← Deutschland

SG Darmstadt 8. Kammer S 8 KR 630/14 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 9. November 2017, L 1 KR 215/16 nachgehend BSG, B 12 KR 19/17 R Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu

§ 8

Abs 1 Nr 1 SGB V jedenfalls dann nicht über das Ende des Versicherungspflichttatbestandes, für den die Befreiung ausgesprochen worden ist, hinaus, wenn hiernach Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes eintritt und erst dann wieder ein Sachverhalt vorliegt, der an sich ebenfalls unter den ursprünglichen Versicherungspflichttatbestand zu subsumieren wäre (im Ergebnis ebenso: Wirges, SGb 2005, 14, 16 f)." (...) Maßgeblicher Grund für die Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V ist somit nicht - wie vom LSG angenommen - allein schon das Unterschreiten der JAE-Grenze, sondern das Vorliegen einer grundsätzlich nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigung, in deren Rahmen die JAE-Grenze unterschritten wird und für die die ausgesprochene Befreiung wirkt (in diesem Sinne bereits BSGE 66, 124, 126 = SozR 2200 § 165 Nr 97 S 168). Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob im Hinblick auf den Charakter der Befreiung als Statusentscheidung zwischen GKV und PKV ein Fortwirken der Befreiung auch über das einzelne Beschäftigungsverhältnis hinaus anzunehmen ist, sofern im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer (sozialversicherungsrechtlich irrelevanten) Unterbrechung eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig wäre. Das Argument einer mit der Befreiung intendierten dauerhaften Zuordnung zur PKV greift aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn nach dem Ende der Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde, bereits aus anderen Gründen Versicherungspflicht in der GKV eintritt und damit eine Neuzuordnung, nunmehr zur GKV, erfolgt ist. Dies war - wie unter

  1. a)dargelegt - vorliegend mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum 31.7.1998 und dem anschließenden Eintritt von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld der Fall."
  2. dd)Dem aufgezeigten Ergebnis kann nicht im Sinne des LSG - in Anlehnung an die Argumentation des Senats in seinem Urteil vom 8.12.1999 (BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 21) - entgegengehalten werden, die hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV trotz zuvor bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht eröffne Missbrauchsmöglichkeiten und benachteilige diejenigen, die nach der Befreiung keinen Arbeitsplatzwechsel unter zwischenzeitlichem Bezug von Sozialleistungen vornehmen könnten. Denn Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit erwachsen als gesetzliche Rechtsfolgen allein aus den Merkmalen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses; sie haben allein darin ihren Entstehungsgrund und finden demgemäß darin auch ihre Begrenzung. Ein Übergreifen über die Grenzen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder Versicherungspflichttatbestandes hinaus könnte nur dann eintreten, wenn das Gesetz eine solche Rechtsfolge wie zB in § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V ausdrücklich vorsieht oder wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies zweifelsfrei gebieten. Dabei kann von Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der Versicherungspflicht nur in eng begrenztem Rahmen nach im Gesetz eindeutig bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden (stRspr, vgl bereits BSG SozR Nr 76 zu § 165 RVO; BSGE 14, 185, 191 = SozR Nr 1 zu § 173 RVO). Der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 12.3.1998 lebte schließlich auch nicht nach Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei der Beklagten wieder auf. Um dieses annehmen zu können, fehlt es angesichts des beschriebenen Ausnahmecharakters von Befreiungsentscheidungen an einer hierfür notwendigen gesetzlichen Regelung. § 6 Abs 3 SGB V entfaltet nämlich nur Wirkung für jeweils parallel erfüllte Versicherungspflichttatbestände, da er eine bestehende Versicherungsfreiheit oder Befreiung voraussetzt (vgl BSG SozR 3-4100 § 155 Nr 5 S 30; allgemeine Ansicht der Literatur, zB Just in Becker/Kingreen, aaO, § 8 RdNr 19; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, aaO, § 8 SGB V RdNr 4; Sommer in H. Peters, aaO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2004, § 6 SGB V RdNr 142; K. Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung Juni 2007, § 6 SGB V RdNr 70). Eine automatische Erstreckung der Versicherungsfreiheit oder Befreiung auf zeitlich nach deren Beendigung eintretende Versicherungspflichttatbestände - mögen diese auch wieder auf den gleichen Versicherungspflichttatbestand bezogen sein, der zur ursprünglichen Befreiung führte - ordnet das Gesetz nicht an." Eine vom Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsprüfung und auf Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen geltend gemachte Befreiung von der Versicherungspflicht ist von dem Arbeitgeber nachzuweisen. Gelingt ihm der Nachweis durch Vorlage des Befreiungsbescheides oder andere Beweismittel nicht, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten (vgl. jurisPraxiskommentar, 3. Auflage, § 8 SGB V, Rn. 133).
  3. b)Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes geht das Gericht davon aus, dass der Beigeladene zu 1) als abhängig Beschäftigter der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum gerade nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung befreit gewesen ist. Eine Befreiung

§ 8Abs.

1 Nr. 1 SGB V wurde dem Kläger für die konkrete Tätigkeit bei der Klägerin unstreitig nicht erteilt. Und die Kammer ist der Auffassung, dass die von der Beigeladenen zu 2) erteilte Befreiung

§ 8Abs.

1 Nr. 1 SGB V aus dem Jahre 1994 nicht auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum fortwirkt. Denn das ursprünglich bestehende Beschäftigungsverhältnis bei der Firma F. Logistigs GmbH, für das die Beigeladene zu 2) im Jahre 1994 eine Befreiung

§ 8Abs.

1 Nr. 1 SGB V aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze erteilt hat, endete bereits im November 2011. Darauf folgte eine Zeit der Arbeitslosigkeit und erst zwei Monate später, nämlich ab dem 16.1.2012 hat der Kläger ein neues Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin aufgenommen. Vor diesem Hintergrund teilte die Kammer die Auffassung der Beklagten, dass sich die von der Beigeladenen zu 2) mit Bescheid vom 28.2.1994 erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht am 16.1.2011 bereits im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt hat, da der Gegenstand der Befreiung schon zuvor entfallen war. Wie das Bundessozialgericht in der zitierten Entscheidung auch ausgeführt hat, ist aufgrund dieser Erledigung des Befreiungsbescheides eine Aufhebung oder Zurücknahme des Befreiungsbescheides nach §§ 45, 48 SGB X gerade nicht erforderlich, da sie ins Leere gehen würde.

  1. c)Soweit die Klägerin meint, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.05.2011 (Az. B 12 KR 9/09 R) auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt etwas anders liegt, als in der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts. Insbesondere hat der Beigeladene zu 1) in seiner Zeit der Arbeitslosigkeit von November 2011 bis zum 15.1.2012 offenbar keine Leistungen der Beigeladenen zu 4) erhalten, so dass er in dieser Zeit nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als Arbeitslosengeldbezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung gesetzlich pflichtversichert war. Jedoch vermag dies nach der Auffassung der Kammer nichts an der Richtigkeit der Entscheidung der Beklagten zu ändern. Denn bei der Auslegung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bleibt es auch unter diesen Umständen dabei, dass von Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der Versicherungspflicht nur in eng begrenztem Rahmen nach im Gesetz eindeutig bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.05.2011, Az. B 12 KR 9/09 R). Hier endete das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1), für das von der Beigeladenen zu 2) die Befreiung erteilt worden war, so dass sich aus den dargestellten Gründen diese Befreiung hier vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin erledigt hat. Eine Fortgeltung der Befreiung ist unter Zugrundelegung der dargestellten und überzeugenden tatbestandsbezogenen Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nach Auffassung der Kammer nicht möglich. Eine solche Rechtsfolge sieht das Gesetz hier nicht vor. Vielmehr liegen hier im Falle der Klägerin bzw. des Beigeladenen zu 1) auch die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht mehr vor. Denn die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) aufgrund der Tätigkeit bei der Klägerin ist nicht deshalb eingetreten, weil er aufgrund einer Veränderung der Entgeltgrenze versicherungspflichtig geworden ist. Vielmehr hat der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin so wenig verdient (knapp 17.000,- € in 10 Monaten), dass er von Anfang an in diesem Beschäftigungsverhältnis deutlich unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag. Auch aus diesem Grunde gab es keinen Grund hier eine Fortgeltung bzw. ein Wiederaufleben des Befreiungstatbestandes bei Aufnahme der abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin anzunehmen. Außerdem bietet nur eine Begrenzung der Befreiungswirkung auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis den Vorteil eines zweifelsfrei festzustellenden Abgrenzungskriteriums (vgl. Kasseler Kommentar, § 8 SGB V, Rn. 12). Im Übrigen würde bei einer anderen Auffassung die Fortdauer der Befreiungsentscheidung vom Zufall bzw. vom Verhalten des Befreiten/Versicherten oder sogar vom Verhalten Dritter nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abhängen. Wenn es nämlich maßgeblich darauf ankommen würde, ob die Beendigung der Befreiungswirkung davon abhängt, ob der Versicherte/Befreite einen anderen Pflichtversicherungstatbestand erfüllt hat, also etwa vor Aufnahme einer neuen Beschäftigung tatsächlich Arbeitslosengeld erhält und damit ein Versicherungspflichtverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V begründet, so würde die Beendigung der Befreiung davon abhängen, ob der Arbeitslose die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug erfüllt, er also rechtzeitig einen Antrag stellt, er der Vermittlung zur Verfügung steht, ob er einen Sperrzeit- oder Ruhenstatbestand erfüllt usw. Die damit verbundene Unsicherheit ist nach Auffassung der Kammer nicht hinnehmbar.
  2. d)Soweit die Klägerin meint, dass sich die "Änderung der tatsächlichen Umstände" für sie nicht nachteilig auswirken könne bzw. das sie auf die Richtigkeit des Befreiungsbescheides aus dem Jahre 1994 habe vertrauen können, solange sie nicht von einer gegenteiligen Prüfungsentscheidung Kenntnis hat, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen. Aus den bereits dargestellten Gründen bedarf es nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gerade keine Rücknahme oder eine Aufhebung des Befreiungsbescheides nach §§ 45 oder 48 SGB X. Vielmehr ist es so, dass sich der Befreiungsbescheid der Beigeladenen zu 2) aus dem Jahre 1994 mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma F. Logistik im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt hat. Daher ist auch kein Anknüpfungspunkt für einen Vertrauenstatbestand gegeben. Auch kommt es auf ein behauptetes Vertrauen der Klägerin bzw. eine behauptete Fehlvorstellung der Klägerin hier nicht maßgeblich an. Denn nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB IV entstehen Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Dieses Entstehungsprinzip besagt somit, dass Beitragsansprüche ohne weitere Handlungen der beteiligten Personen oder der Versicherungsträger, allein und ohne weiteres kraft Gesetzes entstehen. Dies gilt verschuldensunabhängig. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf ihre behaupteten subjektiven (Fehl-)Vorstellungen berufen. Im übrigen ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass hier ein Vertrauensschutztatbestand - aufgrund einer "Unwiderrufbarkeit" des Befreiungsbescheides bzw. aufgrund einer behauptetet, jedoch nicht im Ansatz dargelegten Rechtsprechungsänderung - zugunsten der Klägerin greifen könnte bzw. dass sie sich darauf berufen könnte, dass die Beitragsnachforderung unbillig und unverhältnismäßig sei. Denn im Ergebnis entspricht die Beitragsnachforderung im Rahmen der Betriebsprüfung lediglich der zutreffenden Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
  3. e)Schließlich ist die Kammer der Auffassung, dass sich die Klägerin im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens auch nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass sie dem Beigeladenen zu 1) einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V zu seiner privaten Krankenversicherung bei der E. AG gewährt hat. Denn damit hat sie als Arbeitgeberin gerade nicht ihre Pflichten zur Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Sinne der §§ 28d, 28e SGB IV erfüllt. Es handelt sich nämlich bei dem Beitragszuschuss um eine Leistung des Arbeitgebers, welche primär das Innenverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien berührt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beitragszuschuss als besonderer Anspruch des Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber im Sozialgesetzbuch vorgeschrieben ist (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgericht vom 30.10.2014, Az. L 8 KR 379/11 ) Im Übrigen kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte nach § 28 SGB IV verpflichtet sei, eine Verrechnung der Zuschussleistung an den Beigeladenen zu 1) vorzunehmen. Die Voraussetzungen des § 28 SGB IV liegen nicht vor. Insbesondere die Voraussetzungen der - einzig in Betracht kommenden Ziffer 1 - liegen hier nicht vor, da die Klägerin den Zuschuss für die private Krankenversicherung des Beigeladenen zu 1) an diesen direkt und gerade nicht an einen Leistungsträger der Sozialversicherung geleistet hat. Eine Verrechnung kommt somit nicht in Betracht.
  4. f)Das Eingreifen eines anderen Befreiungstatbestandes ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
  5. g)Im Ergebnis ist die Kammer somit aus den dargelegten Gründen der Auffassung, dass die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Daher ist der Hauptantrag der Klägerin abzuweisen. 5. Auch der Hilfsantrag der Klägerin, festzustellen, dass die Klägerin einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegenüber der Beklagten von 3114,74 € habe, ist unbegründet. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses - obliegende Pflicht verletzt hat. - Dem Betroffenen muss ein Nachteil entstanden sein. - Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. - Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 6.10.2011, Az. B 14 AS 152/10 R; juris Praxiskommentar, § 14 SGB I, Rn. 43 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
  6. a)Bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist nicht im Ansatz nachvollziehbar und wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der Leistungsträger muss - um eine Pflichtverletzung im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs annehmen zu können - eine zugunsten des Bürgers bestehende individuelle Pflicht objektiv verletzt haben, wozu auch Beratungspflichten gehören können. Ist eine andere Behörde oder ein sonstiger Dritter arbeitsteilig in den Vorgang einbezogen worden, wird deren Beratungsfehler allerdings nur dann berücksichtigt, wenn die Beteiligten in der Außenwirkung als Funktionseinheit auftreten und die einbezogenen anderen Teilaufgaben zur Erledigung übernommen haben. In allen anderen Fällen handelt es sich um nebeneinander bestehende eigene Aufgaben mit eigenen Pflichten. Vor diesem Hintergrund ist bereits nicht ersichtlich, welcher Pflicht die Beklagte gegenüber der Klägerin verletzt haben soll. Dazu hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Die Klägerin hat sich stattdessen nur darauf gestützt, dass die Pflichtverletzung darin bestehen soll, dass der Befreiungsbescheid aus dem Jahre 1994 der Beigeladenen zu 2) nicht aufgehoben wurde. Dies vermag eine Pflichtverletzung jedoch gerade nicht zu begründen. Wie bereits dargestellten, bedurfte es einer Aufhebung bzw. Rücknahme des Befreiungsbescheides aus dem Jahr 1994 gerade nicht. Darüber hinaus wäre für die Aufhebung des Befreiungsbescheides auch nicht die Beklagte, sondern allenfalls die Beigeladene zu 2) zuständig gewesen. Auch insofern kann der Beklagten hier kein Vorwurf gemacht werden, zumal hier auch nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte und die Beigeladene zu 2) in der Außenwirkung als Funktionseinheit auftreten sind. Dies gilt im Übrigen auch für die unsubstantiierte Behauptung der Klägerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens, dass die Beigeladene zu 2) dem Steuerbüro der Klägerin die Auskunft erteilt habe, dass die Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) weiterhin bestehe. Zunächst ist nicht einmal ersichtlich, wer konkret, wann und auf welcher Tatsachengrundlage die Auskunft erteilt haben soll, dass die Befreiung des Beigeladenen zu 1) fortbestehe. Aber selbst wenn dem so wäre, ist nicht ersichtlich, wieso ein behauptetes Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Beigeladenen zu 2) hier der Beklagten zugerechnet werden soll. Auch hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen.
  7. b)Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin hier durch eine Pflichtverletzung der Beklagten ein Nachteil in Höhe von 3.114,74 € aufgrund der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung entstanden sein soll. Denn die Klägerin hat ja selbst vorgetragen, dass sie bei Aufhebung des Befreiungsbescheides bzw. bei zutreffender Beratung die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hätte leisten müssen. Selbst wenn man also das Vorliegen einer Pflichtverletzung annehmen wollte, hätte dies nicht dazu geführt, dass die Klägerin von der Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung befreit gewesen wäre.
  8. c)Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nur auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist. Zugunsten des Beigeladenen zu 1) bestand aber gerade nicht die Möglichkeit, sich von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung zu befreien. Die Voraussetzungen dafür hat er nicht erfüllt. Daher kann hier der vermeintliche Nachteil, nämlich die Verpflichtung des Arbeitgebers die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.114,74 € an die Einzugsstelle abzuführen, auch nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Auch dies steht dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entgegen. 6. Aus den dargelegten Gründen ist die Klage abzuweisen. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG. Nach § 197a Abs. 1 SGG sind im Rahmen der Kostenentscheidung die §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Vorliegend gehören weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen. Die Kostenentscheidung beruht daher auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Daher hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190020000

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.