ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen vor, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Unterschied durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt ist. Er beruht darauf, dass der Gesetzgeber durch die Anrechnung von Leistungen
1 S. 1 und 3 BEEG - unabhängig von den daneben bestehenden Unterschieden in der Zwecksetzung von Mutterschafts- und Elterngeldleistungen - einen Bezug von zweckidentischen Doppelleistungen für zeitlich kongruente Bezugszeiträume und damit eine Überversorgung der Elterngeldberechtigten vermeiden wollte. Dies gilt sowohl bei der Geburt von Einzelkindern, wie auch bei Mehrlingskindern. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Die Ausgestaltung des Elterngeldes und die damit regelmäßig verbundene Ungleichbehandlung von Anspruchsberechtigten mit unterschiedlichen Einkommenssituationen liegt im Rahmen des dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums. Die Anrechnung von Bezugsmonaten mit Mutterschaftsleistungen gilt für alle Berechtigten und hinsichtlich aller Kinder gleichermaßen. Eine besondere Regelung bei Zwillingen, durch Unterscheidung der Kinder und Freilassung der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen beim zweiten Kind im Fall der Elterngeldbeantragung durch Mutter und Vater, würde eine andere Vergleichsgruppe benachteiligen, nämlich die der alleinerziehenden Mütter. Insoweit hat das BSG nämlich bereits entschieden (Urteil vom 26. März 2014, a.a.O.), dass auch der Geschwister- bzw. Mehrlingserhöhungsbetrag auf die Mutterschaftsleistung anzurechnen ist und diesbezüglich weder ein Verstoß gegen Gleichheitssätze des Grundgesetzes oder unionsrechtliche Diskriminierungsverbote noch gegen das grundgesetzliche Gebot zur Förderung der Familie vorliegt. Werden hier jedoch Mutterschaftsleistungen bei zwei Kindern angerechnet, kann im Fall der Elterngeldbeantragung durch beide Elternteile nichts anderes gelten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019985
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