31). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 11). Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung (zusammenfassend zuletzt BSG in SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 = BSGE 94, 262 ff) ausführt, ist maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls die Handlungstendenz des Versicherten, nämlich ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (BSG a.a.O. unter Verweis auf BSGE 58, 76 , 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 96; SozR 3-2200 § 550 Nr. 1; SozR 3-2200 § 548 Nr. 22; BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 3; BSG Urteil vom
9 und Urteil vom
19). Ob das betriebliche Interesse wesentlich ist, beurteilt sich in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven Vorstellungen des Versicherten (BSGE 20, 215, 218 = SozR a.a.O.). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSGE 20, 215 , 219 = SozR a.a.O.;
19; Mehrtens, a.a.O.). Diese Grundsätze finden auch Anwendung, wenn der Versicherte auf einem Arbeits- oder Betriebsweg in eine Polizeikontrolle gerät. Eine wesentliche Unterbrechung des versicherten Weges zum Zwecke einer privaten Verrichtung liegt in derartigen Fällen beispielsweise dann vor, wenn der Versicherte nach einer Atemalkoholkontrolle von Polizeibeamten aufgefordert wird, zur Blutentnahme auf die nächstgelegene Polizeidienststelle mitzukommen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2007, Az. L 1 U 5087/06 und Bayrisches LSG, Urt. v. 17.11.2010, Az. L 2 U 468/09; beide zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze liegt ein Arbeitsunfall nicht vor. Grundsätzlich zählt der Heimweg des Klägers zwar zu den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Kläger diese zum Zwecke einer privaten Verrichtung unterbrochen hat. Es kann insoweit dahin stehen, ob der Kläger - wie die Beklagte meint - seinen Nachhauseweg bereits während der Fahrt mit dem C.bus vom D. Flughafen zum E. Hauptbahnhof unterbrochen hat, weil er sich gegenüber der Kontrolleurin weigerte, seine Personalien bekannt zu geben, woran die Kammer rechtliche Zweifel hegt. Denn der Kläger hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze nach der Überzeugung der Kammer, den versicherten Weg rechtlich wesentlich durch eine private Verrichtung unterbrochen, als er sich im Rahmen der polizeilichen Personenkontrolle weigerte, seine Personalien bekannt zu geben und sich durch seinen Bundespersonalausweis auszuweisen. Die Kammer legt dabei folgenden Sachverhalt zugrunde: Als der Kläger und der Zeuge I. am 20.01.2010 im C.bus während einer Fahrkartenkontrolle von der Kontrolleurin darauf hingewiesen wurden, dass sie ihrer Ansicht nach nicht über einen gültigen Fahrausweis verfügten, weigerte der Kläger sich, seinen Personalausweis vorzuzeigen und die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Die Kontrolleurin verständigte daraufhin die Polizei, welche die Personalien nach dem Aussteigen des Klägers am E. Hauptbahnhof feststellen sollte. Am Bahnhof angekommen wurde der Kläger von einem Polizeibeamten, POK J., angesprochen und aufgefordert sich auszuweisen. Der Kläger verweigerte dies jedoch und machte Ausführungen, welche nicht der Identitätsfeststellung dienten, weil er davon überzeugt war, im Besitz eines gültigen Fahrausweises gewesen zu sein. Daraufhin wurde er von POK J. zum Streifenwagen verbracht. (Auf die Frage, inwieweit seitens POK J. hierbei unmittelbarer Zwang angewendet wurde und ob dieser gerechtfertigt war, kommt es dabei für die Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalles nicht an und war von der Kammer daher auch nicht zu bewerten.) Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen I., zu dessen Aussage die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2016 die Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, den verlesenen Urkunden aus den Akten 501 Js 11974/10 PZ der Staatsanwaltschaft Darmstadt sowie den Angaben des Klägers, welche er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2016 getätigt hat, soweit diesen gefolgt werden konnte. Der Zeuge I. hat ausgesagt, beim Aussteigen aus dem Bus seien zwei Polizeibeamte anwesend gewesen, welche seine Personalien und die des Klägers aufnehmen wollten. Der Kläger habe dann, wie auch schon gegenüber der Kontrolleurin im Bus, den aktiven Part übernommen. Der Polizist habe nur den Personalausweis gewollt, der Kläger habe aber erzählen wollen, was sich im Bus zugetragen habe. Er sei mehrfach nach seinem Ausweis gefragt worden. Diese Angaben sind glaubhaft. Der Zeuge hat dargelegt, dass der Kläger mehrfach aufgefordert wurde, sich auszuweisen, diesem aber nicht nachgekommen ist. Er machte diese Angaben, obwohl er während seiner Aussage erkennbar bemüht war, das Geschehen so zu schildern, dass das Verhalten des Klägers insgesamt als adäquate, nicht aggressive Reaktion auf die Kontrollen erscheint. Die Angaben entsprechen insoweit auch seiner Aussage in den Ermittlungsverfahren (vgl. Blatt 169 der Verwaltungsakten). Sie stimmen im Übrigen auch überein mit den in Auszügen verlesenen Vermerken des POK J. und der PKin K. sowie der in Auszügen verlesenen Aussage der Zeugin L. Soweit der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung demgegenüber behauptet hat, er sei nach dem Aussteigen plötzlich von hinten gepackt und gegen den Streifenwagen geschleudert worden, steht dies im Widerspruch zu den vorgenannten Aussagen und vermag die Überzeugung der Kammer, dass sich das Geschehen so zugetragen hat, wie von der Kammer angenommen, nicht zu erschüttern. Der Zeuge I. hat, anders als der Kläger, kein Eigen- oder Selbstschutzinteresse hinsichtlich der Geschehensabläufe. Andererseits hat er keinerlei Belastungstendenzen gezeigt, sondern war dem Kläger erkennbar zugetan. Der Kläger hat insoweit im Übrigen auch selbst eingeräumt, dass sich Einblutungen im Kopf, welche nach dem streitgegenständlichen Ereignis aufgetretenen sind, auf sein Erinnerungsvermögen ausgewirkt haben könnten. Hinzu kommt, dass der Gesamtkontext für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen I. spricht. Der Umstand, dass am Hauptbahnhof in E. zwei Polizeibeamte an der Bushaltestelle standen und gezielt auf zwei Personen warteten, spricht dafür, dass die Beamten von den Kontrolleuren im Bus informiert worden waren, dass sich im Fahrzeug zwei Personen befinden, welche (nach Auffassung der Kontrolleure) nicht über einen gültigen Fahrausweis verfügten. Als der Kläger gegenüber dem anwesenden Polizeibeamten am Hauptbahnhof E. die Herausgabe seines Personalausweises unterlies, war seine Handlungstendenz nicht auf eine betriebsdienliche Tätigkeit gerichtet, sondern diente wesentlich der Verfolgung eigener Angelegenheiten, nämlich sich der Identitätsfeststellung durch den Polizeibeamten zu entziehen. Der Kläger hat mit seinem Unterlassen, nach der Aufforderung des POK J., sich auszuweisen, nach den objektiven Gesamtumständen wie auch nach der subjektiven Handlungstendenz deutlich zum Ausdruck gebracht, dass wesentliche betriebliche Interessen nicht mehr das Verhalten des Versicherten bestimmten. Es war weder objektiv noch subjektiv betriebsdienlich, sich der polizeilich angeordneten Identitätsfeststellung zu entziehen. Objektiv handelte es sich um eine verdachtsabhängige Personenkontrolle zur Identitätsfeststellung i.S.d. § 163b StPO, nachdem aufgrund der Meldung der Kontrolleure des C.busses ein Anfangsverdacht bezüglich des Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB bestand. Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zu den Umständen und der Fahrscheinkontrolle, der Aussage des Zeugen I. und den polizeilichen Feststellungen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kontrolle offenbar tatsächlich über einen gültigen Fahrausweis verfügte (vgl. den Aktenvermerk Blatt 161 der Verwaltungsakten) ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Kläger der Identitätsfeststellung entziehen wollte, weil er davon überzeugt war, im Besitz eines gültigen Fahrausweises gewesen zu sein und die Notwendigkeit der Identitätsfeststellung nicht eingesehen hat. Es handelte sich bei der Unterbrechung des versicherten Weges auch nicht um eine unerhebliche Unterbrechung, die quasi -im Vorbeigehen- erledigt werden konnte. Zwar umfasste die Unterbrechung des Heimwegs vom Moment der Weigerung, sich auszuweisen bis zum Ende der polizeilichen Maßnahme nur wenige Minuten. Es handelte sich aber der Intensität und Zielrichtung nach erkennbar nicht um eine unwesentliche Unterbrechung, die sich, wie der Kauf einer Zeitung oder eines Brötchens, nur im Vorbeigehen ereignet und die wesentliche Prägung des Wegs als versicherten Weg bzw. betriebsdienlichen Weg unberührt gelassen hätte. Die für diese Beurteilung maßgeblichen subjektiven Vorstellungen des Versicherten lassen sich zudem aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestätigen. Die Vorstellung des Versicherten, sich der Identitätsfeststellung zu widersetzen, lässt objektiv keine betriebsdienlichen Elemente erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190019996
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.