Krankenkassen dürfen nur Leistungen bezahlen, die als notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich anerkannt sind (Wirtschaftlichkeitsgebot,
1 SGB V). Bei der begehrten Behandlung, der Hyperthermiebehandlung, handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode. Nach § 135 SGB V können neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden grundsätzlich nur dann erbracht werden, wenn der gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende Empfehlung in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V aufgenommen hat. Der gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden, vertragsärztliche Versorgung) in der Fassung vom 17.01.2006, zuletzt geändert am 20.11.2014, die Hyperthermiebehandlung ausgeschlossen. Die entsprechende Leistung ist daher kein Bestandteil des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung. Unabhängig von dieser Rechtslage hat die IKK Südwest den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) um eine gutachterliche Stellungnahme nach § 275 SGB V gebeten. Der MDK gelangt in seinem Gutachten vom 18.03.2015, nach eingehender Prüfung der medizinischen Unterlagen, zu dem Ergebnis, dass keine medizinische Indikation für die beantragte Maßnahme besteht. Für Menschen mit einer lebensbedrohlichen Krankheit, bei denen alle anerkannten Möglichkeiten ausgeschöpft sind, können die Krankenkassen ausnahmsweise medizinische Leistungen, die bisher nicht im Katalog der GKV-Leistungen enthalten sind bezahlen. Voraussetzung ist, dass die neue Methode Aussicht auf Heilung oder auf spürbare Besserung im Krankheitsverlauf verspricht. Bezüglich der Behandlung des metastasierten kolorektalen Karzinoms verweist der MdK auf die S3-Leitlinie "Kolorektales Karzinom" der Deutschen Krebsgesellschaft. In dieser wird weder eine Hyperthermiebehandlung noch eine Infusionstherapie mit Amygdalin und Aminosäure zur Behandlung des Rektumkarzinoms empfohlen. Nach Auffassung des MDK liegt bei dem Widerspruchsführer zwar eine lebensbedrohliche Krankheit vor, jedoch besteht über die bereits durchgeführte leitliniengerechte Therapie hinaus keine Therapienotwendigkeit. Hinsichtlich der außervertraglich durchgeführten Infusionstherapie gelangt der MDK zu folgendem Ergebnis: Die Infusionstherapie wird laut Antrag mit Amygdalin und Aminosäure durchgeführt. Amygdalin gilt als bedenklich einzustufendes Arzneimittel, dass nicht in den Verkehr gebracht werden darf und mangels Verkehrsfähigkeit von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen ist (
1 AMG). Bei der Infusion von Aminosäuren handelt es sich unter Voraussetzung einer medizinischen Notwendigkeit um eine Vertragsleistung, welche jedoch außervertraglich, wie vorliegend durchgeführt, nicht empfohlen werden kann. Die Behandler haben die Patienten vor der Inanspruchnahme über die Kostentragung aufzuklären und auf das vertragsärztliche Angebot hinzuwirken, denn nur dann kann eine Privatliquidation erfolgen. Ist eine solche Aufklärung durch die Behandler nicht erfolgt, kann dies die Rechtmäßigkeit der Rechnung gegenüber dem Versicherten berühren und bei erfolgter Zahlung einen Rückforderungsanspruch auslösen, begründet aber keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (...)." Am 20.07.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass sich der Anspruch aus § 13 Abs. 3,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.